B1 259.329-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von L.S., geb. 00.00.1974, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2005, Zahl: 05 02.345, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von L.S. vom 17.03.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2005, Zahl: 05 02.345, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von L.S. in die Republik Kosovo zulässig ist.
Gemäß § 8 Abs.2 AsylG wird L.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro, Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo, beantragte nach illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung am 19.02.2005 die Gewährung von Asyl, wobei er seine Identität durch einen Personalausweis (UNMIK-Karte) , ausgestellt am 12.12.2002, belegte. Auf dem Antrags- und Befragungsformular des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer schriftlich an, er sei nach Österreich gekommen um Asyl zu erhalten, weil er von einigen Menschen bedroht werde. Diese hätten ihn geschlagen und hätte er sich gezwungen gesehen, sein Land zu verlassen.
Am 22.02.2005 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, wobei er im Wesentlichen angab, er habe im Jahre 1996 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, dieser sei im Jahre 2002 rechtskräftig abgewiesen worden, er sei am 21.11.2002 in den Kosovo zurück gekehrt. Ungefähr im August 2004 habe er den Entschluss gefasst neuerlich einen Asylantrag zu stellen. Ende September 2004 habe er Schwierigkeiten bezüglich eines Grundstückes im Kosovo bekommen, das nach traditionellem Recht seinem Großvater gehörte. Im September 2004 sei ein Gesetz in Kraft getreten, das besage, dass das Grundstück der Gemeinde gehöre, die Möglichkeit zur Nutzung zum Anbau von Getreide jedoch weiterhin bestehe, ebenso die Möglichkeit zum Kauf. Der Vater des Beschwerdeführers hätte auch diesbezügliche Absichten gehabt, aber maskierte Männer hätten im Oktober und November 2004 insgesamt drei Mal gedroht, wobei diese Männer in der Nacht im Wohnhaus erschienen wären, das Grundstück auf keinen Fall zu kaufen und auch nicht weiter zu nutzen, widrigenfalls der Beschwerdeführer oder dessen Bruder erschossen würde. Die Vorfälle wären nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden, es sei (von den maskierten Männern) mitgeteilt worden, es würde alles noch schlimmer werden, wenn die Vorfälle der Polizei gemeldet würden. Die Fragen des Bundesasylamtes nach weiteren Vorfällen nach dem November 2004 und weiteren Gründen für das Verlassen der Heimat verneinte der Beschwerdeführer. Am 16.02.2005 habe er das Heimatdorf verlassen und sei am 19.02.2005 in Österreich angekommen. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, nicht Mitglied der UCK oder einer anderen Militärischen Gruppe zu sein oder gewesen zu sein, keine Probleme auf Grund des Glaubensbekenntnisses gehabt zu haben, nicht politisch oder parteipolitisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei zu sein oder gewesen zu sein, in keiner Weise mit Blutrache konfrontiert gewesen zu sein und auch keine Probleme mit Schulden gehabt zu haben.
In der Absicht den Asylantrag abzuweisen (§ 24a Abs. 3 Z 3 AsyG) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24a Abs.5 AsylG eine Aktenabschrift ausgehändigt, eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in dieser Frist erfolgte eine Rechtsberatung und waren der Rechtsberaterin die relevanten Aktenteile zugänglich.
Nach Vorhalt des bisherigen Beweisergebnisses hatte der Beschwerdeführer am 04.03.2005 im Rahmen einer Einvernahme gemäß § 24a Abs. 7 AsylG im Besein der Rechtsberaterin die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen, dabei führte er aus, dass seine bisherigen Angaben richtig seien und er diese aufrecht halte, er diesen nichts hinzuzufügen habe.
1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III) .
Im angefochtenen Bescheid wurde - nach Feststellungen zur Situation in Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo - das Vorbringen des Beschwerdeführers zum angegebenen fluchtauslösenden Grund mit näher ausgeführter Beweiswürdigung als nicht glaubhaft bewertet und festgestellt, es wären keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Es wurde festgestellt, dass keine Hinderungsgründe gegen die Verfügung der Ausweisung vorliegen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.03.2005 persönlich bei der Behörde ausgefolgt.
1.3 Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 17.03.2005, zur Post gegeben laut Stempel am 22.03.2005, das Rechtsmittel der Berufung erhoben, worin vorgebracht wird, dass der Bescheid vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde . Zur Begründung der Berufung wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt sowie vorgebracht, dass die Behörden im Kosovo nicht in der Lage seien, effektiven Schutz zu gewähren. Weiters wurde angeführt, das Bundesasylamt hätte das Vorbringen zu den Bedrohungen nicht richtig gewürdigt, die Vorkommnisse im Oktober und November wären die massivsten Bedrohungen gewesen, jedoch schon im August wäre ein Gefahrenbild vorhanden gewesen, sodass Überlegungen bezüglich einer Flucht aus dem Kosovo angestellt worden wären. Zum Vorhalt des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach den Vorfällen die Heimat verlassen hat, wird in der Berufung ausgeführt, die Nutzung des Feldes wäre nach den Übergriffen im Winter sowieso nicht möglich gewesen, die Probleme hätten wahrscheinlich - massiver als bislang - wieder begonnen, wenn es neuerlich um die Nutzung des Feldes gegangen wäre.
1.4 Der Beschwerdeführer wurde durch Schreiben des Asylgerichtshofs vom 05.09.2008 über vorläufige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Dazu führte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15.10.2008 im Wesentlichen aus, dass von einem grundsätzlich funktionierendem Polizei- und Justizsystem im Kosovo auszugehen sei, jedoch nicht hinsichtlich derartiger vom Beschwerdeführer geltend gemachter "Bedrohungen durch maskierte Männer", wie sie im Kosovo immer wieder vorkommen würden. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Identifizierung derartiger Täter würden erfahrungsgemäß von den kosovarischen Polizeikräften auch keine Ermittlungstätigkeiten unternommen. Es sei nicht sichergestellt, dass eine Anzeige entgegen genommen und registriert würde. In derartigen Fällen würde die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel gezogen und bestritten werden. Nur zu einem geringen Teil würden derartige Bedrohungsfälle zur Anzeige gebracht werden. Die Behörden wären nicht bereit Vorfälle aufzuklären, bei denen es sich um reine Bedrohungsdelikte handle, die von Unbekannten begangen würden und keine Anhaltspunkte für die Identität der Personen gegeben werden könnten. Es sei unrichtig, dass die Republik Kosovo über ein Sozialsystem verfüge, das geeignet sei, existenzielle Notsituationen der Staatsbürger zu verhindern, der Beschwerdeführer würde im Abschiebungsfalle aus moralischen, traditionellen und individuellen Gründen keinesfalls zur Stammfamilie zurückkehren, er hätte sich von dieser entfremdet, er wäre nicht gewillt, das Wenige, was seine Eltern und die Familie seines Bruders Zuhause besitzen würden, noch für sich in Anspruch zu nehmen, er wäre von extremer Extrem-Armut bedroht. Die Frage laute nicht, ob die Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers diesen wieder aufnehmen würde, sollte dieser "gebrochen und gescheitert aus dem Ausland als Abgeschobener zurückkehren", sondern ob der Beschwerdeführer verpflichtet werden könne, als nunmehr 34-jähriger ein derartiges Leben in totaler Abhängigkeit von seinen gleichfalls armen Verwandten zu führen.
In dieser Eingabe verwies der Beschwerdeführer weiters auf soziale Grundrechte, wie etwa das Recht auf Selbstbestimmung, Arbeit, einen angemessenen Lebensstandard etc., basierend auf der UN-Resolution betreffend der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Weltpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
Eine Ausweisung würde - nach den Ausführungen in dieser Eingabe - intensiv in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen, es wären sämtliche Lebensbeziehungen, die das derzeitige Privatleben des Beschwerdeführers ausmachen würden, völlig auf Österreich konzentriert und zwar (in Bezug auf) Arbeit, Bekannte, Freunde, Bezugspunkte für Freizeitaktivitäten, mögliche zukünftige Lebenspartner.
Die Stellungnahme enthält weiters Berichte bezüglich weite Teile der Bevölkerung des Kosovo treffende Armut, der schwierigen wirtschaftlichen Lage und Hinweise auf die hohe Arbeitslosenrate. In diesem Zusammenhang wurden die Beweisanträge gestellt, es mögen Erhebungen über die den Beschwerdeführer im Abschiebungsfalle konkret zu erwartende sozio-ökonomische Lebenssituation im Kosovo durchgeführt werden, insbesondere zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer im Kosovo durch Arbeit nicht die Möglichkeit hätte, mehr als maximal 50 ¿ monatlich zu verdienen, er als grundsätzlich arbeitsfähiger Mensch keine Sozialhilfe erhalten könnte, von Obdachlosigkeit betroffen und von extremer Extrem-Armut bedroht wäre, sowie dass das absolute Existenzminimum für einen alleinstehenden Mann im Kosovo, bei Bedachtnahme auf die Notwendigkeit auch eine Unterkunft anzumieten, bei mindestens 250 bis 300 ¿ liege.
Vorgelegt wurden mit dieser Eingabe drei Beschäftigungsbewilligungen für eine Saisonarbeit des Beschwerdeführers als Küchenhelfer.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an, seine Identität steht aufgrund des im Verfahren in Vorlage gebrachten unbedenklichen Personalausweises fest. Der Beschwerdeführer war von 1996 bis 2002 in Deutschland aufhältig, dem dort gestellten Asylantrag wurde nicht statt gegeben, woraufhin sich der Beschwerdeführer wieder in den Kosovo begab und im - nach dem Krieg neu aufgebautem - Elternhaus, im Dorf P., in der Gemeinde S. gelegen, Aufenthalt nahm, in welchem derzeit die Eltern des Beschwerdeführers und ein Bruder wohnhaft sind. Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder und drei Schwestern. Ein Bruder ist als Beamter einer Justizanstalt im Kosovo tätig, ein weiterer Jurist. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Deutschland.
Der Beschwerdeführer hat im Februar das Jahres 2005 die Heimat, die (damalige) Provinz Kosovo verlassen und ist illegal nach Österreich eingereist.
Seine Verfolgungsbehauptungen waren nicht glaubhaft. Selbst bei Zutreffen seiner Behauptungen könnte der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates finden.
Es liegt eine seit 16.05.2007 gültige Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vor und ist dieser als Küchengehilfe tätig. Der Beschwerdeführer ist gesund.
2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.
UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.
Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]
Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]
Die relevanten Bestimmungen lauten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
UNMIK ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.
Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:
Delikt 2005 2006
Mord einschließl. Mordversuch 308 236
Vergewaltigung 60 55
Raub 488 441
Körperverletzung 4284 3711
Menschenhandel 56 32
Brandstiftung 470 427
Illegaler Waffenbesitz 1442 1371
Einbruch 4035 4769
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 9]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht
20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]
Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]
UNMIK Police:
Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.
Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)
Österreich: 22 Beamte
Kosovo Protection Corps KPC / TMK:
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.
Derzeitiger Stand KPC / TMK:
Aktive: 2.906
Reservisten: 2.000
Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Prishtina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
In Planung:
EULEX:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).
Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)
Stellvertreter: Roy REEVE (UK)
Polizei: Rainer KÜHN (D)
Gesamtstand: 1.900 Internationale
1.100 Nationale
Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.
Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)
KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.
Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.
Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.
Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.
Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.
Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]
2.2. Kosovo - Albaner
UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, Seite 9] .
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]
Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]
Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. ...
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 13]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007, Seite 3]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pristina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen
trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden... .
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. ...
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Prishtina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.)...
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den im Verfahren vorgelegten Personalausweis dargetan. Das Bestehen einer Beschäftigungsbewilligung ergibt aus der Vorlage diesbezüglicher Dokumente. Der Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Eltern, Geschwister) und das Bestehen eines nach dem Krieg neu aufgebauten Elternhauses sowie der Zeitpunkt und die Art der Reise des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, die gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt werden. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich bei seinen Eltern im Elternhaus wohnhaft war, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt am 23.02.2005 (Seite 23 des erstinstanzlichen Aktes, Datengruppe 8 des Asylwerberinformationssystems: "letzte Wohnadresse im Heimatland")
Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralregister gemäß Regulation vom 00.00.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist. Der Beschwerdeführer ist der mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 mitgeteilten vorläufigen Feststellung, dass er nunmehr Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, nicht entgegen getreten.
Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, die behauptete Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers durch maskierte Männer wäre vage und teilweise widersprüchlich dargestellt, sodass diese Angaben unglaubwürdig wären, erachtet der Asylgerichthof als zutreffend. Das Bundesasylamt zeigt zu Recht den markanten Widerspruch auf, die Bedrohungen hätten nach Angaben des Beschwerdeführers im Oktober bzw. November 2004 statt gefunden, er selbst habe jedoch schon im August 2004 gedanklich den Entschluss gefasst (neuerlich) einen Asylantrag zu stellen.
Die Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom 17.03.2005 sind in keiner Weise geeignet diesen Widerspruch auszuräumen, wird doch darin lapidar behauptet, die Vorkommnisse vom Oktober und November 2004 wären die "massivsten Bedrohungen", die Gefahr wäre aber bereits seit geraumer Zeit "spürbar" gewesen, jedoch noch nicht so konkret wie gegen Ende des Jahres. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen erst nach Vorhalt des Bundesasylamtes am Ende der niederschriftlichen Vernehmung am 22.02.2005 bzw. im Berufungsschriftsatz erstattet wurde, bleibt dieses äußerst vage und allgemein, sodass diesem keine Glaubwürdigkeit zukommt und dieses Vorbringen als untauglicher Versuch zu werten ist, den Angaben zu mehr Plausibilität zu verhelfen. Lediglich ergänzend dazu ist anzumerken, dass im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wird, auf Grund der angeblichen Drohungen wäre das Feld letztes Jahr (Anm.: 2004) nicht genutzt worden. Diese Bemerkung ist nicht geeignet, den Widerspruch auszuräumen und führt vielmehr zu einem weiteren: Bekanntlich wird ein Feld im Frühjahr bestellt und findet im Sommer/Herbst die Ernte statt. Die behaupteten Bedrohungen hätten nach dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erst im Oktober, allenfalls im August begonnen, weshalb deswegen die Nutzung des Feldes (schon davor) im Jahr 2004 unterblieben wäre, bleibt unerklärlich. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Bedrohungen schon im August 2004 begonnen haben konnten, wenn das Gesetz betreffend die Gründstücksenteignung nach Angaben des Beschwerdeführers erst im September 2004 in Kraft trat.
Die Ausführungen in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer würde aus "moralischen, traditionellen und individuellen" Gründen keinesfalls zur Stammfamilie zurückkehren, es wäre die Frage, ob er als "gebrochener und gescheiterter" aus dem Ausland Abgeschobener verpflichtet werden könne ein Leben in totaler Abhängigkeit von seinen Verwandten zu führen, drängen zudem den Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer Bedrohungssituation heraus die Heimat verlassen hat sondern eher aus dem Wunsch heraus, die eigene wirtschaftliche Situation zu verbessern.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 15.10.2008 dem Inhalt dieser Feststellungen nicht substanziiert entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme behauptet, in den von den österreichischen Asylbehörden verwendeten Quellen und Berichten zur Erforschung der abschiebungsrelevanten allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Kosovo diese nur sehr oberflächlich untersucht würden, ist festzuhalten, das diese ausführlich durch Quellenangaben belegt sind.
Soweit der Beschwerdeführer angibt, die Behörden im Kosovo wären bei Übergriffen Privater auf die Bevölkerung, wenn keine näheren Hinweise auf die Täter gegeben werden könnten, nicht schutzwillig oder schutzfähig, ist auszuführen, dass es sich hierbei um unbelegte Behauptungen handelt, die nicht geeignet sind, die Richtigkeit der mit Angaben der Quellen dokumentierten Berichte, die der Asylgerichtshof gegenständlicher Entscheidung zugrunde legt, in Zweifel zu ziehen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorgibt, die heimatstaatlichen Behörden über die behaupteten Übergriffe auf seine Person nicht in Kenntnis gesetzt zu haben. Daraus ist jedoch nicht der Schluss auf Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Behörden zulässig, können diese doch erst tätig werden, wenn Anzeige erstattet wird bzw. diese von strafbaren Handlungen in Kenntnis gesetzt wurden. Das Bestehen von Hinweisen darauf, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers strafbaren Handlungen gleichgültig gegenüber steht oder der Bevölkerung gegenüber schutzunfähig ist, kann obigen Feststellungen in keiner Weise entnommen werden, hingegen wurde fehlende Schutzbereitschaft und -fähigkeit der Behörden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet ohne dies durch entsprechende Hinweise oder Angabe von Quellen konkret belegen zu können.
3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
Nach dem Inhalt dieser Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine im Kosovo lebenden Verwandten, allenfalls aber auch durch seine im Ausland aufhältigen Geschwister erhalten könne. Unabhängig davon wäre nach den Feststellungen selbst im Falle des Ausbleibens von Unterstützung seitens der Familie davon auszugehen, dass humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden kann. Es besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht werde, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 15.10.2008 vermochten an dieser Beurteilung des Asylgerichtshofes nichts zu ändern.
II. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 07.04.2005 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.
1.2 Gemäß § 23 Asyl