D13 268682-2/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der D.Z., geb. 00.00.1979, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.6.2008, FZ. 04 07.361-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und D.Z. gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass D.Z. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 21.2.2006 hat das Bundesasylamt den am 13.4.2004 gestellten Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm. 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.
Über die dagegen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobene Berufung vom 28.2.2006 hat dieser mit Entscheidung vom 28.3.2008 unter der GZ 268.682/0/4E-XVII/55/06 den Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.6.2008 wurde der Asylerstreckungsantrag gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idF. BGBl Nr. 126/2002 abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, K.S., geb. 00.00.1979 brachte am 13.4.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag gem. § 3 AsylG ein. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.4.2004 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag in Hinblick auf den Asylantrag ihres Ehegatten ein. Im Rahmen ihrerer Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in ihrem Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe habe und sie wegen der Fluchtgründe ihres Mannes einen Antrag gestellt habe.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des K.S., welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zahl: D13 268688-2/2008/7E, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt wurde.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 AslyG 1997 gilt. Nach der letztgenannten Bestimmung sind Verfahren, deren Anträge bis zum 30.4.2004 gestellt wurden nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren der Fall.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrags oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann nach den oben dargestellten Bestimmungen lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde, und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin des K.S., welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zahl: D13 268688-2/2008/7E, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt wurde.
Da im gegenständlichen Fall dem Ehegatten der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.