B3 314.236-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des K.E., geboren am 00.00.1973, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. August 2007, Zl. 06 14.230-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides zu lauten haben:
"II. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von K.E. in den Kosovo ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird K.E. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger, ist Angehöriger der goranischen Volksgruppe, muslimischen Glaubens und stammt aus dem Dorf D.. Er brachte am 31. Dezember 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag) ein. Zu seinen Fluchtgründen gab er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost am 31. Dezember 2006 - zusammengefasst - an, im Kosovo bedroht worden zu sein. Während des Kosovokrieges habe er zum serbischen Militär einrücken müssen. Kurz nach dem Krieg sei der Familienbetrieb von Albanern "in die Luft gesprengt" worden. Seitdem habe er keine Zukunft mehr, weil "ich von unserer Konditorei enteignet wurde". Weiter Fluchtgründe habe er nicht. Zum Beweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen am 26. November 2003 in Pristina ausgestellten UNMIK-Personalausweis vor.
2. Am 12. Jänner 2007 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Familie habe nach dem Krieg versucht den Betrieb der Konditorei, die sich in S. befunden habe, wiederaufzunehmen. Es habe aber im Juli oder August 1999 einen Bombenanschlag auf das Geschäft gegeben, weshalb die Familie wieder nach D. gegangen sei und auf eine Besserung der Lage gehofft habe. Eine solche sei jedoch nicht eingetreten. Die "Familie von R.Z.", einem Albaner, habe das Haus samt Geschäft unrechtmäßig an sich genommen und den Beschwerdeführer und seine Familie bedroht. Sein Vater und sein Onkel hätten R.Z. angezeigt, ein Gerichtsverfahren sei noch anhängig. Auch deshalb seien sie bedroht worden, er habe "hauptsächlich uns jüngere Familienmitglieder" bedroht. Ferner sei er von Albanern wegen seiner Mobilisierung bedroht worden.
3. Am 24. April 2007 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer zunächst an, von der Familie R. besonders bedroht worden zu sein, da er in der Konditorei gearbeitet habe und diese Leute ihn daher am Besten gekannt hätten. Sechs Jahre lang habe er das Dorf D. nicht verlassen und sich nicht frei bewegen können. Auch seien sie manchmal in das Dorf gekommen und hätten ihn bedroht. Die Polizei habe diesbezügliche Anzeigen nicht entgegengenommen, da er keine Zeugen gehabt habe. Sein zweiter Fluchtgrund sei die Mobilisierung während des Krieges, sein dritter die Explosion einer Bombe im Dorf G.. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er "auch irgendwann so eine Bombe bekommen werde". Außerdem sei die allgemeine Lage der Goraner sehr schlecht, es herrsche totale Unsicherheit. Konkret befragt, gab der Beschwerdeführer an, er vermute dass der mit einer Granate verübte Anschlag auf die Konditorei von der Familie R. ausgegangen sei. Mit Kidnapping und Umbringen seien sie erst bedroht worden als der Vater die Klage bei Gericht eingebracht habe. Er selbst sei von den Familienmitgliedern
J. und R.F. telefonisch bedroht worden, es sei "[m]indestens einhundert Mal" zu Bedrohungen gekommen. Sogar ein ihm unbekannter Mann sei ins Dorf gekommen und habe mit dem Umbringen gedroht. Einmal sei auch R.F. ins Dorf gekommen, der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt aber auf dem Feld gearbeitet. Die Frage, ob zu irgendeiner Zeit jemand direkt an die Wohnadresse gekommen sei, verneinte er. Weiters gab der Beschwerdeführer an, das besetzte Gebäude vor ein oder zwei Jahre durch das Gericht zurückbekommen zu haben. Es stehe allerdings leer, da seine Familie Angst habe dort hinzugehen. Auf Vorhalt der vorläufigen Sachverhaltsannahmen bezüglich der Lage der Goraner im Kosovo antwortete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass auch "UNMIK, oder die KFOR oder die KPS" ihnen die Sicherheit nicht gewährleisten könnten. Auf die Frage, was ihn angesichts der jahrelangen Bedrohungen konkret zur Ausreise veranlasst habe, antwortete er, im Jahr 1999 bereits nach Österreich geflohen zu sein. Die Behörden hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass er nach Ungarn müsse, weshalb er in seine Heimat zurückgekehrt sei. Zur Furcht wegen der Kriegsmobilisierung näher befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass zwei seiner Freunde aus diesem Grund "von den Albanern nach dem Krieg schwer misshandelt" worden seien. Er habe das Glück gehabt, "nicht direkt" bedroht worden zu sein. Ferner nannte der Beschwerdeführer an Verwandten in Österreich seinen Onkel und einen Cousin, zu denen "gelegentlicher Kontakt" bestehe. Der Beschwerdeführer erteilte überdies seine ausdrückliche Zustimmung hinsichtlich seines Vorbringens Informationen über die Österreichische Botschaft Pristina einzuholen und legte unter anderem eine Bestätigung vom 23. Februar 2007 betreffend seiner Mobilisierung vor.
4. Mit Schreiben vom 24. April 2007 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich des vorgebrachten Sachverhaltes eine Anfrage an den Verbindungsbeamten im Kosovo. Das diesbezügliche Antwortschreiben langte am 19. Juni 2007 ein. Aus diesem geht im Wesentlichen hervor, dass der Eigentumsstreit zwischen den Familien R. und K. gerichtlich zugunsten letzter entschieden worden sei. Einer zivilgerichtlichen Ladung vom Mai 2007 sei niemand aus der Familie K. nachgekommen. Das Streitobjekt sei inzwischen an eine Kosovo-Albanerin aus S. verkauft worden. Die Gefährdungsaussagen der befragten Personen seien "mehr als widersprüchlich" und es habe keine Aussage über konkrete Drohungen durch die Familie R. gemacht werden können. Bestätigt werden können habe hingegen ein Anschlag im Jahr 1999 auf das Geschäft. Die Vergeltungsaktionen gegen Personen, die im Zusammenhang mit dem serbischen Regime gebracht worden seien, hätten größtenteils im Jahr 1999 stattgefunden, danach sei die "Welle der Gewalt" abgeebbt. Von den Unruhen im März 2004 sei der Bereich O. nur "völlig am Rande" betroffen gewesen, die Situation stabilisiere sich zusehends. Der im Elternhaus wohnhafte Bruder arbeite beim Kosovo Police Service. Als "Schutz- und Ansprechfaktoren" stehe die Dorfgemeinschaft in R., die ausschließlich aus Goranern bestehe, der Kosovo Police Service, dem fünf Polizeibeamte aus R. angehören würden, die KFOR, die CIMIC Deutschland, die UNMIK Police sowie die OSCE zur Verfügung. Abschließend wurde im Schreiben des Verbindungsbeamten festgehalten, dass der Gefährdungsgrad vor allem anhand der bekannt gegebenen Informationen, der gegebenen Schutzmöglichkeit und der Widersprüche als nicht gegeben eingeschätzt werde, wobei als weiterer Faktor der Verkauf des Streitobjektes und die Konfliktaustragung vor einem ordentlichen Gericht zu nennen sei.
5. Beim Bundesasylamt am 6. Juli 2007 abermals einvernommen, wurden dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse des unter 4. genannten Antwortschreibens vorgehalten. Weiters gab er Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Während des Krieges sei er in einem albanischen Dorf an Seite der Serben mobilisiert gewesen, er habe Schützengräben ausgehoben und Wache gestanden. Nach Kriegsende seien Albaner bzw. die UCK zurückgekehrt und hätten Verzeichnisse "mit unseren Namen gefunden". Es sei deswegen gedroht worden, man werde Rache nehmen. Man habe ihm und auch anderen im Dorf vorgeworfen, albanische Häuser angezündet und die Albaner vertrieben zu haben. Zwei gemeinsam mit ihm mobilisierte Freunde seien verschleppt und eine Woche gefangen gehalten und misshandelt worden. Er selbst sei regelmäßig von ihm unbekannten Leuten mit dem Tod bedroht worden, ebenso seine Familie. Sie seien "ca. 100-mal" gekommen, zuletzt zehn Tage vor der Ausreise. Angetroffen sei allerdings nie jemand worden. Man habe gehört, wenn man gesucht werde und habe sich versteckt. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zum Thema Kollaboration und Sicherheitslage gab der Beschwerdeführer an, dass der Schutz in Wirklichkeit nicht so effektiv sei. Etliche Goraner seien nach dem Krieg umgebracht oder misshandelt worden, die Vorfälle seien noch immer nicht aufgeklärt. Vielleicht sei die Polizei nur dort effektiv, wo Albaner leben.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus (Spruchteil III.). Es traf umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo. Beweiswürdigend wurde zu der Bedrohung im Zusammenhang mit der Konditorei in S. unter Hinweis auf näher dargestellte Widersprüche und das Antwortschreiben des Verbindungsbeamten ausgeführt, dass "jegliche Bedrohungen in diesem Zusammenhang sich...als unwahr herausgestellt und als reines Konstrukt erwiesen" hätten. Ebenso wurde die vorgebrachte Verfolgung wegen seiner Mobilisierung als unglaubwürdig beurteilt. Zum Bombenattentat hielt das Bundesasylamt fest, dass die dahinterstehende Motivation in der Person des Hausbesitzers, einem ehemaligen Koordinator für die Region O., gelegen sei. Dem erstatteten Vorbringen, wonach die Lage für Goraner im Kosovo unsicher sei, wurden die im Antwortschreiben des Verbindungsbeamten dargelegten Schutz- und Ansprechfaktoren entgegengehalten. Rechtlich wurde ausgeführt, dass Übergriffe von dritter Seite von den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich geahndet würden, eine Billigung könne nicht erkannt werden. Zu Spruchteil II. wurde überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge im Kosovo sowohl von Gelegenheitsarbeiten als auch von Sozialhilfe habe leben können. Außerdem verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte, sodass er seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat wiederaufnehmen könne. Die Ausweisungsentscheidung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da der Beschwerdeführer über keinen "Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich" verfüge.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in Folge so bezeichnete) Berufung. Darin wird ausgeführt, dass Personen, welche der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung beschuldigt würden, internationalen Schutzes bedürften. Dem UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo von Juni 2006 sowie dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema "Kosovo:
Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten" vom 20. September 2006 sei zu entnehmen, dass es zu ethnisch motivierten Übergriffen auf Minderheitsangehörige komme und die Durchsetzung der Strafverfolgung unzureichend sei. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland wäre der Beschwerdeführer daher weiterhin der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt.
8. Am 14. August 2008 langte beim Asylgerichtshof ein von der österreichischen Botschaft in Belgrad übermitteltes undatiertes Schreiben von näher bezeichneten Bewohnern der Gemeinde D. ein, wonach ersucht werde "bei der Rückkehr unserer Familien aus Österreich" zu helfen. Ausdrücklich genannt wird in diesem Schreiben (neben anderen) der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass dieser "wegen der Arbeitspapiere nach Österreich gekommen" sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460). Auch die Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht zeigte das Bundesasylamt die Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers auf, die dieser nicht nachvollziehbar entkräften konnte; auch besteht aus Sicht des Asylgerichtshofes kein Grund an den Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten zu zweifeln.
2. In der Beschwerde wird kein neuer Sachverhalt vorgebracht und werden die Ausführungen des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft. Insofern unter Bezugnahme auf die genannte UNHCR-Position respektive den genannten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe die Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Hinblick auf Personen, welche der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung beschuldigt werden, in Zweifel gezogen wird, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine glaubhafte und nachvollziehbare Gefährdungssituation wegen seines Militäreinsatzes - bei dem er seinem Vorbringen zufolge lediglich Schützengräben aushob und Wache stand - nicht nachvollziehbar erscheinen lassen konnte; diesbezüglich ist auf die in der Beschwerde unbekämpft gebliebene Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Ausdrücklich hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang ferner die Einschätzung des Verbindungsbeamten zur gegebenen Sicherheitslage sowie die Tatsache, dass der im Elternhaus wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers beim KPS tätig ist (vgl. zusätzlich zu den diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Bescheid etwa auch den Bericht des (brit.) Home Office vom 22. Juli 2008, Operational Guidance Note Kosovo, 16f, aus dem sich ergibt, dass UNMIK bzw. KPS willens und auch in der Lage sind, Goranern, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen).
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, weil er einen UNMIK-Personalausweis (AS 5) besitzt und somit ein Personaldokument, das von der UNMIK nur dann ausgestellt worden ist, wenn der/die Betreffende als "habitual resident" im Zivilregister eingetragen ist; gemäß Art. 28 des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird jede Person, die als "habitual resident" im Zivilregister registriert ist, als Staatsbürger der Republik Kosovo betrachtet (vgl. dazu etwa das Papier des dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kosovo der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist.
3.3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Damit fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von Privatpersonen bedroht werden sollte, ist auf die Ausführungen zur im Kosovo gegebenen Sicherheitslage hinzuweisen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass ihm die Behörden den im gegebenen Zusammenhang gebotenen staatlichen Schutz verweigern würden.
3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.4.2. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführer unzulässig machen könnten. Im Kosovo besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus nachstehenden Gründen ist - unabhängig von den im Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen - auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre: Im Kosovo leben an Familienangehörigen des Beschwerdeführers zumindest seine Eltern und zwei Geschwister. Seinen eigenen Angaben zufolge arbeitete vor seiner Ausreise aus dem Kosovo im Familienbetrieb bzw. führte er diverse Gelegenheitsarbeiten durch. Anhaltspunkte dafür, dass der 1979 geborene Beschwerdeführer nunmehr nicht arbeitsfähig wäre, liegen nicht vor.
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes an. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Nahe- oder gar Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich lebendem Onkel bzw. seinen Cousins schilderte. Weiters ist hervorzuheben, dass er zum Aufenthalt in Österreich bisher nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.