A1 260.266-0/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über die Beschwerde des H.H., geb. 00.00.1988, StA.Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.4.2005, GZ. 04 10.979-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 idF Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die beschwerdeführende Partei begehrte am 25.5.2004 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.4.2005, GZ. 04 10.979-BAI gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist und die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 17.6.2005 und am 11.4.2005 zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes vor:
Er habe keine Schule besucht und könne daher in Arabisch nur sehr wenig schreiben und lesen. Sein Vater, welcher Hilfsarbeiter gewesen sei, sei gestorben, als er 9 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Mutter in einer Mietswohnung gewohnt und als Tischlerhilfskraft gearbeitet. Da seine Familie so arm gewesen sei, wäre er dazu gezwungen gewesen, zu stehlen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen Diebstahls von der Polizei in Marokko angehalten. Das erste Mal sei er aufgrund der Zahlung eines Geldbetrages durch einen Bekannten freigelassen worden. Das zweite Mal sei er zwar angehalten und darüber informiert worden, dass es nun zu einer Anzeige gegen ihn käme, sei danach aber wieder freigelassen worden. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass die Polizei nach ihm gefragt habe, beschloss der Beschwerdeführer aus Angst vor einer Gerichtsverhandlung und aus Angst, eingesperrt zu werden, zu flüchten. Aus diesem Grund und aufgrund der wirtschaftlichen Probleme habe er seine Heimat verlassen.
Das Bundesasylamt qualifizierte diese Aussagen des Beschwerdeführers als denkmöglich, sprach dem Beschwerdeführer also die Glaubwürdigkeit zu.
Es stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.11.2004 wegen §§ 28 (2) und (3) 1. Fall, 27 (1) SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB verurteilt wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.2.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 288 (1), 297 (1) 1. Fall und 15 299 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es genügend Hinweise dafür gäbe, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen und dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation eine vollkommen auswegslose sei. Der Beschwerdeführer sei ganz auf sich alleine gestellt und verfüge in Marokko über keine geeigneten sozialen und ökonomischen Bezugspunkte bzw. Entwicklungsmöglichkeiten. Zudem sei dem Aspekt der Minderjährigkeit im Verfahren nicht entsprechend Rechnung getragen worden.
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2003/101 hinsichtlich des §7-Ausspruches, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 25.5.2004 gestellt hat.
Gemäß § 9 Abs AsylGHG, BGB1. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch für die Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Zu Spruchpunkt I:
Das Bundesasylamt hat diesbezüglich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz schließt sich oben angeführten (S.3) Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
In der Beschwerde wurde nichts vorgebracht, was der Entscheidung des Bundesasylamtes in Bezug auf Spruchpunkt I entgegenstünde:
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme kein Vorbringen erstattet, welches die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zur Folge hätte.
Der Beschwerdeführer gab einerseits an, aus wirtschaftlichen Gründen geflohen zu sein.
Dieses Vorbringen weist ganz klar keinerlei Asylrelevanz im Sinne der GFK auf, welche eine staatliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert.
Andererseits gab der Beschwerdeführer an, deswegen aus seinem Heimatstaat geflohen zu sein, weil die Polizei gegen ihn wegen Diebstahls Anzeige erstattet hätte und deshalb nach ihm suche.
Solche im Zusammenhang mit der Begehung strafbarer Handlungen gesetzten "Verfolgungsmaßnahmen" der Behörden des Heimatlandes stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar, weil es sich - wie schon vom Bundesasylamt ausgeführt - dabei um Schritte der Aufklärung eines allgemein, auch in Österreich, strafbaren Delikts dar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist somit keine Asylrelevanz auf und kann aufgrund eines solchen Vorbringens unter keinen Umständen Asyl gewährt werden.
Rechtlich folgt zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Da im gegenständlichen Fall aber nicht von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgegangen werden kann,
war Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 66 Abs 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid erheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an einen Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs 3 leg cit kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbar Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 in Asylangelegenheiten erging zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des unabhängigen Bundesasylsenates, ist aber auch für den Asylgerichtshof maßgebend:
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG.
Dem angefochtenen Bescheid liegt ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde, wodurch es nicht möglich war, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Frage der Abschiebungszulässigkeit korrekt zu beurteilen und zu würdigen und erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung daher unvermeidlich.
Das Bundesasylamt hat es nämlich unterlassen, entsprechende, auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Situation im Herkunftsland, nämlich Feststellungen zur Handhabung einer etwaigen Doppelbestrafung, zur Strafverfolgungspraxis und zu den Haftbedingungen in Marokko zu treffen!
Derartige Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen wären aber gegenständlich zwingend notwendig gewesen, um die Frage der Möglichkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung iSd § 8 AsylG des Beschwerdeführers nach Marokko tatsächlich beurteilen zu können.
Im Fall des Beschwerdeführers konnte eine Entscheidung über die Frage der Abschiebungszulässigkeit richtigerweise nicht getroffen werden, ohne davor entsprechende Ermittlungen zur Lage in Marokko bezogen auf oben genannte Themengebiete durchgeführt zu haben, gab er doch an, in seinem Heimatland Diebstähle begangen zu haben und deswegen zweimal angehalten und einmal angezeigt worden zu sein.
Das Bundesasylamt verneinte eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 57 FrG und führte dazu an Folgendes an:
"Bei den Rückkehrbefürchtungen des Asts. handelt es sich um in den Raum gestellte Behauptungen bzw. Vermutungen und damit um subjektiv empfundene Furcht, die vom Ast. durch keinerlei objektive Beweise untermauert werden konnten, weshalb seine Rückkehrbefürchtungen mangels Individualisierung und Konkretisierung auch nicht objektivierbar waren.
Objektive Tatsachen, die die geäußerten Besorgnisse zu erhärten vermochten, liegen aber im Fall des Asts. nicht vor.
Maßgeblich leiten ließ sich die erkennende Behörde in ihrer Ansicht vor allem durch den Umstand, dass der Ast. während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei stichhaltige Gründe glaubhaft aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme rechtfertigen hätte können, dass er selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret in Gefahr laufen würde, in Marokko für den Fall seiner Rückkehr dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt allerdings aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen denkmöglich seien.
Wenn das Bundesasylamt die Aussage des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland Diebstähle begangen zu haben, als denkmöglich qualifizierte und darüber hinaus im Bescheid selbst feststellte, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal hier in Österreich verurteilt wurde, so hat dies zur Konsequenz, dass sich das Bundesasylamt im Rahmen der Prüfung der Abschiebungszulässigkeit mit den Fragen der Doppelbestrafung, der Strafverfolgungspraxis und den Haftbedingungen in Marokko bezüglich der im Heimatland begangenen Diebstähle sowie bezüglich der beiden Verurteilungen in Österreich auseinander zu setzen hat.
Im fortgesetzten Verfahren sind entsprechende Länderfeststellungen zu treffen, welche im Rahmen des Parteiengehörs auch dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
Es geht also um die Frage, ob dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt noch zu treffenden Länderfeststellungen die Rückkehr in seinen Heimatstaat tatsächlich zumutbar wäre.
In diesem Sinne war bezüglich Spruchpunkt II gemäß § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.
Zu Spruchpunkt III:
Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge.