TE AsylGH Beschluss 2008/11/11 C4 223506-7/2008

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Spruch

C4 223.506-7/2008/21E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über den Antrag des R. alias S. R. alias H., geb. 00.00.1971, StA. von Indien, vom 17.03.2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2008 beschlossen:

 

Der Antrag wird gem. § 66 Abs. 4 iVm § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Am 19.02.2001 hat er einen Asylantrag gestellt.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 24.07.2001, FZ. 01 03.263-BAW, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig ist.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen.

 

Am 17.03.2006 stellte der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. § 7 Abs. 2 AsylG" und brachte hiezu Folgendes vor:

 

Der Beschwerdeführer sei am 19.02.2001 in das Bundesgebiet eingereist, habe am selben Tag den Asylantrag gestellt und verfüge seither über die Berechtigung gem. § 19 AsylG in der jeweils geltenden Fassung, wozu noch komme, dass er seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet genommen habe, ohne dass in den letzten fünf Jahren ein Endigungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG eingetreten wäre, bzw., dass ihm die Berechtigung rechtskräftig aberkannt worden wäre, sodass die Voraussetzung zur Erteilung des genannten Bescheides zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels gem. § 45 Abs. 5 NAG vollinhaltlich vorliege, nachdem auch die Erfordernisse der gesicherten Unterkunft sowie des gesicherten Einkommens gegeben seien.

 

Mit Schreiben vom 06.11.2006 brachte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag ein, wobei er Folgendes vorbrachte:

 

Der Beschwerdeführer habe durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 17.03.2006 bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gem. § 7 Abs. 2 AsylG eingebracht, welcher von der Behörde erster Instanz an die nunmehr angerufene Behörde zwecks Erledigung delegiert worden sei. Am 21.04.2006 sei sodann von der Berufungsbehörde die Mitteilung ergangen, dass dieser Antrag an die Behörde erster Instanz zurückgeleitet worden sei. Seit dieser Verständigung seien mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass von der funktionellen zuständigen Behörde auch nur die geringste Aktivität gesetzt worden wäre, sodass hier absolute Säumigkeit der zuständigen Behörde im Sinne des § 73 AVG vorliege.

 

Das Bundesasylamt äußerte sich über Aufforderung zum Devolutionsantrag dahingehend, dass aufgrund der hohen Auslastung des Amtes eine Bearbeitung des gegenständlichen Antrages nicht möglich gewesen sei.

 

Am 09.10.2008 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.10.2008, Zahl C4 223.506-0/2008/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2001, FZ 01 03.263-BAW gem. §§ 7, 8 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Gem. § 61 Abs. 1 Ziffer 2 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Da die Frist des § 73 AVG abgelaufen ist, und das Bundesasylamt auch keine Umstände geltend gemacht hat, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, der Hinweis auf die Überlastung des Bundesasylamtes vermag nach der Judikatur keinen derartigen Umstand darzustellen, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne der oben zitierten Bestimmungen auf den Asylgerichtshof übergegangen.

 

Nach der Judikatur ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nur zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Die Erlassung von Feststellungsbescheiden ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn seine Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtverteidigung ist. Der Feststellungsbescheid spricht über das Bestehen eines (strittigen) Rechtsverhältnisses ab. (vgl. Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Auflage, RZ 406f).

 

Vorweg ist schon zu betonen, dass im inhaltlichen asylrechtlichen Verfahren des Antragstellers das AsylG 1997 zur Anwendung kam, der einen § 7 Abs. 2 nicht kennt, weshalb die beantragte Feststellung schon von daher nicht möglich ist.

 

Wenn der Antragsteller § 7 Abs. 2 AsylG 2005 meint, ohne dies konkret zu nennen, ist ihm entgegen zu halten, dass für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 Grundvoraussetzung die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, doch ist dem Antragsteller nie der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, weswegen § 7 Abs. 2 AsylG 2005 nicht einschlägig sein kann, die beantragte Feststellung daher auch von daher nicht zulässig ist.

 

Im Übrigen hat der Antragsteller nicht konkret dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, welches strittige Rechtsverhältnis seitens der Asylbehörden festgestellt werden sollte. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 45 Abs. 5 NAG ist jedoch nicht die Asylbehörde berufen. Es ist aber in einem Verfahren gem. § 45 Abs. 5 NAG zu klären, ob die dort normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen, sodass auch insoferne ein Feststellungsbescheid seitens der Asylbehörden in diesem Zusammenhang nicht zulässig ist, zumal ohnedies entsprechende Rechtsbehelfe dem Antragsteller zur Verfügung stehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Devolution, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Feststellungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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