TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/05 C3 316678-2/2008

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Spruch

C3 316.678-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.A. alias K. alias C., geb. 00.00.1988 alias 00.00.1984 alias 00.00.1981, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2008, Zahl: 08 08.692-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 29.05.2007 nahe der österreichischen Grenze bei Marchegg von der Polizei aufgegriffen, stellte im Zuge der Amtshandlung erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.

Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an: "Meine Mutter und ich, wir gingen in die Kirche. Damit waren meine ganze Verwandtschaft sowie die Dorfbewohner nicht einverstanden. Aus diesem Grund wurde ich in meiner Heimat sowohl von meinen Verwandten als auch von den Dorfbewohnern verfolgt." Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst getötet zu werden.

 

Am 01.06.2007 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine Einvernahme statt, bei der der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, ausführte, er selbst sei Sikh, es gebe aber auch einige Christen in seinem Dorf. Der Pfarrer habe seine Mutter überredet, auch die Kirche zu besuchen. Da es ihm damals gesundheitlich schlecht gegangen sei, habe seine Mutter ihn in die Kirche mitgenommen. Der Pfarrer habe ihm dort immer wieder etwas gegen seine Krankheit gegeben und so sei er schließlich gesund geworden. Aus diesem Grund sei seine Mutter von der Kirche sehr überzeugt gewesen. Der Oberste des Sikh Tempels des Dorfes habe das erfahren, sei sehr böse geworden und habe allen davon erzählt. So sei schließlich das ganze Dorf gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter gewesen. Sogar sein Vater und die anderen Verwandten hätten sich gegen ihn gestellt. Sein Vater und ein Onkel - ein Bruder seines Vaters - hätten seine Mutter geschlagen. Sie habe das Haus verlassen und lebe jetzt bei ihrem Bruder in L.. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Führer des Sikh Tempels bekommen, sogar seine eigenen Cousins hätten versucht ihn zu schlagen, sein Leben sei in seinem Heimatdorf in Gefahr gewesen. Deshalb habe er Indien verlassen.

 

Bei einer weiteren Einvernahme am 26.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, die Nachbarin im Heimatdorf - eine Hinduistin - habe seine Mutter dazu gebracht die christliche Kirche zu besuchen. Er sei als Kind sowohl in der Schule als auch im privaten Umfeld nicht sehr erfolgreich gewesen und habe sich erhofft, dass sich das ändern könne, wenn er die Kirche besuche. Seine Mutter und er hätten fest daran geglaubt. Sie hätten angefangen die Kirche zu besuchen und der Beschwerdeführer sei ruhiger geworden und habe sich wieder besser auf Sachen konzentrieren können. Der Vorbeter im Sikhtempel habe jedoch begonnen, Hasspredigen gegen die Mutter und den Beschwerdeführer zu verbreiten und habe so das ganze Dorf aufgehetzt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer auf der Straße oft schikaniert worden. Seiner Mutter sei es genauso ergangen, sie lebe nun bei ihrem Bruder im Bundesstaat Uttar Pradesh, gehe aber auch dort aus Angst nicht aus dem Haus. Über Nachfrage gab der Asylwerber an, er lese die Bibel und glaube an Christus, bisher habe er aber noch nicht angestrebt seine Religion zu wechseln. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit der Polizei gehabt. Er habe anzeigen wollen, dass er von bestimmten Leuten bedroht werde, habe aber keine Unterstützung von den Polizisten erhalten. Über Vorhalt der Länderinformationen bezüglich der Religionsfreiheit und Behandlung von religiösen Minderheiten in Indien erklärte der Beschwerdeführer, Minderheitenrechte würden nur auf dem Papier existieren. Der Staat biete gegen Übergriffe auf Christen keinen Schutz.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zahl: 07 04.896-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dem Beschwerdeführer sei es aus näher dargestellten Gründen nicht gelungen asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.04.2008, Zahl: 316.678-1/4E-X/29/08 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2008 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit Zustellung am 01.05.2008 in Rechtskraft.

 

Am 17.09.2008 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts befragt.

Im Rahmen der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer: " Meine Probleme sind die gleichen wie beim ersten Asylantrag." Am 22.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

 

Weiters erklärte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.09.2008: "Nachdem ich Indien verlassen habe, ist meine Mutter nach U.P. gezogen. Jene Personen, welche meine Gegner waren, wussten nicht, dass ich mich in Österreich aufhalte. Meine Mutter kehrte in ihr Heimatdorf zurück. Sie hat bei einer Frau Unterkunft genommen, welche auch Angehörige der christlichen Glaubensgemeinde war. Die Dorfbewohner, welche fundamentalistische Sikhs waren, dachten, dass ich mit meiner Mutter ins Dorf zurückgekehrt bin. In der Nacht waren sie im Haus dieser Frau und sie drangen gewaltsam in das Haus ein. Der Sohn dieser Frau wurde dann verletzt. Sie haben ihren Sohn mit mir verwechselt. Von diesem Vorfall habe ich telefonisch von meiner Mutter erfahren." Die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren bestünden noch immer. Von dem geschilderten Vorfall habe er vor vier Monaten - somit im Mai 2008 - von seiner Mutter erfahren.

 

Der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2008, Zahl: 08 08.692-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Zif 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

 

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2008, Zahl: 08 08.692-EAST-Ost, wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2008 persönlich ausgefolgt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, handschriftlich verfasste Beschwerde, in der es wörtlich heißt:

"Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte Sie mit zusammengefalteten Händen, mir zu erlauben zumindest ein Jahr in Österreich bleiben zu dürfen, weil es bei mir zu Hause wegen meiner Religion Probleme gibt. Es ist für mich gefährlich nach Indien zu fahren. Meine Mutter hat wegen mir Schwierigkeiten. Ich kann keinen Kontakt zu ihr herstellen. Ich wollte selbst freiwillig nach Indien fahren, aber ich habe von der indischen Botschaft keine Antwort erhalten. Ich hatte mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat mir gesagt, dass sowohl für mich als auch für sie von Bewohnern unseres Dorfes ausgehende Gefahr bestehen würde. Sie hat auch noch gesagt, solange sie keine eigene Bleibe hat, soll ich nicht zurückkehren. Deshalb wollte ich von Österreich nach Portugal reisen. Dabei wurde ich von der Polizei festgenommen. Ich bitte Sie mit zusammengefalteten Händen mir ein wenig Zeit zu geben bis sich die Situation in meinem Dorf beruhigt hat. In einem Jahr werde ich selbständig nach Indien zurückkehren. Ich wäre Ihnen sehr dankbar. Gott segne Sie. Ich werde Ihnen mein Leben lang dankbar sein."

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist das AsylG am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz am 17.09.2008 gestellt; das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

 

Zu Spruchpunkt I (Entschiedene Sache):

 

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; 30.05.1995, Zahl: 93/08/0207).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zahl 92/12/0149; 10.06.1998, Zahl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zahl: 89/07/0200; 20.04.1995, Zahl:

93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zahl: 99/01/0400; 07.06.2000, Zahl: 99/01/0321).

 

Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren bei der Ersteinvernahme auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren und brachte zunächst vor: "Meine Probleme sind die gleichen wie beim ersten Asylantrag."

 

Erst bei der weiteren Einvernahme vor der Erstbehörde führte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren fort, indem er angab, die ursprünglich beschriebenen Probleme hätten sich nicht gelegt, es sei abermals zu Übergriffen gegen seine Mutter bzw. gegen den Sohn einer Bekannten der Mutter gekommen, den die "Gegner" mit dem Beschwerdeführer verwechselt hätten. Er sei daher nach wie vor in Indien in Gefahr.

 

Völlig zu Recht ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Das Vorbringen ist lediglich als eine Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals sowohl in erster als auch in zweiter Instanz kein Glauben geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein. Neu hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig gewesen wäre, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

 

Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

 

Das Bundesasylamt ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 04.10.2008 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zahl: 07 04.896-BAE, im ersten Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG zu beurteilen wären und der Beschwerdeführer auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - sohin asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

 

Auch zum Beschwerdevorbringen, welches sich in der Wiederholung der vor der Erstinstanz bereits vorgebrachten Fluchtgründe erschöpft, gilt das eben Gesagte.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt II (Ausweisung):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß Abs. 4 leg. cit. dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird - um Wiederholungen zu vermeiden und auch im Hinblick darauf, dass weder in den Beschwerdeausführungen ein relevantes Vorbringen hiezu erstattet wurde noch sich die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers entscheidungsrelevant verändert hat - auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 Abstand genommen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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