TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/10 S12 402319-1/2008

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Veröffentlicht am 10.11.2008
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Spruch

S12 402.319-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des G.S. alias H.D. alias P., geb. ungeklärt, StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto-Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2008, FZ. 08 07.737, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG 2005), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 17.07.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt wurde .

 

Im Rahmen der Erstbefragung am 26.08.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 00.00.1991 geboren, habe sein Heimatland gemeinsam mit einem Onkel mütterlicherseits vor 16 Monaten Richtung Pakistan illegal und ohne Reisedokument verlassen und habe sich ca. drei Monate in Pakistan aufgehalten. Dann sei er schlepperunterstützt in den Iran gefahren und von dort aus mit PKWs bzw. zu Fuß zum Meer gebracht worden. Dann sei er mit einem Boot weitergefahren und am Ufer von der Polizei aufgegriffen worden. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach sieben Tagen sei er entlassen und in der Folge vom Schlepper nach Athen gebracht und von dort aus mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Um Asyl habe er in einem anderen Land nicht angesucht, allerdings sei er in dem Land, in dem ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sieben Tage in einem Lager untergebracht worden. In diesem Land sei es sehr schlecht; viele Afghanen würden auf der Straße schlafen. Sein Heimatland habe er verlassen, da sein Vater wegen Grundstücken getötet und er selbst verletzt worden sei. Diese Leute würden auch ihn umbringen wollen, und daher habe er Afghanistan verlassen. Nach Griechenland wolle er nicht zurück, da die Leute, die seinen Vater getötet hätten, ihn dort finden könnten.

 

Am 02.09.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein des gesetzlichen Vertreters, RB Mag. Mayer, sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und er wolle hierzu nichts ergänzen. Vor einem Jahr und acht Monaten habe er Afghanistan verlassen und sich in der Folge ein Jahr und vier Monate in Pakistan aufgehalten. Er sei über Griechenland nach Österreich eingereist. Nach Griechenland sei er illegal mit dem Schlauchboot gefahren und sei dort 20 Tage in einer Unterkunft des Schleppers aufhältig gewesen. Dann sei er nach Österreich gefahren. Sein Alter wisse er, da ihm seine Mutter und sein Vater dieses Datum genannt hätten. Er sei Analphabet und kenne sich nicht aus. Als er sehr klein gewesen sei, sei er fünf Jahre lang in die Koranschule gegangen. Das Jahr könne er nicht nennen; er sei jedoch zehn oder zwölf Jahre alt gewesen, als er die Koranschule beendet und ca. sieben Jahre alt, als er mit der Schule begonnen habe. In Griechenland seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und in der Folge sei er sieben Tage lang eingesperrt gewesen. Dann habe er eine Ausreiseaufforderung erhalten. Danach habe er sich 20 Tage lang in der Unterkunft des Schleppers aufgehalten. In Griechenland habe er nicht um Asyl angesucht, da es kein guter Ort sei, um dort zu bleiben. Die Afghanen würden dort in Parkanlagen schlafen. Leute hätten ihm erzählt, dass sie zwei oder drei Jahre in Griechenland leben würden, ohne dass sich jemand um sie kümmere. Sein Ziel sei London, da er gehört habe, es sei dort sicher. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass nach dem Augenschein nicht davon ausgegangen werden könne, dass seine Altersangaben stimmen würden, gab er an, er sei 17 Jahre alt.

 

3. Am 04.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.

 

Am 05.09.2008 wurden dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, §29 Abs.3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit 04.09.2008 geführt würden (vgl. AS 59f; Übernahme durch den Rechtsberater bestätigt).

 

4. Am 08.09.2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr.K. zwecks Feststellung seines Alters untersucht. In dem als "Gutachten bezüglich der Altersangabe" titulierten Schreiben wurden Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Hautfarbe, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel und das Ergebnis einer Sonografie der Nieren und der Schilddrüse wiedergegeben. In der Folge kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass das Alter des Beschwerdeführers auf 22 bis 24 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt werde (vgl. AS 71f).

 

Ferner legte der Sachverständige eine "Stellungnahme bezüglich der Altersfeststellung von Asylwerbern mittels Begutachtung somatischer Merkmale, Verhaltensbeobachtung und Untermauerung der Ergebnisse mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse", eine diesbezügliche Literaturliste und einen Auszug aus dem Lehrbuch "Ultraschalldiagnostik in Pädiatrie und Kinderchirurgie" vor. In dieser Stellungnahme legt Dr. K. dar, dass er seit 25 Jahren Vorstandsmitglied der österreichischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendheilkunde und der österreichischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin sei. Ferner sei er seit 25 Jahren Ausbilder der österreichischen und deutschen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin und veranstalte vier Mal pro Jahr Ausbildungskurse für Pädiater im St. Anna Kinderspital und in der Kinderklinik Glanzing im Wilhelminenspital. Darüber hinaus halte er seit 10 Jahre Ausbildungskurse an der Universitätskinderklinik in Heraklion, Kreta, und verweise auf zahlreiche wissenschaftliche Publikationen an der Universitätskinderklinik Wien. Zudem sei er seit zehn Jahren gerichtlich beeideter Sachverständiger. Zu der von ihm angewandten Methode halte er fest, dass die Vermessung von Länge und Volumen der Nieren und Volumen der Schilddrüsen eine standardisierte Methode sowohl in der Kinder- und Jugendheilkunde als auch in der Erwachsenenmedizin mit festgelegten Mittelwerten und Standardabweichungen sei. Diese Werte zur Untermauerung der Schätzung des Alters von Personen heranzuziehen sei ihm bei der Suche nach objektiven Messdaten zur Unterstützung des subjektiven Eindrucks der körperlichen Stigmata gekommen. Überschneidungen der Messdaten aus dem Kinder- und Jugendalter und aus dem Erwachsenenalter seien möglich. Eine genaue Feststellung des chronologischen Alters wäre mittels eines Handwurzelröntgens der rechten Hand und Bestimmung des Knochenalters möglich, dies sei aber nach Auskunft der Menschenrechtskommission wegen der Strahlenbelastung menschenrechtswidrig. Zusammenfassend scheine ihm nach seiner langjährigen Erfahrung die völlig strahlenfreie und belastungsfreie Methode der Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse eine gut geeignete Möglichkeit das angegebene Alter von Personen zusätzlich zur persönlichen Einschätzung zu untermauern.

 

5. Mit Schreiben vom 29.09.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 30.09.2008, stimmten die griechischen Behörden einer Aufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zu und garantierten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Griechenland einen Asylantrag stellen könne.

 

6. Am 09.10.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt in Anwesenheit des Rechtsberaters Mag. Handler (in Vertretung von Mag. Mayer) als gesetzlichen Vertreter und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass nach dem Gutachten sein Alter auf zwischen 22 und 24 Jahre geschätzt werde, gab er an, sein Vater habe ihm gesagt, dass er 17 Jahre alt sei und dies entspreche der Wahrheit. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Griechenland zu überstellen, brachte er vor, er akzeptiere diese Entscheidung nicht. Er wolle nicht nach Griechenland, da er dort in der Parkanlage schlafen müsse. Auf die Frage nach persönlichen Gründen, die gegen eine Ausweisung nach Griechenland sprechen würden, gab er an, er sei von der Polizei geschlagen worden. Er sei vor der Kirche in Athen mit anderen Afghanen gewesen und von sechs oder sieben Polizisten angegriffen und geschlagen worden. Diese hätten ihn von dort vertreiben wollen. Durch den Schlag sei er am Bauch verletzt worden. Beim Arzt sei er nicht gewesen, da er kein Geld gehabt habe und es in Griechenland keine gratis Behandlungen gebe. Dies habe er von anderen Afghanen erfahren. Die Schläge durch die Polizei habe er bis jetzt nicht erwähnt, da er nicht konzentriert gewesen sei.

 

7. Am 10.10.2008 legte der Rechtsberater, Mag. Handler, dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zur Altersfeststellung vor, der unter Bezugnahme auf weitere Quellen zu entnehmen ist, dass die durchgeführten Ultraschalluntersuchungen der Nieren und der Schilddrüse völlig ungeeignet für Rückschlüsse auf das chronologische Alter seien. Daher sei die Altersdiagnose auf der Grundlage der genannten Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar. Ferner legte der Rechtsberater ein Schreiben des UNHCR vom 10.01.2008 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main betreffend das griechische Asylverfahren, einen UNHCR Bericht vom Jänner 2008 zum Thema "Background information on the asylum situation in Greece", ein Schreiben der norwegischen Asylbehörde vom 25.01.2008 und einen Pressebericht vom 07.02.2008 vor.

 

8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.08.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

 

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Gutachten von Dr. K. nicht schlüssig sei, da dieses nicht ausreichend begründet worden sei. Ferner wurde auf die Habilitation von Dr. A.S. verwiesen, der die Ultraschalluntersuchungen von Nieren und Schilddrüse als ungeeignet für eine wissenschaftlich begründete forensische Altersschätzung ansieht. Weiters wurde auf die Konsensuskonferenz am 13.06.2007 verwiesen, wonach medizinische Sachverständigengutachten generell zur Großjährigkeit keine eindeutigen Aussagen treffen können würden, da die Reifung kein homogener Prozess sei und verschiedene Dimensionen der Reifung berücksichtigt werden müssten, wobei keine dieser Dimensionen mit wissenschaftlicher Genauigkeit bestimmt werden könne. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe in Griechenland angegeben, am 00.00.1989 geboren zu sein, seien nicht richtig, da der Beschwerdeführer in Griechenland keine Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht habe. Ferner sei das Konsultationsverfahren mit Griechenland bereits vor der Feststellung der Volljährigkeit durch die erstinstanzliche Behörde erfolgt und hätte das Bundesasylamt zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgehen können, nicht zuständig zu sein. Zur Situation in Griechenland wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von griechischen Polizisten geschlagen worden sei und befürchte, in Griechenland keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Weiters wurde - unter Zitierung von Berichten - das griechische Asylverfahren kritisiert.

 

10. Die gegenständliche Beschwerde langte am 03.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Verfahrensgang der Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

 

2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.

 

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

 

Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist, wenn es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

 

2.3. Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass nach dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers dieser in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der erste, in einem Mitgliedstaat gestellte, Antrag auf internationalen Schutz war jener vom 26.08.2008 in Österreich.

 

Hierbei ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist, da im Falle einer Minderjährigkeit jedenfalls die Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 6 Satz 2 Dublin II-VO bestünde. Da die Erstbehörde Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie Dr. K.mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers (AS 71ff). Das eigentliche "Gutachten bezüglich der Altersangabe" ist ausgesprochen kursorisch gehalten; Angaben über die spezifische Qualifikation des Gutachters und die Verlässlichkeit der von ihm verwendeten Methoden sowie die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander fehlen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht möglich, schlüssig nachzuvollziehen, wie der Sachverständige zu der von ihm festgelegten Altersbestimmung gelangen konnte. Sonstige Umstände, die die Feststellung der Volljährigkeit decken könnten - wie beispielsweise widersprüchliche Aussagen zu Lebensgeschichte - sind ebenso wenig ersichtlich. Unter diesen Prämissen kann aber den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens und Ungeeignetheit der Untersuchungsergebnisse auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Es muss von Amts wegen Aufgabe der Erstbehörde sein, gerade in einem wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie jenem der "Altersfeststellung" vor Befassung eines Gutachters Erhebungen zu dessen Untersuchungsmethodik und Reputation (sofern diese nicht als notorisch anzusehen ist) zu machen.

 

An dieser Einschätzung vermag auch die beigelegte Stellungnahme von Dr. K. nichts zu ändern, in welcher die von ihm angewandte Methode zur Altersfeststellung mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse untermauert werden sollte. In dieser Stellungnahme wird nämlich einerseits keinerlei spezifische ausgewiesene Expertise von Dr. K.zur Altersfeststellung dargelegt und andererseits bestätigt, dass für die Feststellung des Alters einer Person die Methode der Vermessung von Niere und Schilddrüse lediglich als Unterstützung des subjektiven Eindrucks der körperlichen Stigmata und der persönlichen Einschätzung dienen könne. Zudem gesteht die Stellungnahme zu, dass Überschneidungen der Messdaten aus dem Kinder- und Jugendalter und aus dem Erwachsenenalter möglich seien, und eine genaue Feststellung des chronologischen Alters mit der Methode der Vermessung von Nieren- und Schilddrüsenvolumen nicht möglich sei. Dies sei nach Ansicht von Dr. K.nur mit einem Handwurzelröntgen und Bestimmung des Knochenalters möglich. Aus dem Gutachten von Dr. K.geht nun geradezu nicht hervor, in wie weit im gegenständlichen Fall in nachvollziehbar dargestellter Weise andere Methoden zwecks Feststellung des Alters konkret angewandt worden sind. Im Gutachten von Dr. K. wird somit nicht dargestellt, wie und inwiefern unter Zugrundelegung anderer Methoden Rückschlüsse auf das konkrete Alter des Beschwerdeführers gezogen werden konnten.

 

Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zulegen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.

 

2.4. Ferner ist darauf zu verweisen, dass es die Aufgabe des Bundesasylamtes ist, sich ein ständig aktualisiertes Bild der Situation für Asylwerber in Griechenland zu machen, wobei anzumerken ist, dass die letzte Aktualisierung der Länderfeststellungen offensichtlich aus Juli/August 2008 stammt. Dies kann jedoch im Falle Griechenlands - ein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers vorausgesetzt - nicht als ausreichend erachtet werden, da beispielsweise in - dem Asylgerichtshof vorliegenden - aktuellen Pressetexten, etwa des UNHCR-Vertreters in Athen, von einer Verweigerung der Entgegennahme von Asylanträgen gesprochen wurde, was zumindest einer näheren Prüfung in Hinblick auf die Relevanz in Verfahren nach der Dublin II-VO bedarf.

 

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war aufgrund gegenständlicher Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einzugehen.

 

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Volljährigkeit
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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