A6 400.401-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des N.P., geb. 00.00.1987, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2008, Zl.. 07 08.251-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des N.P. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird N.P. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird N.P. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 00.00.2007 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 00.00.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer, befragt zu seiner Ausreise, an, er habe seine Heimat am 00.00.2007 mit dem Flugzeug verlassen und sei mit den anderen Spielern des kamerunesischen Teams von Y. nach München gereist, bevor sie schließlich gemeinsam am 00.00.2007 mit einem Bus in Österreich angelangt seien. Er stelle einen Antrag auf internationalen Schutz, da er in seiner Heimat keine gesundheitliche Unterstützung erhielte und benachteiligt würde. Nach der Scheidung seiner Eltern habe ihm ein polnischer Priester den Schulbesuch finanziert, da sich sonst keiner seiner Familie um ihn gekümmert habe. Mittlerweile sei jener Priester jedoch verreist, weshalb er nun überhaupt keine Unterstützung mehr erhielte. Überdies würden er und seine Geschwister von der Familie seines Vaters wegen Erbschaftsstreitigkeiten verfolgt. Er habe sich zwar bisher bei der Organisation, durch die er auch nach Österreich gekommen sei, versteckt gehalten, dies sei aber jetzt nicht mehr möglich, da ihn die Organisation auf Grund der Tat des nach Österreich mitgereisten Trainers bestrafen würde. Weiters ginge die Familie seines Vaters davon aus, dass er wegen seiner Auslandsaufenthalte, die jedoch durchwegs von jener Organisation bezahlt worden seien, reich und berühmt sei. Er sei von ihnen bereits einmal aus diesem Grund geschlagen worden und habe im Zuge dessen seine obere Zahnreihe verloren. Zudem habe er sich von einem Mann ¿ 325,-- ausgeborgt, um die Kosten für die Organisation zu bezahlen. Dieser Mann würde ihn bestrafen, sofern er ihm das Geld nicht zurückgäbe.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (AS 91-99), sowie am 08.01.2008 vor der Außenstelle Innsbruck (AS 215-225) niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge der Einvernahme am 13.09.2007 gab der Beschwerdeführer an, er sei lediglich auf Grund der 2007 stattgefundenen Meisterschaften nach Österreich gekommen. Ursprünglich habe er nicht die Absicht gehabt, einen Asylantrag zu stellen, seit sich aber ihr mitgereistes Betreuungspersonal in Österreich abgesetzt habe, fürchte er sich vor den Konsequenzen seitens der staatlichen Behörden in Kamerun, da die Mannschaft die Begleitung des von der Regierung vorgesehenen staatlichen Trainers verweigert habe. An dessen Stelle hätten sich die Spieler für einen ehrenamtlichen Trainer entschieden und sei daher die Verantwortung für die Reise auf sie übergegangen. Sie würden sicherlich dahingehend von staatlicher Seite bestraft werden, dass ihnen die Ausübung dieses Sports verweigert würde beziehungsweise sei im schlimmsten Fall mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen. Zusätzlich befürchte er im Falle der Rückkehr nach Kamerun Probleme mit seiner Familie. Seine Eltern seien seit seinem vierten Lebensjahr geschieden und seine Mutter sei alleine nicht in der Lage gewesen, für den Beschwerdeführer zu sorgen. Ein polnischer Priester habe ihn in weiterer Folge finanziell unterstützt. Seit längerer Zeit gäbe es Auseinandersetzungen mit der Familie seines Vaters, da diese davon ausginge, er und seine Mutter seien im Besitz von Gütern seines Vaters und würden eine Herausgabe verweigern. Auf Grund seiner Auslandsaufenthalte würde ihm finanzieller Reichtum nachgesagt, weshalb ihn sein Onkel 2007, als der Beschwerdeführer aus Algerien zurückgekommen sei, nach dem Geld gefragt und ihm als Folge einer negativen Antwort die obere Zahnreihe ausgeschlagen und auch sonst körperlich misshandelt habe. Seit diesem Vorfall habe es keinen Kontakt mehr zu seiner Verwandtschaft gegeben. Die geschilderten Probleme gäbe es bereits seit der Trennung seiner Eltern, weswegen der Beschwerdeführer auch stark vermutete, dass sein Onkel gemeinsam mit seinem Vater diesen Überfall auf ihn geplant habe. Zu seinen privaten Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er und sein Bruder nach wie vor bei deren Mutter lebten. Diese sei sehr arm und verdiente sich ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Gemüse. Der Beschwerdeführer steuerte zusätzlich etwas Geld durch den Sport bei, mit dem er unter anderem auch seine Ausbildung bezahlt habe. Überdies verfüge er als Blinder in Kamerun über keinerlei Rechte und erhielte auch keine kostenlose medizinische Betreuung.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 08.01.2008 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, sein Onkel habe durch die Medien von seinem Aufenthalt in Algerien erfahren und ihn eines Tages auf der Straße in ein Gespräch verwickelt. Er sei ihm und dessen Freunden in ein unbewohntes Haus gefolgt, als er plötzlich, nachdem sein Onkel kein Geld beim Beschwerdeführer gefunden habe, von allen Anwesenden geschlagen und misshandelt worden sei. Durch seine Schreie seien Passanten auf ihn aufmerksam geworden und habe ihn in weiterer Folge eine Frau bei sich aufgenommen und seine Wunden versorgt. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da etwaige Ermittlungen nur nach finanzieller Gegenleistung gewährt würden. Kehrte er nach Kamerun zurück, so befürchte er, auch zukünftig durch seinen nunmehrigen Österreichaufenthalt derartigen Bedrohungen seitens seines Onkels ausgesetzt zu sein. Da die Teilnahme an der Meisterschaft auch in personeller Hinsicht vom Präsidenten des Behindertensports genehmigt worden sei, erwarte er auf Grund der Betreuung durch den ehrenamtlichen Trainer Konsequenzen seitens der kamerunesischen Regierung. Zudem würde er sich in Österreich gerne einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung, aber insbesondere seiner Augen und Zähne, unterziehen.
Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu aktuellen Berichten, betreffend die allgemeine Lage in Kamerun, Stellung zu nehmen. Auf eine dahingehende Übersetzung in der Sprache Französisch hat der Beschwerdeführer jedoch ohne Angabe von Gründen verzichtet.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun, vor allem zur wirtschaftlichen und medizinischen Versorgungslage in diesem Land, getroffen, und sodann Beweis würdigend ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Regierung kurz vor der Ausreise nach Österreich einen Trainerwechsel ins Auge gefasst, dies jedoch auf Grund der dahingehenden Weigerung der Spieler schließlich doch unterlassen habe. Überdies seien auch die vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Probleme als nicht glaubhaft zu beurteilen, und sei daher generell auch auf Grund aufgetretener Widersprüche nicht von einem asylrelevanten Vorbringen auszugehen gewesen.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, im Falle des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen, aus denen weder eine allgemeine, landesweite extreme Gefährdungslage noch eine allumfassende medizinische Unterversorgung hervorginge, gegenwärtig nicht von einem Abschiebungshindernis im Lichte des Art. 3 EMRK auszugehen.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinen Familienbezug zu einem in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden verfüge und zudem keine Anhaltspunkte bestünden, die eine Ausweisung als unzulässig im Sinne des Art. 8 EMRK erscheinen ließen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.06.2008 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 27.06.2008 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher er im Wesentlichen auf seine bisher präsentierten Fluchtgründe verwies und zusätzlich anmerkte, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Er beantrage, zur maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung weitere Ermittlungen hinsichtlich seines individuellen Vorbringens anzustrengen.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stehen fest.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer am 00.00.2007, ausgestattet mit einem gültigen Einreisetitel, legal nach Österreich eingereist ist, um 2007 an der Meisterschaft in Österreich teilzunehmen.
Am 00.00.2007 erstattete der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Teamkollegen Anzeige wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung gegen ihre drei nach Österreich mitgereisten und zwischenzeitlich mit den persönlichen Dokumenten der Spieler untergetauchten Mannschaftsbetreuer.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Sehbehinderung.
Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte auf Grund des Verschwindens des Mannschaftstrainers in Kamerun Konsequenzen seitens der Regierung und würde überdies von seinem Onkel aus finanziellen Gründen verfolgt, wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Kamerun getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wobei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen wird. Die ursprüngliche Motivation des Beschwerdeführers, in Österreich an der Meisterschaft teilzunehmen, erscheint unter Zugrundelegung der behördlich erfolgten Ermittlungen als durchaus plausibel und wahrheitsgetreu. Tatsächlich vermochte der Beschwerdeführer es nicht, asylrelevante und der GFK entsprechende Verfolgungshandlungen glaubhaft darzustellen. Vielmehr erscheint der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz einer spontanen Idee des Beschwerdeführers folgend, nach dem Untertauchen seines Trainers sowie der anderen zwei Begleitpersonen, gestellt worden zu sein. Der Beschwerdeführer selbst führte sogar anlässlich seiner Einvernahme am 13.09.2007 aus, bei seiner Ankunft in Österreich nicht die Absicht gehabt zu haben, um die Gewährung von Asyl anzusuchen ("Als ich hierher gekommen bin, habe ich nicht im Sinne gehabt, einen Asylantrag zu stellen" - vgl. AS. 3 des erstinstanzlichen Bescheides). Diesen Entschluss habe er gemeinsam mit den anderen Teamspielern erst nach dem Verschwinden ihres Betreuungspersonals, insbesondere des ehrenamtlich mitgereisten Trainers, gefasst. Nunmehr behauptete behördliche und auf das Verschwinden des Trainers zurückzuführende Konsequenzen sind auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht zu erwarten und entbehrt eine dahingehend geltend gemachte Verfolgungsgefahr jeglicher Plausibilität. Es ist dem Asylgerichtshof demgemäß auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer, den nachweislich keine Schuld an den genannten Vorkommnissen trifft, sondern vielmehr den Machenschaften seiner Betreuungspersonen zum Opfer fiel, von der kamerunesischen Regierung wegen des Untertauchens des Trainers zur Verantwortung gezogen werden sollte. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass eine wahrhaftige Überzeugung, zurück in Kamerun beeinträchtigenden Nachteilen ausgesetzt zu sein, dem gegenständlichen Vorbringen nicht entnommen werden konnte, da der Beschwerdeführer in seiner Beschreibung der zu erwartenden Konsequenzen wiederholt den Konjunktiv verwendete oder von bloßen Mutmaßungen ausging ("Ich weiß nicht genau, was ich von der Regierung zu erwarten oder zu befürchten habe. (...) Im schlimmsten Fall könnten wir eine Gefängnisstrafe bekommen." - vgl. AS. 3f, oder "Wenn wir nicht mehr vollzählig zurückkehren, dann könnten wir auch Probleme mit der Regierung bekommen" - vgl. AS. 9). Anzumerken bleibt, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellte Befürchtung, zurück in Kamerun unter anderem auch dahingehend bestraft zu werden, nicht mehr sportlich aktiv tätig sein zu dürfen, nicht geeignet ist, um einen weiteren Verbleib in Österreich in Folge eines der GFK entsprechenden Verfolgungsgrundes zu rechtfertigen.
Des Weiteren ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits behauptete, die kamerunesische Regierung habe den Teamspielern bereits vor deren Abreise nach Österreich einen staatlichen Trainer bereit gestellt, jedoch auf Grund der Weigerung der Spieler nicht auf einer Betreuung durch diesen Trainer bestanden, beziehungsweise zu einem späteren Zeitpunkt angab, die Reise sei in personeller Hinsicht vom Präsidenten des Behindertensportes genehmigt worden und habe dieser einer Begleitung beziehungsweise Betreuung des gewählten Trainers zugestimmt, andererseits jedoch gleichzeitig nicht nachvollziehbar ausführte, die kamerunesische Regierung, die ja behauptetermaßen nichts gegen die Betreuung durch den eigens ausgesuchten und vom Verein aufgestellten Trainer einzuwenden gehabt und dieser Vorgangsweise daher indirekt zugestimmt habe, würde nun den Teamspielern Konsequenzen im Sinne einer Gefängnisstrafe androhen. In der Beschwerde wird diese Ansicht überdies dahingehend bestätigt, da der Beschwerdeführer selbst erklärend ausführte, es sei hinsichtlich der Mitfinanzierung der Reise durch den Verband verständlich, dass die Auswahl der Trainer nicht in die Kompetenz der Regierung gefallen sei und diese daher auch kein weiteres Mitspracherecht gehabt habe. Beide mitgereisten Trainer seien nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers vom Verband sowohl ausgesucht als auch bestellt worden. Er in seiner Eigenschaft als Sportler habe die Differenzen zwischen dem Verband und der Regierung nicht "hautnah" mitbekommen. Ausgehend von diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer befürchtete "Bestrafung" durch die Regierung als gänzlich unplausibel und erweisen sich sowohl eine etwaige zu erwartende Gefängnisstrafe als unmittelbare Konsequenz des Untertauchens des nach Österreich mitgereisten Betreuungspersonals als auch die Befürchtung, den Sport unter dem besagten Verein beziehungsweise Verband nicht mehr ausüben zu dürfen, als gänzlich unwahrscheinlich.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorbringens weiters behauptete Gefahr durch die Familie seines Vaters, insbesondere seines Onkels, ist in diesem Zusammenhang lediglich anzumerken, dass es sich hiebei um eine - nicht verifizierbare - Verfolgung seitens Privater handelt, deren Vorgehen dem Staat Kamerun nicht zurechenbar ist. Da es dem Beschwerdeführer überdies möglich war, sich über Jahre hindurch, anscheinend erfolgreich, von der Familie seines Vaters fernzuhalten und sich eine Bedrohungssituation, einhergehend mit der von ihm behaupteten körperlichen Misshandlung, angeblich - erstmalig - kurz vor seiner Ausreise aus Kamerun ergeben haben soll, ist auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes aus Plausibilitätserwägungen den gegenständlich aufgestellten Behauptungen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Verweist der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nunmehr auf Geschehnisse, die eine von ihm persönlich behauptete, jedoch von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung verworfene, Involvierung seines Vaters zu begründen versuchen, ist in erster Linie auf seine diesbezüglich nicht gleichzuhaltende Aussage anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2007 hinzuweisen, wonach die verwandtschaftlichen Probleme bereits seit der Trennung seiner Eltern, dem zur Folge seit seinem vierten Lebensjahr, bestünden und der Beschwerdeführer gerade aus diesem Grund von einem gemeinsam geplanten Vorgehen seines Vaters und Onkels ausgegangen sei. Davon, dass sein Bruder den Vater in einem anderen Dorf getroffen habe und wegen der sportlichen Betätigung der beiden Söhne zu dem Schluss gekommen sei, seine Mutter verfügte über ausreichend finanzielle Mittel, war während des erstinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt die Rede und wird daher dieses ergänzte Vorbringen auch in Hinblick auf das im Asylverfahren geltende Neuerungsverbot nicht weiter berücksichtigt.
Gibt der Beschwerdeführer überdies an, nach der behaupteten Misshandlung keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, da behördlicher Schutz nur gegen finanzielle Gegenleistung gewährt würde, so ist anzumerken, dass von einer, wie von ihm beschriebenen, gänzlichen Schutzunwilligkeit der kamerunesischen Behörden gemäß den erstinstanzlich beigefügten Länderberichten nicht ausgegangen werden kann, und es dem Beschwerdeführer bei Zutreffen seiner Angaben sehr wohl zuzumuten gewesen wäre, sich zumindest um staatlichen Schutz zu bemühen, anstatt von vornherein, lediglich auf Grund eines Rates des Präsidenten des Sportverbandes, von einer Anzeige abzusehen.
Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte und er die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht in substantiierter Weise bemängelte. Die ihm gebotene Möglichkeit, die länderspezifischen Feststellungen der belangten Behörde, welche unter anderem auch die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat beinhalten, ins Französische zu übersetzen und dazu Stellung zu beziehen, schlug der Beschwerdeführer ohne Nennung einer Begründung aus. Demzufolge erscheint seine nunmehr im Beschwerdeschriftsatz angeführte Monierung der erstbehördlichen Sachverhaltsfeststellungen zu seinem individuellen Vorbringen als nicht geeignet, das Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes in geeigneter und erfolgversprechender Weise zu kritisieren. Sofern der Beschwerdeführer weiters behauptet, die Festestellungen seien veraltet und unvollständig, weshalb er "weitere Ermittlungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - vor allem in Hinblick auf die aktuelle Situation in Afghanistan vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten Vorbringens" beantragte, so ist nochmals zu betonen, dass das Bundesasylamt ein auf seine Situation bezogenes, mängelfreies Ermittlungsverfahren vorgenommen hat, welches keiner weiteren Ergänzung zur maßgeblichen Sachverhaltsdarstellung mehr bedarf. Überdies ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Ausführung seiner Beschwerde ein standardisiertes Formular verwendet hat, und somit bereits in Ermangelung eines substantiierten sowie individuellen Vorbringens (ein Bezug zu Afghanistan konnte dem gegenständlichen Akt jedenfalls nicht entnommen werden) keine weiterführenden Ermittlungen mehr vorzunehmen sind.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist und schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde dahingehend an, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz allem Anschein nach lediglich zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der Asylgerichtshof erachtet es somit nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 00.00.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Der Vollständigkeit halber wird überdies angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erbschaftsstreitigkeiten bzw. familiären Probleme seinen eigenen Angaben zufolge auf keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund zurückzuführen und daher schon deshalb als nicht asylrelevant zu beurteilen sind.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Seine Augenerkrankung nimmt überdies kein lebensbedrohendes Ausmaß an, um einen Verbleib in Österreich rechtfertigen zu können. Der Asylgerichtshof verkennt hiebei nicht, dass die medizinische Versorgung in Kamerun nicht mit westeuropäischen Standards zu vergleichen ist, eine entsprechende Betreuung gilt aber dennoch bezüglich der nicht als "Notfall" einzustufenden Erkrankung des Beschwerdeführers - vor allem in städtischen Krankenhäusern - als durchaus möglich. Auch erscheint ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet im Lichte des Art. 3 EMRK nicht gerechtfertigt, um seine aus der Vergangenheit herrührenden Verletzungen seiner Haut und Zähne in Österreich einer medizinischen Kontrolle zu unterziehen. Es wird überdies angemerkt, dass der Beschwerdeführer ohne der Teilnahme an den Meisterschaften nie vorgehabt hätte, seine Heimat zu verlassen, demgemäß nicht angenommen werden kann, eine Rückkehr nach Kamerun würde auf Grund fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten, aber auch in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohung seitens Privater, ein unzumutbares, lebensbedrohendes Ausmaß annehmen. Zudem sind in ganz Kamerun Hilfsorganisationen tätig, die besonders Menschen in Notsituationen hilfreich zur Seite stehen. Zumal der Beschwerdeführer die Existenz diverser Blindensportvereine selbst gar nicht bestreitet und auch Mitglied bei zumindest einem derartigen Verein ist und sich bei diesem auch bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat, steht aus Sicht des Asylgerichtshofes einer jederzeitigen Wiedereingliederung in die Obhut dieses Vereins nichts im Wege.
Auch die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen mit Schulbildung, der sein bisheriges Leben trotz seiner Erblindung anstandslos bewerkstelligt hat, und laut eigenen Angaben durch seine sportliche Karriere sogar seine Ausbildung mitfinanzieren konnte. Die Unterstützung durch spezielle Hilfseinrichtungen gilt zudem entsprechend oben Gesagtem als gewährleistet. Sollte es ihm demnach selbst wegen des gegenständlichen Vorfalls bezüglich des untergetauchten Trainers - in einer rein hypothetischen Betrachtungsweise - nicht mehr möglich sein, den Sport zu spielen, so ist auf Grund seiner nach wie vor in Kamerun lebenden Angehörigen ein soziales sowie in gewissem Ausmaß auch wirtschaftliches Auffangnetz vorhanden, dem zur Folge sein weiteres Fortkommen als gesichert angenommen werden kann. Seine Befürchtung, er sei im Falle der Rückkehr auf Betteln angewiesen, geht daher gänzlich ins Leere und lässt keinerlei Zusammenhang zu seinen individuellen Verhältnissen erkennen. Behauptet der Beschwerdeführer weiters, sein Onkel und sein Vater hätten ihn bereits mehrmals misshandelt, so stellt sich dem Asylgerichtshof die Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer ein derart wesentliches Detail nicht bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erwähnt hat. Ähnlich ergeht es mit seiner nunmehr aufgestellten Behauptung, seine Mutter sei aus Angst vor ihrem geschiedenen Mann in eine andere Wohnung gezogen sowie mit der Befürchtung, er würde auf Grund des Trainervorfalls von der Schule ausgeschlossen. Den diesbezüglichen Angaben wird jedenfalls die Glaubhaftigkeit versagt, da diese aus Sicht des Asylgerichtshofes reine Schutzbehauptungen darstellen und daher - unter Außerachtlassung des geltenden Neuerungsverbotes - dezidiert nicht geeignet sind, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft darzustellen.
Überdies ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in mehreren sportlichen Disziplinen tätig war, weshalb auch ausgehend von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht von einem generellen Ausschluss jeglicher professionell-sportlicher Betätigung auszugehen ist. Schlechte Voraussetzungen am Arbeitsmarkt sowie generelle gesellschaftliche Benachteilungen auf Grund seiner Behinderung stellen zudem bei Beachtung seines sozialen Umfeldes und seiner bisherigen, durchaus guten Alltagsbewerkstelligung keine geeigneten Gründe dar, die eine Rückführung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen ließen.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt darüber hinaus keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 00.00.2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses ungefähr einjährigen Aufenthalts in Österreich keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden, und wurden solche auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Zudem befinden sich laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch weitere Familienmitglieder in Kamerun, weshalb nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nichts gegen seine jederzeitige Wiederaufnahme in den Familienverband spricht.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.