TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/06 B4 266687-2/2008

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Veröffentlicht am 06.11.2008
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Spruch

B4 266.687-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des H.A., geboren am 00.00.1982, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2008, Zl. 07 11.186-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides zu lauten haben:

 

"II. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von H.A. in die Republik Kosovo ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zulässig.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird H.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer stammt aus dem in der kosovarischen Gemeinde

V. gelegenen Ort D., gehört der albanischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Er beantragte am 16.11.2003 erstmals die Gewährung von Asyl.

 

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.2.2004 begründete er den genannten Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er von Leuten der AKSh verfolgt werde, weil die Familie vor dem Krieg "das Land von Serben" bearbeitet habe. Die AKSh habe daher im Jahr 2001 einen Bruder des Beschwerdeführers ermordet; trotz Ermittlungen seitens der Behörden sei der Mord nicht aufgeklärt worden. Ihn selbst habe man rund drei Monate vor seiner Ausreise am 7.11.2003 zusammengeschlagen.

 

3. Mit Bescheid vom 18.2.2004, Zl. 03 35.012-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei. Das Bundesasylamt erachtete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig: Die Angaben des Beschwerdeführers seien "blass, wenig detailreich sowie gänzlich oberflächlich"; überdies sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht erst im Jahr 2003 ausgereist wäre, wenn es tatsächlich derartig massive Verfolgungshandlungen seit Ende des Krieges im Kosovo gegeben hätte. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

 

4. Nach Rückübernahme des Beschwerdeführers aus den Niederlanden gemäß der Dublin II-VO beantragte er am 21.11.2005 neuerlich die Gewährung von Asyl.

 

5. In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 6.12.2005 und 9.12.2005 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe sich von April 2004 bis August 2005 im Kosovo aufgehalten. Im Juni 2005 sei er von maskierten Männern der AKSh attackiert und verletzt worden. Man habe ihn verschleppen wollen, um Geld von seinem Vater zu erpressen. Er habe daher den Kosovo wieder verlassen, sei in Deutschland festgenommen und in die Niederlande abgeschoben worden. Von dort habe man ihn schließlich nach Österreich überstellt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er entweder verschleppt oder umgebracht zu werden.

 

6. Mit Bescheid vom 12.12.2005, Zl. 05 20-206-EAST Ost, wies das Bundesasylamtes diesen zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 471/1995 (AVG), wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers (unter anderem) in Hinblick auf näher dargestellte Widersprüche zu dessen Ausführungen im Erstverfahren als gänzlich unglaubwürdig, weshalb kein neuer Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht worden sei. Überdies sei auch bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Ereignissen mangels Asylrelevanz kein anderes Ergebnis zu erzielen gewesen.

 

7. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 3.5.2006, Zl. 266.687/0-VI/42/05, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab, wobei er die gleichen Argumente ins Treffen führte wie das Bundesasylamt.

 

8. Mit Telefax vom 28.6.2006 wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung der International Organization for Migration (IOM) übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 22.6.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.

 

9. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 2.12.2007 abermals nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der an diesem Tag stattgefundenen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe sich seit dem Jahr 2006 wieder im Kosovo aufgehalten. Im Sommer 2007 sei er von Mitgliedern der AKSh angehalten und aufgefordert worden, sich dieser Gruppierung anzuschließen. Dabei habe man ihm auch seine Dokumente abgenommen. Da er bedroht worden sei, habe er zugesagt, sich der AKSh anzuschließen, und sich in Folge neue Dokumente ausstellen lassen. "Vor kurzem" habe die AKSh angefangen, Leute einzuziehen, weshalb er aus Angst, kämpfen zu müssen, geflohen sei. Überdies legte der Beschwerdeführer den ihm am 14.8.2007 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis sowie seinen - ebenfalls von der UNMIK ausgestellten - Führerschein vor.

 

10. Am 5.12.2007 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in seiner Heimat von Mitgliedern der AKSh aufgesucht worden. Sie hätten ihm seinen Führerschein, seinen Personalausweis sowie die grüne Asylkarte, die er von seinem vorigen Asylverfahren in Österreich noch gehabt habe, abgenommen und hätten gesagt, dass es nach dem 10.12.2007 einen Aufstand geben würde, an dem er teilnehmen müsse. Aus Angst habe er dies zugesagt und sei nach Ausstellung neuer Dokumente geflohen. In

V. spreche man schon davon, dass die AKSh begonnen habe, Leute zu rekrutieren; außerdem habe eine Fernsehsendung gezeigt, dass sich die AKSh vorbereite, "auf die nördliche Seite von Mitrovica zu gehen, wo die Serben leben". Konkret befragt gab der Beschwerdeführer an, es habe nur diesen einen Vorfall gegeben. Man habe ihm gesagt, dass man nun seine Asylkarte habe und ihn daher bei einer Flucht in Österreich finden würde. Seinem Cousin D.F. aus Mitrovica sei das Gleiche passiert; dieser sei jedoch im Kosovo geblieben. An die Polizei habe sich der Beschwerdeführer nicht gewandt, da dies nichts bringen würde; die AKSh sei stark. Er habe lediglich die abgenommenen Dokumente als verloren gemeldet. Zu seinen familiären Bindungen in Österreich nannte der Beschwerdeführer seinen Cousin H.H., der seit dreizehn Jahren im Bundesgebiet lebe und die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt habe.

 

11. Am 12.2.2008 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich an, er habe vor seiner Ausreise aus dem Kosovo im Jahr 2007 mit seinen Eltern, seiner Schwester und zwei Brüdern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er habe für EUR 300,- im Monat bei seinem Nachbarn gearbeitet, der eine große Landwirtschaft habe, wobei er hinzufügte: "Wenn die Drohungen nicht begonnen hätten, hätte ich im Kosovo gut leben können". Weiters gab er an, seit seiner Wiedereinreise noch keinen Kontakt zu seinem Cousin in Österreich gehabt zu haben. Auf Vorhalt, dass der 10.12.2007 ohne einen Aufstand verstrichen sei, gab der Beschwerdeführer an, es werde soweit sein, wenn "die Unabhängigkeit kommt". An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da AKSh und Polizei dasselbe seien. Nach Erörterung vorläufiger Sachverhaltsannahmen zu den Themen "AKSh/ANA" und "Kriminalität" gab der Beschwerdeführer an: "Das stimmt alles nicht. Im Kosovo ist alles anders".

 

12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien (Gebiet Kosovo)" nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien (Gebiet Kosovo)" aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung traf das Bundesasylamt umfassende Feststellungen zur Lage im Kosovo, darunter zur AKSh - wobei ua. festgestellt wurde, dass von dieser durchgeführte Zwangsrekrutierungen nicht bekannt geworden seien - sowie zum behördlichen Schutz gegen Kriminelle. Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig; es stehe in Widerspruch zur Herkunftsländerinformation betreffend Zwangrekrutierungen durch die AKSh und sei überdies unsubstantiiert. Außerdem könne nicht angenommen werden, dass die kosovarischen Behörden unwillig oder unfähig wären, Angehörigen der Mehrheitsethnie Schutz zu gewähren. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst seine wirtschaftliche Lage als ausreichend bezeichnet habe. In Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 8 EMRK verstoße, da er an Verwandten in Österreich lediglich einen Cousin habe, zu dem er seit seiner Einreise noch keinen Kontakt aufgenommen habe; aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich hätten sich auch keine sonstigen der Ausweisung entgegenstehenden Gründe ergeben.

 

13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in Folge so bezeichnete) Berufung, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, er könne wegen seiner Probleme mit der AKSh nicht in den Kosovo zurückkehren. Er sei sich sicher, im Falle einer Abschiebung umgebracht zu werden, da er der Ladung der AKSh nicht Folge geleistet habe. Er wolle in Österreich leben und ein normales Leben führen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, die Argumentation des Bundesasylamtes wird nicht substantiiert bekämpft. Dass das Bundesasylamt dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, folgt auch daraus, dass der Beschwerdeführer bereits in seinen ersten zwei Asylverfahren unterschiedliche Bedrohungsszenarien durch Mitglieder der AKSh angegeben hat, dennoch in der Folge freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt ist und nun in seinem dritten Asylverfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass er oder seine im Kosovo lebenden Familienangehörigen aus den zuvor genannten Gründen Probleme mit der AKSh gehabt hätten. Festzuhalten ist weiters, dass die Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden sowie zum Fehlen von Hinweisen, dass die AKSh Zwangsrekrutierungen durchführe (vgl. dazu überdies den Kosovo-Bericht des Verbindungsbeamten des BMI in Prishtina vom 29.9.2008, 51, wonach "[l]t. den zur Verfügung stehenden Quellen...keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt" wird, "keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt" sind und überdies "wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht") in der Beschwerde nicht bekämpft wurden. Schließlich sind auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo Ereignisse, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 12.2.2008 angekündigt hat, ausgeblieben.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

2.1.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

2.1.3.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist: Er besitzt einen UNMIK-Personalausweis und somit ein Personaldokument, das von der UNMIK nur dann ausgestellt worden ist, wenn der/die Betreffende als "habitual resident" im Zivilregister eingetragen ist; gemäß Art. 28 des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird jede Person, die als "habitual resident" im Zivilregister registriert ist, als Staatsbürger der Republik Kosovo betrachtet (vgl. dazu etwa das Papier des dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).

 

2.2.2.1. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist festzuhalten, dass es ihm - wie oben bereits ausgeführt - nicht gelungen ist, eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

 

2.2.2.2. Was die Abweisung des Antrages in Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt 1. nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo damit rechnen müsste, Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt zu sein, gegen die er keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten würde. Weiters besteht im Kosovo keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch hat schon das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt, dass eine existenzbedrohende Notsituation des 1982 geborenen, gesunden Beschwerdeführers, der im Kosovo zumindest über seine Eltern und drei Geschwister verfügt und seine wirtschaftliche Situation vor der Ausreise als "gut" bezeichnet hat, nicht erkannt werden kann (zur im Kosovo gewährleisteten Grundversorgung siehe überdies den Bericht des ([dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29. November 2007, 17f). Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo in Hinblick auf einen dort stattfindenden internationalen oder innerstaatlichen Konflikt eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Gesundheit mit sich bringen würde.

 

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

 

2.3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer verfügt an in Österreich lebenden Verwandten lediglich über einen Cousin, zu dem er seinen Angaben zufolge seit seiner Einreise im Dezember 2007 noch keinen Kontakt aufgenommen hat. Eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten zusätzlichen Elemente vorlägen, kann daher nicht erkannt werden.

 

2.3.2.2. Was aber eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der zuletzt im Dezember 2007 nach Österreich eingereist ist. Die ebenso als kurz zu wertenden vorangegangeen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet während seiner ersten beiden Asylverfahren vermögen daran nichts zu ändern.

 

2.3.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon ausgehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung von Fremden, die wie der Beschwerdeführer nur auf Grund der von ihnen gestellten, zu keinem Zeitpunkt berechtigten Asylanträge zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sind, das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

 

2.3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

2.3.2.5. In Hinblick auf die von Österreich anerkannte Unabhängigkeit des Kosovo war die Ausweisung des Beschwerdeführers in die "Republik Kosovo" auszusprechen.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessensabwägung, non refoulement, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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