TE Vwgh Beschluss 2001/4/24 2000/11/0307

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des C in B, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Juni 2000, Zl. VerkR-393.585/2-2000-Kof/Ho, betreffend Anordnung einer Nachschulung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2000 zugestellten angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 26 Abs. 2 und 8 Führerscheingesetz (FSG) die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Die im erstinstanzlichen Bescheid vom 10. März 2000 in den Spruchpunkten I., II. und IV. enthaltenen Aussprüche, somit auch die im Spruchpunkt I. enthaltene Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 8. März 2000 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2, § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1, § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 2 FSG, blieben unbekämpft.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 1034/00-6, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie mit Beschluss vom 16. November 2000 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2000 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergänzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift u.a. die Einstellung des Verfahrens, weil die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einbringung "gegenstandslos" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm aufgetragene Nachschulung in der Zeit vom

2. bis 8. Juni 2000 absolviert, weshalb ihm nach Ablauf der Entziehungsdauer am 10. Juli 2000 der Führerschein wieder ausgefolgt worden sei.

Die vorliegende Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (siehe dazu u.a. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0256, vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0091, vom 19. Februar 1991, Zl. 90/11/0200, vom 12. November 1991, Zl. 91/11/0145, vom 28. Juni 1994, Zl. 93/11/0238, und vom 18. Februar 1997, Zl. 96/11/0304).

Die Behauptung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer der Nachschulungsanordnung in der Zeit vom 2. bis 8. Juni 2000 nachgekommen sei, findet ihre Deckung im Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, in der sich eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker in der Zeit vom

2. bis 8. Juni 2000 befindet. Damit stand der Ausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer nichts mehr im Wege. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 10. Juli 2000 über seinen Antrag wieder ausgefolgt.

Da der Beschwerdeführer demnach der Nachschulungsanordnung bereits vor der Erhebung der Beschwerde nachgekommen war und seither die einzige aus dem angefochtenen Bescheid sich ergebende rechtliche Konsequenz, nämlich die Verlängerung der Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG bis zur Befolgung der Anordnung, rechtens nicht mehr gezogen werden konnte, war die Beschwerde wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. auch dazu die oben zitierten hg. Beschlüsse).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. April 2001

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110307.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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