Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FSG 1997 §7 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in T, vertreten durch Dr. Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Mai 1999, Zl. MA 65-8/130/99, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 1997 für schuldig befunden, im Zeitraum von Februar bis Anfang August 1997 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter fortgesetzt in wiederholten Angriffen Geld, nämlich insgesamt rund
1.500 Stück 1000 Schilling Banknoten mit dem Vorsatz nachgemacht zu haben, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, und jeweils Ende Juli 1997 falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich österreichische Führerscheine, mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Lenkerberechtigung von Mittätern, gebraucht werden. Die Beschwerdeführerin habe dadurch das Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 1 und 224 StGB begangen. Die vom Landesgericht für Strafsachen Wien über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe wurde nach Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. April 1998 insofern geändert, als die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht wurde.
In der Urteilsbegründung des Erstgerichtes wird ausgeführt, die bis dahin unbescholtene Beschwerdeführerin habe im Februar 1997 die Idee gehabt, in großem Umfang Falschgeld, nämlich 1000 Schilling Banknoten, herzustellen. Die Herstellung sei unter Zuhilfenahme eines Personalcomputers erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe zu einem nicht genau bekannten Datum mit einem Mittäter begonnen, die Falschzertifikate auszugeben. Bei dieser "Probetour" seien ausschließlich Lebensmittel gekauft worden. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin mit einem Mittäter weiteren Mittätern vom Falschgeld erzählt, und es sei beschlossen worden, "zu dritt gemeinsame Absatzfahrten zu unternehmen". Die Beschwerdeführerin sei als treibende Kraft der Falschgeldherstellung zu werten gewesen. Auch das Oberlandesgericht Wien sprach in seiner Urteilsbegründung von "Hochkriminalität" sowie von "Gewinnsucht und Habgier" der Beschwerdeführerin. Diese habe überdies Ende Juli 1997 mit ihrem Personalcomputer drei falsche österreichische Führerscheine hergestellt. Einer dieser Führerscheine sei von einem der Mittäter, der selbst über keine Lenkberechtigung verfügt habe, über mehrere Wochen bei Fahrten mit einem Pkw mit sich geführt worden.
Die Bundespolizeidirektion Wien entzog mit Bescheid vom 10. Februar 1999 der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG die am 5. August 1988 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides und ohne Einrechnung von Haftzeiten. Einer eventuellen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend erwähnte die Bundespolizeidirektion Wien das rechtskräfte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. April 1998 (gemeint: vom 3. Dezember 1997, hinsichtlich der Erhöhung der Strafe in der Fassung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. April 1998) und führte aus, dass die Gründe,die zu dieser Verurteilung geführt hätten, der Beschwerdeführerin "hinlänglich bekannt" seien, weshalb sie nicht näher angeführt zu werden brauchten. Die "oben angeführten Tatsachen" ließen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG 1997 ausschließende Sinnesart erkennen. Die Änderung einer solchen Sinnesart könne erst durch ein Wohlverhalten während der festgesetzten Entziehungszeit angenommen werden.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin darauf, bereits seit September 1998 regelmäßige "Haftunterbrecher" und "demnächst Ausgänge" zu erhalten, was auf ihr Wohlverhalten schließen lasse.
Der Landeshauptmann von Wien wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10. Mai 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien aus, nach der Aktenlage sei über die Beschwerdeführerin mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. April 1998 wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1 und 224 StGB rechtskräftig eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verhängt worden. Sie sei für schuldig erkannt worden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Dritten im Zeitraum von Februar bis Anfang August 1997 als Mittäterin fortgesetzt in wiederholten Angriffen Geld, nämlich insgesamt rund
1.500 Stück S 1.000,-- Banknoten, mit dem Vorsatz nachgemacht zu haben, diese als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Auch sei sie für schuldig erkannt worden, Ende Juli 1997 falsche inländische Urkunden, nämlich österreichische Führerscheine, mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, "diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Lenkberechtigung, zu bringen". Die Begehung der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen stelle eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 2 FSG dar, auch wenn dieser Tatbestand nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 7 Abs. 4 FSG enthalten sei. Es könnten auch andere Straftatbestände als bestimmte Tatsache herangezogen werden, wenn diese den in § 7 Abs. 4 FSG angeführten an Bedeutung und Gewicht gleich kämen. Das im großen Ausmaß erfolgte Herstellen und Inverkehrbringen von Falschgeld bzw. von gefälschten Urkunden stelle einen schweren Eingriff in die Interessen der Allgemeinheit dar und komme den Beispielsfällen des § 7 Abs. 4 FSG durchaus gleich, wenngleich eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen durch diese Delikte nicht bewirkt werde, so würden doch andere Rechtssubjekte in ihren Rechten "empfindlich geschädigt". Im Falle der Beschwerdeführerin sei zwar die Weitergabe des Falschgelds laut Aktenlage "überwiegend" durch ihre Komplizen erfolgt, "doch hat auch die Berufungswerberin selbst an Absatzfahrten teilgenommen und so ihren Beitrag zur Verwirklichung der Straftat geleistet". Die Tatsachen seien daher den Fällen des § 7 Abs. 4 "durchaus" gleich zu setzen. Auf Grund der erleichternden Umstände, die bei Begehung dieser Taten durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges gegeben seien, setze doch allein schon das Inverkehrbringen einer großen Falschgeldmenge einen großen Aktionsradius und eine entsprechende Mobilität voraus, die durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges jedenfalls gesteigert werde, sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde sich in Hinkunft auf Grund ihrer Sinnesart solcher schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin müsse der Schluss auf eine gefährliche Sinnesart zur Begehung derartiger Betrugshandlungen gezogen werden, es ergäben sich auch erleichternde Umstände zur Begehung solcher Delikte, wäre die Beschwerdeführerin weiter im Besitz einer Lenkberechtigung. Das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin im Straßenverkehr sei, da aktenkundig, bei der Festsetzung der Entziehungsdauer ohnedies berücksichtigt worden. Die von der Erstbehörde festgesetzte Frist von 18 Monaten müsse "nach allgemeiner Erfahrung" trotz gezeigter Reue der Beschwerdeführerin als Minimum des Erforderlichen angesehen werden, weil frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden könne. Etwaige Haftzeiten seien vom Lauf der Entziehungsdauer auszunehmen, weil die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit wegen mangelnder Freizügigkeit nicht die Gelegenheit habe, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit "in der Öffentlichkeit" unter Beweis zu stellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie - im Wesentlichen unter Wiederholung der Bescheidbegründung - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 7.
...
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
...
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
..."
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde zu ihrer Verurteilung wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 1 und 224 StGB. Derartige Straftaten sind im § 7 Abs. 4 FSG nicht aufgezählt. Wie die belangte Behörde allerdings zutreffend erkannte, kommen - wie schon zuvor nach der Rechtslage nach dem KFG 1967 - auch nach § 7 FSG nicht in dieser demonstrativen Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen in Frage, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 FSG führen können, wenn sie den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleich kommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies etwa im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Diebstählen in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0191, und vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0355, mwN). Mit Geldfälschung sowie Fälschung von Führerscheinen hatte sich der Verwaltungsgerichtshof auf der Basis des FSG bisher nicht zu befassen.
Was zunächst die von der Beschwerdeführerin begangene strafbare Handlung der Geldfälschung (§ 232 StGB) anlangt, so handelt es sich, wie sich auch aus der Begründung des strafgerichtlichen Urteiles ergibt, zweifellos um eine Tat von hoher Verwerflichkeit. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon bisher in seiner Judikatur, und zwar zu den im vorliegenden Zusammenhang vergleichbaren Betrugsdelikten, ausgeführt, dass sich aus der Systematik des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 KFG 1967 - Gleiches gilt für § 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 FSG - eine vom Gesetzgeber gewollte eingeschränkte Relevanz von Vermögensdelikten für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person ergibt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz von Betrugsdelikten grundsätzlich verneint (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1984, Zl. 82/11/0372, vom 25. Oktober 1988, Zl. 88/11/0139, und vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0079), und zwar selbst bei Betrügereien mit einer großen Zahl von Geschädigten und einer Schadenssumme in Millionenhöhe (wie z.B. im Falle des Erkenntnisses vom 30. Jänner 1984, Zl. 82/11/0372). Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz bestimmter Betrugshandlungen für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit bei einem besonders engen Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen bejaht, so im Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0124, in dem es um eine Häufung von Veruntreuungs- und Betrugshandlungen bei der Übernahme eines Pkw zum Verkauf, durch Einbehaltung des bezahlten Kaufpreises, bei einem Leasingvertrag durch Nichtweitergabe der kassierten Geldbeträge sowie um betrügerische Autoverkäufe ging. Weiters hat es der Verwaltungsgerichtshof auch bei bestimmten Fällen von Versicherungsbetrug für zulässig gehalten, die Verkehrszuverlässigkeit des Täters zu verneinen, so in den hg. Erkenntnissen vom 11. September 1981, Zl. 81/02/0059 (Fingierung eines Diebstahls nach einem Verkehrsunfall zwecks Versicherungsbetruges), vom 5. Juli 1985, Zl. 85/11/0101 (Beschädigen eines Pkw durch Anfahren mit einem Lkw und Erstattung einer falschen Unfallschadenmeldung gegenüber einer Versicherung), vom 13. Oktober 1987, Zl. 87/11/0138 (Vortäuschen von Verkehrsunfällen mit Sachschaden zum Zweck des Versicherungsbetruges), vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0270 (ua Veranlassung einer Versicherung zu einer ungerechtfertigten Schadensvergütung an ein Leasingunternehmen, zusammen mit einem versuchten schweren Betrug, bei dem der Täter für die Verbringung des Kraftfahrzeuges gesorgt hat), sowie vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0243 (ua Begehung eines Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall). Im Gegensatz dazu hat der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit in einem Fall gewerbsmäßigen Betruges verneint, in dem gefälschte Goldmünzen einer Bank zum Verkauf angeboten wurden, wodurch das Geldinstitut am Vermögen geschädigt wurde, wobei sich der Täter bei der Beschaffung der Münzen seines Pkw bedient hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0079).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 30. Jänner 1984, Zl. 82/11/0372, ausgeführt hat, ist grundsätzlich jede strafbare Handlung ihrem Gehalt nach im Einzelfall auf ihre konkrete Eignung dahingehend zu überprüfen, ob sie für sich allein oder im Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person zu deren Ungunsten eine Prognose im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 nach sich zu ziehen vermag. Ein abstrakter möglicher, äußerer Zusammenhang zwischen der Begehung von strafbaren Handlungen unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges allein genügt zur Rechtfertigung der Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit allerdings nicht. Diese Gedanken sind auf die Rechtslage nach dem FSG zu übertragen. Wesentlich ist also vielmehr, ob die in die Beurteilung einzubeziehenden strafbaren Handlungen einen Rückschluss auf die Sinnesart des Täters in der Richtung zulassen, er werde sich wegen dieser Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (vgl. das - noch auf die Rechtslage nach dem KFG 1967 bezogene - hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1988, Zl. 88/11/0139).
Zwar ist der belangten Behörde einzuräumen, dass das Inverkehrbringen einer großen Falschgeldmenge durch eine entsprechende Mobilität des Täters erleichtert wird, die ihrerseits durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges gesteigert wird, doch trifft diese Überlegung der belangten Behörde auf sämtliche Betrugshandlungen und Täuschungshandlungen, ja auf beinahe sämtliche Vermögensdelikte von größerem Ausmaß zu, was letztlich dazu führte, dass Vermögensdelikte mit einer größeren Zahl von Geschädigten oder einer größeren Schadenssumme schlechthin für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person von Relevanz wären. Dies ist aber nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht der Fall. Schon die abstrakte Gleichsetzung der von der Beschwerdeführerin begangenen Geldfälschung mit den in § 7 Abs. 4 FSG aufgezählten strafbaren Handlungen und die bereits daraus abgeleitete Gefährlichkeitsprognose beruht nach dem bisher Gesagten auf einer Verkennung der Rechtslage und trägt dem oben dargelegten Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung nicht ausreichend Rechnung. Bei einer derartigen Einzelfallbeurteilung wäre zwar im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung die große gefälschte Geldmenge zu Lasten der Beschwerdeführerin ins Gewicht gefallen, selbst auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen (welche hinsichtlich der Absatzfahrten in der Beschwerde bestritten werden) fehlt es im Beschwerdefall aber an einem ausreichenden Zusammenhang der begangenen Straftat mit solchen schweren strafbaren Handlungen, die im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
Was die Fälschung von Führerscheinen durch die Beschwerdeführerin anlangt, ist Folgendes auszuführen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fälschung von Führerscheinen entscheidend, ob diese tatsächlich (bzw. wofür sie) verwendet worden sind. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz einer Führerscheinfälschung bejaht, wenn der Betreffende den gefälschten Führerschein durch Vorweisen bei einer Verkehrskontrolle gebrauchte und somit vortäuschte, er besitze die entsprechende Lenk(er)berechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1993, Zl. 92/11/0240). Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz hingegen im Falle der Fälschung eines Führerscheins, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Verwendung des gefälschten Führerscheins bei Begehung anderer Straftaten im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges beabsichtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1986, Zl. 85/11/0264).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 1 StGB bestraft. § 223 Abs. 2 StGB, wonach zu bestrafen ist, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, kam hingegen nicht zur Anwendung. Auch in Ansehung der Führerscheinfälschung durch die Beschwerdeführerin fehlt es daher - auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - an einem ausreichenden Indiz dafür, die Beschwerdeführerin werde wegen ihrer Sinnesart sich weiterer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110218.X00Im RIS seit
19.07.2001