S13 401.755-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der D.Y., geb. 00.00.1985, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008, FZ 08 07.360 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verwaltungsverfahren und Sachverhalt
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reiste am 18.08.2008 mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Söhnen in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage (AS 7) ergab, dass sie zuvor (erstmals am 31.10.2005) mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Polen gestellt hatte.
Am 20.08.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen im Attergau EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage konfrontiert (AS 15 ff).
Am 21.08.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 27).
Am 25.08.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 21.08.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 61).
Mit Schreiben vom 25.08.2008, erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO mit dem Hinweis, das Asylverfahren in Polen sei anhängig, zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 67).
Am 01.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST WEST nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen, im Zuge derer der Rechtsberater beantragte die Kontaktaufnahme mit den polnischen Asylbehörden zum Zwecke der Abklärung des Standes des Verfahrens (AS 81 ff.).
Mit Bescheid vom 12.09.2008, FZ 08 07.360, zugestellt am 15.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 129 ff.).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).
Beschwerde (AS 215)
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 25.09.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am 30.09.2008 beim Asylgerichtshof ein. Eine Beschwerdeergänzung langte am 06.10.2008 beim Asylgerichtshof ein (AS 233).
In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen und kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich ihres Vorbringens zu ihrer Gesundheit, ihrer möglichen Gefährdung in Polen und ihren verwandtschaftlichen Verhältnissen in Österreich durchgeführt sowie ihr Vorbringen hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes, der Situation in Polen und ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich unrichtig gewürdigt.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen der Beschwerdeführerin
1. In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Sie habe ihr Heimatland verlassen, da ihr Mann große Probleme in Tschetschenien gehabt habe. Er sei 2004 zusammengeschlagen worden, sie habe Angst, es könne ihm wieder etwas zustoßen. Außerdem sei sie Russin, er Tschetschene, woraus sich ebenfalls Probleme ergäben.
Zur Flucht nach Österreich hat sie ausgesagt, dass sie mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn im Oktober 2005 nach Polen gereist und von dort am 17.08.2008 nach Österreich gelangt sei.
In Polen habe sie sich drei Jahre aufgehalten und mehrere Asylanträge gestellt, welche alle abgelehnt worden seien. Zuletzt habe sie eine Ausreiseanordnung der polnischen Behörden erhalten, der zu Folge sie das Land bis 19.08.2008 hätte verlassen habe müssen.
In Österreich habe sie keine weiteren Verwandten.
2. In der ersten Einvernahme am 01.09.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu den Gründen, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, gab sie an, der Onkel ihres Mannes sei ein Widerstandskämpfer gewesen, weswegen auch ihre Familie von einer Spezialeinheit der russischen Polizei verfolgt werde.
Zu ihrem Aufenthalt in Polen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei dort ungefähr vom 27.10.2005 bis 17.08.2008 aufhältig und in der Aufnahmestelle Moszna untergebracht gewesen. Sie habe auch einmal ein Visum für Polen besessen. Sie gab an, sie habe in Polen eine endgültige negative Entscheidung der Asylbehörden erhalten, weshalb die Familie aus der staatlichen Versorgung ausgeschlossen worden sei und Polen binnen 14 Tagen verlassen haben müssen. Um noch weitere zwei Monate im Lager bleiben zu können, habe sie ein "Stop-Asyl" veranlasst. Ihr Mann habe in dieser Zeit das für eine Weiterreise nach Österreich nötige Geld auftreiben wollen. Auf Vorhalt, dass sie am 23.06.2008 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, es sei richtig, dass sie Asylanträge gestellt habe. Sie habe dann zwei Monate länger im Lager bleiben dürfen. Am 12.08.2008 habe sie die Ausreiseanordnung für den 19.08.2008 erhalten. Ein Rechtsanwalt habe ihrem Mann sodann erklärt, dass ein Bleiberecht in Polen möglich sei, wenn man für seinen eigenen Unterhalt aufkäme. Dies sei jedoch nicht in Frage gekommen, da ihr Mann arbeitsunfähig sei. Deshalb habe man sich nach Österreich begeben.
In Polen sei es im April auch zu einem Vorfall im Flüchtlingslager gekommen. Bewaffnete polnische Polizisten seien in den frühen Morgenstunden gewaltsam in die Zimmer eingedrungen und hätten die Bewohner gezwungen, bis zu Mittag auf dem kalten Boden zu liegen, während die Zimmer durchsucht wurden. Die Polizisten hätten ihre Waffen auf sie und ihren älteren Sohn gerichtet, wodurch dieser schwer verängstigt wurde. Sie sei von den Polizisten auf Polnisch beschimpft worden. Wer Widerstand leistete, sei in Handschellen gelegt worden. Angeblich seien die Polizisten auf der Suche nach Waffen und Drogen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge Reportern Interviews gegeben und im Fernsehen über den Vorfall berichtet.
Die Beschwerdeführerin gab an, ihr sei übel. Sie sei im dritten Monat schwanger und leide unter einer "Toxikose" und geschwollenen Beinen. Sie wolle nicht in Polen entbinden, da die dortigen Frauenärzte Frauen erniedrigen würden. Sie sei mit ihm in einem Spital aufgenommen worden, jedoch sei ihr Sohn nach wie vor kränklich. Die gesundheitliche Versorgung in Polen sei sehr schlecht, die Rettung käme nicht, wenn man sie rufe, da sie überfordert sei. Die Länderberichte bezüglich der Gesundheitsversorgung von Asylwerbern stimmten daher nicht.
Hinsichtlich verwandtschaftlicher Beziehungen sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 19.11.2003 in Tschetschenien geheiratet. Sie habe keinen Kontakt mehr zu Verwandten im Heimatland. Ein Onkel und ein Bruder ihres Mannes lebten als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Bruder ihres Mannes habe sie zwei Mal besucht und habe ihrem in Schubhaft befindlichen Mann und ihr Lebensmittel gebracht. Der Onkel ihres Mannes lebe zu weit entfernt, als dass er sich um sie kümmern könne.
3. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu ihrem Asylverfahren in Polen brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Anträge seien dort nicht ordentlich geprüft worden und es bestehe die Gefahr, ohne die Möglichkeit, sich rechtlich zur Wehr zu setzen, nach Tschetschenien abgeschoben zu werden.
Die Gesundheitsversorgung in Polen sei sehr schlecht. Bei der Geburt ihres zweiten Sohnes sei es schwierig gewesen, im Spital aufgenommen zu werden und es habe sich dort auch niemand um sie gekümmert.
Durch die durch eine Abschiebung entstehende Belastung in Verbindung mit der Toxikose seien nachteilige Folgen für ihre Schwangerschaft zu befürchten.
Weitere Beweismittel
1. Laut Eurodac-Abfrage hatte die Beschwerdeführerin erstmals am 31.10.2005 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und danach im Jahre 2006 zwei weitere Anträge sowie im Jahre 2007 und zuletzt am 23.06.2008 erneute Anträge gestellt.
2. Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 c)" Dublin II-VO erklärt.
3. Die Beschwerdeführerin legte ihren österreichischen Mutter-Kind-Pass vor, aus dem hervorgeht, dass der Geburtstermin für 00.00.2009 berechnet wurde und eine routinemäßige Blutabnahme am 20.08.2008 erfolgte (AS 93 ff.).
4. Die Beschwerdeführerin hat einen abweisenden Bescheid der polnischen Asylbehörden vom 31.05.2005 vorgelegt, der die ganze Familie betrifft. Danach wird der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt, eine Ausweisung verfügt und ein Aufenthaltsverbot nach 14 Tagen verhängt.
5. Die Beschwerdeführerin hat weiters einen abweisenden Bescheid der polnischen Asylbehörden vom 26.02.2008 betreffend ihren in Polen neu geborenen Sohn vorgelegt.
6. Der Beschwerdeführer hat schließlich zwei Bescheide der polnischen Behörden vom 12.03.2008 (Ablehnung auf befristete Aufenthaltsberechtigung, weil diese bereits erteilt und abgelaufen ist) und vom 10.07.2008 (Ablehnung betreffend die Aufnahme ihn die Grundversorgung, Rechtsmittel möglich) vorgelegt.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
1. Die Beschwerdeführerin war im Oktober 2005 mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn in Polen eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Nach dessen Ablehnung hatte sie 2006 zwei weitere Anträge gestellt, 2007 erneut einen Antrag und zuletzt am 23.06.2008 einen weiteren Asylantrag gestellt. Eines der Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Von Polen aus ist sie illegal mit der Familie und einem weiteren in Polen geborenen Sohn nach Österreich eingereist, wo sie einen erneuten Asylantrag stellte.
Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Polen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus der Eurodac-Abfrage, der Zustimmungserklärung Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 "lit c" Dublin II-VO sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten polnischen Bescheiden.
2. Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Polen ohne ein rechtstaatliches Asylverfahren nach Tschetschenien abgeschoben wird.
Dem entgegenstehende Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie, da mehrere Asylanträge gestellt und jedes Mal abgewiesen wurden, mit einer ungeprüften Abschiebung nach Tschetschenien rechnen müsse, kann der Asylgerichtshof nicht folgen.
Zunächst ergibt sich nämlich bereits aus der - als solcher nicht in Frage zu stellenden - Anfragebeantwortung durch die polnischen Behörden (Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 "lit. c" Dublin II-VO), dass in Polen einer der Folgeanträge der Beschwerdeführerin noch geprüft wird. Die vorgelegten, den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheide betreffen weiters erkennbar nur die ersten, 2005 gestellten Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bzw. ihres 2008 nachgeborenen Sohnes. Aus den sonstigen Dokumenten ergibt sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes schließlich, dass die polnischen Behörden offenbar wegen der weiteren Asylanträge von der Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie abgesehen und während der Bearbeitung der Folgeanträge eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt hatten.
Wie bereits oben unter I.4. zu 1. festgestellt, ist in Polen also zumindest ein Asylverfahren der Beschwerdeführerin anhängig, das noch nicht negativ beschieden ist. Da mithin noch nicht klar ist, dass der Beschwerdeführerin in Polen kein Asyl oder kein subsidiärer Schutz gewährt wird und die Beschwerdeführerin auch keine sonstigen, den im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten und an sich glaubhaften Länderberichten zum polnischen Asylverfahren und insbesondere zum Refoulementschutz widersprechenden Angaben gemacht hat, kann der Asylgerichtshof dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr drohe Gefahr ohne faires Verfahren in seine Heimat abgeschoben zu werden, nicht folgen.
3. Es besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Polen der Bedrohung oder Verfolgung durch Spezialeinheiten der russischen Polizei oder der polnischen Polizei ungeschützt ausgesetzt ist.
Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich drei Jahre in Polen aufgehalten und es in diesem Zeitraum nur ein Mal zu einem Vorfall mit den angeblich in Polen aktiven Spezialeinheiten der russischen Polizei gekommen ist.
Insoweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, sie sie der Gefahr durch Übergriffe der polnischen Polizei ausgesetzt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in diesem Zusammenhang nicht selbst Ziel polizeilicher Handlungen war. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin entsprechen im Übrigen der allgemeinen Darstellung einer - möglicherweise besonders rüden - Hausdurchsuchung im Rahmen einer polizeilichen Ermittlung und lassen keine Schlussfolgerungen auf Verfolgungshandlungen gegenüber Asylwerbern als solchen zu. Weiters war die Beschwerdeführerin nach ihrer Berichterstattung in den Medien über diesen Vorfall offenbar auch keinerlei Repressalien ausgesetzt und hatte dies auch sonst keine negativen Konsequenzen für sie. Jedenfalls hat die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nichts vorgebracht. Dies ergibt sich aus einer Reihe von Indizien und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin
4. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnte.
Die Beschwerdeführerin ist derzeit im 5. Monat schwanger. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides litt sie an einer schwangerschaftsbedingten sogenannten "Frühgestose", die sich durch Übelkeit und Brechneigung kennzeichnet. Die Erkrankung tritt aus medizinisch nicht einwandfrei geklärter Ursache in den ersten Schwangerschaftsmonaten häufig auf und klingt üblicherweise nach 3-4 Monaten wieder ab. Risiken für das Ungeborene und die Mutter bestehen nicht. Bei einer ansonsten regulären Schwangerschaft - wie im vorliegenden Fall - handelt es sich ansonsten generell nicht um eine schwere Erkrankung, welche etwa die Transportfähigkeit beeinträchtigt.
Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus der Erklärung der Dolmetscherin im Verfahren vor dem Bundesasylamt, wonach im Russischen der Begriff "Toxikose" für die einfache Schwangerschaftsübelkeit verwendet wird, aus den Eintragungen im Mutter-Kind-Pass sowie aus gerichtsnotorischen Tatsachen. In Polen ist überdies eine medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Länderfeststellungen.
5. Die Beschwerdeführerin hatte weder in Tschetschenien, noch in Österreich mehr als gelegentlichen Kontakt zu ihren Verwandten oder zu den Verwandten ihres Ehemannes, welche als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben.
Die Beschwerdeführerin hatte schon in Polen keinen Kontakt mehr zu Verwandten im Herkunftsland. Die Kontakte zu den in Österreich lebenden Verwandten ihres Ehemannes beschränkten sich auf zwei Besuche. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG, ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des vorliegt.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.
§ 18 Absatz 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat sowie zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin nicht zuständig ist und zu Recht die Ausweisung nach Polen verfügt hat.
Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und ihr wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin in Polen, auf ihren Gesundheitszustand und ihre familiären Bindungen liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat nämlich, erstens, keine substantiierten Hinweise darauf gegeben, dass sie in Polen verfolgt werde und seitens der polnischen Behörden kein oder nicht ausreichender Schutz vor Übergriffen gewährt wird. Vielmehr beruft sie sich auf einen einzelnen Vorfall, bei dem sie nur mittelbar von den polizeilichen Handlungen betroffen war und der außer einem verbliebenen, subjektiven Gefühl der Angst auch keine negativen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin nach sich gezogen hat. Es bestand daher keine Verpflichtung des Bundesasylamts, weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Sicherheit in Polen durchzuführen.
Hinsichtlich, zweitens, der physischen Probleme hat die Beschwerdeführerin keine substantiierten Gründe vorgebracht, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin unter gravierenderen gesundheitlichen Problemen als einer Schwangerschaftstoxikose (Frühgestose) leidet. Insbesondere wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Sie hat somit keine konkreten Hinweise vorgebracht, die weitergehende Ermittlungen notwendig erscheinen lassen.
Hinsichtlich, drittens, ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise darauf gegeben, dass der Kontakt zu den in Österreich aufhältigen Verwandten ihres Ehemannes mehr als ein loser Kontakt besteht. Es waren daher keine weitergehenden Ermittlungen notwendig.
Hinsichtlich, viertens, des Asylverfahrens in Polen hat die Beschwerdeführerin selber entsprechende Bescheide vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass ein Asylverfahren durchgeführt wurde und ein negativer Bescheid seitens der polnischen Behörden vorliegt. Die vorgelegten Bescheide wurden vom Bundesasylamt durch einen sprachkundigen Mitarbeiter gesichtet und ein diesbezüglicher Aktenvermerk mit einer Zusammenfassung der Bescheidinhalte angefertigt. Aus der Zustimmungserklärung Polens ergibt sich, dass ein Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Polen anhängig ist. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Hinweise für eine Unzuständigkeit Polens vorgebracht, die weitergehende Ermittlungen notwendig erscheinen ließen. Ebensowenig lieferte die Beschwerdeführerin konkrete Hinweise darauf, dass sie in Polen Gefahr laufe, trotz drohender Verfolgung in ihr Herkunftsland zurückgewiesen zu werden. Vielmehr wurde ihr Asylantrag durch die polnischen Behörden geprüft und hat Polen durch seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin erkennen lassen, dass Polen zur Durchführung bzw. Weiterführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin bereit ist. Es waren daher keine weitergehenden Ermittlungen notwendig.
Unzuständigkeit Österreichs
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin ausschließlich Polen zuständig ist.
Zur Zuständigkeit Polens
Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz 1 lit. c) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt. Aus dem unter I.4. zu 1. festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.
Dass das Bundesasylamt sein Wiederaufnahmeersuchen auf Artikel 16 Absatz 1 lit. e Dublin II-VO gestützt hat und Polen sich nach Artikel 16 Absatz 1 lit. c Dublin II-VO mit dem ausdrücklichen Zusatz "case is pending" für zuständig erklärt hat, ändert nichts an der Unzuständigkeit Österreichs.
Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt
Es besteht keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und einer Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.
Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylbewerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).
Was zunächst die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gefahr der Abschiebung nach Tschetschenien ohne rechtstaatliches Asylverfahren in Polen betrifft, so hat der Asylgerichtshof unter Punkt I.4. zu 2. festgestellt, dass der Beschwerdeführerin eine solche Gefahr nicht droht.
Was zunächst die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr der der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der drohenden Verfolgung in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter I.4. zu 3. festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, die Beschwerdeführerin liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil sie in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte der Verfolgung durch russische Spezialeinheiten oder Einheiten der polnischen Polizei ausgeliefert sei oder dadurch, dass die Beschwerdeführerin in Polen Gefahr laufe, trotz drohender Verfolgung im Herkunftsland in dieses zurückgewiesen zu werden.
Was weiters die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen einer Überstellung nach Polen trotz ihres schlechten Gesundheitszustand betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter I.4. zu 4. festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.
Was schließlich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK wegen der drohenden Trennung von den Familienangehörigen ihres Ehemannes in Österreich betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektiven Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter I.4. zu 5. festgestellten Sachverhalt, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu den in Österreich lebenden Verwandten ihres Ehemannes aus gelegentlichen Kontakten besteht und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Polen kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegt.
Rechtmäßigkeit der Ausweisung
Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Absatz 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter 3.2. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurück gewiesen wurde.
Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm.
Artikel 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Artikel 8 EMRK unzulässig wäre.
Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter 3.2.2. gemachten Ausführungen.
Da die Ausweisung nach Polen rechtmäßig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs 4 AsylG.