B10 246.532-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von P. geb. K.D., geb. 00.00.1970, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2004, FZ. 03 09.884-BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von P. geb. K.D. nach Serbien zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Serbien und 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2001 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223/2, 224, 146, 147 Abs 1/1 und Abs 2, 223/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 31.03.2003 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 04.04.2003 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.
Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er für Marko Milosevic, dem Sohn von Slobodan, gearbeitet habe. Nachdem seine Mutter gestorben sei, hätte er aufgehört für ihn und seine Leute zu arbeiten. Daraufhin hätten ihn die Leute auf der Straße als Zigeuner angepöbelt sowie als Verräter bezeichnet, da er nicht für Marko Milosevic weiter arbeiten hätte wollen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 00.00.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 147 Abs 1/1 und Abs 2, 223/2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 00.00.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223/2, 224 StGB rechtskräftig verurteilt.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16.01.2004, Zahl: 03 09.884-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien-Montenegro gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und im Rahmen der Berufung bemängelt, dass es dem bekämpften Bescheid an einem Gutachten zur Situation der Roma in Serbien mangle. Er würde verfolgt, da er für Marko Milosevic gearbeitet hätte. Als Roma hätte er in Serbien keine Lebensgrundlage, es würden eine Unterkunft und Nahrungsmittel fehlen.
Mit Urteil des BG Meidling vom 00.00.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen rechtskräftig verurteilt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste 2001 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Im Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 31.03.2003 gegenständlichen Asylantrag.
Nicht festgestellt werden konnte die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers.
Nicht festgestellt werden konnten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität in Serbien ausgesetzt ist.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Personalien des Beschwerdeführers gründen sich auf den vor der Erstinstanz vorgelegten Führerschein.
Eine Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Roma war aus dem vorgelegten Dokument nicht ersichtlich. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens - siehe unten - erscheint auch die behauptete Zugehörigkeit zu den Roma als fraglich, eine Behauptung um die Gewährung von Asyl zu erlangen unter Berücksichtigung seines übrigen Vorbringens und seiner Straftaten - darunter schwerer Betrug - als nicht abwegig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen einerseits als nicht glaubwürdig anzusehen ist und andererseits mit diesem Vorbringen keine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität dargetan wird.
Weiters wird auf folgende beweiswürdigende Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die zum Inhalt des gegenständlichen
Erkenntnisses erhoben werden:
"Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier
Grundanforderungen erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Ihr Vorbringen entspricht diesen Anforderungen nicht.
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss die glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in einem gewissen Maße substantiiert und nachvollziehbar sein und der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.
Die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens begründet sich wie folgt:
Sie haben behauptet, im Jahre 1998 für Marko MILOSEVIC tätig gewesen zu sein. Sie gaben zu Protokoll, dass Marko Milosevic Sie eines Tages angerufen und Sie gefragt hätte, ob Sie nicht für ihn arbeiten möchten. Aufgrund Ihrer damaligen Arbeitslosigkeit hätten Sie sein Angebot angenommen. Dieser Beschäftigung wären Sie ca. sechs Monate nachgegangen und hätten dann 1999 - nach dem Tod Ihrer Mutter - Ihren Dienst bei Milosevic quittiert. Sie gaben an, lediglich legale Geschäftsbeziehungen mit Milosevic unterhalten zu haben, so hätten Sie sich bei diversen Events bloß um das Wohl der "anwesenden gehobenen Gesellschaft" gekümmert.
Zu Ihren Ausführungen ist seitens des Bundesasylamtes festzustellen, dass es absolut nicht nachvollziehbar ist, dass Sie in einem Augenblick der Beschäftigungslosigkeit einen persönlichen Anruf vom Sohn des ehemaligen Präsidenten bekommen haben wollen, wo Sie nie zuvor persönlich mit ihm zu tun gehabt haben. Sie wollten der erkennenden Behörde auch glaubhaft machen, dass Sie lediglich aufgrund Ihrer Erfahrung von Marko Milosevic kontaktiert wurden und nachdem Sie für ihn eine Computerarbeit getätigt haben, von ihm für Veranstaltungen angeheuert wurden. Sie hatten damit weder eine besonders verantwortungsvolle noch sonst wie unersetzliche Stellung, weshalb auszuschließen ist, dass Marko Milosevic sich persönlich mit Ihnen in Verbindung setzte.
Völlig im Widerspruch steht auch Ihre Ausführung, Sie hätten für Ihren "Chef" sowohl legale als auch illegale Geschäfte getätigt, gaben andererseits aber später an, niemals illegale Angelegenheiten, wie z.B. Drogenkäufe für ihn, sondern nur legale Sachen gemacht zu haben. Erfahrungsgemäß ist es als völlig unglaubwürdig anzusehen, dass Marko Milosevic Sie in dem Maße gewähren ließ, für ihn nur legale Geschäfte zu erledigen. Aufgrund des weltweiten Erscheinungsbildes und dem allgemein bekannten Verhaltenswesen des gesamten Milosevic-Clans ist es absolut unglaubwürdig, dass er mit Ihrer Ablehnung, illegale Geschäfte für ihn zu erledigen, einverstanden war. Des Weiteren gaben Sie an, dass Ihre Probleme erst angefangen hätten, als Sie bei Milosevic Ihren Dienst quittiert hätten.
So wollen Sie Ihren Problemen in Ihrer Heimat, hier die diskriminierende Haltung Ihrer Mitbevölkerung aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu den Roma und den von Ihnen mehrmals erhaltenen Ohrfeigen in Verbindung mit Ihrer beendeten Tätigkeit bei Marko Milosevic und dessen Rache bringen. Nunmehr hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro Angst vor den Repressalien von Marko Milosevic. Diesen Angaben wird seitens der erkennenden Behörde entgegengehalten, dass Ihre Ausführungen zu den von Ihnen erlittenen Handgreiflichkeiten und minderen diskriminierenden Behandlung des serbischen Volkes Ihnen als Angehöriger der Roma gegenüber in keinster Weise in Verbindung mit einem Rachefeldzug des Marko Milosevic zu bringen ist. Es ist als völlig unglaubwürdig festzustellen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat einer tatsächliche Verfolgungshandlung durch Marko Milosevic ausgesetzt wären, da sich dieser gar nicht mehr im ehemaligen Jugoslawien aufhält, sondern schon vor längerer Zeit in Russland untergetaucht ist.
Das Sie angeblich ja auch eine völlig harmlose Person waren, ist nicht davon auszugehen, dass Milosevic oder seine Mitarbeiter irgendein Interesse an Ihrer Person haben könnten.
Des weiteren wird auch noch eine dem Bundesasylamt durch das Bundesministerium für Inneres übermittelte EDE-Treffermeldung zur Entscheidung im Gegenstande herangezogen, woraus hervorgeht, dass Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich bereits wegen strafrechtlicher Delikte mehrmals erkennungsdienstlich behandelt wurden, die Begehungen dieser Straftaten bereits im Mai 2000 ihren Anfang genommen haben. Diese Straftaten haben Sie im Zuge Ihrer Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt. Sie wurden von der Einvernahmeleiterin ausdrücklich darauf hingewiesen, Ihre Angaben wahrheitsgemäß zu tätigen.
Sie haben am Anfang Ihrer Einvernahme - außer Protokoll nach dem Grund Ihrer Haft befragt - mündlich vorgebracht, wegen Dokumentenfälschung eine Strafhaft absitzen zu müssen. Dies hätten Sie jedoch nicht "mit böser Absicht" getan, sondern aus reiner Angst vor Marko Milosevic. Aufgrund nunmehr der Asylbehörde übermittelten Treffermeldungen betreffend mehrerer von Ihnen in Österreich begangener Straftaten ist Ihre Person im Gesamten als unglaubwürdig festzustellen. Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass Sie bei Begehung Ihrer Delikte immer wieder unter verschiedenen Nationalen aufgetreten sind.
Es entspricht absolut nicht dem Verhalten eines schutzbedürftigen Asylwerbers, wenn er in einem Land, wo er um Hilfe für seine Situation bittet, bereits vor seiner Asylantragstellung mehrmals die Gesetze dieses schutzgebenden Landes missachtet.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Sie sich bereits seit dem Jahre 2001 in Österreich aufgehalten haben und nicht bereits damals einen Asylantrag gestellt haben. Es ist als Vorspiegelung einer falschen Schutzbedürftigkeit zu werten, dass Sie Ihren jetzigen Asylantrag erst gestellt haben, als Sie wegen der Begehung strafbarer Delikte bereits inhaftiert waren und offensichtlich eine Abschiebung befürchten.
In Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes war Ihrem gesamten Vorbringen die Unglaubwürdigkeit auszusprechen."
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Da im vorliegenden Verfahren vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist von einer Senatszuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Auf Grund obiger Erwägungen wird dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und eine Asylgewährung aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.
Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht glaubhaft machen, womit es ihm nicht gelungen ist, die behaupteten, für eine drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig zu schildern, weshalb nach Ansicht der erkennenden Behörde der Schluss zu ziehen war, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG nach Serbien zulässig ist.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.