TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/05 E9 230732-0/2008

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Veröffentlicht am 05.11.2008
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Spruch

E9 230.732-0/2008-5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde der mj.

G.A., geb. 00.00.2001, StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, FZ. 01 27.550-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I. 1997/76 idF BGBl I. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter am 26.11.2001, nach ihrer Geburt in Österreich, einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf die Asylanträge ihrer Eltern (Zl. 223.813, 223.814) gestellt.

 

Das Bundesasylamt hat die Asylanträge betreffend ihrer Eltern gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt.

 

Folglich hat das Bundesasylamt auch den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen, weil ihren Eltern kein auf sie erstreckbares Asyl gewährt wurde.

 

Gegen diesen Bescheid haben die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde, der bei den Erwägungen des Asylgerichtshof berücksichtigt wurde, wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

 

Die im angefochtenen und hier gegenständlichen Bescheid bereits enthaltene Sachverhaltsdarstellung wird hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).

 

Auf Grund dieser Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin und das Bundesasylamt als Parteien ordnungsgemäß geladen wurden. Begründet durch das geringe Alter der BF (7 Jahre) unterblieb eine Ladung zur Verhandlung. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung am 23.10.2008 entschuldigt fern.

 

Mit den Erkenntnissen vom heutigen Tag wurden die Beschwerden ihrer Eltern betreffend derer Asylanträge in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde diesen somit kein auf ihre Kinder erstreckbares Asyl gewährt.

 

2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 129/2004 entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.

 

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

(....).

 

Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Zum Spruchpunkt:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl. Gem. Abs. 2 leg cit können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der, der Sache nach damit verbundenen Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten über diesen nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde, resultierend aus der Abweisung der Beschwerden in deren Asylverfahren mit heutigem Tage, in Österreich kein Asyl gewährt. Dem gemäß war auch keine Erstreckung von Asyl auf die Beschwerdeführerin möglich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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