B4 237.889-0/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des D.A., geboren am 00.00.1973, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2003, Zl. 02 02.947-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"II. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von D.A. in die Republik Kosovo ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 28.1.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und begehrte am 29.1.2002 die Gewährung von Asyl.
2. In seinem schriftlichen Asylantrag führte er zu seinem Fluchtgrund aus, sein Haus sei "von den Serben in die Luft gejagt" worden und seine Familie sei "in irgendwelchen Baracken von Flüchtlingen" verschwunden. Er habe versucht, sein Heim zu retten, sei aber von den Serben geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei in ein Lager eingesperrt, gequält und mit Essensentzug bestraft worden. Zwar habe er dann "mit 10 Leute[n]" fliehen können, doch hätten durch einen Schusswechsel seine Onkel und weitere Mitgefangene ihr Leben verloren.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 00.00.2002, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
4. Am 19.3.2003 beim Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei jugoslawischer Staatsangehöriger, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus der im Kosovo gelegenen Stadt M. Von 1992 bis 1995 habe er sich als Asylwerber in Deutschland aufgehalten; die Entscheidung im Asylverfahren habe er nicht abgewartet und sei Ende 1995 in den Kosovo zurückgekehrt. Am militärischen Konflikt habe er gemeinsam mit seinem Onkel und seinem Bruder aktiv auf Seiten der UCK teilgenommen. Aus dem Kosovo sei er Anfang Jänner 2002 ausgereist. Auf Vorhalt, dass sein - von der Polizei sichergestellter - Reisepass 2002 in Prishtina ausgestellt sei, gab der Beschwerdeführer an, dieser Pass sei gefälscht. Auf die Frage, warum er den Kosovo verlassen habe, meinte der Beschwerdeführer, seine Eltern lebten in einer Flüchtlingsbaracke in M.. Er habe nicht mehr unter diesen Umständen leben wollen und sei daher ausgereist. Die Wohnung, in der er und seine Familie gelebt hätten, liege im serbischen Teil der Stadt. Die Frage, ob das Haus bewohnbar sei, bejahte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, er habe in seinem schriftlichen Asylantrag angegeben, sein Haus sei von den Serben in die Luft gejagt worden und seine Familie verschwunden, meinte der Beschwerdeführer, er habe damit ein anderes Haus gemeint, das im albanischen Teil der Stadt gestanden sei. Davon gebe es nur noch den Keller. Auf Vorhalt, dass er bei dieser Einvernahme nicht mehr angegeben habe, sein Onkel sei bei einem Schusswechsel getötet worden, meinte der Beschwerdeführer, er sei nun mehrere Monate "eingesperrt" und in seinem "Kopf nicht klar". Zu einer Rückkehr in den Kosovo befragt gab er an, die Serben würden auf ihn schießen, sollte er versuchen, auf die serbische Seite von M. zu kommen; auf der albanischen Seite geschehe ihm nichts, er habe dort aber keine Wohnung.
5. Mit Schreiben vom 24.3.2003 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass er vor seiner Ausreise aus dem Kosovo ein kleines Stück Grund seines Vaters für DM 10.000,- verkauft habe, um seine Flucht zu finanzieren. Im Nachhinein habe er seinem Vater davon erzählt; dieser habe ihn daraufhin verstoßen und ihm verboten, jemals wieder sein Haus zu betreten. Da er nicht mehr zu seinen Eltern zurückkehren könne, habe er im Kosovo niemanden.
6. Die vom Bundesasylamt veranlasste Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers durch das KIP (Kosovo Information Project) ergab, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Personaldaten korrekt seien; auch habe er vor dem Krieg tatsächlich in der von ihm genannten Straße in M. und an der von ihm angegebenen Adresse in M. gelebt. Überdies wurde ein Foto des an dieser Adresse stehenden, nunmehr zerstörten Hauses übermittelt.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführer gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, in die unter internationaler und autonomer Verwaltung stehende Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkt II.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur Lage im Kosovo, darunter zu Unterkünften (worin es ua. heißt, dass bis Februar 2001 ca. die Hälfte der beschädigten und zerstörten Häuser wieder aufgebaut worden seien und angestrebt werde, die "Kollektivzentren" zu schließen und die Betroffenen anderweitig - zB in wiederaufgebauten Häusern oder Sozialwohnung - unterzubringen) und zur Versorgungslage (denen zufolge größere Versorgungsengpässe und -schwierigkeiten nicht bekannt seien, was damit im Einklang stehe, dass das Rote Kreuz seine "Suppenküchen" geschlossen habe). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Häusern, die seine Familie im Kosovo gehabt habe, erachtete das Bundesasylamt für glaubwürdig, nicht aber seine Aussage, ein Grundstück seines Vater verkauft zu haben und von diesem daher verstoßen worden zu sein; dies mit dem Argument, dass sich kein Käufer auf ein solches nicht formal abgewickeltes Geschäft einlassen würde. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sich zwar nicht in den von Serben bewohnten Teil begeben könne, dass ihm aber nach in einer Rückkehr in den von Albanern bewohnte Gebiet nichts passieren würde. Zur Refoulement-Entscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keiner Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Darin wird ergänzend zu den Ausführungen des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt vorgebracht, dass dieser den Wehrdienst "in seinem Heimatland" nicht abgeleistet habe. Er sei seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen, dies mit dem Ziel, sich der Wehrpflicht endgültig zu entledigen. Daher müsse er nach einer Rückkehr in sein Heimatland mit harter Bestrafung rechnen.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 00.00.2003, rechtskräftig geworden am 30.9.2003, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verurteilt.
7. Mit Urteil vom 00.00.2004, rechtskräftig geworden am 1.5.2004, verurteilte das Bezirksgericht Salzburg den Beschwerdeführer gemäß § 223 Abs. 2 StGB, §50 Abs. 1 Z 2 WaffenG sowie § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und sprach unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil eine Zusatzstrafe aus.
8. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 00.00.2004, rechtskräftig geworden am 16.9.2004. gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 00.00.2005, rechtskräftig geworden am 16.3.2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 und 2, § 15 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und zugleich die mit dem unter Punkt 8. dargestellten Urteil gewährte Strafnachsicht widerrufen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden; auch tritt die Beschwerde den Ausführungen des Bundesasylamtes nicht auf konkrete Weise entgegen.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterschied auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der im Kosovo geborene und dort vor seiner Ausreise wohnhaft gewesene Beschwerdeführer nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist (vgl. dazu etwa das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).
2.2.2. Weder kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen; noch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo einer Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wäre.
2.2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach einer Rückkehr in den von ethnischen Albanern bewohnten Teil des Kosovo nicht befürchten muss, Übergriffen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt zu sein. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer auch im südlichen Teil der Stadt M. gewohnt hat, ist dies nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verweisung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, die unter dem Kalkül der Zumutbarkeit zu prüfen wäre. Doch auch die Zugrundelegung eines solchen Kalküls würde am Ergebnis nichts ändern: Denn vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde weder den (zutreffenden) Feststellungen des Bundesasylamtes zur Verfügbarkeit von Unterkünften und zur Versorgungslage - dies bei Fehlen von Anhaltspunkten, dass sich die Lage seither verschlechtert hätte (vgl. dazu etwa den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 17f) noch der (negativen) Feststellung bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei von seinem Vater verstoßen worden, entgegengetreten ist, kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den von Albanern bewohnten Teil des Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der 1973 geborene, gesunde Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre. Soweit aber die Beschwerde erstmals vorbringt, der Beschwerdeführer befürchte Bestrafung, da er sich dem Wehrdienst "in seinem Heimatland" entzogen habe, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen insofern irrelevant ist, als es nur so verstanden werden kann, dass der Beschwerdeführer sich dem Wehrdienst entzogen habe, den er als Staatsbürger von Serbien und Montenegro (nun Serbien) zu leisten hätte (vgl. dazu den - bereits zuvor zitierten - Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes vom 29.11.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo], 10, wonach es im Kosovo keinen Militärdienst gibt), Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aber - wie oben gezeigt - (zumindest auch) die Republik Kosovo ist. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerde überdies zu entgegnen, dass das dargestellte Vorbringen insofern unglaubwürdig ist, als Albaner aus dem Kosovo seit 1991 nicht mehr zum jugoslawischen bzw. serbischen Militär eingezogen worden sind (vgl. dazu den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes vom 28.7.2003 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo], 19). Auch hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ein derartiges Vorbringen nicht erstattet, obwohl er am Ende seiner Einvernahme am 19.3.2003 ausdrücklich gefragt wurde, ob er noch andere Angaben machen wolle, was er aber verneinte (vgl. Seite 93 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes).
2.2.2.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Wie bereits oben unter Punkt 2.2.2.1. gezeigt, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht im Kosovo keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo nicht in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, wurde bereits oben unter Punkt
2.2.2.1. aufgezeigt. Hinzuweisen ist schließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 abgesehen werden.