D15 254929-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der E.A., geb. 00.00.1985, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2004, FZ. 04 07.453-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gem. § 2 AsylG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG behoben und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, beantragte am 14.04.2004 die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28.10.2004, FZ 04 07.453-BAT, gem. § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab. Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 06.11.2008 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der IOM (International Organisation for Migration) an das Bundesministerium für Inneres, AbteilungII/3, ein, demzufolge die Beschwerdeführerin am 22.10.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Aufgrund der Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 und § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl Nr. 101/2003 kommen im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 zur Anwendung. Gemäß § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des Akteninhaltes fest, dass die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen hat. Nach § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i. S.d. § 3 Abs.1 AsylG voraus, dass der Asylwerber sich zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (vgl. z.B. UBAS v. 24.03.2003, Zl. 230.619/0-IX/27/02; UBAS v. 07.03.2003, Zl. 209.580/7-II/04/02; UBAS
v. 02.01.2003, Zl. 233.178/0-XI/38/02; demgegenüber sieht Rohrböck,
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 162, darin einen "temporären Asylausschlusstatbestand"; ähnlich Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, 22 ff). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Berufungsbehörde wahrzunehmen ist (so zu § 4 AsylG VwGH v. 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; s. auch VwGH v. 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).
Im vorliegenden Verfahren wurde der zugrunde liegende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt, weshalb gem. § 44 Abs. 1 AsylG das Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG sind neben anderen Bestimmungen die § 23 Abs. 3 und § 40 a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. § 44 Abs. 1 anzuwenden. § 23 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig (§ 31 Abs. 2) ist; die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt
(§ 40 a Abs. 3). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung.
Festzuhalten ist, dass § 31 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 in § 44 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht genannt ist, sodass eine Anwendung im vorliegenden Fall ausscheidet. Selbst unter der Annahme, dass sich der in § 23 Abs. 3 zweiter Satz AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 enthaltene Verweis richtigerweise auf § 31 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 bezieht - ein § 40 a Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 existiert nicht -, so vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass sich § 23 Abs. 3 zweiter Satz AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, wie sich aus dem ersten und dritten Satz des § 23 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 ergibt, auf das erstinstanzliche Verfahren nach Asylantragszurückziehung, nicht aber auf das Berufungsverfahren bezieht.
Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag war daher, unter Behebung des diesbezüglichen Abspruches im erstinstanzlichen Bescheid, spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. § 41
Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.