E5 253.533-2/2008-7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Grabner-Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. PRAHER über die Beschwerde des B.S., geb. 00.00.1983, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BINDER Lennart, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2007, FZ. 03 22.415-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1.Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 08.04.2001 unter Zuhilfenahme eines Studentenvisums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2003 einen Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 24.06.2004 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2004, FZ. 03 22.415-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei; unter einem wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen am 13.09.2004 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, eingelangt am 29.09.2004, fristgerecht Berufung erhoben.
I.1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006, GZ. 253.533/3-VII/19/06, wurde die Berufung im Hinblick auf Spruchpunkt I und II abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wurde dieser gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen Familienleben mit seinem Bruder - einem in Österreich dauernd Aufenthaltsberechtigten - durchgeführt habe. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.11.2006 zugestellt.
I.1.3. Am 15.02.2007 führte das Bundesasylamt eine neuerliche niederschriftliche Befragung mit dem Beschwerdeführer durch. In dieser gab er an, dass die bulgarische Staatsangehörige namens M.G. seine Lebensgefährtin und zugleich auch die Mutter seiner am 00.00.2006 geborenen Tochter, M.M., sei. Dazu führte er weiters aus, dass er derzeit noch nicht als Vater des Kindes eingetragen sei, er dies aber nachholen werde. Geplant sei zudem eine standesamtliche Heirat. Seine Lebensgefährtin wohne derzeit noch bei ihrer Mutter in Wien. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern, fünf Brüder sowie zwei Schwestern nach wie vor in der Türkei leben würden und er mit seinen Eltern in regelmäßigen telefonischen Kontakt stehe. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei ihnen gelebt und seien diese auch für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Die Eltern würden in der familieneigenen Landwirtschaft arbeiten. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Österreich sein Bruder B.F. und seine Schwester B.G. aufhältig seien und jeweils über eine befristete Niederlassungsbewilligung verfügen würden. Der Bruder sei mit seiner Familie, Gattin und zwei Kindern, an der Adresse XX, gemeldet, arbeite als Maler und Anstreicher, sei jedoch derzeit arbeitslos. Der Beschwerdeführer sei zu seinem Bruder gezogen, jedoch noch nicht gemeldet. Auf die Frage, wie sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziert, gab er an, dass er eigentlich nichts besonderes mache, sondern von seinem in Österreich lebenden Bruder und seiner zukünftigen Schwiegermutter finanziell unterstützt werde. Konkret führte er dazu aus, dass er sowohl von seinem Bruder F. als auch von der Mutter seiner Lebensgefährtin Taschengeld bekomme und hauptsächlich beim Bruder wohne und esse. Von September 2001 bis April 2002 habe er in Wien die Technische Universität, Studienrichtung Informatik, als außerordentlicher Hörer besucht. Er habe einen Deutschkurs absolvieren müssen, da seine Deutschkenntnisse für den Universitätsbesuch nicht ausreichend gewesen seien. Jedoch auch nach dem Besuch des Sprachkurses hätten sich diese nicht verbessert und habe er schließlich aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse sein Studium beenden müssen und daraufhin einen Asylantrag gestellt. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich zum Militär einrücken müsse.
In einem Aktenvermerk hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer - laut telefonischer Rücksprache am 12.07.2007 mit einem Mitarbeiter des Standesamtes Wien, Innere Stadt - die Vaterschaft der M.M., geb. 00.00.2006, bulgarische Staatsangehörige, erst im Jahr 2007 anerkannt habe. Ein genaues Datum konnte diesbezüglich jedoch nicht bekannt gegeben werden, da der Akt nicht auffindbar gewesen sei. Weiters wurde in Erfahrung gebracht, dass die Mutter der minderjährigen M.M. ursprünglich den Vater des Kindes bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nicht angegeben habe. Der Name des Kindes sei auf B.M. geändert worden und die Eltern des Kindes seien nicht verheiratet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2007, FZ. 03 22.415-BAW, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, jedoch hinsichtlich seines Bruders und seiner Schwester davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben nicht (mehr) bei seinem Bruder wohnhaft sei und bei seiner Schwester nie gemeldet gewesen sei. Unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.07.1994, 94/18/0315) wurde unter anderem festgestellt, dass Beziehungen des Fremden zu seinen Geschwistern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen würden. Der Beschwerdeführer erhalte von seinem Bruder und der Mutter seiner Lebensgefährtin lediglich finanzielle Unterstützung, da er trotz seiner verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer in Österreich noch keine Anstrengungen unternommen habe, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter wurde ausgeführt, dass aufgrund der nachträglichen Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer mittlerweile ein Familienleben vorliege. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung dieses Familienlebens und nicht zuletzt aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen erstinstanzlichen Bescheides und anhängigen Beschwerdeverfahrens gewusst habe bzw. zumindest in Erwägung ziehen habe müssen, dass seine ursprünglich zunächst legale Einreise und in weiterer Folge ab dem Jahr 2003 auf einem vorläufigen Abschiebeschutz während der Dauer des Asylverfahrens basierender Aufenthalt im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender sein könne. Zudem befinde sich ein wesentlicher Teil der Familie des Beschwerdeführers, nämlich seine Eltern und weitere sieben Geschwister, nach wie vor in der Türkei. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei somit zulässig, da das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig sei. Was das Privatleben des Beschwerdeführers anbelangt, führte das Bundesasylamt aus, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach eine Ausweisung einen unzulässigen Eingriff in das diesbezüglich durch Art. 8 EMRK geschützte Recht darstellen würde. Insbesondere lasse der ursprünglich geltend gemachte Grund der Einreise wegen eines Studiums in Österreich und der Abbruch des Studiums wegen mangelnder Deutschkenntnisse auf keine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich schließen.
Gegen diesen am 10.08.2007 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, eingelangt am 24.08.2007, fristgerecht gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig gegenüber seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter sei, zumal eine Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichzustellen sei. Zudem werde der Beschwerdeführer nicht nur von seinem Bruder, mit welchem er im gemeinsamen Haushalt lebe, sondern auch von seiner Schwester sowie von seiner Lebensgefährtin und deren Mutter unterstützt. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass von einer Ausweisung unter Berücksichtung seiner im Bundesgebiet aufhältigen nahen Familienangehörigen und seiner vollständigen Integration in Österreich Abstand zu nehmen sei, zumal seine familiären und privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen. Weiters wurde der Einfachheit halber auf den Artikel Menschenrecht auf Legalisierung des Aufenthaltes? Thym, EuGRZ 2006, 541ff und die darin zusammengefasste Judikatur des EGMR verwiesen.
I.2. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, reiste am 08.04.2001 legal nach Österreich ein und stellte am 25.07.2003 einen Asylantrag, welcher in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2004, FZ. 03 22.415-BAW, negativ beschieden wurde. Die Berufung vom 29.09.2004 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006, GZ. 253.533/3-VII/19/06, hinsichtlich Spruchpunkt I (§ 7 AsylG) und Spruchpunkt II (§ 8 Abs. 1 AsylG) abgewiesen und erwuchsen in der Folge in Rechtskraft. Spruchpunkt III (§ 8 Abs. 2 AsylG) des angefochtenen Bescheides wurde hingegen gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2007, FZ. 03 22.415-BAW, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit der bulgarischen Staatsangehörigen namens M.G., geb. 00.00.1990, welche zuletzt über eine befristete Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet, gültig von 15.12.2005 bis 15.12.2007, verfügte.
Zudem ist der Beschwerdeführer der Vater der am 00.00.2006 geborenen bulgarischen Staatsangehörigen M.M., welche wie ihre Mutter, über eine bis 16.10.2012 befristete Niederlassungsbewilligung für Österreich verfügte. Der Beschwerdeführer wurde jedoch vorerst nicht als Vater des minderjährigen Kindes eingetragen, sondern beantragte eine diesbezügliche Eintragung erst nachträglich.
Der Beschwerdeführer und die minderjährige M.M. sind seit 14.03.2007 an der Adresse XX, gemeldet. M.G. war bis 24.01.2008 ebenfalls an dieser Adresse gemeldet, seit 24.01.2008 ist sie jedoch an der Adresse XY, wohnhaft.
Der Bruder des Beschwerdeführers, B.F., welcher über eine befristete Niederlassungsbewilligung, gültig von 27.04.2004 bis 26.04.2014, verfügt und nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, ist seit 01.02.2007 an der Adresse XX, gemeldet.
Die Schwester des Beschwerdeführers namens B.G. verfügt ebenfalls über eine befristete Niederlassungsbewilligung, gültig von 04.02.2004 bis 03.02.2014, welche nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sie ist seit 04.12.2006 an der Adresse XZ, wohnhaft.
Der Beschwerdeführer musste sein im Jahre 2001 als außerordentlicher Studierender begonnenes Studium an der Technischen Universität in Wien aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse beenden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, die bekämpften Bescheide sowie des Beschwerdeschriftsatzes und durch Berücksichtigung der Abfrageergebnisse des Zentralen Melderegisters und der Fremdeninformation.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der jeweilige Aufenthaltsstatus der Angehörigen des Beschwerdeführers bzw die aktuellen Meldedaten ergeben sich aus den amtswegigen Abfragen des Zentralen Melderegisters und der Fremdeninformation.
Ergänzend ist auszuführen, dass die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er lebe mit seinem Bruder B.F. in einem gemeinsamen Haushalt, aufgrund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Abfrageergebnissen des Zentralen Melderegisters vom 05.11.2008 aktenwidrig ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er nicht nur von seinem Bruder bzw. der Mutter seiner Lebensgefährtin, sondern auch von seiner Schwester, B.G., sowie seiner Lebensgefährtin, M.G., Unterstützung erhalte, entsprechen nicht den in der ergänzenden erstinstanzlichen Einvernahme vom 15.02.2007 getätigten Aussagen und sind im Hinblick auf diese als widersprüchlich und somit als unglaubwürdig anzusehen, zumal der Beschwerdeführer diese weiteren Unterstützungsleistungen in der Beschwerdeschrift erstmals und zudem nur lapidar behauptet, diesbezüglich jedoch keinerlei konkrete Angaben macht. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei in Österreich vollständig integriert.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
II.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Wie sich aus dem Verfahrensgang unter Punkt I.1.2. ergibt, wurde der Berufung vom 29.09.2004 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 13.09.2004, FZ. 03 22.415-BAW, hinsichtlich Spruchpunkt I (§ 7 AsylG) und Spruchpunkt II (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht stattgegeben, somit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt. Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basiert lediglich auf einem vorläufigen Abschiebeschutz, da über die Ausweisung noch nicht abgesprochen wurde.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen - wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, 31.07.2008, Bsw. Nr. 265/07) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in ein bestimmtes Land und begründet Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Immigration betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. Weiters führte der EGMR aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. auch EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer v. the Netherlands, Zahl 50.435/99).
Im oben angeführten Urteil vom 31.07.2008 stellte der EGMR fest, dass der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Asylantragstellung (2001) keine Beziehungen zum Gastland Norwegen hatte und seine familiären Verbindungen, die Lebensgemeinschaft und anschließende Heirat im Jahr 2003 mit einer norwegischen Staatsbürgerin und das im Jahr 2006 daraus entstandene gemeinsame Kind, erst später entstanden und befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen, da ihnen bereits am Beginn ihrer Beziehung aufgrund der negativen Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste, dass ein gemeinsamer Verbleib im Gastland sehr unsicher ist. Weiters wird ausgeführt, dass die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Norwegen, abgesehen von seinen familiären Bindungen, zu den Beziehungen zu seinem Heimatstaat Nigeria, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, vier Jahre lang die Universität besuchte und noch immer Kotakt zu seinen dort lebenden Brüdern hält, vergleichsweise schwach sind. Der EGMR erachtete nach einer Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Personen einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle andererseits, einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers als notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.
II.2.2.1. Im vorliegenden Fall ergab sich unter Bezugnahme auf die in der ergänzenden erstinstanzlichen niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.2007 gemachten Angaben sowie der FI-Abfragen und ZMR-Auszüge, dass ein Bruder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers in Österreich leben, welche jeweils über eine befristete Niederlassungsbewilligung bis 2014 verfügen. Nach der Rechtssprechung des EGMR müssen u.a. Beziehungen zwischen Geschwistern eine gewisse Beziehungsintensität aufweisen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er von seinem Bruder sowie der Mutter seiner Lebensgefährtin Taschengeld bekomme und bei seinem Bruder hauptsächlich wohne und esse, jedoch noch nicht an seiner Adresse, XX, gemeldet sei. Aus den Abfrageergebnissen des Zentralen Melderegisters vom 05.11.2008 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht an der oben angeführten Adresse seines Bruders, sondern seit 14.03.2007 an der Adresse XX gemeldet, demnach lediglich in derselben Straße wie sein Bruder wohnhaft ist. Mangels Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts kann somit von keinem Familienleben iSd Art. 8 EMRK gesprochen werden. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder lebe, sind aufgrund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Auszügen des Zentralen Melderegisters aktenwidrig und somit unbeachtlich. Des Weiteren ist auszuführen, dass der bloße Bezug von Taschengeld allein nicht ausreicht, dass das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität erfüllt ist, da eine lediglich finanzielle Unterstützung noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis begründet und somit keine Beziehung von außergewöhnlicher Intensität vorliegt. Vielmehr müssten noch weitere Abhängigkeitsverhältnisse hinzutreten, welche jedoch im konkreten Fall nicht gegeben sind, da der Beschwerdeführer weder mit seinem Bruder noch mit der Mutter seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt führt. Auch eine besondere emotionale Abhängigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer brachte damit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder bzw. zur Mutter seiner Lebensgefährtin vor, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, das im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
II.2.2.2 Hinsichtlich der Schwester des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut den ZMR-Auszügen zu keiner Zeit an der Adresse seiner Schwester gemeldet war und somit ebenfalls nie ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen hat. Ein sonstiges Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift erstmalig behaupteten Unterstützungsleistungen seiner Schwester, ist auf die obigen Ausführungen unter Punkt II.2.2.1. zu verweisen.
II.2.2.3. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer seinen Angaben nach eine Beziehung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen, die auch die Mutter seiner am 00.00.2006 geborenen Tochter ist. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass er gegenüber seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter unterhaltspflichtig sei, da eine Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichzustellen sei und zugleich, dass er auch von seiner Lebensgefährtin unterstützt werde. Ein darüber hinaus gehendes, spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Tochter bzw. zur Mutter dieses Kindes vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht darzulegen. Seine Eltern, mit denen er im regelmäßigen telefonischen Kontakt steht, sowie sieben weitere Geschwister, leben nach wie vor in der Türkei, sodass gewisse Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat vorhanden sind.
Zu der im Beschwerdeschriftsatz angeführten Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, ist einerseits anzumerken, dass schon mangels gemeinsamer Wohnsitznahme mit der Mutter des gemeinsamen Kindes (siehe ZMR-Auszug vom 05.11.2008) von keiner Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann und sich daher auch weitere Ausführungen zu einer diesbezüglichen Unterhaltspflicht erübrigen und andererseits, der Beschwerdeführer der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter auch vom Ausland her nachkommen kann.
Hinsichtlich der im Beschwerdeschriftsatz erstmaligen Behauptung des Beschwerdeführers, dass er von seiner Lebensgefährtin Unterstützung erhalte, kann im Hinblick auf die unter Punkt II.2.2.1. getroffenen Ausführungen, keine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Mutter seiner Tochter festgestellt werden.
Im Rahmen der Abwägung iSd Art. 8 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu der bulgarischen Staatsangehörigen und dem aus dieser Beziehung entstandenen Kind zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist bzw. zumindest bewusst sein musste. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter seines Kindes seit 24.01.2008 in keinem gemeinsamen Haushalt mehr lebt (siehe ZMR-Auszug vom 05.11.2008). Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann. In weiterer Anlehnung an die Rechtssprechung des VwGH und EGMR ist in Abwägung aller Sachverhaltsaspekte auszuführen, dass auch in Anbetracht des siebenjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, davon fünf Jahre als Asylwerber, jedoch eines nur losen Familienlebens ohne gemeinsamen Wohnsitz mit der Mutter seines Kindes, einer Unterhaltsverpflichtung diesem Kind gegenüber, die auch vom Ausland aus erfüllbar ist und angesichts der bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, insgesamt nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK durch seine Ausweisung in die Türkei auszugehen ist. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).
Da somit im gegenständlichen Fall ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
II.2.3. Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur des VwGH und des EGMR ist dazu auszuführen, dass aufgrund des Fehlens eines Familienlebens mit in Österreich dauerhaft aufhältigen Verwandten sowie mangels Vorliegen weiterer besonderer und intensiver sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte, nicht von einer Verletzung in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer führte keine Anstrengungen, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten, sondern ließ sich lediglich von verschiedenen Personen finanziell unterstützen. Dazu kommt, dass er nach einem mittlerweile siebenjährigen Aufenthalt in Österreich kaum die deutsche Sprache beherrscht, was auf keine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich schließen lässt. In Anbetracht dessen, kann die im Beschwerdeschriftsatz dazu getätigte Ausführung, dass der Beschwerdeführer in Österreich vollständig integriert sei, nicht nachvollzogen werden. Im Hinblick auf eine nach Art. 8 EMRK gebotene Interessenabwägung ist erneut festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterverbleib im Bundesgebiet überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.
Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von mittlerweile sieben Jahren seit der legalen Einreise in das Bundesgebiet und fünf Jahren seit der darauffolgenden Asylantragsstellung, ist ergänzend auszuführen, dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration weiters dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf einem rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip). Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer zunächst im Jahr 2001 legal unter Zuhilfenahme eines Studentenvisums in das Bundesgebiet ein und besuchte in Wien die Technische Universität als außerordentlicher Hörer. Er musste sein Studium jedoch aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse beenden und stellte in weiterer Folge im Jahr 2003 einen Asylantrag, welchen er dahingehend begründete, dass es ihm in Österreich besser gefalle und er hier studieren, heiraten und bei seinem Bruder leben möchte. In Anlehnung an die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, steht dem inzwischen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die von Anfang an unberechtigte Asylantragsstellung und zudem seine noch immer dürftigen Deutschkenntnisse sowie die fehlende Initiative für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, entgegen, weshalb schon aus diesen Gründen nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden kann.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 EMRK vorgenommene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, da bis zum Entscheidungszeitpunkt keine sozialen und wirtschaftlichen Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet wurden. Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.
Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.