C7 316465-1/2008/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde der X.P., geb. 00.00.1955, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, FZ. 06 07.306-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2007, Zl. 06 07.306-BAE gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Zustellung 08.09.2007). Am 27.09.2007 langte bei der Erstbehörde ein nicht unterfertigter Antrag gemäß 71 AVG hin, daran unmittelbar angeschlossen eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Berufung (nunmehr: Beschwerde) in der Sache. Auf Basis einer Einvernahme am 08.11.2007 ging die Erstbehörde davon aus, dass ein Wiedereinsetzungantrag durch die Beschwerdeführerin nicht gestellt werden hätte sollen und wies den Antrag in einem an den Mitarbeiter einer für die Beschwerdeführerin tätigen Hilfsorganisation (der den Antrag verfasst hatte) gerichteten Bescheid vom 20.11.2007 als unzulässig zurück. Indes stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2008, Zl. 07 11 447-BAE gemäß § 68 AVG, 10 AsylG zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und wurde dieser mit Bescheid des UBAS vom 15.05.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt. In einer Enderledigung vom 15.05.2008 brachte der UBAS seine Rechtsmeinung zum Ausdruck, dass im Erstverfahren der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch als offen zu gelten habe. In der Folge vernahm die Erstbehörde die Beschwerdeführerin und verschiedene Personen, die im Zusammenhang mit von ihr erhobenen Rechtsmitteln tätig waren, als Zeugen ein. Die Erstbehörde teilte sodann neuerlich mit, dass sie das Wiedereinsetzungsverfahren als rechtskräftig abgeschlossen erachte. Mit Schreiben vom 04.09.2008 an die Erstbehörde teilte der Asylgerichtshof mit, dass der Rechtsansicht des UBAS, wonach das Wiedereinsetzungsverfahren nicht als rechtskräftig abgeschlossen gelten kann, weiterhin nicht entsprochen sei; da eine baldige Entscheidung über den Antrag gemäß § 71 AVG durch das BAA aber nicht zu erwarten sei, die Akten vorgelegt werden mögen, um zunächst über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Asylantrages zu entscheiden.
2. Es erscheint zwischen den Parteien unstrittig, dass die Beschwerde vom 27.09.2007 verspätet war. Sie war daher ohne weiteres Verfahren wegen Verspätung zurückzuweisen.
2.1. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bundesasylamt weiterhin verpflichtet ist der unter 1. wiedergegebenen Rechtsanschauung des UBAS/Asylgerichtshofes Folge zu leisten und den anhängigen Antrag auf Wiedereinsetzung inhaltlich zu entscheiden. Sollte diesem (im Instanzenzug) stattzugeben sein, würde das Beschwerdeverfahren trotz der gegenständlichen Entscheidung wegen dann geänderter Sachverhaltsgrundlage inhaltlich fortzusetzen sein. Sollte dieser rechtskräftig abgelehnt werden, wird es auch dem Asylgerichtshof möglich sein, im Zweitverfahren inhaltlich zu entscheiden. Sollte die Erstbehörde aber weiterhin an ihrer verfehlten Rechtsansicht hinsichtlich rechtskräftigem Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens festhalten, verbietet sich wegen des inhaltlichen Zusammenhangs der beiden Verfahren jedoch für den Asylgerichtshof schon aus diesem Grund allfälligerweise die Durchführbarkeit der Ausweisung in diesem Verfahren zu bestätigen, wofür die Verantwortlichkeit aber ausschließlich bei der Erstbehörde läge. Darauf wird hier nur vollständigkeitshalber hingewiesen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.