TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/06 E2 239959-0/2008

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Veröffentlicht am 06.11.2008
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Spruch

E2 239.959-0/2008-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Birngruber über die Beschwerde des S.M., geb. 00.00.1991, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2003, FZ. 03 20.316-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs.1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF 2"), ein minderjähriger Staatsangehöriger der Türkei und nach den Angaben seines Vaters kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 05.07.2003 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 07.07.2003 beim Bundesasylamt Salzburg einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. Sein Vater, S.E., geb. am 00.00.1963, reiste bereits am 01.03.2000 illegal nach Österreich ein und stellte am 14.03.2000 einen Asylantrag (FZ 00 03.297-BAS bzw. ho. GZ E2 216712-3/2008).

 

2. Für den BF 2 wurde der Vater als gesetzlicher Vertreter am 07.07.2003 zum Asylerstreckungsantrag niederschriftlich einvernommen und dieser führte aus, dass sein Kind nicht verfolgt sei und daher lediglich ein Asylerstreckungsantrag bezogen auf den Asylantrag des Vaters gestellt werde. Angemerkt wurde, dass der BF 2 taubstumm ist und sich nur mit der Gebärdensprache verständigen kann.

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2003, Zahl: 03 20.316-BAS, wurde der Asylerstreckungsantrag von S.M. vom 07.07.2003 gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen.

 

4. Mit rechtzeitiger Beschwerde (vormals: Berufung) vom 28.07.2003 - verfasst von RA Dr. MORY, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft - wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2003, Zahl: 03 20.316-BAS, gesamtinhaltlich angefochten.

 

5. Der Asylgerichtshof hat für den 18.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu den BF 2, dessen Vater, den gewillkürten Vertreter und einen Vertreter des Bundesasylamtes sowie einen Dolmetscher für die türkische Sprache geladen. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit des BF 2, dessen Vaters, deren Vertreter sowie des geladenen Dolmetschers durchgeführt. Das Bundesasylamt hat von der Teilnahme eines Vertreters an der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 25.08.2008 Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

 

1.1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch:

 

Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt;

 

Einvernahme des Vaters des BF 2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung;

 

Einsichtnahme in die vom Vater des BF 2 anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen (Bestätigung über die Parteimitgliedschaft, Zeitungsausschnitt.)

 

Einsichtnahme in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des BF sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung:

 

Information aus Wikipedia über Kurden in der Türkei (Zugriff am 17.09.2008)

 

Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 06.11.2007

 

USDOS Bericht 2007 vom 01.03.2008

 

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25.10.2007

 

2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

 

2.1. Zur Person des BF:

 

Der BF 2 reiste am 05.07.2003 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Er ist minderjähriger Sohn des bereits seit 01.03.2000 in Österreich aufhältigen Asylwerbers S.E.. Dieser stellte für den BF 2 einen auf seinen eigenen Asylantrag bezogenen Asylerstreckungsantrag. Es wurde ausdrücklich angeführt, dass der BF 2 selbst nicht verfolgt werde. Der BF 2 ist taubstumm und wurde im erstinstanzlichen Verfahren von seinem Vater als gesetzlicher Vertreter und im Beschwerdeverfahren von RA Dr. MORY, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, vertreten.

 

2.2. Zum Asylvorbringen des Vaters des BF 2 und hinsichtlich der Feststellungen zum Herkunftsland der BF sowie zur Zuständigkeit des Senates und zur Beweiswürdigung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Bescheid vom zu GZ E2 216712 verwiesen.

 

3. Rechtlich ergibt sich:

 

3.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

[...]

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

[...]

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs 39 Z 1 B-VG). Der in dieser Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne der genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Absatz 1 Asylgesetz 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gem. § 44 Abs. 3 AsylG sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Gegenständliches Verfahren war bereits am 31.12.2005 anhängig, weshalb dieses nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt wird.

 

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idgF begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

3.4. Da im gegenständlichen Fall der Antrag des Vaters des BF 2 auf Gewährung von Asyl negativ entschieden wurde, lagen die Vorraussetzungen für die Erstreckung von Asyl nicht vor. Die Beschwerde war somit vollumfänglich abzuweisen.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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