TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/07 A9 308961-1/2008

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Veröffentlicht am 07.11.2008
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Spruch

A9 308.961-1/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von A.E., geb. 00.00.1974, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2006, GZ. 05 20.645-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 und § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Die Beschwerdeführerin (StA.: Nigeria) brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.11.2005 den gegenständlichen Asylantrag ein.

 

a) In ihrer ersten Einvernahme vor der Erstbehörde am 02.12.2005 (Aktenseiten 9 bis 25 des erstinstanzlichen Aktes) gab sie unter anderem an, geschieden zu sein, der Volksgruppe der Urhobo anzugehören und römisch-katholischen Glaubensbekenntnisses zu sein. Im Heimatland befänden sich ihre zwei Kinder, die bei ihrer Mutter lebten. Sie sei in Nigeria nicht vorbestraft, nie erkennungsdienstlich behandelt worden, sei kein Mitglied einer Partei noch bewaffneten Gruppierung, habe fünf Jahre die Grundschule besucht und sei danach Schneiderin gewesen. Zu ihren Fluchtgründen führte sie folgendes aus:

 

"Frage: Nennen Sie uns bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

 

Antwort: Mein Mann hat sich in eine enge Freundin von mir verliebt. Zuerst habe ich mit ihm in einer Stadt gewohnt. Dann hat er mich ins Dorf zurück gebracht. Ich musste immer bei ihm betteln mir Geld für die Kinder zu geben. Er brachte auch die andere Frau ins Haus. Er sagte zu mir, dass ich falls ich Geld brauche, den TV verkaufen sollte. Als ich das nächste Mal zu ihm kam, kam es zu Tätlichkeiten zwischen mir und meinem Mann und seiner neuen Freundin. Die andere Frau wollte mich mit einer Flasche erstechen. Ich habe sie jedoch besiegt. Sie wurde am Gesicht verletzt. Der Vermieter hat den Streit geschlichtet und ich begab mich zurück zu mir nach Hause. Ich war dann noch ca. ein Jahr zu Hause. Meine Mutter half mir während dieser Zeit. Dann trennten wir uns. Das war vor vier Jahren. Heuer wollte er wieder zurückkehren zu mir. An diesem Tag ging ich zum Fluss um die Kleidung meiner Kinder zu waschen, weil wir nicht über fließendes Wasser verfügen. Ich war mit meiner Tochter zusammen dort. Auf der Straße zum Fluss sah ich zwei Männer vor mir. Ich wurde plötzlich mit einen Seil am Rücken getroffen. Als ich mich umdrehte stellte ich fest, dass es die Freundin von mir war, die neue Freu meines Mannes. Es kam zu einer Schlägerei. Meine Tochter flüchtete zwischenzeitlich in den Busch. Es kam noch ein alter Mann dazu. Ich glaube, dass es ein Jäger war. Er hat den Streit geschlichtet. Ich hatte danach Schmerzen. Ich wurde ins Spital gebracht. Ein Freund meines geschiedenen Mannes sagte mir, dass die zweite Frau es nicht hinnehmen werde, dass mein Mann wieder zu mir zurückkehrt. Sie würde mich zu einem Monster machen, in dem sie mich mit Säure übergießen wird. Der Bruder meines Mannes sagte, dass ich weggehen soll, weil mein geschiedener Mann schon vier Jahre mit der anderen Frau zusammen ist. Ein weiterer engerer Freund sagte mir, dass der jüngere Bruder der anderen Frau zu einem Studentenkult gehört und er plant mir etwas anzutun, wenn ich ihnen über den Weg laufe. Ich weiß jedoch nicht was man mir antun möchte. Aus diesem Grund habe ich Nigeria verlassen.

 

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Ja. Ich möchte auch von hier für die Ausbildung meiner Kinder sorgen.

 

Frage: Wie wollen Sie Ihre Kinder erhalten bzw. unterstützen?

 

Antwort: 50 Euro sind viel Geld in meinem Land.

 

Frage: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation in den vergangenen Jahren beschreiben?

 

Antwort: Sie war normal.

 

Frage: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres

 

Heimatlandes gehabt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie dieses Problem den heimischen Behörden mitgeteilt?

 

Antwort: In meinem Dorf gibt es nur Chiefs .

 

Frage: Warum haben Sie in Lagos nicht die Polizei aufgesucht?

 

Antwort: Die Polizei muss man bestechen.

 

Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung durch Dritte Probleme?

 

Antwort: Ja. Das bereits erzählte Problem.

 

Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?

 

Antwort: Das war vor ca. drei Monaten, als mein Mann zu mir zurückkehren wollte.

 

Frage: Was war der konkrete Ausreisegrund?

 

Antwort: Die Frau wird mich nicht in Ruhe lassen. Sie jemand anderen auch mit heißem Wasser überschüttet.

 

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wie ist der Name der Frau?

 

Antwort: Sie heißt D.F..

 

Frage: Wie heißt der Bekannte welcher Sie gewarnt hat?

 

Antwort: Wer hat mich gewarnt?

 

Frage; Wie heißt der Bekannte welcher Sie gewarnt hat?

 

Antwort: Wir nennen Ihn J.J..

 

Frage: Wie ist der Name des jüngeren Bruder der Frau?

 

Antwort: Mmmmh, er heißt G.O..

 

Frage: Welchem Kult gehört dieser Mann an?

 

Antwort: Es ist ein Studentenkult. Ich glaube man nennt ihn Black Axe.

 

Frage: Warum haben Sie sich nicht in einen anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen, zB in Lagos?

 

Antwort: Die andere Frau ist teils Yoruba. In Lagos leben viele Yoruba. Außerdem ist Lagos nicht sehr groß. Es gibt jedoch viele Leute dort.

 

Frage: Erwarten Sie irgendwelche Probleme im Falle Ihrer Rückkehr?

 

Antwort: Ich habe vor der Frau Angst.

 

Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie ausreichend Möglichkeit Ihr Vorbringen darzulegen?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren oder möchten Sie von sich aus noch etwas ergänzend vorbringen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

 

Antwort: Ja, einwandfrei.

 

Mir wurde diese Einvernahme rückübersetzt und habe dieser nichts mehr hinzuzufügen."

 

b) In ihrer Einvernahme vom 06.12.2006 brachte sie folgendes vor (Einvernahme Seiten 47 ff des erstinstanzlichen Aktes):

 

"F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?

 

A: Es geht dabei um meine Beziehung zu meinem Ex-Mann. Ich war verheiratet und habe zwei Kinder. Mein Mann hatte sich in eine andere Frau verliebt. Mein Mann brachte mich deswegen Ende Dezember 1999 zurück in mein Heimatdorf. Ab und zu ging ich zu meinem Mann und bettelte um Geld. Die Kinder waren bei mir und meiner Mutter in meinem Heimatdorf. Mein Mann hatte aber nie etwas dergleichen getan. Wir stritten uns immer wieder um Geld. Vor vier Jahren, nein, ich denke es war im Jahr 2004, wollte mein Mann wieder zu mir zurück. Ich wollte nichts mit einer Polygamie zu tun. Meine Mutter wollte, dass ich mich mit meinem Mann versöhne. Mein Mann war im Vorstand einer großen Ölfirma. Eines Tages suchte ich meinen Mann zu Hause auf und bettelte um Geld für meine Kinder. Mein Mann sagte, wenn ich Geld benötige, dann sollte ich meinen Fernseher verkaufen. Das tat ich dann auch. Ich fragte ihn, warum er mir das antut und warum er uns nicht mehr half. Während des Gespräches kam seine Frau hinzu und sagte, dass ich die Wohnung verlassen sollte. Die Frau hatte mich beschimpft, aber ich sprach nicht mit ihr, sondern nur mit meinem Ex-Mann. Die Frau kam auf mich zu und stieß mich. Ich wurde von ihr attackiert. Mein Ex-Mann tat nichts dergleichen. Ich war aber stärker als sie. Die Frau ging mit einer gebrochenen kaputten Flasche auf mich los. Ich konnte sie aber besiegen und verletzte sie im Gesicht. Sie hatte Schnittwunden im Gesicht. Als mein Mann die Verletzung seiner Frau sah, ging auch er auf mich los. Mein Mann verließ dann die Wohnung, um den Vermieter zu rufen. Der Vermieter und mein Mann brachten mich dann in die Wohnung des Vermieters. Die Frau meines Ex-Mannes wurde ins Krankenhaus gebracht. Der Vermieter und dessen Frau sprachen mit meinem Ex-Mann. Sie wollten, dass mein Ex-Mann mir Geld zukommen lässt, damit ich für meine Kinder sorgen könnte. Ich bin danach nach Hause gefahren. Mein Mann hatte mir nie ein Geld geschickt. Eines Tages kam der Lehrer meiner Kinder zu mir, der von diesem Vorfall erfuhr. Der Lehrer meinte, ich sollte meinen Ex-Mann nicht mehr um Geld anbetteln, da er mir helfen könnte und das Geld zur Verfügung stellen würde. Eines Tages kam mein Ex-Mann zu mir, das lag auch daran, dass das Dorf in dem ich lebte, auch das Dorf seiner Familie ist.

 

V: Sie sollten Angaben darüber machen, wieso sie aus Nigeria gereist sind?

 

A: Mehrere Male war die Lebensgefährtin meines Ex-Mannes zu mir gekommen. Sie drohte mir, mich mit Säure zu überschütten und mich so zu einem Monster zu machen. Sie versuchte dies sogar mehrmals. Ich hatte sogar gehört, dass sie jemandem heißes Wasser über den Körper geschüttet hatte. Sie ist in der Lage so etwas zu tun. Auch die Leute in meinem Heimatdorf kannten sie und sagten, dass ich mich in Acht vor ihr nehmen sollte. Ich bin daraufhin aus meinem Dorf geflüchtet, das war drei Monate bevor ich in Lagos in den Flieger stieg. Eines Tages bin ich zu einem nahe gelegenen Fluss gegangen, um Wäsche zu waschen. Dort wurde ich von der Lebensgefährtin meines Ex-Mannes und weiteren Männern attackiert. Das war kurz bevor ich aus Nigeria geflüchtet war. Meine Tochter war bei mir. Sie flüchtete in den Busch. Ich muss mich korrigieren, es waren keine jungen Männer, es waren Buben, die mit der Frau kamen. Die Buben sind wieder gegangen, die Frau attackierte mich ein weiteres Mal. Ein älterer Mann kam dazu, ich glaube, es war ein Jäger. Ich vergaß zu sagen, bevor ich zu diesem Fluss ging, merkte ich bereits, dass jemand hinter mir war. Der Jäger schlichtete dann den Streit und die Lebensgefährtin meines Ex-Mannes musste ins Krankenhaus gebracht werden. Von Zeit zu Zeit wurde ich immer wieder von der Frau bedroht. Aber die Geschichte wird zu lange, wenn ich weiter erzähle.

 

V: Ich möchte von ihnen endlich wissen, warum sie aus Nigeria ausgereist sind?

 

A: Ich habe Angst davor, dass mir diese Frau etwas antut. Immer wieder hört man davon, dass Menschen mit Säure übergossen werden. Ich möchte hier in Österreich dafür Sorge tragen, dass meine Kinder eine ordentliche Ausbildung bekommen. Bis jetzt hatte sich mein Ex-Mann nicht um unsere Kinder gekümmert.

 

F: Was war schlussendlich der Grund, dass sie Nigeria verlassen haben?

 

A: Ich kann immer wieder nur sagen, dass ich vor dieser Frau Angst habe und vor ihr geflüchtet bin. Das ist der Hauptgrund.

 

F: Waren sie jemals bei der Polizei um Anzeige zu erstatten oder um Schutz anzusuchen?

 

A: Nein ich bin nie zur Polizei gegangen. Die Polizei ist bestechlich. Es gab bei uns auch nur Dorfoberhäupter.

 

F: Wohin gingen sie, als sie drei Monate vor ihrer Ausreise ihr Heimatdorf verlassen haben?

 

A: Ich ging nach Benin City, blieb dort ca. 7 Tage und wohnte bei einer Tante von mir. Danach bin ich nach Lagos gegangen. Dort verblieb ich ca. zwei Wochen.

 

F: Wohin gingen sie, nachdem sie zwei Wochen in Lagos verbracht hatten?

 

A: Ich wohnte dort in der Nähe des lokalen Flughafens, ich glaube in einer Straße namens B.. Danach bin aus Nigeria ausgereist.

 

V: In Traiskirchen gaben sie an, dass sie den Reisepass in der Ukraine weggeschmissen hatten. Heute sagen sie, sie mussten diesen Reisepass in der Ukraine wieder abgeben. Was sagen sie dazu?

 

A: Ich kann mich daran erinnern, dass ich das in Traiskirchen gesagt habe. Vielleicht war ich nervös. Es stimmt aber nicht.

 

V: In Traiskirchen gaben sie an, dass sie sich im Jahr 2001 von ihrem Mann getrennt hatten und ihr Mann im Jahr 2005 wieder zu ihnen zurück wollte. Heute sagen sie, dass sie sich im Jahre 1999, im Dezember, von ihrem Mann getrennt hätten und ihr Mann im Jahre 2004 wieder zu ihnen zurück wollte. Wie kommt es zu diesen widersprüchlichen Angaben?

 

A: Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich möchte nur die Wahrheit sagen. Es kann sein, dass ich falsche Angaben gemacht habe.

 

V: Sie haben heute zuerst gesagt, dass sie drei Monate vor ihrer Ausreise aus Nigeria ihr Heimatdorf verlassen hätten. Kurze Zeit später sagen sie, dass sie von ihrem Heimatdorf für eine Woche nach Benin City gegangen wären und danach noch ca. zwei Wochen in Lagos verblieben sind, bevor sie mit dem Flieger ausreisten. Was sagen sie dazu?

 

A: Das mit den drei Monaten stimmt nicht. Vielleicht war ich nervös. Ich ging auch nach Abuja, um mich um einen Reisepass zu kümmern

 

V: Wieso haben sie Abuja nicht schon zuvor erwähnt, als sie von mir danach gefragt wurden?

 

A: Von Zeit zu Zeit vergesse ich Sachen. Ich kann mir nicht alles merken.

 

F: Haben sie ihren Reisepass selbst ausstellen lassen?

 

A: Ich ging dort mit dem Mann hin, der mir half, aus Nigeria auszureisen.

 

F: Wie lange dauerte es, bis sie ihren Reisepass bekommen haben?

 

A: Das dauerte nicht sehr lange, vielleicht zwei oder drei Tage.

 

F: Wo befinden sich ihre beiden Kinder?

 

A: Sie leben bei meiner Mutter.

 

V: Sie hätten sich auch in einem anderen Teil von Nigeria niederlassen können?

 

A: Ich wollte mich in keiner anderen Region niederlassen. Man sagte mir auch, ich sollte das Land verlassen. Am Ende war es meine freie Entscheidung.

 

F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?

 

A: Ich habe Angst vor dieser Frau, dass sie mein Leben zerstört. Wenn sie wirklich Säure über meinen Körper schüttet, dann wären meine Kinder alleine.

 

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?

 

A: Es gibt zwar noch weitere familiäre Probleme, aber diese waren nicht der Grund meiner Ausreise aus Nigeria.

 

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

 

A: Ja, ich würde von dieser Frau verfolgt werden. Sie würde sagen, ich hätte sie verletzt und deswegen würde sie sich rächen.

 

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

 

A: Nein, aber Ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich muss meinen Kindern helfen, ich muss ihnen Geld zukommen lassen.

 

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

 

A: Es stimmt alles, meine Angaben stimmen.

 

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

 

A: Nein.

 

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

 

A: Nein.

 

Der AW wird die allgemeine Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht.

 

F: Was sagen sie dazu?

 

A: Ja, das stimmt. Allein kann ich meinen Kindern keine gute Ausbildung geben.

 

F: Ihre Angaben waren vage, allgemein gehalten, widersprüchlich und durch keine Beweismittel gestützt. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?

 

A: Nein.

 

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

 

A: Ich kann nur darum bitten, damit ich von hier für die finanzielle Versorgung meiner Kinder aufkomme.

 

F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?

 

A: Nein."

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG "idgF" abgewiesen und II. festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und sie

III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof führte am 14.10.2008 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen wurde.

Die Verhandlung verlief iW folgendermaßen (Verhandlungsniederschrift

"VN" OZ 6; VR = Vorsitzende Richterin, BR = Beisitzender Richter, BF

= Beschwerdeführerin):

 

"VR: Bitte nennen Sie die Gründe, warum Sie Nigeria verlassen haben!

 

BF: Es war wegen meiner Ehe. Der Vater meiner Kinder hat mich verlassen. Er hat sich um die Kinder nicht gekümmert. Er hat das alles mir überlassen. Er hat sich dann in eine andere Frau verliebt und ich habe mich mit dieser Frau immer gestritten. Einmal war ich bei ihm zuhause und ich hatte eine Auseinandersetzung mit dieser Frau. Das war das Haus, wo ich früher mit meinem Mann zusammen gelebt hatte. Als ich sie dort vorfand, haben wir nicht nur gestritten, sondern hatten auch eine körperliche Auseinandersetzung. Dabei wurde sie verletzt. Dafür wollte sie sich rächen und mich auch verletzen. Sie wollte mich in ein Monster verwandeln. Daraufhin musste ich meinen Mann verlassen. Er hat das von mir verlangt. Ab und zu haben wir uns getroffen. Ich habe ihm die Kinder gebracht. Ich wollte, dass er sich um sie kümmert. Er weigerte sich aber immer und forderte mich nur immer wieder auf, verschiedene Sachen zu verkaufen. Ich habe dann viele meiner Sachen verkauft, um für die Kinder sorgen zu können. Ich lebte damals bei meiner Mutter. Sie hat mir geholfen, soviel sie konnte. Dann musste ich aber weggehen. Die Kinder mussten ein weiteres Jahr in die Schule gehen, sie waren sehr intelligent. Freunde von mir haben mir dabei geholfen, die Kinder in der Schule u unterstützen. Deswegen bin ich geflüchtet.

 

VR: Was würden Sie im Falle einer heutigen Rückkehr nach Nigeria befürchten?

 

BF: Bei der Auseinandersetzung mit dieser Frau hat sich diese für ihre Verletzungen rächen wollen. Sie hat mir gedroht, deswegen habe ich Angst.

 

VR: Von welcher Auseinandersetzung sprechen Sie, wann war diese?

 

BF: Mein Mann begann die Beziehung mit dieser Frau im Jahr 1999 und diese Auseinandersetzung fand im Jahr 2002 statt. Sie fand im Dorf meines Mannes statt, in O. in Delta-State.

 

VR: Hat es später noch eine andere Auseinandersetzung gegeben?

 

BF: Wir haben ständig gekämpft. Eigentlich hat sie ständig mit mir gekämpft.

 

VR: Wo wurden diese Kämpfe ausgetragen?

 

BF: In meinem Haus. Im Haus, wo ich mit meinem Mann zusammengelebt hatte, in O.. Wir haben auch in anderen Orten gekämpft.

 

VR: Wo?

 

BF: Auch in Warri hatten wir eine Auseinandersetzung, als mein Mann dort gearbeitet hat. In der A.-R..

 

VR: Wie trafen Sie auf die neue Freundin des Mannes?

 

BF: Sie hat ihn dort immer wieder besucht.

 

VR: Wann haben Sie und wo mit Ihrem Mann zusammengelebt? Wann haben Sie sich getrennt und sind Sie geschieden?

 

BF: Wir haben uns in der Schule kennengelernt, hatten dann Kinder und trennten uns im Jahr 2002.

 

VR: Sind Sie geschieden?

 

BF: Wir hatten nur eine traditionelle Hochzeit.

 

VR: Wo haben Sie bis 2002 gelebt?

 

BF: Ich lebte bei meiner Mutter. Einige Zeit lang lebte ich bei meiner Tante in Benin-City. Ich war Schneiderin.

 

VR: Haben Sie selbst Ihren Unterhalt verdient?

 

BF: Ich habe nicht viel verdient.

 

VR: Haben Sie mit Ihrem Mann nie zusammengelebt?

 

BF: Wir lebten zusammen. Im Jahr 1999 fing mein Mann die Beziehung mit der anderen Frau an. Ich lebte mit meinem Mann zusammen seit dem Jahr 1987 bzw. 1988 und zwar in O., in einem Familienhaus, und zwar dem Haus des Bruders meines Mannes.

 

VR: Wann sind Sie von dort weggezogen?

 

BF: In etwa im Jahr 2002.

 

VR: Wo haben die Kinder gelebt?

 

BF: Bei meiner Mutter. Als ich das Haus des Mannes verließ, kamen die Kinder zu meiner Mutter, sei leben auch heute noch dort.

 

VR: Hat der Mann die neue Frau geheiratet?

 

BF: Ja.

 

VR: Wo lebt Ihre Mutter? Leben dort noch andere Verwandte von Ihnen?

 

BF: Meine Mutter lebt in A., meine Kinder leben bei ihr und wir haben auch sechs Studenten, die bei uns wohnen.

 

VR: Wo lebt Ihr Mann mit seiner zweiten Frau jetzt?

 

BF: Er lebt jetzt in Warri.

 

VR: Wie weit ist Warri entfernt vonO.entfernt?

 

BF: In etwa 45 Minuten mit dem Auto.

 

VR: Wo ist das Heimatdorf des Ex-Mannes?

 

BF: O., das ist etwa 15 bis 20 Minuten von A. entfernt.

 

VR: Was spricht dagegen für Sie in A.weiterhin zu leben?

 

BF: Wegen dieser Frau möchte ich dort nicht leben. Ich musste auch weggehen, um für meine Kinder eine bessere Ausbildung zu ermöglichen.

 

VR: Was haben Sie in Österreich seit Ihrer Einreise gemacht? Gibt es Umstände, die für eine Integrationsverfestigung sprechen (Beruf, neue Familie, Ausbildung, neue Beziehungen)?

 

BF: Ich verteile Zeitungen und mache auch Kleidungsstücke. Ich habe einen Deutsch-Kurs gemacht, das hat zweimal drei Monate gedauert. Ich habe mich dann wieder registriert, sie wollten mich zurückrufen, haben es aber nicht getan.

 

VR: Wovon leben sie jetzt?

 

BF: Ich werde von der Caritas unterstützt. Bis zum letzten Monat habe ich auch die Zeitungen verteilt.

 

Die VR bringt der BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis (Beilage A) und folgende Erkenntnisquellen werden ins Verfahren eingeführt:

 

Quellen: United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007, Bericht von Dr. Peter Gottschligg vom 13.4.2007 zu "Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria".

 

VR fragt die BF, ob sie hiezu etwas vorbringen will.

 

BF: Die meisten Leute können sich zwar ernähren, können sich aber keine gute Schule leisten. Es gibt auch keine Medikamente. Die Leute können auch an Malaria sterben. Wenn man kein Geld hat, kann man sich die Medikamente nicht leisten. Auch wenn man tot krank ist, bekommt man keine Hilfe, außer wenn man dafür bezahlt. Bei der Geburt meiner Kinder war ich in großen Schmerzen. Keiner wollte mir aber helfen, bevor meine Mutter dafür bezahlt hat.

 

VR: Möchten Sie sonst noch was ausführen?

 

BF: Nein."

 

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Urhobo an und lebte vor ihrer Ausreise in A., Delta State. Sie arbeitete in Nigeria nach der Grundschulausbildung als Schneiderin und hat zwei minderjährige Kinder, die bei ihrer Mutter leben sowie jedenfalls eine in Benin City lebende Tante. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe (konkrete Bedrohung durch die nunmehrige Ehegattin ihres ehemaligen Mannes und Vaters ihrer Kinder, bzw. durch Angehörige dieser Frau im gesamten Staatsgebiet Nigerias) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Sie verließ Nigeria letztlich aus wirtschaftlichen Gründen, um ihren Kindern eine gute Ausbildung zu finanzieren.

 

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht kein Bürgerkriegszustand.

 

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

 

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

 

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch Frauen können in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichen Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen.

 

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre eigenen Angaben in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Dass eine konkrete individuelle Bedrohung durch die neue Ehegattin des Ex-Mannes bzw. eine solche durch deren Bruder im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, ergibt sich aus der Analyse ihrer Aussagen im Verlaufe des Asylverfahrens. So gab die Beschwerdeführerin letztlich in der Beschwerdeverhandlung über detailliertes Befragen zu den konkreten Situationen der Auseinandersetzungen mit der nunmehrigen Ehegattin ihres Ex-Mannes an, dass sich diese immer offenkundig dann ergaben, wenn die Beschwerdeführerin selbst bei ihrem Ex-Mannes vorstellig wurde, um Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder einzufordern ("das Haus, wo ich früher mit meinem Mann zusammengelebt hatte" Seite 2 VN; in Warri, "als mein Mann dort gearbeitet hat" Seite 3 oben VN). Gegen eine tatsächlich bestehende individuelle Gefahr sprechend ist in diesem Zusammenhang auch, dass sie weder die Bedrohung durch den Bruder der nunmehrigen Ehegattin des Ex-Mannes erwähnte (im erstinstanzlichen Verfahren hatte sie ihn als Anhänger eines Studentenkultes noch als Bedroher angeführt), sowie trotz ausdrücklicher Nachfragen über die konkreten Situationen bei den erwähnten Auseinandersetzungen zunächst ausweichend antwortete ("wir haben ständig gekämpft ..." Seite 3 oben VN), aber bei den näheren Erläuterungen nur Orte anführte, die in der Lebenssphäre ihres Ex-Mannes nach erfolgter Trennung lagen. Es ergab sich letztlich kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die nunmehrige Ehegattin des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin etwa zu ihrem aktuellen Wohnort folgen oder gar Dritte aussenden würde, um die Beschwerdeführerin tatsächlich zu gefährden.

 

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie nicht an einem anderen Ort in Nigeria Aufenthalt genommen hat, keine plausible Erklärung abgab, so führte sie zu Lagos etwa aus, diese Stadt sei "nicht sehr groß", und dort lebten "viele Yorubas" (Aktenseite 23 unten des erstinstanzlichen Aktes): Es ist nämlich nicht erkennbar, in wie fern unbekannte Yorubas die Beschwerdeführerin dort gefährden sollten, auch wenn die neue Ehegattin des Ex-Mannes "teils Yoruba" sei. Dass sie daher in einem anderen Teil Nigerias nicht ungefährdet leben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Als glaubwürdiger Kern der Aussagen blieb daher die Weigerung des Ex-Mannes trotz heftiger und wohl auch aggressiver Forderungen durch die Beschwerdeführerin, für den Unterhalt seiner Kinder ausreichend Sorge zu tragen sowie der - verständliche - Wunsch der Beschwerdeführerin, unter anderem zum Zweck der Ausbildung ihrer Kinder im Ausland ein besseres Einkommen zu erwirtschaften.

 

2.2. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria und der Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch als Frau ein wirtschaftliches Fortkommen - wenn auch auf niedrigem Niveau - hätte, stützen sich auf die in der Verhandlung erörterten - vom Asylgerichtshof für unbedenklich und aussagekräftig erachteten - Quellen, nämlich: United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007 sowie den Bericht von Dr. Peter Gottschligg vom 13.4.2007 zu den "Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria". Auch ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin Angehörige in Nigeria hat (zB ihre Mutter, bei der auch die Kinder leben sowie die Tante) und sie auch bereits aufgrund ihrer Fertigkeiten als Schneiderin ein Einkommen erwirtschaftete.

 

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Da der im Berufungsfall zu prüfende Antrag nach dem 1. Mai 2004 (und vor dem 31.12.2005) gestellt wurde, wird das gegenständliche Berufungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 129/2004 geführt.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Asylgewährung):

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose z.B. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer konkreten, sich auf ganz Nigeria erstreckenden Bedrohungssituation als nicht nachvollziehbar beurteilt und zudem ausgeführt, dass im Verfahren auch keine andere konkret die Beschwerdeführerin betreffende individuelle, auf Konventionsgründen beruhende Gefahr in Nigeria festgestellt werden konnte. Dazu kommt, dass selbst für den Fall des Zutreffens des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin von der nunmehrigen Ehegattin des Ex-Mannes verfolgt werden sollte, sie sich jedenfalls in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, auf zumutbare Weise niederlassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr entziehen könnte. Soweit wirtschaftliche Gründe bzw. die Absicht, den Kindern eine bessere Ausbildung zu ermöglichen, ins Treffen geführt wurden, so ist in solchen Gründen allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein asylrelevanter Umstand zu erblicken.

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher der Erfolg versagt.

 

3. 3. Zu Spruchpunkt II. (Ausspruch über den subsidiären Schutz):

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

 

Zur Auslegung des § 57 FrG ist im Wesentlichen weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer solchen Gefahr in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Zu diesem Punkt wird auf die getroffenen Feststellungen (Punkt III. 1.1.) verwiesen, wonach die behauptete Bedrohung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt wurde. Da auch nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auf exzeptionelle Umstände träfe, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortung liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, dementsprechend insgesamt eine die Beschwerdeführerin drohende Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG nicht vorliegt, war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen.

 

3. 4. Zu Spruchpunkt III. (Ausspruch über die Ausweisung):

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

 

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria angesichts ihres inzwischen dreijährigen Aufenthaltes in Österreich an sich einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt. Denn selbst bei Bejahung dieser Frage führte eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Die Beschwerdeführerin lebte bis Ende 2005 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte ihren Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf den vorliegenden - im asylrechtlichen Sinne als missbräuchlich zu qualifizierenden - Asylantrag. Der Beschwerdeführerin musste daher ihr bloß vorläufiger Aufenthaltsstatus klar gewesen sein. Auch ist nicht zu erkennen, dass in Ansehung der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der Absolvierung von zwei dreimonatigen Deutschkursen, der Verteilung von Zeitungen und der Herstellung von Kleidungsstücken - in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Zudem bestehen starke Bindungen zum Heimatstaat, da dort jedenfalls ihre zwei minderjährigen Kinder, die Mutter und die Tante der Beschwerdeführerin leben. Die von der Erstbehörde ausgesprochene Ausweisung begegnet daher - auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - keinen Bedenken.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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