TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/07 B3 401794-1/2008

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Veröffentlicht am 07.11.2008
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Spruch

B3 401.794-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des A.A., geboren am 00.00.1984, mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2008, Zl. 08 07.606-EWEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

 

2. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stellte am 23. August 2008 im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion K. einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Aus der Sachverhaltsdarstellung der beim Bundesasylamt am 26. August 2008 eingelangten "Mitteilung gem. § 45 AsylG" (AS 5f) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuvor am 23. August 2008 als Insasse eines PKWs zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert worden sei, wobei er zunächst unter Vorlage eines Meldezettels eine falsche Identität angegeben habe. Im Hinblick auf ein (ausgehend von Ungarn) bis zum 28. März 2010 gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers in die Schengener Staaten, sei der Beschwerdeführer "nach den Bestimmungen des FPG 2005" festgenommen worden. Daraufhin habe dieser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

2. Bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 23. August 2008 gab dieser an, am 21. August 2008 illegal nach Österreich eingereist zu sein. Als Fluchtgründe brachte er im Wesentlichen vor, er habe am 19. August 2008 Mazedonien verlassen, weil er vier Monate vor seiner Ausreise mit seinem Freund R. einem Händler und Angehörigen der Mafia namens B. 300 Pakete Zigaretten im Wert von EUR 90.000,-

gestohlen und in Folge in Kumanovo verkauft habe. Die Informationen bezüglich der Zigaretten habe er von A., dem Cousin des Händlers, erhalten. B. habe schließlich von dem Diebstahl erfahren, seine Leute hätten R. geschlagen und eingesperrt und ihn gezwungen, einen Treffpunkt mit dem Beschwerdeführer auszumachen, um auch diesen zu "erwischen". Er sei bei diesem Treffen zunächst geflüchtet, ihm sei nachgeschossen worden und letztendlich habe man ihn eingeholt. Er sei in ein Haus gebracht worden, wo man ihn bewusstlos geschlagen habe, anschließend habe man ihn in ein anderes Haus und dann auf einen Fußballplatz gebracht, wo er wieder geschlagen worden sei. Drei Stunden habe er in einem Brunnen verbringen müssen. Der Beschwerdeführer habe A. als Informant preisgegeben. Dieser habe die EUR 90.000,- bezahlen müssen, die er nun vom Beschwerdeführer und seinem Freund R. einfordere. Nach diesen Vorfällen sei er zunächst für eine Woche in den Kosovo geflüchtet, aber nach einer Woche wieder zurückgekehrt, weil er dort nicht bleiben habe können. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2007 einen Asylantrag in Ungarn gestellt zu haben. Nach zehn Tagen sei er jedoch nach Serbien und von dort nach Mazedonien abgeschoben worden.

 

3. Das Bundesasylamt leitete daraufhin Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Ungarn ein; dass dieser Staat für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig wäre, ergab sich jedoch nicht.

 

4. Am 16. September 2008 beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich an, er habe sich wegen der Bedrohungen durch A. nicht um staatlichen Schutz bemüht, weil der "Mafiaboss" namens B. gedroht habe, er werde den Beschwerdeführer "in Flammen aufgehen lassen", sollte er sich an die Polizei wenden. Hätte er A. angezeigt, "wäre auch die Sache mit

B. aufgeflogen". Nach seiner Ausreise aus Mazedonien habe A. seinen Vater bedroht; der Beschwerdeführer habe auch Angst um seinen Bruder. "Außerdem würden sie mich überall finden, egal, wo ich mich aufhalte". Im Falle seiner Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden. Auf Vorhalt, dass er den Schutz der Sicherheitsorgane, die "jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage sind, den Bewohnern Schutz zu gewähren", in Anspruch nehmen könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass selbst eine Anzeige nichts gebracht hätte. Die Sicherheitsorgane seien korrupt; wer Geld habe, habe die Macht. Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Sicherheitslage in Mazedonien, gab er an, er habe lieber Probleme mit dem Staat als mit Kriminellen. Vor etwa zwei Monaten sei in seinem Dorf ein dreiundzwanzigjähriger Mann für EUR 5.000,- ermordet worden. Auf Vorhalt der Existenz staatlicher Einrichtungen zur Korrigierung von rechtswidrigem Behördenverhalten wie der des Ombudsmannes, gab er an, jeder mache "das, was er will". Was hier geschrieben stehe, stimme nicht, man solle vor Ort prüfen, "was diese Personen wirklich machen".

 

5. Bei seiner Einvernahme am 23. September 2008 gab der Beschwerdeführer an, im Rahmen seiner ersten Einvernahme "anscheinend missverstanden" worden zu sein. Sie hätten 300 Kartons zu je 50 Stangen Zigaretten gestohlen. Der Wert habe nicht EUR 90,000,- betragen, das sei der Betrag gewesen, den der Händler gefordert habe. Sie selbst hätten die Zigaretten nur um EUR 40.000,-

verkauft.

 

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchteil III.). Das Bundesasylamt stellte in seinem Bescheid zunächst fest, dass der Beschwerdeführer wegen eines begangenen Diebstahles in seinem Herkunftsstaat Probleme mit zwei Personen namens A. und B. gehabt habe. Er habe jedoch "keine weiteren Probleme". An Länderfeststellungen traf das Bundesasaylamt zwar u.a. Feststellungen zu Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt, Korruption sowie dem Amt des Ombudsmannes; Feststellungen zur staatlichen Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit in Bedrohungssituationen durch die Organisierte Kriminalität wurden jedoch nicht getroffen. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dem Amtswissen, das aus "verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen" stamme, werde größere Glaubwürdigkeit geschenkt als dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Anzeige sinnlos gewesen wäre und die Sicherheitsorgane korrupt seien. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Schutz der Sicherheitsorgane in Mazedonien in Anspruch nehmen könne. Diese seien "jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage... den Bewohnern Schutz zu gewähren", selbst wenn ein solcher Schutz, wie auch in Österreich, naturgemäß "nicht lückenlos bestehen" könne. "Das Sicherheits- und Justizsystem in Mazedonien wird als funktionsfähig bewertet". Zu Spruchteil II. wurde überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wieder am Erwerbsleben teilnehmen könne, zumal auch nicht vorgebracht worden sei, dass sich seine Angehörigen in einer existenzgefährdenden Lebenssituation befinden würden. Spruchteil III. wurde damit begründet, dass familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht bestünden und die Ausweisung auch nicht unzulässigerweise in sein Recht auf Privatleben eingreife.

 

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, er möchte "in diesem humanitären und demokratischen Staat" aufgenommen werden. Bei einer Abschiebung nach Mazedonien drohe ihm "von einigen Verbrechern die Todesstrafe". Er fühle sich in seinem Herkunftsstaat "nicht einmal 1% sicher", da der Staat sehr korrupt sei.

 

8. Am 28. Oktober 2008 langte beim Asylgerichtshof der Abschlussbericht der Autobahnpolizeiinspektion K. vom 3. Oktober 2008 zum oben unter Punkt 1. beschriebenen Vorfall samt Beschluss des Landesgerichtes vom 00.00.2008, wonach gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 StPO die Beschlagnahme des sichergestellten Meldezettels ausgesprochen wurde, ein. Aus dem Abschlussbericht geht unter anderem hervor, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der in seinem Mobiltelefon gespeicherten SMS und Anrufe "vermutlich schon seit Anfang August 2008 in Österreich" aufhalte.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

 

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 24.6.1999, 98/20/0574;13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

 

2.2. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation ist nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren: Dem Vorbringen, wegen des von ihm begangenen Diebstahles Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt zu sein, fehlt der erforderliche Konnex zu einem der in der GFK genannten Gründe. Ob der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schutzfähig ist, kann für die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme mangelnder Schutzfähigkeit nicht erkennbar wäre, dass ein solcher Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährt würde (vgl. dazu nochmals insbes. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406 mwN). Das Bundesasylamt hat somit den Asylantrag des Beschwerdeführers - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen.

 

3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003;

entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte;

sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

3.2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

 

3.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

 

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

3.3.1. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt unterlassen, in sachgerechter Weise auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen: Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als grundsätzlich glaubwürdig und führte aus, es sei "plausibel und widerspruchsfrei", dass dieser seinen Herkunftsstaat aufgrund von Probleme mit den Personen A. und B. verlassen habe. Es ging jedoch davon aus, dass die mazedonischen Sicherheitsorgane "jedenfalls Willens und grundsätzlich auch in der Lage" seien, Schutz zu gewähren. Der angefochtene Bescheid lässt jedoch nicht erkennen, worauf sich diese Ansicht stützt, zumal das Bundesasylamt einerseits in seinen Länderfeststellungen festhält, dass in Mazedonien eine "gewissen Straffreiheit" und "Probleme mit Korruption" existieren. Andererseits traf es überhaupt keine Feststellungen zur staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit hinsichtlich einer Gefährdungssituation durch Angehörige der Mafia bzw. durch die Organisierte Kriminalität. Im - bereits im angefochtenen Bescheid - mehrfach zitierten Bericht der Österreichischen Botschaft Skopje "Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007" vom 25. September 2007 (S 27) heißt es etwa, dass laut EU-Mission EUPAT das "Hauptproblem der mazedonischen Polizei" darin bestehe, dass es "Politiker, in der Regel das Innenministerium selbst, [seien], welche die Verfolgung von Kriminellen, insbesondere der organisierten Kriminalität verhindern". Weiters wird darin hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Exekutivbehörden anderer Staaten ausgeführt: "Man muss sich aber der Tatsache bewusst sein, dass es in der ganzen Exekutive - von den höchsten Funktionsträgern angefangen bis zu den einfachsten Polizisten - Verbindungen zur Organisierten Kriminalität (OK) gibt. Hiesige Polizisten haben (berechtigte) Angst vor der OK, die in der Lage ist, auf sie selbst und ihre Verwandten effektiven Druck auszuüben" (S 29). Vor diesem Hintergrund sind die (unspezifischen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht geeignet, das grundsätzlich als glaubhaft gewertete Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt als nicht glaubwürdig zu qualifizieren. Um abschließend feststellen zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sind nachvollziehbare Feststellungen zur Frage der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit bzw. zu einer allfälligen zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative bei Vorliegen einer Gefährdungssituation durch Angehörige der Organisierten Kriminalität erforderlich.

 

Da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

 

3.3.2. Auf Grund der unter Punkt 3.2.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

 

3.3.3. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich das Bundesasylamt, das im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers (abgesehen von der Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der Behörden) seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer überdies vorzuhalten haben wird, dass er sich laut Abschlussbericht der Autobahnpolizeiinspektion K. vom 11. Oktober 2008 nicht wie von ihm angegeben erst seit 21. August 2008, sondern (zumindest) bereits seit Anfang August 2008 in Österreich aufhalte. Auch wird der Beschwerdeführer hinsichtlich seines im Jahr 2007 in Ungarn gestellten Asylantrages zu befragen sein.

 

3.4. Aufgrund der zu Spruchteil II. getroffenen Entscheidung war auch Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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