D6 315761-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des I. E., geb. 00. 00.2007, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, FZ. 0702.795-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und I. E. gemäß §§ 3, 34 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass I. E. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein in Österreich geborener usbekischer Staatsangehöriger, ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 315759-1/2008 und des Beschwerdeführers zu D6 315758-1/2008. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer am 19.3.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
1. Mit Bescheid vom 30.10.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs.1 Z 1 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers zu D6 315758-1/2008, dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge gegeben und dem er den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Vaters des Beschwerdeführers.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG idF BGBl. I 4/2008 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. In den (diesbezüglich miteinander verbundenen) Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Senat gemäß § 24b Abs. 2 Asylgesetz 1997 gebildet; da im vorliegenden Verfahren jedoch keine Verhandlung stattfand, war der erkennende Senat gemäß § 4 Abs. 4 der (ersten) Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zu bilden.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Da der Asylantrag nach dem 31.12.2005 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Z 22 AsylG von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall wurde dem Vater des Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt: Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang, d.h. nach dem AsylG nunmehr der Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seinem Vater in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.