TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/06 S13 401754-1/2008

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Veröffentlicht am 06.11.2008
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Spruch

S13 401.754-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des D.R. alias R., geb. 00.00.1981, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2008, FZ 08 07.359, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verwaltungsverfahren und Sachverhalt

 

Verfahren vor dem Bundesasylamt

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reiste am 18.08.2008 mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Söhnen in das österreichische Bundesgebiet ein.

 

Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage (AS 7) ergab, dass er zuvor (erstmals am 31.10.2005) mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Polen gestellt hatte.

 

Am 20.08.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen im Attergau EAST, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage konfrontiert (AS 25 ff).

 

Am 21.08.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 41).

 

Am 25.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 21.08.2008 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 71).

 

Mit Schreiben vom 25.08.2008, erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO mit dem Hinweis, das Asylverfahren in Polen sei anhängig, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 87).

 

Am 01.09.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST WEST nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Im Zuge dieser beantragte der Rechtsberater die Kontaktaufnahme mit den polnischen Asylbehörden zum Zwecke der Abklärung des Standes des Verfahrens (AS 103 ff.). Eine Aktenabschrift wurde dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsberater am selben Tag übergeben.

 

Mit Schreiben vom 03.09.2008 erklärte sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise und Rücknahme seines Asylantrags bereit (AS 125). Mit Schreiben vom 10.09.2008 zog der Beschwerdeführer diese Zustimmung wieder zurück (AS 129).

 

Mit Bescheid vom 12.09.2008, FZ 08 07.359, zugestellt am 12.09.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 133 ff.).

 

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist

(II.).

 

Mit Bescheid vom 00.00.2008 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (AS 79).

 

Am 00.00.2008 wurde der Beschwerdeführer nach einem Hungerstreik aus dem PAZ L. entlassen und in das AKH L. überstellt (AS 223). Am 00.00.2008 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach T. überstellt (AS 229).

 

Beschwerde (AS 235)

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 25.09.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am 30.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe seine Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen und kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens zu seiner Gesundheit, seiner möglichen Gefährdung in Polen und seiner verwandtschaftlichen Verhältnissen in Österreich durchgeführt sowie sein Vorbringen hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes, der Situation in Polen und ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich unrichtig gewürdigt.

 

Beweismittel

 

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.

 

Parteivorbringen des Beschwerdeführers

 

1. In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

 

Er habe sein Heimatland verlassen, da er wegen seines Onkels, welcher am Krieg teilgenommen habe, Probleme mit staatlichen Organen in Tschetschenien bekommen habe. Außerdem lebe sein Onkel in Österreich. Im Herkunftsland sei er geschlagen und verfolgt worden und er nehme an, dass dies bei einer Rückkehr wieder geschehen werde.

 

Zur Flucht nach Österreich hat er ausgesagt, dass er mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn am 24.10.2005 nach Polen gereist und von dort am 17.08.2008 nach Österreich gelangt sei.

 

In Polen haben sie sich vom 27.10.2005 bis zum 17.08.2008 im Lager Briwno aufgehalten und mehrere Asylanträge gestellt, welche alle abgelehnt worden seien. Zuletzt hätten sie eine Ausreiseanordnung der polnischen Behörden erhalten, der zu Folge sie das Land binnen zwei Wochen verlassen habe müssen.

 

Er sei trotz Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet nach Österreich gekommen, da eine Rückkehr nach Tschetschenien wegen der drohenden Gefahr für sein Leben nicht möglich gewesen sei.

 

Er wolle nicht nach Polen zurück, weil seine Asylanträge dort abgelehnt worden seien.

 

In Österreich würden sein Bruder als anerkannter Flüchtling sowie sein Onkel leben.

 

2. In der Einvernahme am 01.09.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

 

Zu den Gründen, warum er sein Herkunftsland verlassen habe, hat er angegeben, er habe seinen Onkel im Widerstandskampf unterstützt. Nach diesem sei gefahndet worden. Aufgrund desselben Familiennamens habe man ihn nach der Flucht seines Onkels verhört. Er sei auch einmal mitgenommen worden.

 

Zu den Gründen, warum der Beschwerdeführer Polen verlassen habe, hat dieser ausgesagt, dass dies, erstens wegen der negativen Entscheidungen im Asylverfahren geschehen sei und, zweitens hätten Polizisten seinen jüngeren Sohn mit einer Waffe bedroht. Dies sei im Zuge einer Razzia im Lager Moszna ungefähr vor drei Monaten geschehen. Das Heim sei durchsucht worden, den Grund kenne er nicht. Jedenfalls seien seine Daten seien notiert worden.

 

Zum Asylverfahren in Polen hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe als Grund die Verfolgung wegen seines Onkels, welcher Widerstandskämpfer in Tschetschenien gewesen sei, angegeben, jedoch keine Beweise gehabt. Fast monatlich habe er negative Bescheide erhalten, gegen die er Rechtsmittel eingelegt habe. Letztendlich habe er einen negativen Bescheid erhalten mit der Anordnung, Polen bis 19.08.2008 zu verlassen. Er habe seine Ausreise aus Polen selbständig organisiert. Auf Vorhalt der Zustimmungserklärung Polens, nach der das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Polen noch anhängig sei, gab dieser an, er habe den Bescheid mit der Ausweisungsanordnung von einem Sozialarbeiter ausgehändigt bekommen.

 

Zu den Gründen, warum er nicht nach Polen zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer an, über seinen Asylantrag sei endgültig negativ entschieden worden und er habe keine Möglichkeit, normal in Polen zu leben.

 

Zu den Länderfeststellungen Polen betreffend sagte der Beschwerdeführer aus, diese seien nicht zutreffend, es werde nicht allen Tschetschenen eine Duldung zuerkannt. In seinem Lager habe es Abschiebungen von Tschetschenen nach Moskau gegeben.

 

Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, die Trennung von seiner Familie sei für ihn schwer zu ertragen. Er leide außerdem an Gastritis, weswegen er bis vor zwei Wochen Medikamente eingenommen habe.

 

Hinsichtlich verwandtschaftlicher Beziehungen in Österreich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe eine enge Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Bruder und werde von diesem sowie von seinem ebenfalls in Österreich lebenden Onkel unterstützt. Sein Bruder habe ihn in der Schubhaft besucht und ihm 20,- EURO gegeben. Mehr könne er sich nicht leisten. Er lebe in Österreich mit seiner Familie und habe eine Arbeit. Er habe seinen Bruder das letzte Mal vor 5 Jahren gesehen. Er habe mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, bis dies wegen der Verfolgungen im Herkunftsland nicht mehr möglich gewesen sei. Seinen Onkel habe er seit ungefähr 8 Jahren nicht mehr gesehen. Als Kind habe er von ihm öfters Geld bekommen.

 

3. In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

 

Zu seinem Asylverfahren in Polen brachte der Beschwerdeführer vor, seine Anträge seien dort nicht ordentlich geprüft worden und es bestehe die Gefahr, ohne die Möglichkeit, sich rechtlich zur Wehr zu setzen, nach Tschetschenien abgeschoben zu werden.

 

Er leide schon seit drei Jahren an einer Magenerosion und sei nicht in der Lage, seine Familie in Polen zu ernähren. Die Gesundheitsversorgung in Polen sei sehr schlecht.

 

Er habe ein sehr enges Verhältnis zu seinem Bruder in Österreich. Dieser unterstütze ihn in allen Belangen und ersetze ihm den Vater.

 

Weitere Beweismittel

 

1. Laut Eurodac-Abfrage hatte die Beschwerdeführerin erstmals am 31.10.2005 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und danach zwei weitere Anträge im Jahre 2006, einen im Jahre 2007 und einen letzten am 23.06.2008, sämtlich in Warschau.

 

2. Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 c)" Dublin II-VO erklärt.

 

3. Der Beschwerdeführer hat einen abweisenden Bescheid der polnischen Asylbehörden vom 31.05.2005 vorgelegt, der ihn selbst und die ganze Familie betrifft. Danach wird der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt, eine Ausweisung verfügt und ein Aufenthaltsverbot nach 14 Tagen verhängt.

 

4. Der Beschwerdeführer hat weiters einen abweisenden Bescheid der polnischen Asylbehörden vom 26.02.2008 betreffend seinen in Polen neu geborenen Sohn vorgelegt.

 

5. Der Beschwerdeführer hat schließlich zwei Bescheide der polnischen Behörden vom 12.03.2008 (Ablehnung auf befristete Aufenthaltsberechtigung, weil diese bereits erteilt und abgelaufen ist) und vom 10.07.2008 (Ablehnung betreffend die Aufnahme ihn die Grundversorgung, Rechtsmittel möglich) vorgelegt.

 

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

 

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

 

1. Der Beschwerdeführer war im Oktober 2005 mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn in Polen eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Nach dessen Ablehnung hatte er 2006 zwei weitere Anträge gestellt, 2007 erneut einen Antrag und zuletzt am 23.06.2008 einen weiteren Asylantrag gestellt. Eines der Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Von Polen aus ist er illegal mit seiner Familie und einem in Polen neugeborenen Sohn nach Österreich eingereist, wo er einen erneuten Asylantrag stellte.

 

Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Polen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer, der Eurodac-Abfrage, der Zustimmungserklärung Polens sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten polnischen Bescheiden.

 

2. Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Polen ohne ein rechtstaatliches Asylverfahren nach Tschetschenien abgeschoben wird.

 

Dem entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er, da mehrere Asylanträge gestellt und jedes Mal abgewiesen wurden, mit einer ungeprüften Abschiebung nach Tschetschenien rechnen müsse, kann der Asylgerichtshof nicht folgen.

 

Zunächst ergibt sich nämlich bereits aus der - als solcher nicht in Frage zu stellenden - Anfragebeantwortung durch die polnischen Behörden (Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 "lit. c" Dublin II-VO), dass in Polen einer der Folgeanträge des Beschwerdeführer noch geprüft wird. Die vorgelegten, den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheide betreffen weiters erkennbar nur die ersten, 2005 gestellten Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Familie bzw. seines 2008 nachgeborenen Sohnes. Aus den sonstigen Dokumenten ergibt sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes schließlich, dass die polnischen Behörden offenbar wegen der weiteren Asylanträge von der Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie abgesehen und während der Bearbeitung der Folgeanträge sogar zeitweise eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt hatten.

 

Wie bereits oben unter I.4. zu 1. festgestellt, ist in Polen zumindest ein Asylverfahren des Beschwerdeführer anhängig, das noch nicht negativ beschieden ist. Da mithin noch nicht klar ist, dass dem Beschwerdeführer in Polen kein Asyl oder kein subsidiärer Schutz gewährt wird und der Beschwerdeführer auch keine sonstigen, den im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten und an sich glaubhaften Länderberichten zum polnischen Asylverfahren und insbesondere zum Refoulementschutz widersprechenden Angaben gemacht hat, kann der Asylgerichtshof dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe Gefahr ohne faires Verfahren in seine Heimat abgeschoben zu werden, nicht folgen.

 

3. Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer der Bedrohung oder Verfolgung durch die polnische Polizei in Polen ungeschützt ausgesetzt ist.

 

Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer drei Jahre in Polen aufgehalten hat, und es in diesem Zeitraum nur ein Mal zu einem Vorfall mit der polnischen Polizei gekommen ist. Der Beschwerdeführer war in diesem Zusammenhang auch nicht selbst Ziel der polizeilichen Handlungen. Er war auch keinerlei Repressalien ausgesetzt und hatte dies auch sonst keine negativen Konsequenzen für sie. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

4. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnte.

 

Der Beschwerdeführer leidet an Magenbeschwerden, welche schon medikamentös behandelt wurden. Bei einer Gastritis handelt es sich generell nicht um eine schwere Erkrankung, welche die Transportfähigkeit beeinträchtigt. In Polen ist überdies eine medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderfeststellungen.

 

5. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich nicht mehr als gelegentlichen Kontakt zu seinem Bruder und Onkel, welche als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben.

 

Die Kontakte zu den in Österreich lebendem Bruder beschränken sich auf gelegentliche Besuch und eine einmalige finanzielle Unterstützung. Zu seinem Onkel besteht kein Kontakt. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Rechtlicher Rahmen

 

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG, ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

 

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.

 

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.

 

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.

 

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

 

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des vorliegt.

 

Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

 

§ 18 Absatz 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

 

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

 

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat sowie zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist und zu Recht die Ausweisung nach Polen verfügt hat.

 

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

 

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

 

Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und ihr wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).

 

Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin in Polen, auf ihren Gesundheitszustand und ihre familiären Bindungen liegt nicht vor.

 

Der Beschwerdeführer hat nämlich, erstens, keine substantiierten Hinweise darauf gegeben, dass er in Polen verfolgt werde und seitens der polnischen Behörden kein oder nicht ausreichender Schutz vor Übergriffen gewährt wird. Vielmehr hat er sich auf einen einzelnen Vorfall berufen, bei dem er nur mittelbar von den polizeilichen Handlungen betroffen war keine negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer nach sich gezogen hat. Es bestand daher keine Verpflichtung des Bundesasylamts, weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Sicherheit in Polen durchzuführen.

 

Hinsichtlich, zweitens, der physischen Probleme hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Gründe vorgebracht, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer unter gravierenden gesundheitlichen Problemen als einer Gastritis leidet. Insbesondere wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat somit keine konkreten Hinweise vorgebracht, die weitergehende Ermittlungen notwendig erscheinen lassen.

 

Hinsichtlich, drittens, seiner verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise darauf gegeben, dass zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten mehr als nur ein loser Kontakt besteht. Es waren daher keine weitergehenden Ermittlungen notwendig.

 

Was schließlich das Asylverfahrens in Polen betrifft, hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass ein Asylverfahren durchgeführt wurde und ein negativer Bescheid seitens der polnischen Behörden vorliegt. Aus der Zustimmungserklärung Polens ergibt sich jedoch, dass ein Asylverfahren des Beschwerdeführers in Polen noch anhängig ist. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus für eine Unzuständigkeit Polens rechtlich relevante Behauptungen vorgebracht, die weitergehenden Ermittlungen hätten notwendig erscheinen lassen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer konkrete Hinweise darauf vorgetragen, dass er in Polen Gefahr laufe, trotz drohender Verfolgung in sein Herkunftsland zurückgewiesen zu werden. Vielmehr wurde sein Asylantrag durch die polnischen Behörden geprüft und hat Polen durch seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass Polen zur Durchführung bzw. Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bereit ist. Es waren daher auch in dieser Hinsicht keine weitergehenden Ermittlungen notwendig.

 

Unzuständigkeit Österreichs

 

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Polen zuständig ist.

 

Zur Zuständigkeit Polens

 

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz 1 lit. c) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt. Aus dem unter I.4. zu 1. festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat, dort einen Asylantrag gestellt hat und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 

Dass das Bundesasylamt sein Wiederaufnahmeersuchen auf Artikel 16 Absatz 1 lit. e Dublin II-VO gestützt hat und Polen sich nach Artikel 16 Absatz 1 lit. c Dublin II-VO mit dem ausdrücklichen Zusatz "case is pending" für zuständig erklärt hat, ändert nichts an der Unzuständigkeit Österreichs.

 

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

 

Es besteht keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und einer Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.

 

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylbewerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

 

Was zunächst die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefahr der Abschiebung nach Tschetschenien ohne rechtstaatliches Asylverfahren in Polen betrifft, so hat der Asylgerichtshof unter Punkt I.4. zu 2. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine solche Gefahr nicht droht.

 

Was weiters die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr der der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der drohenden Verfolgung in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter I.4. zu 3. festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte der Verfolgung durch Einheiten der polnischen Polizei ausgeliefert sei.

 

Was weiters die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen einer Überstellung nach Polen trotz seines schlechten Gesundheitszustand betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter I.4. zu 4. festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.

 

Was schließlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK wegen der drohenden Trennung von seinen Familienangehörigen in Österreich betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektiven Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter I.4. zu 5. festgestellten Sachverhalt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Verwandten aus gelegentlichen Kontakten besteht und auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Polen kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegt.

 

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

 

Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Absatz 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter 3.2. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurück gewiesen wurde.

 

Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm.

Artikel 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Artikel 8 EMRK unzulässig wäre.

 

Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter 3.2.2. gemachten Ausführungen.

 

Da die Ausweisung nach Polen rechtmäßig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs 4 AsylG.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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