A14 319.389-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzer über die Beschwerde des D.U., geb. 00.00.1980, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2008, Zahl: 07 05.015-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.04.2008, Zahl: 07 05.015-BAT, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.06.2007 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Ghana nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, nunmehr Beschwerde vom 08.05.2008.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden.
Er reiste am 01.06.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeiinspektion Mürzzuschlag) am 01.06.2007 und vor dem Bundesasylamt am 14.08.2007 sowie am 01.10.2007 (Erstaufnahmestelle Ost) im Wesentlichen an, in seiner Heimat Ghana als Beschneider gearbeitet zu haben. Beschneidungen durchzuführen habe der Beschwerdeführer von seiner Großmutter gelernt. Zwar wären Beschneidungen in Ghana illegal, aber es sei Tradition innerhalb seiner Volksgruppe, der Yukubu Abdani. Einmal sei ein Mädchen gestorben, nachdem der Beschwerdeführer die Beschneidung vorgenommen hätte und wäre er deshalb von dem zweiten Teil seiner Volksgruppe, den Audus, bedroht worden, da man ihn für den Tod des Mädchens verantwortlich gemacht hätte. Vom Bruder der gestorbenen Frau wisse der Beschwerdeführer, dass die Polizei nach ihm suche. Sogar die Brüder des Beschwerdeführers hätten flüchten müssen, da sie von den Leuten angegriffen worden wären. Im Falle seiner Rückkehr, würde der Beschwerdeführer von den Behörden gehängt werden.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig, es könne nicht festgestellt werden, dass der vorgebrachte Fluchtgrund ausschlaggebend für das Verlassen seines Heimatlandes gewesen wäre und wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung und wohlbegründete Furcht davor glaubhaft zu machen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels Vorbringen einer glaubhaften Gefährdungssituation im Heimatstaat Ghana die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen wäre.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass mangels Familienangehöriger in Österreich die Ausweisung keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 08.05.2008 fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde. Darin wird zunächst erneut der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiedergegeben. In weiterer Folge wird der belangten Behörde vorgeworfen, sehr einseitige Länderinformationen über die Menschenrechtssituation in Ghana in ihre Entscheidung aufgenommen zu haben. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde gegen Art. 2, 3 und 5 EMRK verstoßen. Aufgrund der fristgerechten Einbringung seiner Berufung (Beschwerde), sei die ihm erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung weiterhin gültig und liege daher ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel vor. Seine Behauptungen untermauerte der Beschwerdeführer mit Ausschnitten von Berichten von amnesty international.
Am 12.08.2008 reichte der Genannte seiner Beschwerde einen angeblichen Haftbefehl der ghanaesischen Behörden sowie Fotos, die ihn während seiner beruflichen Tätigkeit als Beschneider in Ghana zeigen würden, beides in Kopie, nach.
4. Zur Lage in Ghana:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Ghana decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.
5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Das Vorbringen in der Berufung, in welcher der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen wiederholt und lediglich etwas ausschmückt, ist weder geeignet beim Asylgerichtshof Zweifel an der Beweiswürdigung noch an der rechtlichen Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde zu erwecken.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 01.06.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
5.3. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - nicht gerecht:
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
So hat sich der Genannte im Verfahren nur auf äußerst vage, abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und war er nicht in der Lage konkrete oder detaillierte Angaben - trotz Nachfrage - zu machen.
Die belangte Behörde hat zutreffend die Widersprüche des Beschwerdeführers bei seinen niederschriftlichen Befragungen vor der Erstinstanz aufgezeigt. Diese fanden am 01.06.2007 (Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bundespolizeiinspektion Mürzzuschlag) und vor dem Bundesasylamt am 14.08.2007 sowie am 01.10.2007 (Erstaufnahmestelle Ost) statt, sohin innerhalb eines Zeitraums von etwa 4 Monaten. Dies ist kein Zeitraum, in dem Menschen, für sie bedeutende Dinge, und um solche handelt es sich schließlich bei Fluchtgründen des Beschwerdeführers, vergessen. So kann die jeweils doch in einigen wesentlichen Details abweichende Schilderung seiner Fluchtgründe wohl nur damit zu erklären sein, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und die geschilderten Erlebnisse von dem Beschwerdeführer nicht selbst erlebt wurden.
Widersprüchlich waren beispielsweise die Angaben des Beschwerdeführers, Beschneidungen nur an männlichen Jugendlichen durchgeführt zu haben und gab er im Rahmen seiner weiteren Einvernahmen zu Protokoll, er hätte Mädchen und Buben beschnitten. Ebenso divergierend war die Aussage den Tod des angeblich verstorbenen Mädchens betreffend. Behauptete der Beschwerdeführer vorerst, der Bauch des Mädchens sei angeschwollen, gab er zu einem späteren Zeitpunkt an, dass die Vagina des Mädchens angeschwollen, und sie deshalb gestorben sei. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers .zu seiner Schul- und Berufsausbildung aus (14 Jahre Schulausbildung, Sprachausbildung in Englisch und Arabisch, gelernter Modedesigner) sowie von seinen Angaben viele Beschneidungen durchgeführt zu haben, so muß ihm der doch sehr bedeutende Unterschied zwischen Vagina und Bauch wohl ein Begriff sein. Da nach seinen Schilderungen der von ihm geschilderte Vorfall offenbar der erste mit tödlichen Folgen gewesen wäre, ist weiters davon auszugehen, dass ihm die näheren Umstände eines Ereignisses, das angeblich fluchtauslösend war, und welches zum Zeitpunkt der Niederschriften noch nicht so lange zurücklag (ca. 1 Jahr), noch in genauer Erinnerung gewesen sein müssen.
Dem Beschwerdeführer wurde während dreimaliger Einvernahmen die Möglichkeit gegeben seine Fluchtgründe und seinen Fluchtweg im Detail darzustellen. Wie im Bescheid richtig aufgezeigt, kam es hierbei jedoch dazu, dass sich der Beschwerdeführer auch noch in wesentlichen anderen Punkten (z.B. Name des verstorbenen Mädchens, Art und Weise seiner Flucht) widersprochen hat bzw. keine genaue Angaben tätigen konnte.
Wenn die belangte Behörde daher das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet, ist ihr zuzustimmen. Die Durchsicht der Aussagen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde zeigt deutlich, dass die Angaben des Genannten stets oberflächlich, unschlüssig und widersprüchlich waren, keine persönliche Betroffenheit seiner Person zum Ausdruck brachten und er immer wieder ausweichend antwortete.
Selbst wenn man aber rein hypothetisch, im Kern vom Wahrgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in seiner Heimat Verfolgungsmaßnahmen befürchten zu müssen bzw. solchen ausgesetzt zu sein, so stehen diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründen entspricht (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 25.05.1994, ZI. 94/20/0053). Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Ghana der Tod durch Erhängen bzw. überhaupt die Todesstrafe oder eine sonstige unmenschliche Strafe erwarten würde.
Bezüglich der seiner Beschwerde nachgereichten Beweismittel (Haftbefehl und Fotos) des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass seitens des Asylgerichtshofes Zweifel an deren Echtheit besteht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Beweismittel so lange zurückgehalten und erst zu so einem späten Zeitpunkt im Verfahren vorgelegt hat. Daher liegt der Verdacht nahe, dass es sich hiebei um Fälschungen bzw. nachgestellte Fotos handelt, die die Aussagen des Beschwerdeführers in letzter Minute doch noch glaubhaft erscheinen lassen sollten. Die Fotos erscheinen nicht geeignet um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich als Beschneider tätig war. Die darauf erkennbaren Szenen können sich genauso gut in Österreich abgespielt haben und ist auch aufgrund der zufriedenen und keineswegs ängstlich scheinenden Gesichtsausdrücke der Kinder auf den Fotos nicht davon auszugehen, dass gerade im Moment des Entstehens der Fotos von einem fremden Mann eine Beschneidung an ihnen vorgenommen wurde.
Zu dem angeblichen Haftbefehl ist auszuführen, dass es sich hiebei offenkundig um ein Falsifikat handelt. Der mit "Warrant to arrest in the Supreme Court of Ghana" - das korrekte Wort für Haftbefehl lautet "Warrant of arrest"- übertitelte Schreiben weist keinerlei offiziellen Stempel einer Behörde auf, auch der Name des angeblich ausstellenden Judge or Magistrate fehlt, weiters ist dieses Dokument händisch ausgefüllt, es fehlen nähere Angaben zum angeblich Gesuchten (genannt ist lediglich der Name ohne Geb.datum, Adresse oder nähere Angaben) und scheint der Ausfüller - immerhin laut Dokument ein "Richter"- auch der englischen Sprache nicht sehr mächtig zu sein, da als Grund für die Verhaftung " FEMALE CIRCUCMCISION" genannt ist, ein in der englischen Sprache nicht existierendes Wort, gemeint offenbar Female Genital Mutilation oder ähnlicher Ausdruck.
Diese Urkunde ist so offensichtlich kein behördliches Dokument, dass auf eine nähere Prüfung derselben verzichtet werden konnte. Es ist auch völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer. plötzlich, nämlich am 12.8.2008 eine Kopie eines angeblich auf ihn ausgestellten Haftbefehls vom 5.6.2006 in Händen hat.
Ergänzend wird angemerkt, dass sich aus dem auch im angefochtenen Bescheid zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes von Jänner 2007 ergibt, dass der Erwerb gefälschter Dokumente in Ghana gegen Bezahlung möglich ist und in Deutschland eine Legalisierung ghanaischer Urkunden durch das Auswärtige Amt seit dem Jahr 2000 nicht mehr stattfindet. Weiters hält der Bericht fest, dass den deutschen Behörden zur Überprüfung übermittelte Such- und Haftbefehle ghanaischer Polizeibehörden sich in der Regel als Fälschungen erwiesen.
Aber selbst bei der Annahme, der Haftbefehl wäre echt, wäre er die Folge des vom Beschwerdeführers. zugestandenen strafbaren Verhaltens desselben und wäre in einem solchen Fall wie bereits dargelegt, ein Einschreiten staatlicher Behörden nicht als Verfolgung anzusehen, da es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der Konventionsgründen der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht (VwGH vom 25.5.1994, Z. 94/20/0053).
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
5.4. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Soweit von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben in Bezug auf seine familiäre Situation im Heimatland auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof überdies kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Familienverband spricht, da sowohl seine Eltern, als auch seine Schwester und Brüder nach wie vor in Ghana leben.
Aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Berufslaufbahn ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer. keiner sozialschwachen Bevölkerungsschichte angehört und es ihm ohne Probleme möglich wäre, wieder in Ghana zu leben und sich selbst zu erhalten.
5.5. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp eineinhalbjährigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden.
Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.