C6 250.503-0/2008/7E
M.G.; geb. 00.00.1985
StA: Türkei
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG
DES VOM UNABHÄNGIGEN BUNDESASYLSENAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
AM 18.6.2007 VERKÜNDETEN BESCHEIDS
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Judith PUTZER gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 38 Abs 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF entschieden.
Der Berufung von M.G. vom 7.6.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2004, Zahl 03 12.303-BAW, wird stattgegeben und M.G. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg cit wird festgestellt, dass M.G. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
BEGRÜNDUNG
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Die Berufungswerberin, ihren Angaben zu Folge türkische Staatsbürgerin und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, stellte mit Schreiben vom 28.4.2003 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.5.2004, Zahl 03 12.303-BAW, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin in die Türkei zulässig ist. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der Berufungswerberin nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass die Berufungswerberin iSd § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei und "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.
Am 9.5.2007 und am 18.6.2007 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 67d AVG unter Beiziehung eines Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in der Türkei durch, an der das Bundesasylamt nicht teilgenommen hat.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Berufungswerberin:
Die Berufungswerberin ist türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie stammt aus B., Provinz U. und besuchte von 1992 bis 1997 die Grundschule in B.. Von 1997 bis 2001 besuchte sie die allgemeinbildende höhere Schule. Die Berufungswerberin ist die Tochter von M.N. und M.E.. Dem Vater der Berufungswerberin wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.6.2007, Zahl 228.032/0/8Z-X/28/02, Asyl gewährt. Grund hierfür war, dass er in der Türkei bereits in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist, da ihm unterstellt wurde, die PKK zu unterstützen. Auch wurde der Vater der Berufungswerberin mehrmals vom türkischen Geheimdienst mitgenommen, eingesperrt, misshandelt und gefoltert. Nachdem ihr Vater die Heimat verlassen hatte, wurde die Berufungswerberin, ihre Mutter und ihre Geschwister mehrmals vom türkischen Geheimdienst aufgesucht; dabei die Berufungswerberin bedroht. Auch kam es zu körperlicher Übergriffen gegen die Berufungswerberin.
1.2. Zur Lage in der Türkei:
1.2.1. Mit dem Wiedererstarken des PKK-Terrorismus wurde seit Mitte 2005 der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung lauter. Am 29.06.2006 hat das Parlament zahlreiche Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz verabschiedet (das Gesetz ist am 18.7.2006 in Kraft getreten). Die von Menschenrechts-Organisationen und den Medien stark kritisierten Änderungen sehen u.a. eine Wiedereinführung des abgeschafften Art. 8 Anti-Terror-Gesetz ("separatistische Propaganda"), eine wenig konkret gefasste Terror-Definition, eine Ausweitung von Straftatbeständen, die Schwächung der Rechte von Verhafteten und eine Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitskräfte vor. Das Anti-Terror-Gesetz in seiner veränderten Form droht die Meinungsfreiheit weiter zu beschneiden und ermöglicht für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten. Das verschärfte Anti-Terrorgesetz, wird allgemein als Konzession an die türkischen Sicherheitskräfte angesehen. ...
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand: Dezember 2006, S.
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Man geht davon aus, dass ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei von 72 Millionen - also ca. 14 Millionen Menschen - (zumindest teilweise) kurdischstämmig ist. Im Westen der Türkei und an der Südküste leben die Hälfte bis annähernd zwei Drittel von ihnen: ca. 3 Mio. im Großraum Istanbul, 2-3 Mio. an der Südküste, 1 Mio. an der Ägäis-Küste und 1 Mio. in Zentralanatolien. Ca. 6 Mio. kurdischstämmige Kurden leben in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Kurden leben auch im Nord-Irak, Iran, in Syrien und Georgien. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit nie staatlichen Repressionen unterworfen. Auch über erhöhte Strafzumessung in Strafverfahren ist nichts bekannt. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Innenminister Aksu z.B. ist kurdischer Abstammung. Er hat Reden auf kurdisch gehalten, allerdings nicht bei offiziellen Anlässen.
Die Tatsache, dass "Separatismus" und "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande" kurdischstämmigen Türken weit öfter als anderen Türken vorgeworfen wurden, liegt daran, dass Verbindungen mit und Unterstützung der Terrororganisation PKK sich nahezu ausschließlich aus kurdischstämmigen Kreisen rekrutierte. ...
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand: Dezember 2006, S.
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1.2.2. PKK
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete sog. "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckte sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen (s.u.). Die türkische Regierung hatte lange Zeit die Kurdenfrage nur einseitig als Kampf gegen Terrorismus und Separatismus der PKK betrachtet, ohne daneben die kulturelle Dimension zu sehen. Die 1984 von der PKK begonnenen und bis 1999 andauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei haben fast 35.000 Menschenleben unter PKK-Kämpfern, türkischen Sicherheitskräften und der Zivilbevölkerung gefordert. Seitdem hat sich die Lage beruhigt. Die Stärke der PKK wird aktuell auf noch 5.000-5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Türkische Erwartungen, die USA würden im Nordirak gegen die PKK vorgehen, haben sich bisher nicht erfüllt.
Die PKK verkündete jedoch zum 01.06.2004 die Beendigung des von ihr ausgerufenen "Waffenstillstands". Seitdem kam es im Südosten nach offiziellen Angaben wieder vermehrt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen, die seit Mai 2005 weiter eskaliert sind. ...
Ein vorläufiger Höhepunkt der jüngsten Spannungen wurde nach den - wie schon in den vergangenen Jahren - friedlich verlaufenen Newroz-Feierlichkeiten erreicht, als es zwischen dem 28. und 31.03.2006 in Diyarbakir im Südosten zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen oft mehreren Tausend meist jugendlichen Demonstranten aus dem Umfeld der PKK sowie türkischen Sicherheitskräften kam. Auslöser der Unruhen war die Beerdigung von vier in einem Gefecht mit türkischen Sicherheitskräften getöteten PKK-Terroristen. Die Ausschreitungen haben in der gesamten Türkei mindestens 15 Todesopfer, darunter mindestens drei Kinder unter 10 Jahren, sowie mehr als 350 Verletzte - hierunter knapp 200 Sicherheitskräfte - gefordert. Erstmals seit langer Zeit hat die PKK 2005 und 2006 auch wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele verübt, so z.B. am 16.07.2005 in Kusadasi (bei Izmir) mit fünf Todesopfern, zuletzt am 02.04.2006 in Istanbul. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL), ohne dass dies an ihrem Charakter als Terrororganisation etwas änderte.
Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. (Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten). Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara-Meer. ...
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand: Dezember 2006, S. 20, 21)
1.2.3. Sippenhaftung:
Auch in den letzten Monaten wurden Familienangehörige von staatskritischen AktivistInnen bedroht. In einem Fall wurden Verwandte von Führungskräften eines kurdischen Vereins festgenommen, in einem anderen Fall wurden die Söhne eines Klägers im Semdinli-Fall festgenommen und gefoltert. Ebenso wurde der Vater eines führenden PKK-Mitglieds vermutlich Opfer einer extra-legalen Hinrichtung; in einem weiteren Fall wurden die Eltern eines in Belgien lebenden kurdischen Aktivisten nach monatelangen Drohungen durch türkische Behörden von Dorfschützern umgebracht. Auch die Angehörigen eines Militärdienstverweigerers wurden Opfer von Drohungen und Demütigungen durch die Gendarmerie.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Zur aktuellen Situation, Stand: Mai 2006)
1.2.4. Behandlung Abgeschobener nach ihrer Rückkehr in die Türkei:
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat.
Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit wurde dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte. (so die vom BT-Petitionsausschuss übermittelte Falldarstellung nach freiwilliger Ausreise einer kurdischstämmigen Familie, die kurz vor Abschiebung stand und wiederholt über mehrere Tage befragt wurde).
Besteht der Verdacht einer Straftat (z.B. Passvergehen, illegale Ausreise), werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Stand: Dezember 2006, S. 46, 47)
1.2.5. Gutachten des SV M.O. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2007 zum gegenständlichen Fall zur Frage der Gefährdung des Vaters der Berufungswerberin, dessen Inhalt als Sachverhalt festgestellt wird (vgl. Verhandlungsprotokoll):
"MIT bedeutet Milli Istihbarat Teskilati, dass ist die Abkürzung davon. MIT ist der größte türkische Geheimdienst. Außerdem gibt es auch einen Militärgeheimdienst, der sich Jitem nennt. Und diese beiden Geheimdienste arbeiten sehr eng zusammen. Wenn jemand vom MIT ins Visier genommen wird, bedeutet das Verfolgung für die ganzen Familienangehörigen, Folterungen, Festnahmen, Erniedrigungen bis zum sexuellen Missbrauch der weiblichen Familienangehörigen. Da die Leute die von MIT gesucht oder auf diese Art und Weise schikaniert werden, zeitmäßig keine Verjährung haben, kann sich über viele Jahre ausdehnen, sogar Jahrzehnte. Es hat auch dafür viele Beispiele gegeben. Kurdische Familien die politisch Tätig waren, Jahrzehnte Lang von MIT verfolgt, gefoltert und eingesperrt. Sogar der ehemalige türkische Parlamentspräsident, namens Kinyaz Kartal, wurde Jahrzehnte lang vom MIT verfolgt, auf eine Art und Weise abgestempelt, dass er und seine Familie, Familienangehörigen immer wieder eingesperrt waren, gefoltert und auch erniedrigt wurden. Durch die Immunität die er als Parlamentspräsident genossen hat, ist er zwar abgestempelt worden, aber man konnte ihm nicht festnehmen, er wurde aber immer wieder als Abgeordneter von Kurden gewählt, damit er die Immunität nicht verliert. Bis zur Machtübernahme des türkischen Militärs, ist er auf mysteriöse Art und Weise ums Leben gekommen. Die Familienangehörigen der Verfolgten werden auch teilweise wenn sie am Land leben von Jitem abgeholt und den MIT-Angehörigen überstellt, weil Jitem in diesem Fall viel effizienter und mobiler ist (Gendarmerie) und nicht sehr auffällig ist. MIT ist auch berühmt und berüchtigt, wegen Foltermethoden und der Art der Verfolgung und sexueller Belästigung der Familienangehörigen. Es gibt tausende Beispiele dafür, das Personen die eigentlich "harmlos" waren, so behandelt wurde, als wären sie gefährliche Gegner des türkischen Staates. Es gibt sogar Prämien für Mitarbeiter des Geheimdienstes die möglichst viele Leute quälen uns so zu Geständnissen bringen."
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen der Berufungswerberin ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Berufungswerberin, den von ihr vorgelegten Beweismitteln sowie aus dem im Rahmen der Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen für die politische und menschenrechtliche Lage in der Türkei. Vor diesem Hintergrund und angesichts der stimmigen, plausiblen und glaubwürdigen Aussagen der Berufungswerberin, ihres Vaters und der Mutter in Übereinstimmung mit dem erstatteten Gutachten geht der Unabhängige Bundesasylsenat davon aus, dass die Angaben der Berufungswerberin den Tatsachen entsprechen.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte und des Sachverständigengutachtens besteht daher im Falle der Berufungswerberin im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei ein maßgebliches Misshandlungsrisiko, da ihrem Vater von Seiten des türkischen Staates terroristische Aktivitäten und ein Naheverhältnis zur PKK, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt geworden sind. Im vorliegenden Fall besteht daher für die Berufungswerberin eine erhebliche Gefährdung im Fall seiner Übernahme durch die türkischen Behörden Misshandlung oder Folter ausgesetzt zu sein.
Im Übrigen erscheinen die von der Berufungswerberin geschilderten Diskriminierungsmaßnahmen bzw. Übergriffe auch vor dem Hintergrund der zu Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen als plausibel.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei stützen sich auf die angeführten Berichte und das Sachverständigengutachten, welche auch in der Verhandlung unwidersprochen geblieben sind. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht entgegengetreten wurde, besteht für den Unabhängigen Bundesasylsenat kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3. Rechtlich folgt:
3.1.1. Mit 1.7.2008 wurde der Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art 129c ff B-VG.
Gemäß Art 151 Abs 39 Z 1 B-VG wird mit 1.7.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Gemäß Z 4 leg cit sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Da die ausfertigende Richterin des Asylgerichtshofes dieselbe Person wie das für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zuständige Senatsmitglied ist, ergeben sich auch aus dem Grundsatz der richterlichen Unmittelbarkeit keine Bedenken. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit oa Spruch am 18.6.2007 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.
3.1.2. Gem § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der verwiesene Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck "Flüchtling" auf jede Person Anwendung, die ... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; ...
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung der Frage einer gegebenen begründeten Furcht vor Verfolgung darauf abzustellen, dass der Vater der Berufungswerberin wegen seiner politischen Gesinnung, insbesondere wegen des Vorwurfes der Unterstützung und Hilfeleistung einer illegalen terroristischen Organisation in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist(siehe hierzu auch den Bescheid des erkennenden Gerichts vom heutigen Tag zu Zahl C6 228.032-0/2008/9E); weswegen ihn deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei eine Anklage nach dem Anti-Terror-Gesetz zu erwarten hätte.
Aus den oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind auch Familienangehörige von politischen Aktivisten gefährdet, Repressalien erleiden zu müssen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politische Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Berufungswerberin wegen den dem Vater unterstellten Aktivitäten ebenso in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten wird, sodass bei der Berufungswerberin eine als asylrelevant zu qualifizierende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familienverband als soziale Gruppe) vorliegt.
Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund eines Asylantrages oder auf Grund eines Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.