TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/11 B1 263330-0/2008

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Spruch

B1 263.330-0/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des H.A., geb. 00.00.1977, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 02.08.2005, Zahl: 04 23.456-BAT, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des H.A. vom 09.08.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2005, Zahl: 04 23.456-BAT, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des H.A. in die Republik Kosovo zulässig ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 AsylG wird H.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1. Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit, beantragte am 18.11.2004 die Gewährung von Asyl. Er belegte seine Identität durch Vorlage eines am 10.09.2003 in G. ausgestellten gültigen jugoslawischen Personalausweises.

 

In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.11.2004 gab der Beschwerdeführer an, am 10.11.2004 legal aus seiner Heimat nach Bosnien und von dort illegal und schlepperunterstützt über Kroatien und Italien nach Österreich gereist zu sein. Er habe zuvor schon im Jahre 1993 aufgrund eines Asylantrags in Deutschland gelebt und nunmehr deshalb Österreich ausgewählt, da er bereits Deutsch spreche und sich so hier verständigen könne.

 

In einer schriftlichen Einvernahme am 30.11.2004 präzisierte der Beschwerdeführer seine zuvor gemachten Angaben dahingehend, dass er einen UNMIK-Reispass zuhause habe, der jedoch abgelaufen sei. Er sei seiner Erinnerung zufolge am 16.11.2004 in Italien eingereist und danach mit dem Auto vom Schlepper nach Innsbruck gelangt, wo er einen Zug nach Wien genommen habe. In Deutschland habe er in Bamberg gelebt, von wo er vor zirka 4 oder 5 Jahren in seine Heimat Kosovo abgeschoben wurde.

 

In einer weiteren schriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.05.2005 hielt der Beschwerdeführer seine bisherigen Aussagen aufrecht und führte in albanischer Sprache bezüglich seines Fluchtgrundes aus:

 

"AW: Ich habe meinen bereits am 24.11.2004 angegeben Reiseweg nichts mehr hinzuzufügen.

 

Frage: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

 

Antwort: Wie ich bereits einmal erwähnt habe, wurde ich im Jahre 2001 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben, ich kehrte gerne in mein Heimatland zurück. In Deutschland war ich seit dem Jahre 1993 - wegen dem Krieg. Ich bin wie gesagt, gerne wieder heimgefahren, weil ja der Krieg vorbei war. Ich arbeite im Kosovo vom Jahre 2001 bis zum Jahre 2004 als Leibwächter, ich war nicht in einer Firma fix angestellt, ich arbeitete privat. Im Jahre 2004 habe ich als Securitiy in einer Diskothek - es war eine Art großes Kaffeehaus, das aussah wie eine Disco - in Pristina gearbeitet.

 

Dort hatte ich Probleme mit ein paar Gästen der Diskothek, die das erste Mal bei uns waren. Sie haben vom Lokalchef Geld verlangt, dafür dass sie das Lokal "beschützen". Also Schutzgelder - sozusagen. Sie wollten den Chef sprechen, ich sagte, er sei nicht da. Es waren vier oder fünf Leute. Sie haben mich beschimpft und haben mich dann als Vaterlandsverräter bezeichnet, weil ich nicht am Krieg teilgenommen habe. Wir haben uns gestritten und anschließend auch gerauft. Fünf gegen mich alleine, ich wurde dabei verletzt. Nach der Rauferei sind sie schnell wieder weggegangen, weil sie Angst vor der Polizei hatten. Das ganze spielte sich in der Nähe einer UNMIK Polizei ab. Sie hatten Angst, dass die Polizei kommt. Ich erstattete keine Anzeige. Ich war nicht schwer verletzt, ich hatte ein paar blaue Flecken im Gesicht, ich habe mich ja verteidigt.

 

Ich war in den frühen Morgenstunden mit meiner Arbeit fertig, in der Zeit zwischen 04.00 und 05.00, ich bin dann nach Hause fahren nach O., meinem Heimatdorf. Die Strecke von meiner Arbeitsstätte in Pristina bis zu mir nach Hause beträgt ca. 47 km. Auf Befragen gebe ich an, dass sich die Rauferei im August 2004 ereignet hat, das genaue Datum weiß ich nicht mehr.

 

Eine Woche später haben mich diese Personen am Handy angerufen, ich weiß nicht, woher sie meine Nummer hatten. Sie behaupteten, ich hätte sie verletzt und müsste jetzt Schutzgeld bezahlen. Ich habe ihnen am Telefon klar gemacht, dass ich kein Geld für sie hatte und ihnen sicher kein Schutzgeld bezahlen werde.

 

Einige Zeit später erhielt ich einen Brief von einer so genannten militärischen Organisation namens "AKSH". Mein Vater hat den Brief in Empfang genommen, er sagte es wären zwei Personen da gewesen. Es waren zwei Leute mit Mützen, zuerst wollten sie mir den Brief persönlich geben.

 

Frage: Warum hat dann ihr Vater den Brief übernommen?

 

Antwort: Sie haben meinen Vater den Brief in einem Kuvert verschlossen übergeben und gesagt, sie wären von der AKSH. Weiters haben sie meinem Vater gesagt, wenn wir die Polizei verständigen würden, würde meine Familie Probleme bekommen. In dieser Nacht bin ich erst spät, etwa um 02.00 früh nach Hause gekommen. Ich war in dieser Nacht in Prishtina und bin über D. nach Hause gefahren. Ich war mit meinem Auto unterwegs und fuhr von der Hauptstraße in eine Dorfstraße. In der Nähe des Dorfes B. habe ich zwei Personen gesehen, welche als Autostopper da waren. Ich reduzierte die Geschwindigkeit, ich wollte sehen, ob es sich um ältere Personen handelte, die Hilfe brauchte. Als ich mich näherte, sah ich, dass die beiden Personen eine Mütze hatte, in dem Augenblick kamen von der Seite weitere drei Personen, die maskiert waren. Ich gab Vollgas. Es entstand eine Staubwolke, sie haben auf mein Auto geschossen, sie haben aber nicht getroffen. Ich habe aber die Schüsse gehört. In der Staubwolke haben sie mich nicht mehr sehen und somit auch nicht treffen können. Ich bin mit etwa 100 kmh schnell nach Hause gefahren.

 

Frage: Haben Sie diese Leute zuvor schon einmal gesehen?

 

Antwort: Gesehen zuvor habe ich sie nicht. Aber sie wussten alle meine Personalien. In dem erwähnten Brief stand mein Name, mein Geburtsdatum. Da es sich um eine militärische Organisation handelte, hatte der Brief auch einen Stempel. Sie wussten meine Personalien. Als ich zu Hause ankam, habe ich die Gartentür aufgesperrt und bin mit dem Auto in den Garten gefahren. Mein Vater war noch wach, weil er nicht schlafen konnte. Es wären Personen bei ihm zu Hause gewesen. Er erzählte mir von dem Besuch dieser zwei Personen, ich brachte diesen Besuch mit dem Vorfall auf der Straße in Zusammenhang. Ich ließ das Auto im Hof stehen und nahm unser zweites Auto und fuhr gemeinsam mit meinen beiden Brüder zu meinem Onkel nach Q.. Da es sehr früh, so gegen 04.00 Uhr, wollte ich die Familie nicht aufwecken, ich sprach nur mit dem Sohn meines Onkels, danach gingen wir beide schlafen. Meine beiden Brüder fuhren zurück nach Hause. Wir haben mehrmals miteinander telefoniert, bis sie zu Hause angekommen sind. Erst dann bin ich eingeschlafen.

 

Am nächsten Tag ist mein Vater gekommen, er hat mir 2.800,-- Euro gegeben, einen jugoslawischen Personalausweis, er gab mir auch den Brief der AKSH. Den habe ich heute auch mit, den kann ich vorzeigen. Ich habe mir gedacht, ich zeige ihn erst her, bis ich hier Interwiev habe. Ich bin dann ganz normal mit dem Autobus von Pristhina nach Bosnien nach Sarajewo gefahren.

 

Frage: Wann war der Vorfall mit den "Autostoppern"?

 

Antwort: Zuerst war der Vorfall mit der Diskothek, dann ist eine Weile vergangen, der Vorfall mit den Autostoppern hat sich - glaube ich - am 8.11. oder 9.11. ereignet. Ich habe mich einen Tag beim Onkel aufgehalten, ich wollte nicht länger in Kosovo bleiben, mein Vater war voller Angst um mich.

 

Auf Befragen gebe ich an, dass ich zwar die Polizei benachrichtigen wollte, ich habe aber, nachdem mein Vater den Besuch von den Männern hatte, meiner Familie keinen Ärger machen wollen, wo ich auch wusste, dass ich weggehen werde.

 

Auf Befragen gebe ich an, dass ich zwar im Zuge meiner Arbeit als Leibwächter immer wieder Probleme gehabt habe mit Leuten, aber nicht in der Form. Bei so vielen Besuchern kann man sich nicht jeden merken. Mir ist es unerklärbar, wieso diese Leute meine Personalien kannten.

 

Beh. Anm.: AW legte Brief der AKSH vor. Kopie wird zum Akt genommen.

 

Dabei handle es sich um einen Ladungsbeschluss des Militärinformationsdienstes Tirana-Prishtina-Skopje vom 00.00.2004, wonach der Beschwerdeführer Strukturregeln verletzt habe und im Widerspruch mit der nationalen Sache arbeite. Er werde dafür vom Obersten Gericht und seinem hohen Rat zur Rechenschaft gezogen und habe binnen einer Frist von zehn Tagen ab dem Datum der Übergabe der Ladung zu erscheinen, widrigenfalls Strafmaßnahmen der Militärplattform angewendet werden würden.

 

Ich gebe an, dass ich hier in Österreich keine Verwandten habe.

 

Ich möchte angeben, dass ich mit meiner Familie ab und zu noch in Kontakt stehe. Die Leute haben einmal meinen Bruder angeschaut, als sie gesehen haben, dass es nicht ich bin, haben sie ihn gehen lassen. Ich kann überhaupt keine Angaben machen, was mir im Kosovo passieren könnte, wenn ich zurückkehren würde. Ich bin damals mit 14 Jahren nach Deutschland gegangen, meine Eltern sind damals im Kosovo geblieben. Auf Befragen gebe ich an, dass ich in Deutschland nicht zur Schule gegangen bin, weil mein Onkel keine Garantie für mich abgeben konnte.

 

Falls ich hier bleiben dürfte, würde ich einen Kursmachen oder versuchen, einen Beruf vielleicht zu erlernen. Für die Schule ist es - glaube ich - etwas zu spät für mich.

 

Ich habe nichts mehr meinen Angaben hinzuzufügen, ich möchte nur betonen, dass ich nicht aus finanziellen Gründen hierher gekommen bin. Wir haben nie wirtschaftliche Probleme gehabt, mein Vater hat in unserer Heimat Häuser gebaut.

 

Ich habe keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt mit der Dolmetscherin, ich habe sie super verstanden."

 

1.4. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, in die Provinz Kosovo für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 8 Abs.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Zwar wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig beurteilt, die abweisende Entscheidung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aber damit begründet, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat effektiven Schutz durch die nationalen und/oder internationalen Sicherheitskräfte finden könnte und keine Erkenntnisse vorliegen, dass die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Übergriffe Einzelner Vorschub leisten oder solche tatenlos hinnehmen. Es deute vielmehr alles darauf hin, dass diese bemüht sind, Straftaten zu verfolgen. Aus diesem Grunde konnte der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen.

 

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in (die durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers) dar.

 

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.08.2005 das Rechtsmittel der Berufung, in der er die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens begehrte, sowie die Anträge stellte, ihm die Flüchtlingseigenschaft einzuräumen und festzustellen, dass die Abschiebung bzw. Ausweisung unzulässig ist sowie ihm eventuell ein befristetes Aufenthaltsrecht gem. § 15 AsylG für ein Jahr zu erteilen. Weiters kündigte der Beschwerdeführer eine ausführliche Begründung seiner Berufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen an.

 

1.6. Mit Schreiben von 16.08.2005 reichte der Beschwerdeführer wie angekündigt eine Begründung seiner Beschwerde nach, in der er vorbrachte, dass Verfolgungshandlungen nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nicht per se eine Verfolgungshandlung der GFK ausschließen. Die belangte Behörde gehe in ihrer Begründung überhaupt nicht auf die politische Situation im Heimatland des Beschwerdeführers ein und sei deshalb ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe jegliche Überprüfung seines Vorbringens im Sinne der oben zitierten Entscheidung unterlassen.

 

Zum Beweis der fatalen Menschenrechtslage in Serbien und Montenegro in Hinblick auf die Verfolgung durch die AKSh zitierte der Beschwerdeführer aus diversen Länderberichten (ACCORD, NZZ, Gutachten Müller, Schweizerische Flüchtlingshilfe, USDOS) aus den Jahren 2004 und 2005, der zufolge die AKSh eine (para)militärische Struktur habe, welche den Ruf habe, sich nach außen abzuschirmen und in der Vergangenheit für mehrere Anschläge die Verantwortung übernommen habe. Sie fordere eine Vereinigung aller albanisch besiedelten Gebiete des ehemaligen Jugoslawiens. Die 2003 aktiv gewordene Untergrundorganisation AKSh scheine vor allem in Südserbien und in der Region um Mitrovica aktiv zu sein und habe unter Teilen der albanischen, vor allem ländlichen, Bevölkerung im Kosovo, in Mazedonien und in Südserbien, die noch einen bewaffneten Kampf befürworten, eine Unterstützung. Dabei sei sie für viele Enttäuschte und rebellische Jugendliche und auch Kriminelle Symbol oder Drohmittel geworden.

 

Auch habe es Anschuldigungen und Berichte über Erpressungen, Drohungen und die Ausübung von Druck gegeben, wobei die Verifizierung solcher Behauptungen durch das UNHCR stets nahezu unmöglich gewesen wäre. Aktuelle Medienberichte über "maskierte Personen" hätten keine Verbindung zu Aktivitäten der AKSh hergestellt.

 

Nach einem Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke im nördlichen Kosovo, bei dem zwei AKSh-Mitglieder ums Leben gekommen warten, wurde die Gruppe durch die UNMIK zur Terrororganisation erklärt.

 

Gleichzeitig mit dem Attentat auf die Eisenbahnbrücke habe vor dem Bezirksgericht in der kosovarsichen Stadt N. ein Prozess gegen drei mutmaßliche AKSh-Mitglieder begonnen. Die internationale Anklage habe ihnen unter anderem Anstachelung zum Rassenhass sowie illegalen Waffenbesitz vorgeworfen. In letzter Zeit hätten sich in lokalen Medien Berichte über nächtliche Straßensperren vermummter paramilitärischer Einheiten gehäuft; ob es sich dabei um Angehörige der AKSh oder lokale Gangster gehandelt habe, wäre schwer zu eruieren.

 

Auch Mitglieder des KPC waren an Aktivitäten der AKSh beteiligt; eine der beim Bombenanschlag auf die Eisenbahnbrücke in Zvecan getöteten Personen gehörte der KPC an. Dies führte zu Einschränkungen von Aktivitäten des KPC durch UNMIK und zu entsprechenden Untersuchungen.

 

Berichten zufolge haben Polizeikräfte in Südserbien auf Fälle bewaffneten Straßenraubs durch maskierte Personen, die sich als Angehörige der AKSH bezeichneten, zum Nachteil der albanischen Bevölkerung in Südserbien nicht adäquat bzw. zu spät reagiert und erst nach Tötung eines Opfers einige der Täter festgenommen.

 

Aus den oben zitierten Quellen schließt der Beschwerdeführer, dass er weiterhin von Verfolgung bedroht sei.

 

Weiters brachte er vor, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Gefahr zu laufen, verhaftet und unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme seiner Bedrohung im Sinne des Art 33 GFK vorlägen. Weiters sei eine Abschiebung auch gem. Art 2, 3 und 5 EMRK sowie gem. Art 3 UN-Folterkonvention unzulässig.

 

1.7. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 29.08.2005 weiters eine Kopie eines Artikel der Zeitschrift "Profil" vom 12.08.2005 (Seite 58) mit dem Titel "Blutrausch" vor, zum Beweise der undemokratischen und unsicheren politischen und sozialen Zustände im Herkunftsstaat. Aus dem Artikel sei außerdem ersichtlich, dass im Kosovo mafiöse Organisationen viel politischen, wirtschaftlichen und sozialen Einfluss hätten, der Staat und die staatlichen Organisationen in breiten Teilen des Kosovos machtlos seien oder unter Einfluss von Mafiaclans, namentlich den Clans der Haradinaj und der Musaj, stünden.

 

1.8. Mit Schreiben vom 04.09.2008 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage seiner (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt, sowie Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Nach Rücksprache wurde der Rechtsvertreterin dazu eine Fristerstreckung bis 30.09.2008 eingeräumt.

 

1.9. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 29.09.2008 vor, dass seine behauptete Verfolgung ethnischer Albaner durch serbische Behörden oder die serbische Armee nach wie vor nicht ausgeschlossen sei und die kosovarische Behörden keinen umfassenden Schutz vor Übergriffen und Drohungen von dritter Seite gewährleisten und somit nicht verhindern könnten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in ärgste Bedrängnis gerate und um sein Leben fürchten müsse, wie dies auch nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2001 der Fall gewesen wäre.

 

Zu seiner aktuellen persönlichen Situation brachte der Beschwerdeführer vor, seit zwei Jahren in aufrechter Lebenspartnerschaft mit einer EU-Bürgerin rumänischer Herkunft mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet zu leben, wobei auch eine Hochzeit in Kürze geplant sei. Auch bestehe sein Freundeskreis zum größten Teil aus österreichischen Staatsbürgern und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch gut deutsch spreche und somit in Österreich bestens integriert sei. Im Hinblick dessen, beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

2. Sachverhalt

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Er stammt aus dem Dorf R. in der Gemeinde G., wo er bis zu seiner Ausreise in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im familieneigenen Haus mit eigenem Garten lebte.

 

Er besuchte zwischen 1984 und 1992 die Grundschule und lebte danach von 1993 bis 2001 in Bamberg als Asylwerber. Nach seiner Rückkehr arbeitete der Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2004 privat als Leibwächter, ehe er im Jahre 2004 als Security in einem disco-ähnlichen Kaffeehaus in Prishtina zu arbeiten begann. Sein Vater hat in der Heimat Häuser gebaut, weshalb die Familie nie wirtschaftliche Probleme hatte.

 

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete Bedrohung in seiner Herkunftsregion durch ihm unbekannte Männer wird trotz erheblicher Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben und an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten angeblichen Kopie einer Ladung der AKSh der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt; angesichts der Feststellungen über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat kann der Beschwerdeführer vor einer derartigen Bedrohung allerdings wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

 

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit zwei Jahren in aufrechter Lebenspartnerschaft mit einer EU-Bürgerin rumänischer Herkunft, hat in seinem Freundeskreis österreichische Staatsbürger und übt keine erlaubte Beschäftigung aus.

 

2.2. Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

 

Seit 10.06.1999 wurde die Republik Kosovo (ehemals: Autonome Provinz Kosovo) von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert. Seit diesem Zeitpunkt hat der jugoslawische (nunmehr: serbische) Staat und insbesondere seine Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo und seine Bevölkerung. Eine gezielte staatliche Verfolgung ethnischer Albaner ist - soweit sie nicht besondere Verbindungen zum jugoslawischen/serbischen Regime vor 1999 aufweisen - seit diesem Zeitpunkt auszuschließen. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.

 

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Kosovo verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.

 

Fazit:

 

Eine Verfolgung ethnischer Albaner durch serbische Behörden oder die serbische Armee im Kosovo ist auszuschließen. Hinsichtlich Übergriffe und Drohungen Dritter (etwa Krimineller) - sie nannten drei (zusammenhängende) entsprechende Vorfälle als einzigen Grund, den Kosovo zu verlassen - besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es neuerlich zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Darüber hinaus wäre Ihre existenzielle Situation als zumindest grundlegend gesichert anzusehen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich im Detail aus folgenden Quellen:

 

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

 

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28]

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK

 

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

 

Acquisition of citizenship by birth

 

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

 

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

 

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

 

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

 

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

 

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13 UNMIK/REG/2000/13, 17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

 

Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

 

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

 

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

Doppelstaatsbürgerschaft

 

Article 3 Multiple Citizenships

 

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

 

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

 

Delikt 2005 2006

 

Mord einschließl. Mordversuch 308 236

 

Vergewaltigung 60 55

 

Raub 488 441

 

Körperverletzung 4284 3711

 

Menschenhandel 56 32

 

Brandstiftung 470 427

 

Illegaler Waffenbesitz 1442 1371

 

Einbruch 4035 4769

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 9]

 

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

 

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

 

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

 

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

 

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

 

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

 

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

 

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

 

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

 

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und UNMIK Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 40]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

 

Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]

 

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

 

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn

 

dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Sowohl die internationale Polizei als auch die Justiz haben breites Ermessen, in jeder strafrechtlichen Angelegenheit einzuschreiten.

 

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

 

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

 

(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

 

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

 

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33-36]

 

Municipal Community Safety Council:

 

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

 

In Planung:

 

EULEX:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).

 

Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)

 

Stellvertreter: Roy REEVE (UK)

 

Polizei: Rainer KÜHN (D)

 

Gesamtstand: 1.900 Internationale

 

1.100 Nationale

 

Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.

 

Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)

 

KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

 

Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.

 

Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.

 

Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.

 

Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.

 

Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.

 

Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.

 

Aktive: 2.500

 

Reservisten: 800

 

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

 

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

 

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

 

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33-36]

 

2.2. Kosovo - Albaner

 

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

 

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaft

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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