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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des am 9. September 1964 geborenen N S in Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 81/2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. April 1998, Zl. SD 184/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. April 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei - nachdem er sich zuvor als Tourist in Österreich aufgehalten gehabt habe - am 29. März 1988 in das Bundesgebiet eingereist und habe im Juli 1988 erstmals eine Aufenthaltsberechtigung in Bescheidform erhalten. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich gemeldet und immer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen.
Bereits kurz nach seiner Einreise sei der Beschwerdeführer das erste Mal straffällig geworden und am 21. Februar "1998" (offenkundig richtig: 1989) vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 105 Abs. 1, 15, 127 StGB zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer aber nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten können. Er weise insgesamt fünf weitere rechtskräftige Verurteilungen auf, und zwar:
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Bezirksgericht Donaustadt vom 16. Februar 1990 wegen § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen,
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Landesgericht für Strafsachen Wien vom 6. November 1995 wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130, 15, 12 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
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Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 1997 wegen § 232 Abs. 2 StGB, § 36 Abs. 1 und 2 Waffengesetz zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten,
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Bezirksgericht Hernals vom 23. April 1997 wegen § 88 Abs. 1 StGB zu (einer Geldstrafe von) 50 Tagessätzen,
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Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. März 1997 wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 3 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe).
Auf Grund der letztgenannten Verurteilung sei die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe des Urteils vom 6. November 1995 widerrufen worden. Der Beschwerdeführer habe daher eine Freiheitsstrafe von insgesamt einem Jahr zu verbüßen. Der genannte Widerruf der Strafnachsicht habe sich nach der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes Wien deshalb ergeben, weil der Beschwerdeführer "die gegenständlich auf derselben schädlichen Neigung beruhende Straftat nur knapp fünf Monate nach Eintritt der Rechtskraft einer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130, 15, 12 StGB über ihn verhängten, bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe setzte und ihn der drohende Widerruf nicht von neuerlichen kriminellen Verhaltensweisen abhalten konnte".
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 habe insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei (Abs. 2 Z. 1).
Da der Beschwerdeführer - wie oben dokumentiert - nicht nur mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt, sondern auch mehrfach das in § 36 Abs. 2 Z. 1 normierte Strafausmaß überschritten worden sei, könne kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand dieser Gesetzesstelle erfüllt sei. Das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung rechtfertigten die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme. Daran habe auch das Vorbringen in der Berufung, dass nur der exzessive Schuldenstand des Beschwerdeführers zu unbedachten strafbaren Handlungen geführt habe, nichts ändern können, weil dies weder mit den Tatsachen in Einklang zu bringen sei noch den Beschwerdeführer zu exkulpieren vermöge. Die Vielzahl der strafbaren Handlungen, vor allem aber der rasche Rückfall, lasse eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer keinesfalls zu.
Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so sei ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1). Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner aufrechten Ehe und zweier Kinder, für die er sorgepflichtig sei, sei von einem solchen Eingriff auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei die gegen den Beschwerdeführer gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe sich trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Verurteilungen wegen versuchten bzw. vollendeten Diebstahls nicht davon abhalten lassen, neuerlich straffällig zu werden. Der Verurteilung vom 30. Jänner 1997 sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gefälschte Banknoten bewusst erworben und anschließend in Verkehr gesetzt und sich zu diesem Inverkehrsetzen sogar seiner 15-jährigen Tochter bedient habe. Für den Erwerb der gefälschten Banknoten habe sich der Beschwerdeführer einen Kredit aufgenommen.
Die Beharrlichkeit, mit der sich der Beschwerdeführer über strafrechtliche Normen hinwegsetze, bringe nicht nur eine grobe Missachtung fremden Eigentums, sondern auch seine außerordentliche Geringschätzung der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zum Ausdruck. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer als dringend geboten zu erachten.
Den im Hinblick auf die Dauer seines inländischen Aufenthaltes und seine familiären Bindungen ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers komme insoweit kein entscheidendes Gewicht zu, als die für das Ausmaß seiner Integration wesentliche soziale Komponente durch die seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich nahezu regelmäßig begangenen Straftaten deutlich beeinträchtigt sei. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Allgemeinen und der Eigentumskriminalität im Speziellen gegenüber. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer seine - nach Ansicht der belangten Behörde nicht allzu hohen - Schulden vom Ausland aus begleichen könne, sei es ihm möglich und zumutbar, den Kontakt zu seiner Familie - wenngleich auch eingeschränkt - vom Ausland aus aufrecht zu erhalten. Diesen zwar nicht geringen, aber doch verminderten privaten Interessen stehe die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers gegenüber. Die belangte Behörde sei jedenfalls zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Es liege auch kein Sachverhalt vor, der die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinn des 38 Abs. 1 FrG habe unzulässig erscheinen lassen. Die allenfalls in Betracht kommende Z. 2 dieser Bestimmung komme insofern nicht zum Tragen, als die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Grund der rechtskräftigen Verurteilungen im Grund des § 34 Abs. 1 leg. cit. zulässig wäre.
Die Bestimmung des in der Berufung vorgebrachten § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG ändere an der Rechtmäßigkeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ebenfalls nichts. § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sehe als Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vor, dass der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde. Dass der Beschwerdeführer gerade diese Voraussetzung nicht erfülle, bedürfe nach dem bisher Gesagten keiner näheren Erläuterung.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher im Grund des § 36 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt. Zutreffend habe die Erstbehörde diese Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorerst ist festzuhalten, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20. März 1997 "unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 1997" zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten erfolgt ist. Die beiden zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1997 und 20. März 1997 sind als Einheit zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0013). Obwohl der Beschwerdeführer demnach insgesamt nur fünf Verurteilungen aufweist, begegnet auf Grundlage der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid die Ansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht, keinen Bedenken.
2. Obwohl an sich erforderliche Feststellungen zu den Straftaten des Beschwerdeführers fehlen, kann auf Grund der Art (u.a. schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, gewerbsmäßiger Diebstahl) und Häufigkeit (zwei einschlägige Verurteilungen binnen zwei Jahren) der Delikte im Zusammenhang mit den verhängten Strafen die - ebenfalls nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer "langjährig" (nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid seit Juli 1988 rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, in aufrechter Ehe lebt und für zwei Kinder sorgepflichtig ist.
Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, dass sowohl er als auch seine Gattin berufstätig seien; er habe sich "massiv bemüht", seine für Wohnung und Wohnungseinrichtung aufgewendeten Verbindlichkeiten dadurch abzutragen, dass er zwei Dienstverhältnisse eingegangen sei. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde insoweit auseinander gesetzt, als sie die Auffassung vertrat, es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, seine - nach Ansicht der belangten Behörde nicht allzu hohen - Schulden vom Ausland aus zu begleichen.
Den durchaus beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ist im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG die Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich gegenüberzustellen. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch - selbst unter Bedachtnahme auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers (sei es auch bei zwei Dienstgebern) - kein größeres Gewicht zu als dem durch seine über einen Zeitraum von sieben Jahren in regelmäßigen Abständen gesetzten Straftaten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse.
4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen, gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der in der regelmäßigen Verübung von Straftaten über einen Zeitraum von sieben Jahren zutage getretenen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.
6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180192.X00Im RIS seit
15.11.2001