E12 234.432-0/2008-12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus Steininger als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde des A.C., geb. 00.00.1975, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2003, FZ. 02 13.311-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 21.5.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA am 12. 9. 2002, AS 29ff niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahme ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, er sei Kurde, dürfe seine Sprache nicht sprechen, werde deswegen benachteiligt. Er sei auch festgenommen und gefoltert worden. Grund dafür sei weiters, dass er ein HADEP-Lokal besucht habe.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 3.1.2003, Zahl: 02 13.311, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gem. § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF mit Ausnahme der Angaben zur Person und zur Nationalität als unglaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.1.2003 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF mehrmals HADEP besucht habe und deswegen festgenommen und misshandelt worden sei. Er fürchte auch, im Fall seiner Rückkehr für lange Zeit eingesperrt zu werden, oder dass man ihn gar "verschwinden" lasse.
Am 1.10.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF teilnahm. Das Bundesasylamt hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der BF wiederholte im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, allerdings durchsetzt mit zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten, auf die in der Folge noch einzugehen sein wird.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, ergänzende Einvernahme des BF als Partei und Erörterung des Berichtes des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25.10.2007 ( Stand: September 2007) und des Fortschrittsberichtes 2007, 6.11.2007, Türkei der EU-Kommission. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges und Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch Sachverhaltsfeststellungen zur Situation der Kurden in der Türkei getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Obwohl sich - auf die konkrete Situation des BF bezogen- die Situation in der Türkei nicht wesentlich geändert hat, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die - oben zitierten aktuellen Quellen- eingehend erörtert und dieser Entscheidung zugrundegelegt.
Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme zur Situation in der Türkei durch den Asylgerichtshof ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Das Vorbringen des BF zu dessen Identität und Herkunft konnte aufgrund der diesbezüglichen bedenkenlosen Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Des weiteren erwies sich aber das Vorbringen des BF auch im Verfahren vor dem Gerichtshof aus folgenden Gründen als unsubstantiiert , widersprüchlich und unglaubwürdig: Während der BF ursprünglich angab, am 23.4.2002 wegen Sprechens der kurdischen Sprache festgenommen worden zu sein, behauptete er andererseits, dass der Grund sein Besuch bei HADEP gewesen sei. Die Polizei habe gesagt, er dürfe nicht zu dieser kurdischen Partei gehen. Vor dem Gerichtshof gab der BF hingegen an, er habe Probleme, seit er diesen türkischen Verein aufsuche. Über entsprechenden Vorhalt korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass der Verein keinen Namen habe, aber von HADEP geführt würde. Außerdem konnte er, obwohl er 5 x dort gewesen sein will, nicht einmal die Anschrift nennen, während er vor dem BAA noch eine -wenn auch falsche- Anschrift angab. Die behaupteten Probleme des BF mit der Polizei wegen Sprechens der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit erscheinen im Lichte seiner Aussage, dass ihm bekannt war, dass das Sprechen der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit verboten ist, umso unglaubwürdiger. Denn was wäre naheliegender gewesen, um diesen Problemen mit der Polizei auszuweichen, als in der Öffentlichkeit nicht kurdisch zu sprechen. Dass der BF mit HADEP zumindest sympathisiert hat, ist ebenso unglaubwürdig, da er nicht einmal allgemeine Fakten diese Partei betreffend wie zB den Namen des Obmannes vor dem Gerichtshof benennen konnte. Beim BAA gab er den Namen des Obmannes mit Ü.H. an. Als ihm das BAA den richtigen Namen des Obmannes nannte, sagte er lediglich lapidar, dass er sich eben geirrt haben müsste. Dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Ethnie unterliegt, ergibt sich schlussendlich auch daraus, dass seine Eltern und 3 Geschwister noch immer in der Türkei leben, obwohl selbst die Eltern einmal in diesem "Vereinslokal" gewesen sein sollen. Auch Freunde des BF, die dieses Lokal besucht haben, leben noch in der Türkei. Dass sie irgendwelche konkreten Probleme hätten, konnte vom BF in keiner Weise dargelegt werden. Soweit in der Beschwerdeschrift behauptet wird, der BF sei am 18.5.2002 in das Bundesgebiet eingereist, steht dies in Widerspruch zu AS 33, wonach der BF an diesem Tag erst mit dem Auto nach Istanbul gefahren ist. Dass der BF seinen Arbeitsplatz aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verloren haben soll, beruht auf reinen Spekulationen und wurde durch keinerlei Beweise untermauert. In der Beschwerde führt der BF schlussendlich selbst aus, dass ihm der Chef den Grund für die Kündigung nicht genannt habe. Ebenfalls keine Beweise liegen dafür vor, dass sich der BF in weiterer Folge um einen neuen Arbeitsplatz bemüht habe und dabei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit benachteiligt worden wäre. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er von potentiellen Arbeitgebern noch gefragt worden wäre, ob er Türke oder Kurde sei, wenn nach eigener Angabe schon Aussehen und Aussprache darauf hingedeutet hätten. Soweit in der Beschwerdeschrift Bedenken geäußert wurden, inwieweit Beschlüsse des türkischen Parlaments zur Minderheitenfrage auch tatsächlich umgesetzt wurden, wird auf die dem BF im Rahmen der Verhandlung am 1.10.2008 zur Kenntnis gebrachten aktuellen Quellen hingewiesen.
Aus diesem Vorbringen resultierend konnte der BF aufgrund der geschilderten Ungereimtheiten und offenen Widersprüche, die zu entkräften er sich auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens außerstande sah, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete asylrelevante und eingriffsintensive Verfolgungsmaßnahmen türkischer Autoritäten oder sonstiger Personenkreise nicht glaubhaft machen, weshalb letztlich eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus einem der Gründe der GFK nicht erkannt werden konnte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat oder sonstige Personenkreise den BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgen. Aufgrund des gesamten Vorbringens des BF, dem aufgrund oben geschilderter Umstände jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wird, ist davon auszugehen, dass sowohl die Angaben über die angebliche HADEP-Nähe des BF und daraus resultierende Übergriffe der Polizei als auch die angebliche Benachteiligung durch private (Arbeitgeber) aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Teil der frei erfundenen Fluchtgeschichte des BF sind.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel daran aufgekommen wären. Im Gegenteil - wurde doch seine Unglaubwürdigkeit durch seine Aussage vor dem AsylGH noch untermauert. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass dieser vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre.
Nach der Judikatur der Straßburger Instanzen muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR vom 7.7.1987, 12877/87-Kalema gg. Frankreich, DR 53, S.254,264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen. Die Bedrohung muss objektiv in Bezug auf den BF gegeben sein. Genau dies ist jedoch hier aus oben geschilderten Gründen nicht der Fall. Einerseits ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine solche Gefahr und andererseits beschränkte sich der BF auf ein Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf seine Person zu beziehende Gefahr ableiten ließe.
Soweit sich der BF zu seinen in Österreich bestehenden Anknüpfungspunkten gem. Art. 8 EMRK äußerte, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall im Gegensatz zu Art. 3 EMRK Art. 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst wird. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung nach § 8 AsylG 1997; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zur Außerlandesschaffung (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).