TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/07 A4 208412-2/2008

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Veröffentlicht am 07.11.2008
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Spruch

A4 208.412-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des R.T., geb. 00.00.1975, StA. von Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2008, FZ. 08 08.423 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, brachte erstmals am 01.12.1998 einen Antrag auf Asyl ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.1999, Zl. 98 12.438-BAI, gemäß § 6 Z 2 und 3 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass gemäß § 8 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

 

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.03.1999, Zl. 208.412/0-III/07/99, hinsichtlich beider Spruchpunkte abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 19.03.1999 in Rechtskraft.

 

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er von einer nicht näher bezeichneten moslemischen Gruppierung verfolgt wurde.

 

2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.1999 einen neuerlichen Antrag auf Asyl. Diesen zog der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, dass es lediglich seiner Haftentlassung hätte dienen sollen.

 

3. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 15.11.2003 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG). Dieser Antrag wurde am 03.07.2006 zurückgewiesen, da der objektiv geschilderte Sachverhalt - wie oben kurz dargestellt - unverändert geblieben wäre. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Erhebung einer Berufung, sodass dieser Bescheid mit 19.08.2006 in Rechtskraft erwuchs.

 

4. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Strafhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. Zur Begründung seines Antrages gab er am 11.09.2008 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er seit 1998 ständig in Österreich aufhältig gewesen wäre. Er habe den Großteil seines Aufenthaltes in österreichischen Haftanstalten verbracht. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag mit einem Sachverhalt, welcher bereits zum Zeitpunkt der Erstantragstellung bzw. vor seiner Ausreise bestanden hätte. Wesentlich führte er noch aus, dass er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet hätte. Die Ableistung des Militärdienstes sei lebensgefährlich, die jungen Männer hätten keine Möglichkeit, in Frieden zu leben. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten und gäbe es wegen des Militärdienstes Kontrollen in den Straßen und Lokalen. Diese Gründe hätten bereits vor seiner Ausreise bestanden (siehe Niederschrift vor dem Bundesasylamt am 29.08.2008, AS 87 unten und AS 89, 2. Absatz, 4. und 6. Absatz).

 

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2008, FZ. 08 08.423 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

 

6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 28.10.2008 fristgerecht und zulässig Beschwerde.

 

II.1. Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde wie folgt erwogen:

 

Der Asylgerichtshof geht ebenso wie im rechtskräftigen, den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien ist. Seine Identität steht nicht fest. Der Asylgerichtshof geht ebenso wie das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich das Gebiet der EU-Staaten nicht mehr verlassen hat.

 

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals verurteilt. Es wird diesbezüglich auf die Feststellungen auf Seite 7 des bekämpften Bescheides der Erstinstanz verwiesen. Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und dass kein Anhaltspunkt für ein in Österreich geführtes, schützenswertes Privat- oder Familienleben i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2006 festgestellte menschenrechtliche Situation in Algerien zwischenzeitig eine relevante Änderung erfahren hat.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Es war von den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers auszugehen, zumal im nunmehrigen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt wurden, die eine anders lautende Feststellung nahe legen würde. Dies betrifft auch den angegebenen Namen sowie das Alter des nunmehrigen Beschwerdeführers. Im nunmehrigen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente sowie Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt.

 

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise das Gebiet der EU-Staaten nicht mehr verlassen hat, gründen sich aus den Angaben im erstinstanzlichen Akt.

 

Zur Negativ-Feststellung betreffend ein in Österreich geführtes Privat- oder Familienleben:

 

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass in Österreich Verwandte aufhältig seien. Es konnte demnach kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Es liegt auch sonst kein Hinweis auf ein schützenswertes Privatleben vor, zumal keine Integration vorliegt; vielmehr wurde der Beschwerdeführer in Justizanstalten angehalten, wo er seine Freiheitsstrafen verbüßt hat.

 

Bezüglich seines Vorbringens, seinen Militärdienst nicht abgeleistet zu haben wird ausgeführt, dass diese Tatsachen schon vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bestanden haben. Weiters ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Bescheid die Glaubwürdigkeit versagt wurde.

 

Es wurde auch nicht vorgebracht bzw. ergibt sich auch nicht aus dem der erkennenden Behörde vorliegenden Dokumentationsmaterial, dass sich die allgemeine Lage in Algerien seit Rechtskraft des den erstinstanzlichen ersten Asylbescheid abschließenden Verfahrens in relevanter Weise verändert hätte, dass etwa ein Bürgerkrieg ausgebrochen wäre oder dergleichen. Deshalb waren dazu keine neuen, geänderten Feststellungen zu treffen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof erwogen:

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheid mäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrages internationalen Schutzes hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens aber VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG würden vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage (vgl. insoweit aber § 44 Abs. 5 AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebenden erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 80 zu § 68 AVG sowie das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

 

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16. 12. 1992, 92/12/0127; 23. 11. 1993, 91/04/0205; 26. 4. 1994, 93/08/0212; 30. 1. 1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15.5.1985, 84/09/0004; 19. 3. 1986, 84/09/0148; 28. 6. 1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.2.1991, 90/09/0162; 10.6.1991, 89/10/0078; 4.8.1992, 88/12/0169; 18.3.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 5.5.1960, 1202/58; 3.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH v. 24.2.2000, Zl. 99/20/0173-6).

 

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH v 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden neuen, asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf jene Probleme bezogen, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben hat. Die Tatsache, dass er zum Militärdienst eingezogen hätte werden sollen, hat er aus eigenem nicht vorgebracht und hat dieser Fluchtgrund schon vor der Erstantragstellung bestanden. Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Algerien vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz deckt sich mit dem Vorbringen, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient solcherart lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

 

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.

 

Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten) vorliegen würden.

 

Die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz erweist sich sohin als rechtmäßig. Der Beschwerde war nicht Folge zu geben.

 

Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das auf Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch mit keiner Person in Familiengemeinschaft oder familienähnlicher Gemeinschaft. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Der Beschwerdeführer besitzt auch kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

 

Ein Beziehungsverhältnis liegt - wie die Erstinstanz festgestellt hat - nicht vor. Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Einreise am 01.12.1998 ist zwar lange zu bezeichnen und wird auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal erfolgte und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bestanden hat. Er musste sich daher des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen. Daher ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers, an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings in den Hintergrund treten. Festzuhalten bleibt auch, dass der Beschwerdeführer zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde (siehe dazu Seite 7 des bekämpften Bescheides). Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

 

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

 

Es war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs. 1 AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 41 Abs. 4 AsylG).

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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