C9 215945-0/2008/15E
T. P.
geb. 06.07.1974
Staatsangehöriger von Afghanistan
Schriftliche Ausfertigung des am 31.07.2007 mündlich verkündeten
Bescheides:
SPRUCH:
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. LEHOFER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76/1997 (AsylG), i.d.g.F. Nr. 126/2002, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.07.2004 und am 31.07.2007 entschieden: Die Berufung vom 17.03.2000 von M. T. , Sohn des M. P. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2000, Zl. 99 17.957-BAT, wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 AsylG iVm § 50 FPG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M. T. , Sohn des Pir Mohammad nach Afghanistan nicht zulässig ist.
Gem. § 15 AsylG wird M. T. , Sohn des M. P. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.07.2008 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Berufungswerber (Bw.) hat am 18.11.1999 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht (Aktenseite des Verwaltungsaktes des BAT [in der Folge: BAT-AS] 31).
Am 17.11.1999 wurde der Bw. vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem Fluchtgrund ausführte, er sei in seiner Heimat als S chneider tätigt gewesen. Die Taliban hätten ihm jedoch in der Folge untersagt, seine Tätigkeit als Schneider weiter auszuführen. Das Leben in Afghanistan sei sehr schwer.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17.11.1999, Zl. 11F-99, wurde gegen den Bw. ein Aufenthaltsverbot bis einschließlich 16.11.2004 erlassen.
Am 28.12.1999 fand vor dem BAT eine kurze niederschriftliche Einvernahme des Bw. im Asylverfahren statt (BAT-AS 63-71), sowie am 08.02.2000 eine weitere niederschriftliche Einvernahme (BAT-AS 73-77). Im Zuge der Einvernahme vom 08.02.2000 erklärte der Bw. zu seinem Fluchtgrund, dass er in seiner Heimat von den Taliban verfolgt worden sei, weil er der tadschikischen Volksgruppe angehöre. Ein Jahr vor seiner Flucht seien die Taliban zwei Mal zu ihm ins Haus gekommen und hätten ihn aufgefordert, ihnen seine Waffen zur Verfügung zu stellen. Er habe ihnen gesagt, dass er keine Waffen besitze. Ein Nachbar habe ihm schließlich gesagt, dass er flüchten müsse, andernfalls würden ihn die Taliban mitnehmen. Die Taliban hätten ihn zudem daran gehindert, seinen Beruf auszuüben. Man habe ihm vorgeworfen, mit nicht erlaubtem Leder zu arbeiten. Dies sei jedoch nur ein Vorwand gewesen ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken zu verfolgen. In seiner Nachbarschaft hätten Paschtunen gelebt, welche gesehen hätten, dass seine Verwandten, welche ihn besuchten, teilweise bewaffnet gewesen seien. Er vermute, dass diese den Taliban gesagt hätten, dass auch er Waffen habe. Er habe sich daher zwei Monate lang in Kabul verstecken müssen und habe sich anschließend nach S. begeben. Dort sei jedoch gekämpft worden, weshalb er auch von dort wieder geflüchtet sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er im Zuge der Einvernahme vom 17.11.1999 noch angegeben habe, dass er aus Afghanistan geflohen sei, weil er aus Schweinehäuten Bekleidung hergestellt habe und ihm dies von den Taliban untersagt worden wäre, erklärte der Bw., dass es den Tatsachen entspreche, dass ihm vorgeworfen worden sei, mit Schweinehäuten gearbeitet zu haben. Geflohen sei er jedoch, weil ihm die Taliban den Besitz von Waffen vorgeworfen hätten. Das genaue Datum der Hausdurchsuchungen durch die Taliban wisse er nicht mehr, während der ersten Hausdurchsuchung habe er sich im Keller versteckt. Die Taliban hätten lediglich das Haus, nicht jedoch den Keller durchsucht.
2. Das BAT wies mit Bescheid vom 02.03.2000, AZ. 99 17.957-BAT, zugestellt am 07.03.2000, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bw. nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (BAT-AS 79-97). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Widersprüchlichkeit und der Unsubstanziiertheit des Vorbringens des Bw. davon auszugehen sei, dass es sich bei der vom Bw. vorgetragenen Fluchtgeschichte um eine frei erfundene Geschichte handle.
3. Gegen den og. Bescheid des BAT richtet sich die beim BAT fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) vom 17.03.2000 (BAT-AS 103-221). In der Berufungsschrift wurde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Konkret wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Bw. entgegen der Ansicht der belangten Behörde genügend substanziiert gewesen sei. Die belangte Behörde habe dem Bw. kein Parteiengehör eingeräumt, das Vorbringen des Bw. sei daher insofern zu ergänzen, dass der Bw. nie behauptet habe, direkten Kontakt mit den Milizen gehabt zu haben und dass ihn diese direkt nach Waffen gefragt hätten. Den Taliban Milizen sei nur der Waffenbesitz seines Bruders bekannt gewesen; diese hätten vermutet, dass der Bw. ebenfalls Waffen hätte. Bei der geschilderten ersten Hausdurchsuchung habe sich der Bw. im Keller versteckt, bei der zweiten sei er zu seinem Nachbarn geflüchtet. Der Bw. beantragte den angefochtenen Bescheid des BAT dahingehend abzuändern, dass seinem Asylantrag stattgegeben und ihm gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewährt werde und in eventu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dahingehen abzuändern, dass gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei.
4. Der UBAS führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.07.2004 und am 31.07.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde nach dem Schluss der Verhandlung vom 31.07.2007 bei Anwesenheit des Bw. sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch vom zuständigen Mitglied Dr. LEHOFER mündlich verkündet.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt des BAT, beinhaltend die Niederschriften vor dem BAT vom 28.12.1999 und vom 08.02.2000 sowie die Berufung des Bw. vom 17.03.2000.
Einvernahme des Bw. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UBAS vom 22.04.2004 und vom 31.07.2007, sowie Einsicht in die dem UBAS vorliegenden Länderdokumentation, insbesondere die der Entscheidung zugrunde liegenden Dokumente (diesbezüglich ist auf die in der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.07.2004 angeführten Quellen zu verweisen).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der UBAS geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Der Bw. führt den Namen T. P., ist im Jahr 1974 in Kabul geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft. Die Identität des Bw. steht mangels Vorlage eines afghanischen Identitätsdokumentes nicht eindeutig fest.
Der Bw. lebte in seiner Heimat im elterlichen Wohnhaus gemeinsam mit seinem Vater und seiner Mutter und seinen acht Geschwistern (fünf Schwestern , sowie drei Brüder ) vorerst in der Stadt Kabul, im Stadtviertel K., und zog später gemeinsam mit seiner Familie in den Ort G., Istalef (Kabul) um. Der Bw. hat Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie vor circa 15 Jahren verlassen und lebte im Anschluss daran gemeinsam mit seiner Familie in Pakistan. Die Familie des Antragstellers lebt nach wie vor in Pakistan in der Stadt P.. Nur die Schwester des Bw., P. S., lebt in Österreich.
Der Bw. ist ledig und hat keine Kinder. Der Bw. besuchte in Afghanistan fünf Jahre lang die Schule und war im Anschluss daran in der Schneiderei seines Vaters tätig. Der Vater des Bf. betreibt in Pakistan nach wie vor eine Schneiderei.
2. Der Bw. ist weder in seinem Herkunftsstaat noch in einem anderen Land vorbestraft und hatte nie Probleme oder Schwierigkeiten mit den Behörden. Auch aus religiösen Gründen hat es entsprechend seiner Aussage keine Probleme in seinem Herkunftsstaat gegeben. Politisch sei er nie tätig gewesen.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1. Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen und des in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens waren folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu treffen:
Allgemeine Lage:
Der Sturz des Taliban-Regimes durch die internationale Anti-Terror-Koalition hat Afghanistan nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen die Chance auf einen Neuanfang geboten. Das Land befindet sich seitdem in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die Inkraftsetzung der neuen afghanischen Verfassung am 26. Januar 2004 war ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem dauerhaften Ausgleich der innerafghanischen Fraktionen. Weitere Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und eine nachhaltige Verbesserung der Zukunftsperspektiven der afghanischen Bevölkerung zu erreichen.
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Akteuren (regierungsfeindliche und terroristische Gruppen, staatliche Sicherheitskräfte und internationale Stabilisierungstruppe [ISAF], rivalisierende Milizen, bewaffnete Stammesgruppen sowie organisierte Drogenbanden) dauern in etlichen Provinzen regional oder lokal fort bzw. können jederzeit wiederaufleben. 2006 war insbesondere im Süden und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Anti-Terror-Koalition und den radikal-islamistischen Kräften im Osten, Südosten und Süden Afghanistans dauern an.
Wirtschaftliche Lage:
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind allerdings eingeleitet. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Knapp 4 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch im Iran und in Pakistan auf.
Justizwesen:
Ein funktionierendes Verwaltungs- und Justizwesen fehlt noch weitgehend. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von Rechtssätzen. Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien werden häufig nicht eingehalten.
Menschenrechtssituation:
Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen in Afghanistan, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Die Zentralregierung kann diese Täter weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Entscheidend ist daher die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land. Noch verfügt die Zentralregierung nicht über das Machtmonopol, um die Bürger
ausreichend zu schützen.
Situation für Rückkehrer:
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
2. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte von einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban nicht ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat des Bw. kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Bw. angehört.
3. Die Taliban sind in Afghanistan zum Entscheidungszeitpunkt nicht an der Macht, deren Handeln daher nicht den staatlichen Organen zurechenbar.
I.3. Beweiswürdigung
I.3.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAT und des UBAS.
I.3.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) und Herkunft des Bw. sowie seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAT und in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS, sowie auch aus dem Gutachten des Sachverständigen K. M.. Im Hinblick auf sein Geburtsdatum war der Bw. nicht in der Lage, konkrete Angaben zu machen. Sowohl vor dem BAT, als auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.07.2004 erklärte er jedoch in übereinstimmender Weise, dass er im Jahr 1974 geboren sei, weshalb (mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes) die Feststellung des genauen Geburtsdatums nicht möglich und daher auf die Feststellung des Geburtsjahres zu beschränken war.
2. Die Angaben des Bw. zu dessen Staatsangehörigkeit ist auf Grund der in diesem Zusammenhang schlüssigen Aussage, der vom Bw. gesprochenen Sprache und seinen Angaben vor dem BAT glaubwürdig.
3. Bezüglich seines Fluchtgrundes führte der Bw. vor dem BAT, dass er in seiner Heimat Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen hatte. Diese hätten ihm vorgeworfen Waffen zu besitzen und bei ihm zwei Hausdurchsuchungen durchgeführt. Beim ersten Mal habe er sich im Keller versteckt, welchen die Taliban nicht durchsucht hätten, das zweite Mal habe er sich bei einem Nachbarn versteckt.
In Hinblick auf die vom Bw. geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban war dem in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2007 erstatteten Gutachten des Sachverständigen K. M. (SV) zu folgen. Aus diesem Gutachten ist ersichtlich, dass sich anlässlich der Recherchen des SV in Afghanistan ergab, dass der Bw. gemeinsam mit seinen übrigen Familienmitgliedern bereits seit circa fünfzehn Jahren in Pakistan wohnhaft und aufhältig gewesen ist. Die vom Bw. ins Treffen geführte Verfolgung durch die Taliban bezieht sich somit auf einen Zeitraum, zu welchem der Bw. nicht in Afghanistan, sondern bereits in Pakistan lebte. Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.07.2004 nicht in der Lage war, den Zeitpunkt seiner Flucht anzugeben. Zwar erklärte der Bw. diesbezüglich, dass er im Mai oder Juni Kabul verlassen habe, vermochte jedoch nicht anzugeben, in welchem Jahr er schließlich seine Heimat verlassen hat. Die Berufungsbehörde übersieht bei ihrer Beurteilung nicht, dass die Ausreise des Bw. schon einige Jahre zurück liegt. Schon aufgrund der Tatsache, dass die Flucht vor Verfolgung ein einschneidendes Erlebnis im Leben des Bw. dargestellt haben muss, müsste der Genannte jedoch zumindest in der Lage sein, das Jahr, in welchem er schließlich seine Heimat verlassen hat, anzugeben. Dass er seine Ausreise keinem Jahr zuordnen konnte spricht daher im vorliegenden Fall ebenfalls dafür, dass der Bf. nicht vor den Taliban geflohen ist, sondern - wie auch aus dem Gutachten des SV ersichtlich - mit seiner Familie bereits einige Jahre zuvor nach Pakistan gezogen war.
Dem weiteren Vorbringen des Bw. wonach er durch einen Kommandanten der Jamiat-e Islami namens A. verfolgt worden sei, war im gegenständlichen Fall ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen. So erklärte der Bw., dass er im Jahr 1999 bei den Gardisten als Wache in der Kaserne tätigt gewesen sei, als es mit dem Neffen des Kommandanten A. zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. In weiterer Folge habe sich aus seiner Waffe ein Schuss gelöst, welche den Neffen des Kommandanten an der Schulter getroffen habe. Aus dem Gutachten des SV ist wiederum ersichtlich, dass weder der Bw., noch seine Familienmitglieder zu dem vom Bw. angegebenen Zeitpunkt in Afghanistan aufhältig waren. Eine Befragung der Dorfbewohner und der Familienmitglieder des Bw. hat (wie bereits angeführt) ergeben, dass der Bw. mit seiner Familie Afghanistan bereits fünfzehn Jahre zuvor verlassen hatten. Dass das Vorbringen des Bw. (bzgl. der Verfolgung durch den Kommandanten A.) nicht den Tatsachen entspricht ist zudem daraus ersichtlich, dass sowohl der vom Bf. genannte Kommandant, als auch dessen Neffe den Dorfbewohnern gänzlich unbekannt waren. Auch der Onkel mütterlicherseits des Bw. hatte keinerlei Kenntnis über eine allfällige Feindschaft des Bw. Sofern der Bw. das Gutachten des länderkundigen SV zu entkräften versucht, indem er angibt, dass er Afghanistan nicht mit seiner Familie verlassen habe, so vermag auch dieser Einwand nicht die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu stützen, zumal sich die Feststellungen zur Ausreise des Bw. im Gutachten auf die Angaben mehrerer, von einander unabhängiger Personen (der Dorfbewohnern, seines Onkels, sowie auch seines Vaters) beruhen.
Aufgrund der klaren und sehr umfangreichen Recherchen durch den länderkundigen SV und dessen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2007 erstatteten Gutachten, war daher davon auszugehen, dass von einer Glaubhaftmachung asylrelevanter individueller aktueller Verfolgungsgründe zum Entscheidungszeitpunkt nicht auszugehen ist. Insbesondere konnten die vom Bw. vorgebrachten Gründe seiner Flucht durch die Recherchen vor Ort nicht glaubhaft dargelegt werden.
I.3.3.
1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bw. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.
2. Hierbei wurden Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes oder jener des UK Home Office, ebenso herangezogen, wie auch von allgemein anerkannten Nichtregierungsorganisationen.
3. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen.
4. Insgesamt war auf Grund des Vorbringens des Bw. in Zusammenschau mit dem im der Berufungsverhandlung erstellten Gutachten und den in das Verfahren einbezogenen Dokumentationsquellen der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht davon auszugehen, dass dem Bw. in seiner Heimat eine aktuelle Verfolgungsgefahr droht.
5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht
1. Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.
2. Da der ggst. Asylantrag am 18.11.1999 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.
5. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 lautet:
"Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständen Senat weiterzuführen."
Im gegenständlichen Verfahren wurde durch ein Mitglied des UBAS, das nicht zu einem Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, eine mündliche Verhandlung geführt und der Berufungsbescheid durch mündliche Verkündung am 31.07.2007 rechtswirksam erlassen. Der Spruch und die wesentliche Begründung wurden in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehalten.
6. Da im Falle einer Bescheidverkündung nach Schluss der Verhandlung den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist und diese Ausfertigung bislang noch nicht erfolgte, ist das gegenständliche Verfahren als ein beim UBAS am 01.07.2008 anhängig gewesenes Verfahren zu sehen, das gemäß § 75 Abs. 7 Z 3 AsylG 2005 idgF vom zuständigen Senat laut erster Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes weiterzuführen ist.
7. An den mündlich verkündeten Bescheid knüpfen sich nach der Rechtsprechung des VwGH die Rechtwirkungen eines Bescheides, insbesondere dessen Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 2. TB, § 62). Im vorliegenden Fall kann der Asylgerichtshof in Hinblick auf die Rechtswirkungen des bereits erlassenen und mündlich verkündeten Bescheides keine Entscheidung gemäß § 61 AsylG 2005 treffen, da die Entscheidung in der Sache mit Spruch vom 31.07.2007 durch das zuständige Mitglied des UBAS rechtswirksam erfolgte. Da der Bescheid schon durch die mündliche Verkündung erlassen wurde, darf die schriftliche Ausfertigung nicht vom mündlich verkündeten Bescheid abweichen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2006] 212).
8. Die Ausfertigung des mündlich verkündeten und damit rechtswirksam erlassenen Bescheides ist daher vom Vorsitzenden des zuständigen Senates C9 des Asylgerichtshofes laut erster Geschäftsverteilung vorzunehmen.
II.2. Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
3. Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates nannte der Bw. dass er in seiner Heimat von Talbian, sowie auch vom einem Kommandanten der Jamiat-e Islami namens A. verfolgt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr würde er von den Taliban getötet, weil diese junge tadschikische Männer nicht am Leben lassen würden (BAT-AS 77). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS hielt der Bw. diese Aussage aufrecht.
3. Die o.a. Feststellungen zugrundelegend (siehe dazu Punkt I.2.2.) kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in diesem Staat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der berufenden Partei, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt.
4. Auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erklärte der Bw. nicht glaubhaft, sein Heimatland auf Grund der damals dort vorherrschenden Verfolgung durch die Taliban, sowie durch den Kommanten der Jamiat-e Islami namens A. verlassen zu haben. Festzuhalten bleibt zudem, dass die Taliban mittlerweile aus den meisten Gebieten Afghanistans, insbesondere auch aus Kabul, vertrieben wurden und daher von einer individuellen Verfolgungsgefahr für den Bw. durch diese Gruppierung auch aus diesem Grund nicht mehr auszugehen ist.
5. Der Bw. konnte somit keine aktuell bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, wonach gemäß Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
2. Die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage im Herkunftsstaat der berufenden Partei lassen sich den o.g. Informationsquellen entnehmen (siehe oben I.2.1.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen K. M. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 31.07.2007, sowie die in das Verfahren eingeführten Beweismittel zur humanitären Lage zu verweisen. Im gegenständlichen Fall wäre es dem Bw. im Falle seiner Rückkehr nicht möglich familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ist ersichtlich, dass die Familie des Bw. (sowie auch der Bw. selbst vor dessen Ausreise) seit etwa fünfzehn Jahren in Pakistan lebte. Es ist daher auch auf Grund des länger dauernden Aufenthaltes des Bw. in Pakistan und anschließend in Österreich davon auszugehen, dass dieser im Falle der Rückverbringung vorerst auf sich alleine gestellt sein wird. Angesichts der politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung nicht sehr wahrscheinlich. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Bw. im Falle seiner Rückverbringung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist und würde eine solche unter den vorhandenen Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung des Bw. darstellen. Die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Bw. nach Afghanistan ist angesichts der latenten Bedrohungslage unzulässig.
3. Zusammengefasst liegt beim Bw. somit eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059) vor.
4. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen finden sich somit Anhaltspunkte dafür, dass die berufende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation i.S.d. § 50 FrG ausgesetzt wäre.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative hinsichtlich der unzumutbaren Lebensumstände ist nicht zu erkennen, da sich die prekäre Situation für mittellose Menschen (entsprechend dem Sachverständigengutachten, dem Amtswissen und den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen) über ganz Afghanistan erstreckt.
Daher war der Berufung gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben.
II.4. Zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
1. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) rechtskräftig abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. für höchstens ein Jahr zu erteilen. Im Falle der berufenden Partei liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor. Auch ist auf Grund der oben festgestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat der berufenden Partei nicht davon auszugehen, dass sich ihre Rückkehrsituation innerhalb der nächsten Monate maßgeblich ändern wird.
II.5.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.