B6 402.284-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von J.D., geb. 00.00.1965, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2008, FZ. 08 04.444-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist serbische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in K. und stellte unmittelbar nach ihrer Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen illegalen Aufenthalts am 20.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab der Beschwerdeführer am selben Tag in einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin der serbischen Sprache an, dass er Serbien im Dezember 2007 verlassen und seine Tochter in Deutschland besucht habe. Im April 2008 sei er von Deutschland illegal nach Österreich eingereist. Er habe Serbien nur aus dem Grund verlassen, damit er mit seiner in Österreich aufhältigen Familie zusammenleben könne. In Serbien habe er keine Arbeit und keine Sozialhilfe. Er sei schwer zuckerkrank und erhalte keine ärztliche Hilfe.
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 25.07.2008 im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache befragt, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer sich in Serbien wegen seiner Zuckerkrankheit nicht behandeln lassen könne und es in Serbien weder Arbeit noch finanzielle Unterstützung gebe. Er wolle mit seinen in Österreich aufhältigen Kindern und seiner Ex-Gattin zusammenleben. Der Beschwerdeführer legte einen serbischen Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde vor.
Beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 01.10.2008 brachte der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin der serbischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er von 1991 bis 2004 in Deutschland gewesen und danach freiwillig mit seiner Familie (geschiedenen Frau und drei Kinder) nach Serbien zurückgekehrt sei. In Serbien habe er zwei Häuser sowie eine dazugehörige sehr kleine Landwirtschaft gehabt. Dort würden auch sein Bruder und seine Mutter, die eine Witwenpension erhalte und von ihrem anderen Sohn aus Deutschland finanziell unterstützt würde, leben. Der Beschwerdeführer habe sich in Serbien seine Existenz durch Gelegenheitsarbeiten sichern können. Er sei seit fünf Jahren zuckerkrank und sei diesbezüglich im Krankenhaus von K. immer behandelt worden. Ihm sei Insulin verschrieben worden. Seit er in Österreich sei, sei er nicht mehr behandelt worden, wisse aber welche Medikamente er benötige. Er habe drei Monate mit seiner geschiedenen Frau und den Kindern in Serbien zusammengelebt. 2005 seien diese nach Österreich gereist. Nunmehr sei er nach Österreich gekommen, weil seine Ex-Frau mit den Kindern Probleme haben würde. So habe einer seiner Söhne wieder zwei Monate Gefängnishaft bekommen. Im Dezember 2007 sei er zum ersten Mal nach Österreich gekommen. Auf den Vorhalt, dass er am 17.02.2006 melderechtlich im Bundesgebiet an einer Adresse, die nicht mit der Wohnadresse seiner Familienangehörigen ident ist, registriert gewesen sei, räumte der Beschwerdeführer ein, bereits 2005 und 2006 zeitweise in Österreich, aber mehr in Deutschland, gewesen zu sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 4 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht dartun habe können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung des Vorbringens zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft, in eventu subsidiärer Schutz zukomme.
2. Der Asylantrag seines minderjährigen Sohnes, J.V., wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 07.11.2006, FZ. 05 14.191-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 abgewiesen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei, wobei er gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 31.08.2007, GZ. 307.688-C1/2E-VIII/23/06, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 leg.cit. rechtskräftig abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gleiches gilt im Ergebnis für die ehemalige Gattin des Beschwerdeführers, J.S., sowie dessen volljährigen Sohn,
J.T..
3.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben serbischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Roma an, war zuletzt im Heimatstaat in K. wohnhaft und vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder die Todesstrafe. Er hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat, aus welchen Gründen immer, in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräfte geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid verwiesen.
3.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Aussage der beschwerdeführenden Partei ist umfassend und schlüssig und wird daher auch der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).
In der Beschwerde werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.
Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen als Grund für seinen Asylantrag den Wunsch, mit seiner Familie in Österreich zusammenzuleben wollen, geltend. Daneben berief er sich auch auf wirtschaftliche sowie medizinische Gründe. Der Beschwerdeführer führte somit vor dem Bundesasylamt aber auch keine Gründe an, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen erkennen lassen.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine Diabetes jedoch ausdrücklich an, dass er wegen dieser Krankheit im Krankenhaus von K. behandelt und auch Medikamente verschrieben bekommen habe (vgl. As 187-189). Im Übrigen decken sich diese Angaben auch mit den im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, denen weder im Verfahren noch in der Beschwerdeschrift entsprechende Länderberichte oder Verweise auf solche entgegengehalten wurden, die eine andere, vom Bundesasylamt abweichende Einschätzung der Situation im Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei erlauben würden.
Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keinerlei Gefährdung bzw. Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptete. Bei dem nunmehr erstmals in der Beschwerdeschrift aufgebrachten Verweis auf "Diskriminierungshandlungen" aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Roma bzw. der ebenso neuen, im Übrigen dem bisherigen Vorbringen widersprechenden, Behauptung, dass der eigentliche Asylgrund des Beschwerdeführers nunmehr dessen Angehörigkeit zur Minderheit der Roma sein soll, ist festzustellen, dass jegliche Konkretisierung einer auch wie immer gearteten individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers vollkommen fehlt, wobei zusätzlich auf das Neuerungsverbot zu verweisen ist.
Zu der Situation der Volksgruppe der Roma in Serbien ist auf das vom Bundesasylamt herangezogene Berichtmaterial zu verweisen, die keine Gruppenverfolgung dieser Volksgruppe erkennen lässt. Hinweise für eine andere Lageeinschätzung fehlen sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in der durch den anwaltlichen Vertreter nachgereichten Beschwerdeergänzung (ohne Datum).
Zusätzlich sei auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben den Dolmetscher "sehr gut" verstanden hat und ihm der Inhalt der Niederschrift seiner letzten Einvernahme vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht wurde, was der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte.
3.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife sohin nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesasylamt keinerlei Gründe geltend, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen erkennen lassen. Was nun das erstmals in der Beschwerde erhobene Vorbringen betrifft, wonach die beschwerdeführende Partei ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma als "eigentlichen Asylgrund" geltend macht, so unterliegt diese Vorbringen dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005, da es sich hierbei um Umstände handelt, welche die beschwerdeführenden Partei bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt hätte vorbringen können.
An dieser Stelle darf nochmals festgehalten werden, dass sich auf Grundlage des vom Bundesasylamt herangezogenen Berichtmaterials zur Situation der Volksgruppe der Roma in Serbien keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung dieser Volksgruppe erkennen lässt.
Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Der Gesetzgeber hat mit der AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 u.a. nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und damit auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313). Im AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 mit nahezu identem Wortlaut (§ 40 Abs. 1 AsylG 2005) übernommen, weshalb sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes zum § 32 Abs. 1 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage übertragen lässt.
In der Beschwerde wird in keiner Weise konkret ausgeführt, was einer Schilderung der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe bereits vor dem Bundesasylamt entgegengestanden wäre. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Hierbei ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Lageeinschätzung des Bundesasylamts zur Situation der Volksgruppe der Roma in Serbien den Beschwerdeführer zudem in der Einvernahme vom 01.10.2008 vorgehalten wurde (vgl. As 193). Weder die Protokollierung, noch die während der Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die beschwerdeführende Partei allenfalls gehindert gewesen wäre, ihr diesbezügliches Vorbringen zu erstatten (vgl. VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VwGH vom 17.04.2007, 2006/19/0675). Auch der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich keine Hinweise auf eine derartige Erkrankung zu entnehmen. Im Asylverfahren sind darüber hinaus keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführende Partei gehindert war, alle ihre Fluchtgründe vorzubringen.
Da sohin die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 AsylG nicht vorlagen, ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei das neue Vorbringen mit dem Versuch erstattet hat, das Verfahren missbräuchlich zu verlängern.
2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend festgestellt hat und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt ist, ist es der beschwerdeführenden Partei während des gesamten Verfahrens nicht gelungen glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2. Wie bereits bei der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.
3.3. Im gesamten Asylverfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).
Aus dem der Beschwerdeschrift beigefügten Arztbrief lässt sich keine akute lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers ableiten, wobei der offenbar standardmäßig beigefügte allgemeine Verweis, wonach bei Nicht-Gewährleistung der Indikation eine deutliche Verschlechterung des Gesamtszustandes bzw. dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung des Patienten nicht ausgeschlossen werden könne, eben auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit (real risk) derartiger Gesundheitsfolgen erkennen lässt. Im Übrigen ist auf die Feststellungen des Bundesasylamt zur medizinischen Versorgungslage in Serbien zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben wegen seiner Diabetes in Serbien eben auch bisher behandelt wurde.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. So ergeben sich, wie vom Bundesasylamt ausgeführt, weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Wohngelegenheit und ein soziales Netz (Mutter, Bruder) in Serbien zur Verfügung steht, er selbst arbeitsfähig ist, und sich in Serbien auch mit Gelegenheitsarbeit seine Existenz sichern konnte, noch aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine auswegslose Situation geraten würde.
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 50 FrG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.2. So brachte der Beschwerdeführer vor, in Österreich mit seiner Ex-Frau und seinen zwei Söhnen unter einer gemeinsamen Adresse zusammenzuleben. Bezüglich seiner Ex-Frau J.S. sowie seinen zwei Söhnen T. und J.V. ist jedoch darauf hinzuweisen, dass durch rechtskräftige Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenats deren Berufungen abgewiesen und deren Ausweisung in ihren Herkunftsstaat Serbien rechtskräftig bestätigt wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass den dagegen erhobenen Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Es kann auch kein Grund erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer mit den zuvor genannten Angehörigen in Serbien kein Familienleben führen könnte, zumal dies im Jahr 2004 laut eigenen Angaben möglich gewesen ist (vgl. As 189).
Bezüglich der in Österreich lebenden volljährigen und verheirateten Tochter, J.A., liegen keine Hinweise für ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer vor, zumal letzterer selbst bezüglich seiner Tochter eine andere Wohnadresse als die seine angab, was auch durch eine aktuelle Abfrage im Zentralmelderegister bestätigt wurde. Hinweise für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen nicht und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei zum Aufenthalt in Österreich zuletzt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Davor war er laut eigenen Angaben mit erheblichen Unterbrechungen seit Juni 2005 illegal in Österreich aufhältig. Selbst unter Miteinbeziehung von behaupteten Deutschkenntnisse kann daraus jedenfalls keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
An dieser Stelle muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Umsetzung der gegenständlich ausgesprochenen Ausweisung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Beschwerdeverfahren der Ex-Frau J.S. sowie der beiden Söhne der beschwerdeführenden Partei, T. und J.V. nicht zu erfolgen hat.
5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
6. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der minderjährigen Sohn J.V. ein Familienangehöriger im Sinne § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 der beschwerdeführenden Partei ist. Da aber diesem weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde, kann der beschwerdeführenden Partei dieser Status auch nicht aufgrund des § 34 AsylG zuerkannt werden. Letztlich besteht gegen den oben erwähnten Familienangehörigen zudem eine rechtskräftige Ausweisung nach Serbien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.