TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/05 B10 316298-1/2008

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Spruch

B10 316.298-1/2008/9E ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des T.R., geb. 00.00.1977, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2007, Zahl: 07 09.497-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und im Jahr 2002 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 14.05.2002 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, welchen er am 10.11.2003 zurückzog.

 

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 125, 126 Abs. 1/7 StGB zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 Abs. 2 (4. Fall), 28 Abs. 4/3, 27/1 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Am 16.08.2007 stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.01.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er bereits 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Kurz danach hätte er geheiratet. Seine Fluchtgründe damals wären Probleme mit Serben und Albanern gewesen. Mit den Serben hätte er religiöse Probleme gehabt. Weiters wären seine Lebensgefährtin und der gemeinsame fünf Monate alte Sohn in Österreich. In seiner Heimat würde er keine Zukunft sehen. Er würde wegen seiner Religion diskriminiert werden und auch keine Arbeit finden. Auch habe er Angst, dass seine TBC in der Heimat nicht behandelbar sei.

 

Am 17.10.2007 sowie am 08.11.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er Folgendes vor:

 

Einvernahme am 17.10.2007:

 

"Dem Asylwerber werden die anwesenden Personen vorgestellt und er wird über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert.

 

Auf die Belehrungen (Merkblätter) der Erstbefragung wurde hingewiesen.

 

F: Haben Sie das verstanden?

 

A: Ja.

 

Anmerkung: AW ist sehr ungehalten und nicht kooperativ. AW wurde daraufhin gewiesen, dass er den Asylantrag gestellt hat. AW wird nochmals gefragt, ob er die Befragung bezüglich seines Asylverfahrens durchführen will.

 

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

 

A: Gut.

 

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

 

A: Nein.

 

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

 

A: Nein, jetzt noch nicht. Aber ich werde mir später einen Anwalt nehmen.

 

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Nein.

 

F: Haben sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

 

A: Ja, meine Lebensgefährtin und mein Sohn befinden sich in Wien.

 

F: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihre Lebensgefährtin?

 

A: Sie hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

 

F: Seit wann kennen Sie Ihre Lebensgefährtin?

 

A: Seit dem Jahr 2006.

 

F: Waren Sie bei Ihrer Lebensgefährtin aufrecht gemeldet?

 

A: Ja.

 

F: Leben sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben sie diese Gemeinschaft.

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie einen Reisepass und wo, falls Sie einen haben, befindet sich dieser?

 

A: Ich habe diesen einen Tag vor meiner Festnahme verloren. Ich wollte am Tag meiner Festnahme Anzeige erstatten. Ich wurde allerdings dann festgenommen.

 

F: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Heimatland ausgereist?

 

A: Ich reiste illegal aus.

 

F: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

 

A: Seit dem Jahr 2002.

 

F: Waren Sie bis jetzt legal aufhältig?

 

A: Ja, mit RP und Visum.

 

F: Bis wann war das Visum gültig?

 

A: Bis 12.09.2005 glaub ich.

 

V: Dann sind Sie doch seit dem 12.09.2005 illegal in Österreich aufhältig?

 

A: Ich habe ein Visum beantragt. Ich habe auch eine Bestätigung. Das entscheidet das Magistrat. In der Zeit, wo ich kein Visum erhalten habe, bin ich illegal da.

 

Anmerkung: AW gibt an, die Einvernahme so schnell wie möglich zu beenden. AW zeigt absolut kein Interesse, der Einvernahme zu folgen.

 

V: Sie haben bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag gestellt, diesen Antrag haben Sie allerdings freiwillig zurückgezogen. Warum stellen Sie einen neuen Antrag?

 

A: Ich habe den Antrag nicht freiwillig zurückgezogen. 2003 ist mein Bruder verstorben. Mich hat nichts mehr interessiert. Ich wusste nicht wie es in meinen Verfahren weitergeht.

 

V: Sie hatten damals einen Vertreter. Warum haben Sie sich nicht an diesen gewandt?

 

A: Der Anwalt war nicht mehr in diesem Büro. Ich hatte keinen Kontakt mehr zu diesen.

 

F: Den Antrag haben Sie allerdings bereits im Jahr 2002 gestellt?

 

A: Ja, das stimmt.

 

F: Nennen Sie uns bitte Ihre Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben.

 

A: Weil mich meine EX-Frau mit TBC angesteckt hat. Ich kann die Behandlung zuhause nicht durchführen und könnte an der Krankheit sterben. Mein Bruder will mich auch nicht mehr sehen, da ich eine Serbin geheiratet habe. Ich bin ohne Familie aufgewachsen. Ohne Mutter ohne Vater. Mein einer Bruder ist verstorben, der andere will mich nicht. Ich bin momentan mit einer Serbin zusammen. Mit ihr habe ich auch ein Kind. Ich kann nicht zurück. Ich habe niemanden mehr.

 

F: Sie sind doch wieder geschieden?

 

A: Ja.

 

F: Können Sie Unterlagen über Ihre Erkrankung bzw. über Ihre Behandlung vorlegen?

 

A: Ich war in Behandlung im Wilheminenspital für 2,5 Monate.

 

F: Wann war das?

 

A: Am 00.00.2007.

 

F: Wann haben Sie sich scheiden lassen?

 

A: Im Juni 2007.

 

F: Woher wissen Sei das, dass Sie von Ihrer Ex-Frau angesteckt wurden?

 

A: Nach der Entlassung vom Krankenhaus bin ich zu einer Sozialbetreuung gegangen. Sie haben im Computer gefunden, dass meine Ex-Frau auch erkrankt ist.

 

F: Wie war das, als Sie im KH waren? Kam jemand zu Ihnen? Mussten Sie Daten angeben?

 

A: Es war wie eine geschlossene Krankenanstalt. So wie ein Gefängnis.

 

F: Mussten Sie Daten von Verwandten oder Bekannten angeben?

 

A: Nein, im KH nicht. Im Landesgericht haben sie mich geröntgt. Somit haben Sie erfahren, dass ich TBC habe.

 

V: Wenn Sie noch immer an TBC erkrankt wären, würden Sie vor der Behörde nicht so sitzen.

 

A: Ich bekomme jeden Tag Medikamente. Ich muss noch bis November 2008 in Therapie bleiben.

 

F: Hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach SERBIEN etwas zu befürchten?

 

A: 98 % sind Muslime, 2 % Serben. Ich werde nie Ruhe haben, weil ich eine Serbin geheiratet habe. Weil die Serben haben den Muslimen die Zunge raus genommen und die Augen ausgestochen. Deswegen kann ich nicht zurück nachhause. Sie werden mich verfolgen und umbringen. Sie sagen immer wieder zu mir, dass ich ein Verräter bin.

 

V: Wie kann das sein, Sie sind seit 2002 in Österreich?

 

A: Was glauben Sie, warum ich hier bin. Mit der Polizei hatte ich auch Probleme. Sie kamen immer wieder zu meinem Haus und haben unter meinen Fenster geschossen.

 

V: Das sind Geschehnisse, die mehr als fünf Jahre zurück sind.

 

A: Das ist noch nicht alles vergangen. Ich kann mich noch immer erinnern, wann ich zum ersten Mal ein Gewehr in meinen Mund hatte.

 

V: Sie wurden vor ungefähr 15 Minuten nach all Ihren Gründen gefragt. Sie steigern Ihr Vorbringen andauernd. Es ist offensichtlich, dass Sie mit Ihrem gesteigerten Vorbringen versuchen, der Behörde einen asylrelevanten Sachverhalt darzulegen. Was sagen Sie dazu?

 

A: Ich werde nichts mehr sagen. (AW ist sehr ungehalten. AW beschimpft die verfahrensführende Referentin - wörtlich: Referentin war nicht im KOSOVO, hat den Krieg nicht miterlebt - sondern sich in dieser Zeit den "Hintern" gekratzt)

 

AW steht auf und verlässt den Raum. AW ist an einer weiteren Einvernahme nicht mehr interessiert. AW wirkt am Verfahren nicht mehr mit. AW verlässt den Raum um 09.10 Uhr."

 

Bei der niederschriftlichen Befragung am 08.11.2007 gab der Beschwerdeführer folgendes an:

 

"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

 

A: Ja. Ich bin aber seit 18 Tagen im Hungerstreik. Kann der Einvernahme aber trotzdem folgen.

 

F: Waren Sie heute bereits beim Arzt?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

 

A: Ja, Frau I.W. ist meine Vertreterin. Sie ist seit ca. einer Woche meine Vertreterin.

 

F: Haben Sie eine Vollmacht unterschrieben?

 

A: Nein.

 

Anmerkung: Dem AW wird erklärt, dass er unbedingt eine schriftliche Vollmacht der Behörde vorzulegen hat.

 

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

 

A: Meine Familie ist in Österreich. Das heißt, meine Frau, mein Sohn und meine Schwiegermutter.

 

F: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Frau?

 

A: Sie hat eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Meine Schwiegermutter hat die österreichische StA.

 

F: Sind Sie standesamtlich verheiratet?

 

A: Wir wollten Mitte November 2007 standesamtlich heiraten.

 

F: Seit wann kennen Sie Ihre Frau?

 

A: Seit 2005.

 

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

 

A: Nein.

 

F: Gegen sie besteht bereits seit dem 10.06.2006 gemäß § 54 Abs. 1 Z. 1 und 2 FPG eine Ausweisung, welche auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde. Wollen Sie dazu etwas angeben?

 

A: Wenn ich etwas davon gewusst hätte, hätte ich etwas gemacht, um nicht illegal hierzu sein. Ich habe ein Kind in Österreich und hätte alles getan, um legal hier zu sein.

 

F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Serbien entgegen?

 

A: Während der Milosevic Zeit 1998-1999 habe ich persönlich auf den Bürgermeister in einer Stadt aufgepasst. Man musste ein Mitglied der Partei sein, um einen Job bekommen zu können. Dort wo ich gewohnt habe, sind 97 % Moslems. Ich bin ein Moslem und war ein Mitglied einer serbischen Partei. D.h. ich war ein Mitglied der SPO. Wie vorher erwähnt 97 % sind Moslems. Aufgrund dieser Sache hatte ich dann Probleme. Man hat dann angefangen, meine Familie zu provozieren. Ich habe meiner Familie Probleme bereitet. Nach dem Sturz von Milosevic wollte ich Militärdienst leisten. Ich wollte weg von diesen Problemen. Bekam aber dann noch größere Probleme. Ich bin zum Militär gegangen um den Dienst abzuleisten. Ich habe eingesehen, dass ich einen sehr großen Fehler gemacht habe.

 

F: Was meinen Sie mit "großen Fehler gemacht"?

 

A: Damals waren Kriegszeiten und ich habe Militärdienst zwischen Kosovo und Serbien geleistet. Man hat mich als Verräter bezeichnet. Man sagte mir, ich hätte auf muslimische Brüder geschossen. Zw. 00. und 00.00.2001 habe ich das Militär verlassen, weil ich auch malträtiert wurde. Der Grund dafür war, weil ich ein Mitglied der Milosevic Partei war. Sie wollten haben, dass ich ihnen Geheimnisse sage. Obwohl ich nichts wusste. Ich war nur ein Aufpasser. Einige Zeit habe ich mich in Montenegro versteckt gehalten. Ich habe dort illegal gearbeitet. Ich wurde dann von der Militärpolizei verhaftet und in den Kosovo zurück geschickt. Im Dezember 2001 war ich beim Militär fertig. In meiner Stadt gab es aber keinen Platz für mich, weil ich ein Verräter bin. Auch hat meine Familie wegen mir Probleme bekommen. Meine Familie wird als verräterische Familie bezeichnet. Es wurde auch behauptet, dass ich auf die muslimischen Brüder geschossen habe. Es gibt bei uns noch immer die Blutrache. Die führende Partei ist jetzt die SDA, also die muslimische Partei. Mein Bruder hat mir gesagt, dass ich von dort weggehen soll. Im Jahre 2002 wurde auf mich und meinen Bruder und dessen Kinder geschossen, als wir mit dem Auto unterwegs waren. Ich wurde damals auch auf dem Knie verletzt. (AW wirkt die ganze Zeit emotionslos)

 

Erzählen Sie bitte das wesentliche, warum Sie geflüchtet sind.

 

A: Ich bin wegen der VEHABIJA geflüchtet. Sie haben mich bedroht.

 

F: Warum haben Sie diese Angaben nicht bei der Ersteinvernahme gemacht, sondern haben es vorgezogen, den Einvernahmeraum zu verlassen?

 

A: Ich habe nur den ersten Grund genannt, dass ich bei meiner Frau und meinen Sohn bleiben möchte. Ich möchte mich auch in Österreich behandeln lassen. Ich könnte in Serbien nicht einmal auf die Straße, da ich als Verräter behandelt werde.

 

F: Wann war der Vorfall mit dem Auto?

 

A: Im Jänner 2002.

 

V: Sie stellten bereits im Mai 2002 einen Asylantrag. Zogen aber freiwillig diesen wieder zurück. Wenn Sie wirklich so verfolgt werden, dann hätten Sie Ihren Asylantrag nicht wieder zurückgezogen. Was sagen Sie dazu?

 

A: Ich wollte Ihnen gerade davon erzählen.

 

Erzählen Sie.

 

A: Ich bin aufgrund des Militärs und wegen dieser Partei geflohen. Ich hatte damals eingesehen, dass ich einen sehr großen Fehler gemacht hatte. Ich habe um Asyl angesucht, habe aber nachher angefangen, die Papiere zu erledigen. D.h. Ich bekam zwei Mal ein Visum. Auf das Dritte habe ich 2, 5 Jahre gewartet.

 

F: Ich verstehe noch immer nicht, was das Militär mit Ihrer Flucht zu tun hat?

 

A: Weil man sich an mir rächen möchte.

 

F: Aber nicht das Militär, sondern Privatpersonen?

 

A: Ja, die Bewohner der Stadt. Ich hatte mit dem Militär und den Gesetzen nie Probleme.

 

F: Was hätten Sie bei Ihrer Rückkehr nach Serbien zu befürchten?

 

A: Blutrache.

 

F: Haben Sie sich bezüglich der Bedrohungen jemals an die zuständigen Behörden gewandt?

 

A: Die Behörden haben auch zu dieser Partei angehört. Was soll man machen.

 

F: Sie wissen, dass Blutrache nicht asylrelevant ist und dies nicht zu Asylgewährung führen kann?

 

A: Dann schicken Sie mich in den Tod. Ich brauche Hilfe und Rettung.

 

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

 

Der RB hat keine Fragen oder Anträge.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

 

A: Ja. Ich möchte noch etwas hinzufügen.

 

Bitte erzählen Sie.

 

A: Meine Frau ist Serbin und ich habe mit Ihr ein Kind. Ich kann nicht mal zu meiner Familie zurück. Es gab schließlich Krieg zwischen den Serben und den Moslems.

 

F: Haben Sie nun alles gesagt?

 

A: Diese VEHABIJA wissen jetzt, dass ich ein Kind mit einer Serbin habe. Sie sind eine Bedrohung für mich und meine Familie. Sie sehen ja, was die alles auf der Welt machen. In Amerika und so. Ich kann nicht zurückkehren und bitte um Hilfe. Ich liebe meine Frau und möchte mit meiner Frau und meinen Kind zusammen leben.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 20.11.2007, Zl. 07 09.497-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien ohne Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ohne Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Asylverfahrens nicht glaubhaft machen konnte, tatsächlich aus dem von ihm genannten Grund seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (in Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben, in welcher der Beschwerdeführer moniert, dass er sehr wohl vor der Erstinstanz angegeben hätte, dass er unter TBC leide, weshalb die Feststellung der Erstbehörde, dass er dies nicht ausgeführt habe, rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur medizinischen Versorgung seiner Krankheit zu treffen. Sein gesamtes Fluchtvorbringen sei von der Behörde nicht gewürdigt und seien auch keine Beweise eingeholt worden. Die Behörde habe auch keine Anfragen an die zuständigen Behörden in Serbien bezüglich der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe getätigt. In den Feststellungen zur medizinischen Versorgung fehlten jene, ob für die Krankheit des Beschwerdeführers eine Behandlungsmöglichkeit bestehe. Die Behörde gestehe zu, dass eine mangelhafte Ausrüstung in Serbien bestehend sei und sei daher jedenfalls daraus zu schließen, dass die Ausrüstung, die notwendig sei, um ihn insbesondere medikamentös in Serbien zu behandeln, nicht bestehe.

 

Wenn die Behörde unter Spruchpunkt III ausführe, dass der Beschwerdeführer bereits einige Straftaten verübt habe, so unterlasse sie bei der individuellen Abwägung aber auf seine Straftaten näher einzugehen.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stelle einen Willkürakt der Behörde dar und habe diese das ihr zustehende Ermessen bei weitem überschritten.

 

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27/2, 27 Abs. 1/1 (4., 8. Fall), 27 Abs 1/1 (1., 2. Fall) SMG iVm §§ 12 (2. Fall), 223/1, 224 StGB zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein.

 

Am 14.05.2002 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, welchen er am 10.11.2003 zurückzog.

 

Am 21.12.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel A, welcher am 15.02.2007 abgelehnt wurde.

 

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot seit dem 01.07.2006.

 

Am 16.08.2007 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer lebte einige Monate mit seiner Lebensgefährtin und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt. Derzeit befindet er sich nach seiner dritten strafrechtlichen Verurteilung in Haft.

 

Der Beschwerdeführer wurde 2007 wegen TBC im Bundesgebiet behandelt.

 

Feststellungen zu Serbien:

 

Staatsaufbau

 

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

 

Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

 

Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

 

Innenpolitische Situation

 

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus.

 

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008)

 

Parlament und Regierung

 

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

 

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

 

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

 

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.

 

(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

 

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.

 

(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

 

Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

 

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

 

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.

 

(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

 

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.

 

(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008)

 

Menschenrechte allgemein

 

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

 

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

 

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

 

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

 

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.

 

(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

 

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.

 

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)

 

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05. Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)

 

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

 

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

 

Minderheiten - allgemein

 

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern

 

in Minderheitensprachen).

 

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien)

 

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

 

 

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

 

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet. (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006)

 

Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)

 

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.

 

(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

 

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

 

Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte hat eigens eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen eingerichtet, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.

 

(USDOS; Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)

 

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

 

Versorgungslage

 

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

 

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

 

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund 50

 

¿/Monat lebt, bewegt sich nahe 0. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20)

 

Sozialhilfe

 

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

 

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:

 

für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)

 

für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)

 

für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)

 

für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)

 

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).

 

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

 

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 20)

 

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.

 

(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

 

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.

 

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.

 

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)

 

Medizinische Versorgung

 

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

 

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

 

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus

 

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

 

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

 

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

 

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

 

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.

 

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.

 

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

 

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

 

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

 

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

 

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

 

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

 

-

orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

 

-

psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

 

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

 

-

Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

 

-

Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

 

selbst gekauft werden müssen)

 

-

Epilepsie

 

-

ein Großteil der Krebsformen

 

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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