A5 402.184-1/2008/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als
Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin
VB KUBJACEK über die Beschwerde des K.A., geb. 00.00.1984, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.10.2008, Zl. 07 08.466- BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des K.A. wird gemäß § 3 Abs .1 AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird K.A. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird K.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 13.9.2007 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sierra Leone; seine Identität konnte nicht festgestellt werden.
II.1.2. Der Genannte reiste am 13.9.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Am 14.9.2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Ersteinvernahme unterzogen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Genannte zu Protokoll, dass er, neben seiner Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder habe, außerdem eine Tochter und zwei Söhne, die alle in Sierra Leone leben würden. Er habe seine Heimat verlassen, weil er Mitglied der oppositionellen APC - Partei sei. Er habe deren Uniform getragen und sei deshalb von der Regierung verhaftet worden. Sein Vater sei während der Aufstände, an denen sich der Beschwerdeführer nicht beteiligt habe, ermordet und seine Stiefmutter und Schwester seien vergewaltigt worden. Der Genannte habe sich bis zu seiner Flucht im August 2007 in Haft befunden.
II.1.4. Am 20.9. 2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab an, in Sierra Leone über einen Personalausweis, einen Führerschein, eine Geburtsurkunde sowie über eine Parteimitgliedskarte zu verfügen. Er würde versuchen, seine Schwester telefonisch zu erreichen, damit diese ihm die genannten Dokumente schicken könne.
Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er sei gemeinsam mit einem Freund festgenommen worden, als er gearbeitet und dabei ein T- Shirt mit der Aufschrift "APC" getragen habe. Die Polizei hätte ihnen mitgeteilt, dass Angehörige der APC während eines Aufstandes Mitglieder der SLPP- Partei ermordet hätten. Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte seine Unschuld beteuert, sei aber von der Polizei zur Station in Freetown gebracht worden, wo bereits 11 weitere Mitglieder der APC inhaftiert gewesen seien. Der Genannte sei befragt und geschlagen worden. Die Polizei habe wissen wollen, woher sie ihre Waffen gehabt hätten und wer der Anführer gewesen sei. Innerhalb eines Monats seien fünf Personen gestorben; zuerst seien die Gefangenen in einem engen Raum gewesen, ehe man sie in ein großes, blutverschmiertes Zimmer gebracht habe. Am 17.7.2007 sei ein Offizier gekommen und habe ihnen einen Zeitungsartikel gezeigt, in dem über die Ermordung von mehreren Personen in einem Wahllokal durch Mitglieder der APC berichtet worden sei. Er habe Informationen über den Aufenthaltsort weiterer Mitglieder verlangt und angegeben, dass der Präsident den Befehl gegeben habe, sämtliche Unruhestifter zu erschießen. Die Gefangenen seien im Anschluss daran unter Druck gesetzt worden und hätten fast nichts mehr zu Essen bekommen. Viele Inhaftierte seien aufgrund einer Seuche gestorben, darunter auch der Freund des nunmehrigen Beschwerdeführers, mit dem gemeinsam er verhaftet worden sei. Ein weiblicher Offizier sei gekommen und habe dem Beschwerdeführer etwas zu trinken und die Bibel gebracht. Er habe sie um Hilfe gebeten. Letztlich habe diese Frau dann die Familie des Beschwerdeführers über dessen Aufenthaltsort informiert. Daraufhin sei der Genannte von seiner Schwester besucht worden. Diese habe ihm erzählt, dass sein Vater ermordet worden sei, weil diese Leute der Meinung gewesen seien, dass der Beschwerdeführer deren Bruder umgebracht hätte. Im Anschluss an den Besuch seiner Schwester sei der nunmehrige Beschwerdeführer häufig geschlagen worden. Am 12. 8.2007 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Zwei Offiziere hätten ihm die Handschellen abgenommen und ihn zu einem Auto gebracht, in dem bereits ein weiterer Offizier gewartet habe. Dieser habe ihm ein Telefon übergeben und habe der nunmehrige Beschwerdeführer mit seiner Schwester gesprochen, die ihm gesagt hätte, dass ihn der Offizier in Sicherheit bringen würde. Er habe von dem Betreffenden Frauenkleidung und eine Perücke erhalten und sei nach Senegal gebracht worden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, von der Regierung bzw. jenen Leuten, die der Meinung seien, er habe deren Bruder umgebracht, getötet zu werden. Seine Schwester habe ihn telefonisch darüber informiert, dass sein Name in der Zeitung stünde und das Wohnhaus niedergebrannt worden sei. Über Nachfrage der belangten Behörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, er habe von 2003 bis 2006 in Liberia gelebt und sei dann freiwillig nach Sierra Leone zurückgekehrt. Ende Jänner 2007 sei er der APC beigetreten und habe ab und zu an friedlichen Veranstaltungen dieser Organisation teilgenommen. Seine Flucht aus dem Gefängnis würde als Verbrechen qualifiziert, außerdem sei sein Name in der Zeitung " XY" aufgeschienen. Der jetzige Präsident kenne ihn nicht, da er ja nur ein einfaches Mitglied der APC sei.
II.1.5. Am 25.3.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Sierra Leone führte der Genannte dabei aus, bis zum Ausbruch des Krieges im Jahr 1991 gemeinsam mit einer Schwester und seinen Eltern in Sierra Leone gelebt zu haben. Dann sei die Familie nach Liberia gegangen und habe zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt, danach habe er sich von seiner Familie getrennt und habe mit Freunden zusammengelebt und gearbeitet. Mit rund 15 Jahren habe er sich selbständig gemacht und habe auf der Straße Plastikgefäße verkauft. Ab 2003 habe er zusätzlich die Abendschule besucht und habe dort lesen und schreiben gelernt. Im Jahr 2006 sei er nach Sierra Leone zu seinem Vater zurückgekehrt, um sich dort für die Wahlen eintragen zu lassen. Er habe bei seinem Vater gelebt und gebrauchte Textilien auf der Straße verkauft. Nachdem sein Vater beide Hände verloren hätte, habe dieser nicht zum Lebensunterhalt der Familie beitragen können, so dass fast das gesamte Geld, das der Beschwerdeführer verdient habe, seinem Vater zugeflossen sei. Im Mai 2007 sei er während einer Demonstration der APC zufällig in der Kleidung der Partei auf der Straße unterwegs gewesen, als er verhaftet worden sei. Die Polizei habe die APC Leute als Rebellen bezeichnet, da sie gegen die Regierung gewesen seien. Am 12.8.2007 sei dem Genannten die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, wobei ihm dabei wahrscheinlich seine Schwester zur Hilfe gekommen sei. Er habe, so der nunmehrige Beschwerdeführer über Nachfrage der belangten Behörde, Kleider der APC getragen, weil er diese Oppositionspartei unterstützt habe. Diese Kleidung bestünde aus einem roten T- Shirt und einer Schirmkappe in derselben Farbe. Als Symbol würden ein Regenbogen und die Sonne verwendet. Zu den Ereignissen während der Haft befragt, führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, gemeinsam mit 10 anderen Personen in einem Raum eingesperrt gewesen und gefoltert worden zu sein. Sie seien geschlagen und mit einer Zigarette misshandelt worden. Man habe versucht, Geständnisse aus den Gefangenen herauszupressen. Fünf Gefangene seien an den Folgen der Folterung gestorben. Sie seien dann in einen größeren Raum verlegt worden. Am 17.7.2007 habe ihnen ein Polizist eine Zeitung gezeigt, in der berichtet worden sei, dass gegen alle Rebellen hart durchgegriffen würde. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie fast nichts mehr zu Essen bekommen und seien täglich geschlagen worden. Sein Freund, mit dem gemeinsam der Beschwerdeführer verhaftet worden sei, sei gestorben. Er habe letztlich eine Putzfrau dazu bewegen können, seine Familie zu kontaktieren und über seinen Aufenthaltsort zu informieren. Tatsächlich sei daraufhin seine Schwester ins Gefängnis gekommen und habe den Beschwerdeführer über den Mord am Vater und die Vergewaltigung der Stiefmutter und der jüngeren Schwester in Kenntnis gesetzt. Nach weiteren drei Wochen sei der nunmehrige Beschwerdeführer mit Handschellen aus dem Gefängnis zu einem Auto gebracht worden. Ein Mann im Auto habe ihm ein Telefon ans Ohr gedrückt und habe er mit seiner Schwester sprechen können, die ihn aufgefordert habe, sich an die Instruktionen der Männer zu halten. Ihm seien die Handschellen abgenommen worden, danach sei er mit dem Auto weggebracht worden. Seine Schwester habe ihm berichtet, dass der Vater ermordet worden sei, weil die Mörder der Meinung gewesen seien, der Beschwerdeführer habe deren Bruder umgebracht. Er sei ordentliches Mitglied der APC und habe auch einen Mitgliedsausweis besessen, der sich in dem Haus befunden habe, welches zerstört worden sei. Die Polizeistation, zu der er nach der Verhaftung gebracht worden sei, sei die Station in Freetown gewesen. Der nunmehrige Beschwerdeführer gab weiters an, mit seiner Schwester telefoniert zu haben, die sich bemühen würde, Dokumente zu übermitteln und insbesondere auch den angesprochenen Zeitungsartikel vorzulegen, in dem seinen Informationen nach ein Bild und sein Name enthalten seien und darüber berichtet würde, dass sich ein APC Mitglied auf der Flucht befände.
II.I.6 Die belangte Behörde stellte am 26.3.2008 eine Anfrage an die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde Dakar, die ihrerseits das Ersuchen an den österreichischen Honorarkonsul in Freetown übermittelte.
II.1.7. Am 3.4 .2008 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine in englischer Sprache gehaltene schriftliche Stellungnahme, zu der er am 29.4. 2008 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen wurde. Er wurde dabei aufgefordert, sein kaum lesbares Schreiben selbst vorzulesen. Zusammengefasst hat der nunmehrige Beschwerdeführer darin ausgeführt, selbst nicht zu wissen, wie es seiner Schwester gelungen sei, ihn frei zu bekommen. Er sei vier Monate im Gefängnis gewesen und wäre mit Sicherheit wie die anderen Gefangenen gestorben. Er habe nicht gewusst, wohin die Reise ginge, in seiner Heimat sei aber kein Platz mehr für ihn, zumal seine gesamte Familie seinetwegen verfolgt würde. Die Flucht aus dem Gefängnis stelle zudem eine Straftat dar, weshalb er im Fall seiner Rückkehr eingesperrt und sterben würde. In Sierra Leone funktioniere weder der Sicherheitsapparat noch die Grundversorgung.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurden die seinerzeitigen Fragen gegenüber der österreichischen Vertretungsbehörde präzisiert und die Botschaft weiters um Überprüfung der Echtheit der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorgelegten Personaldokumente und der in Rede stehenden Zeitung ersucht.
II.I. 8. Zusammengefasst ergab die von der Vertretungsbehörde veranlasste Recherche, dass mit Ausnahme der Geburtsurkunde keiner der vom Beschwerdeführer angegebenen Sachverhalte als richtig bestätigt habe werden könne. Eine Überprüfung der Geburtsurkunde im Personenstandsbuch des Gesundheitsministeriums von Sierra Leone habe deren Echtheit ergeben und sei die Ausstellung derselben von einem gewissen K.I., per Adresse XX, beauftragt worden. An der angeführten Adresse habe keine Person dieses Namens ausfindig gemacht werden können. Weder die Nachforschungen in B. noch in Freetown hätten die Durchführung von Demonstrationen in B. im Mai 2007 ergeben, ebenso gäbe es in der genannten Region kein Dorf namens P.. Es sei im Mai 2007 in B. zu keinen Auseinandersetzungen zwischen den beiden führenden Parteien in Sierra Leone gekommen. In den Aufzeichnungen der Polizei fände sich weiters kein Gefangener mit dem Namen des Beschwerdeführers. Ebenso könne bestätigt werden, dass gegen den Genannten kein Haftbefehl vorliege. Im Zuge der Nachforschungen in der Geschäftsstelle der Zeitung "XY" habe man keine Ausgaben der Monate August oder September 2007 finden können, die einen Bericht oder Artikel samt Foto in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers beinhalteten. Ebenso sei kein Artikel mit der genannten Überschrift gefunden worden.
Seitens des österreichischen Honorarkonsuls wurde festgehalten, dass es sich bei dem vorgelegten Artikel möglicherweise um einen Gefälligkeitsartikel handle, der in Sierra Leone nicht unüblich sei.
II.I.9. Am 30.9.2008 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und dabei mit den oben genannten Rechercheergebnissen konfrontiert. Der Genannte hielt fest, selbst nicht bei der Demonstration gewesen zu sein, sondern von der Polizei über deren Stattfinden nachträglich informiert worden zu sein. Weiters meinte er in Bezug auf den Vorhalt, dass er nicht als Gefangener aufscheine, man habe ihn vermutlich nicht registriert. Zu dem Vorhalt, dass es in der in Rede stehenden Region Sierra Leones kein Dorf namens P. gebe, äußerte sich der nunmehrige Beschwerdeführer nicht. Weiters wurde der Genannte damit konfrontiert, dass die Überschrift des Zeitungsartikels anders laute, als vom Beschwerdeführer ursprünglich angeführt, zudem würde darin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers von einem Vorfall in S. (und nicht in einem Dorf namens B.) berichtet. Insgesamt gehe die belangte Behörde von einem Gefälligkeitsartikel aus. Der Beschwerdeführer wies abschließend darauf hin, dass er Afrika nicht verlassen habe wollen.
II.1.10. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit. Die belangte Behörde stützte ihre Beurteilung auf die Ergebnisse der Botschaftsanfrage, in deren Rahmen weder Ort und Zeit der behaupteten Demonstration noch die angegebene Inhaftierung habe verifiziert werden können. In der Begründung des bekämpften Bescheides würdigte die belangte Behörde die Angaben des Genannten im Detail und gelangte aufgrund der aufgezeigten Widersprüche zum Ergebnis, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprächen.
Die belangte Behörde traf weiters umfassende Feststellungen zur Lage in Sierra Leone und gelangte auf Basis dieser des Weiteren zum Schluss, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nichts im Wege stehe.
II.1.11. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde.
II.2. Zur Lage in Sierra Leone
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Sierra Leone werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat
(UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
II.3.8. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der
Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 13.9.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.10. Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334;
21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse
(vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof gelangt zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die oben genannten Voraussetzungen für eine Asylgewährung erfüllt und teilt die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde vollinhaltlich.
Für den Asylgerichtshof ergeben sich zusammengefasst keine Zweifel an den Ergebnissen der von der belangten Behörde beauftragten Botschaftsanfrage, die letztlich keine Übereinstimmung der Angaben des Beschwerdeführers mit den vor Ort herrschenden Umständen ergeben hat.
Die belangte Behörde ist in der bekämpften Entscheidung im Detail darauf eingegangen und wird an dieser Stelle seitens des Asylgerichtshofes auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage Stellung zu beziehen. Es ist dem
Bundesasylamt jedenfalls darin zu folgen, wenn es die diesbezüglichen Äußerungen des Beschwerdeführers als nicht substantiiert qualifiziert.
Ebenso hat der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz keine Angaben getätigt, die geeignet wären, die Schlussfolgerungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen oder diese gar zu entkräften.
Der Vollständigkeit halber wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Genannte zwar während des gesamten Verfahrens ein homogenes Vorbringen erstattet hat, eine Detailbetrachtung allerdings zeigt, dass der Beschwerdeführer über weite Strecken Behauptungen in den Raum stellte, ohne diese näher erklären zu können oder Zusammenhänge schlüssig zu vermitteln. Tatsächlich konnte er nicht erläutern, von wem sein Vater angeblich ermordet worden sei und warum es sich dabei um einen Racheakt gehandelt haben soll, weil die Mörder - von denen der Beschwerdeführer eben nicht sagen konnte, wer sie seien - meinten, der Beschwerdeführer habe ihren Bruder umgebracht. Der Genannte konnte ebenso wenig angeben, wie es zu einer solchen Einschätzung gekommen sein könnte und um welchen Bruder es sich dabei handeln könnte. Zum Teil hat er sich außerdem auch in Widersprüche verstrickt, wie etwa im Zusammenhang mit der Person, über die es ihm gelungen sein soll, aus dem Gefängnis heraus Kontakt zu seiner Schwester herzustellen: So behauptete er einmal, es habe sich um einen weiblichen Offizier gehandelt, während er bei einer späteren Einvernahme angab, es sei die Putzfrau gewesen. Ebenso schilderte er die Umstände seiner Freilassung hinsichtlich der konkreten Abläufe divergierend. Insgesamt unterstreicht dies nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens, zumal die behaupteten Ereignisse erst ein knappes Jahr zurückliegen und daher erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geschehnisse noch deutlich vor sich hat.
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz etwa ins Treffen führt, die belangte Behörde habe sich mit den schlechten Haftbedingungen ebenso wenig auseinander gesetzt wie mit der Schutzunfähigkeit der Polizei, so ist ihm zu entgegnen, dass diese Fragen alleine deshalb keiner näheren Analyse zu unterziehen waren, da der geschilderte Sachverhalt aus den dargelegten Erwägungen als unglaubwürdig eingestuft wurde.
Insgesamt vermag auch der Asylgerichtshof keinen Anhaltspunkt für eine für den Beschwerdeführer günstigere Beurteilung zu erkennen, so dass die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war.
II.3. 11. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch
jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Insgesamt ist den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu folgen und wird auf deren Inhalt an dieser Stelle bloß verwiesen. Der Beschwerdeführer hat auch dieser Beurteilung kein substantiiertes Vorbringen entgegen gesetzt, so dass im Ergebnis von der Zulässigkeit der Rückführung des Betreffenden auszugehen ist. Soweit er die schlechten Haftbedingungen in Sierra Leone ins Treffen führt, ändert dies nichts an der Beurteilung, zumal - wie bereits oben ausgeführt - von der Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird.
II.3.12. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit September 2007 in Österreich aufhältig ist und während des rund einjährigen Aufenthaltes in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.