TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/11 A12 402278-1/2008

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Spruch

A12 402.278-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag.Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. A. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des M. O. , geb. 00.00.1990, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zahl: 08 04.146-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der am 28.02.1990 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.05.2008 die Gewährung internationalen Schutzes in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde sodann am 10.05.2008, 15.05.2008 sowie 09.10.2008 niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Ausreise- bzw. Antragsmotiven führte der Beschwerdeführer zentral ins Treffen, in der Stadt W. Öl von einer Pipeline abgezapft zu haben, wobei es im März 2007 zu einer Explosion gekommen sei, bei welcher auch Menschen ums Leben gekommen seien. Viele Menschen, darunter auch er, seien verhaftet worden und habe er neun Monate im Gefängnis verbracht, bis ihn seine Mutter "freibekommen" habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.10.2008 präzisierte der nunmehrige Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er gemeinsam mit Freunden Ölpipelines angezapft habe, wobei es zu einer Explosion gekommen sei. Die Polizei habe ihn und die anderen erwischt und ins Gefängnis gesteckt. Sein Fall sei vor Gericht gebracht worden und er sei durch Bestechung freigekommen. Daher sei es der Plan gewesen, dass er zu einem Cousin nach Australien (!) reise. In der Folge habe er das Land verlassen.

 

Das detaillierte niederschriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zahl: 08 04.146-BAG, (S. 2 bis 7 des Bescheides) wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

I.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes mit Bescheid vom 20.10.2008, Zahl: 08 04.146-BAG, gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen sowie weiters gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Unter einem wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Die Behörde erster Instanz qualifizierte einerseits die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg als auch jenes Vorbringen zu seinen Ausreise- bzw. Fluchtgründen als unglaubwürdig; dies aufgrund der Einschätzung, dass die Aussagen des Antragstellers als zu vage und nicht hinreichend konkretisiert zu qualifizieren sind.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes führte der Beschwerdeführer ins Treffen, er habe glaubhaft angegeben, in Nigeria verfolgt und ins Gefängnis gesperrt sowie mit dem Tode bedroht worden zu sein. Neu führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass Angehörige jener Gruppe, zu welcher er gehört habe (gemeint offenbar: jene Personen, mit welchen er versucht hatte, Treibstoff aus der Pipeline abzuzweigen) ihn nunmehr töten möchten, da er weggelaufen sei. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es in seinem Herkunftsland keine kostenlose Schulerziehung gebe sowie, dass für wenig einflussreiche Leute die Jobchancen schlecht seien. Des Weiteren würde Getreide in seinem Herkunftsort wo man die Farmen habe, nicht wachsen. Die Frustration und Armut in seinem Herkunftsland hätten dazu geführt, dass Leute wie er Dinge tun würden, die sie vorher nie getan hätten. Auch habe er im Alter von 16 sich einer Gruppe angeschlossen, um zu fliehen, um ein besseres Leben zu haben als damals in seinem Land.

 

I.3. Sachverhalt:

 

Die seitens des Antragstellers ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse und damit einhergehend seine Ausreise- bzw. Antragsmotivation können nicht als gesicherter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Festgestellt wird, dass der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder sonstige enge Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen verfügt.

 

I.4. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass es dem Antragsteller im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme nicht gelungen ist, ein homogenes und insbesondere lebendiges Bild der Ereignisse im Herkunftsland zu zeichnen: So führte der Beschwerdeführer zwar einerseits gleichbleibend ins Treffen, gemeinsam mit anderen versucht zu haben, Öl aus einer Pipeline zu gewinnen bzw. eine ebensolche angezapft zu haben, ohne dass es ihm jedoch gelungen wäre, einzelne Sachverhaltskreise wie beispielsweise die Formierung einer solchen Gruppierung zum Zwecke des Erdöldiebstahls, die genaue Planung der Vorgangsweise, Umsetzung des Versuches der Abzweigung von Erdöl, Festnahmemodalitäten, Haftumstände, Modalitäten des Freikommens, Organisation der Ausreise etc. im Detail nachvollziehbar darzulegen.

 

Der Antragsteller präsentierte trotz eingehender Gelegenheit, sich umfassend und in die Tiefe gehend zum Sachverhalt bzw. zu Einzelereignissen zu äußern, lediglich einige wenige Rahmenumstände.

 

Vom Antragsteller wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, über das nähere soziale Umfeld lebensnah zu berichten; hiezu wäre es angezeigt gewesen, die einzelnen "Mittäter" namentlich zu benennen bzw. durch spezifische Aussagen zu konkretisieren bzw. auch über eine gemeinsame Verabredung zur Tat nähere Umstände und Einzelheiten zu vorzutragen.

 

Auch unterließ es der Antragsteller im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde, zur genauen Tatbegehungsweise des Erdöldiebstahls realistische Einzelsachverhaltskreise plastisch darzustellen: So wäre vom Antragsteller zu erwarten gewesen, über die genaue Herangehens- und Arbeitsweise zu berichten sowie die nähere Szene des in Rede stehenden Einzelereignisses der erfolgten Explosion umfassend und nachvollziehbar lebendig darzustellen.

 

Zur genauen Transportweise bzw. den praktischen Umsetzungsmodalitäten des Erdöldiebstahles vermochte der Antragsteller keinerlei nachvollziehbare und in sich schlüssige bzw. widerspruchsfreie Aussagen zu tätigen. So vermochte er nicht realistisch nachvollziehbar auszuführen, in welcher Art und Weise das so durch Beschädigung der Pipeline gewonnene Erdöl hätte abtransportiert werden können. Die diesbezüglichen Aussagen vermochten mangels Realitätsbezogenheit bzw. Detailliert nicht zu überzeugen. Zum Themenkreis der entfachten Explosion und des anschließenden Feuers sowie der Verletzung und Tötung von Personen, machte der Antragsteller keinerlei nachvollziehbar-konkrete Angaben.

 

Hervorzuheben ist beweiswürdigend, dass der Antragsteller insbesondere auch zum zentral wichtigen Themenkreis der erfolgten Festnahme durch die Polizei bzw. Sicherheitskräfte er keinerlei detaillierte und lebendige Aussagen zu treffen imstande war. Vom Antragsteller wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass er gerade zu diesem zentralen Punkt seines Vorbringens, von welchem er höchst persönlich betroffen war, in umfassender und konkreter Weise zu berichtigen imstande ist.

 

Auch zum Themenkreis der Festnahme seiner Person sowie der anderen Mittäter und der darauf folgenden Inhaftierung vermochte der Antragsteller trotz gebotener Gelegenheit keinerlei nachvollziehbare plastische Darstellung zu liefern.

 

Hinzu tritt, dass der Antragsteller auch über die von ihm behauptete neunmonatige Haft gänzlich keinerlei Aussagen tätigte, worin ein dringendes Indiz für den mangelnden Wahrheitsgehalt zu erkennen ist. Auch zum Sachverhaltskreis seiner "Freilassung" gab der Antragsteller lediglich vage Beschreibungen an, ohne hiebei in eine nachvollziehbare lebendige Erzählung gleichsam aus der eigenen Erlebnisposition heraus eintreten zu können.

 

Dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtmotiven war sohin bei gebotener Gesamtbetrachtung des gegebenen Aussagestandes die Glaubhaftigkeit zu versagen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser

 

in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird

 

oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

 

zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

II.1 Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist allein die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für eine konstruierte nicht selbst erlebte Geschichte sprechenden Argumente deutlich.

 

Mangels einer erweislichen, als glaubhaft zu erkennenden Sachverhaltsgrundlage zu den angegebenen Fluchtgründen des Beschwerdeführers konnte auch nicht erkannt werden, dass dem Antragsteller wohlbegründete Furcht aus einem der vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Gründe zusinnbar ist. Die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers konnte daher nicht erkannt werden bzw. war die Gewährung internationalen Schutzes nicht statthaft.

 

II.2. In gleicher Weise konnte der Asylwerber das Vorliegen einer drohenden Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft aufzeigen und sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Staate Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder dort Zurückhinkehrende einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre; sowie besteht insbesondere auf dem Gebiet Nigerias kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt.

 

Aufgrund der obdargestellten Erkennung der Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtmotiven als nicht den Tatsachen entsprechend, konnten keine in der Person gelegene Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes erkannt werden.

 

Andere objektive oder in der subjektiven Sphäre des Beschwerdeführers gelegene Risikoelemente sind in casu nicht identifizierbar.

 

II.3. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Bundesgebiet über keine engen sozialen oder familiären Bindungen verfügt, sodass seine Ausweisung nach Nigeria jedenfalls nicht in sein Recht nach Familienleben eingreift. Hinzu tritt die kurze Verweildauer einiger weniger Monate im Bundesgebiet, woraus auch keine besondere Verfestigung des Aufenthaltes oder Integration erkennbar wäre. Der Antragsteller war letztlich nur aufgrund der ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich des privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet weit überwiegt, weshalb in casu kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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