TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/12 C1 225954-0/2008

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Spruch

C1 225954-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des C.F., geb. 00.00.1965, Kosovarischer Staatsangehöriger, vom 17.01.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2002, FZ. 01 27.162-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2007 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

 

"Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo ist gemäß § 8 AsylG zulässig."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Mit angefochtenem Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 21.11.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG zulässig ist.

 

Die Erstbehörde wertete die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.

 

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht, in welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholte und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend beantragte, durch geeignete Recherchen sowie seiner persönlichen Einvernahme die Gefährdungslage des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr von ihm in sein Heimatland zu ermitteln.

 

In der mündlichen Verhandlung am 11.10.2007, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

 

"VL: Wie geht es Ihnen?

 

BW: Danke.

 

VL: Wann und wo sind Sie geboren?

 

BW: Ich bin am [...] im Dorf B. in der Gemeinde D. geboren.

 

VL: Haben Sie immer in diesem Dorf gelebt?

 

BW: Nein, ich habe in Belgrad gelebt und gearbeitet. 15 Jahre lang.

 

VL: Bis wann haben Sie in B. gelebt?

 

BW: Bis 1985.

 

VL: Dann sind Sie nach Belgrad gegangen?

 

BW: Ja, dort habe ich gelebt und gearbeitet.

 

VL: Wann haben Sie den Kosovo verlassen?

 

BW: Den Kosovo habe ich im Mai 1998 verlassen.

 

VL: Wohin sind Sie damals gegangen?

 

BW: Ich war 2 Jahre als Asylwerber in Deutschland.

 

VL: Wie ist das Verfahren in Deutschland ausgegangen?

 

BW: Ich hatte 2 Jahre als Asylwerber dort aufhältig, da meine Frau und meine Kinder im Kosovo waren, kehrte ich zurück.

 

VL: Wurde das Asylverfahren in Deutschland beendet?

 

BW: Ja.

 

VL: Wie?

 

BW: Der Krieg war zu Ende und ich kehrte zu meiner Familie zurück. Ich habe mich nach meiner Familie gesehnt und deshalb kehrte ich zurück.

 

VL: Haben Sie einen Asylbescheid von den deutschen Behörden bekommen?

 

BW: Nein. Ich habe Deutschland auf eigenen Wunsch verlassen und kehrte dann aber wieder nach Deutschland zurück.

 

VL: Wann?

 

BW: Im Jahr 2000.

 

VL: 2000 sind Sie von Deutschland in den Kosovo gegangen?

 

BW: Ja.

 

VL: Wie lange haben Sie sich im Kosovo aufgehalten?

 

BW: Ca. bis Okt. 2001. Fast ein Jahr.

 

VL: Wissen Sie noch, wann im Jahr 2000 Sie von Deutschland in den Kosovo gegangen sind?

 

BW: Am 16.7.2000.

 

VL: Was haben Sie Okt. 2001 gemacht, wohin gingen Sie dann?

 

BW: Ich bin nach Eisenstadt gefahren, um einen Asylantrag zu stellen.

 

VL: Sie haben mir gesagt, Sie hätten Deutschland auf eigenen Wunsch verlassen und kehrten dann wieder nach Deutschland zurück. Wie genau ist das vor sich gegangen?

 

BW: Mein Ziel war es, nach Deutschland zurückzukehren, ich wurde hier an der Grenze, dort bei Eisenstadt, aufgegriffen.

 

VL: Wie sind Sie von Deutschland in den Kosovo gelangt?

 

BW: Mit einem Flugzeug bis Skopje. Dann von dort aus in den Kosovo mit Dokumenten und Reisepass.

 

VL: Wurden Sie aus Deutschland abgeschoben?

 

BW: Es war so, wer Deutschland auf eigenen Wunsch verlassen hat, bekam eine Unterstützung von 1.000 Mark. Viele sind damals zurückgekehrt.

 

VL: Wer hat den Flug bezahlt?

 

BW: Das Deutsche Rote Kreuz.

 

VL: Bei Ihrem 1. Asylantrag haben Sie angegeben, dass in Deutschland der Asylantrag abgelehnt wurde und Sie am 20.6.2000 von den deutschen Behörden mit dem Flugzeug von Stuttgart nach Sarajevo zwangsweise abgeschoben wurden. Können Sie den Widerspruch zu Ihren heutigen Angaben erklären?

 

BW: Ich bin von Sarajevo nach Deutschland geflogen und von dort nach Skopje. Als ich nach Deutschland geflogen war, war das von Sarajevo aus.

 

VL wiederholt ihren Vorhalt.

 

BW: Ich habe den Kosovo mit dem Bus verlassen, bis Sarajevo. Dort habe ich regulär ein Visum erhalten und bin mit dem Flugzeug nach Deutschland, Hamburg, geflogen. Ich blieb dort 2 Jahre lang. Ich hatte mit dem Dolmetscher ein Problem.

 

VL: Warum haben Sie Okt. 2001 den Kosovo wieder verlassen?

 

BW: Den Kosovo habe ich aufgrund der politischen Repressalien verlassen. Maskierte Leute sind gekommen zu meiner Familie, weil ich angeblich mit den Serben zusammenarbeiten würde. Ich habe mit den Serben zusammengearbeitet, jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht, wegen meines Geschäftes. Aber nicht politisch. Die Angehörigen dieser Gruppe glauben, dass ich mit ihnen politisch zusammengearbeitet habe. Es waren 3 maskierte Personen und diese haben mich vor meiner Frau und meinen Kindern malträtiert. Sie sagten, dass ich ihnen die Namen der Serben, mit denen ich zusammengearbeitet habe, nennen sollte. Ich habe weiter in meinem Geschäft gearbeitet. Ich musste meine Familie ernähren und musste auch weiterhin mit den Serben in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. um zu handeln, zusammenarbeiten. Nach einer Zeit lang sind sie zum 2. Mal gekommen. Beim 2. Mal waren es 5 Personen, ebenfalls maskiert und bewaffnet und nannten mich einen Spion. Sie sagten, entweder gebe ich die Namen der Serben, mit denen ich zusammenarbeite bekannt, oder ich müsste mein Haus verlassen, oder sie würden mein Haus in die Luft sprengen. Sowohl meine Frau als auch meine Kinder haben geweint. Nach diesem Vorfall war ich gezwungen, erneut meine Heimat zu verlassen und erneut um Asyl anzusuchen.

 

VL: Wo haben Sie sind im Kosovo aufgehalten?

 

BW: In meinem Dorf.

 

VL: Warum sind Sie nicht wieder nach Belgrad gegangen, nachdem diese Bedrohungen waren?

 

BW: In Belgrad hat sich die Situation für Albaner verschlechtert. Es gibt keine Albaner mehr in Belgrad.

 

VL: Können Sie sich noch in etwas erinnern, wann diese Bedrohungen waren?

 

BW: Dez. 2000, nachdem ich aus Deutschland zurückgekommen bin. Die

2. Bedrohung war im Okt. 2001.

 

VL: Wann haben Sie den Kosovo verlassen?

 

BW: Am 16.11.2001.

 

VL: Wie oft haben Sie Ihre Heimat (Serbien) verlassen?

 

BW: 2 Mal.

 

VL wiederholt obrige Frage.

 

BW bestätigt: 2 Mal.

 

VL hält entsprechende Passagen aus den erstinstanzlichen Akten vor.

 

BW: Ich weiß jetzt nicht. Es sind 6 Jahre vergangen. Mein Kopf ist sehr belastet. Vielleicht wurden bei der Protokollierung Fehler gemacht. Ich bin sehr belastet und sehr depressiv. Zeit- und Datenangeben merke ich mir nicht, glauben Sie mir. Meine Gattin ist zur Zeit im Krankenhaus, bei ihr wurde Krebs diagnostiziert. Sie ist seit einem Jahr im Krankenhaus.

 

VL: Sie haben bei dem Asylantrag vom 10.10.2001 angegeben, dass Sie lediglich nach Österreich gekommen wären, um hier zu arbeiten.

 

BW: Das ist der Fehler des Dolmetschers gewesen.

 

Vorgehalten wird Blatt 25 und 27.

 

BW: Ist das der 1. Asylantrag?

 

VL: Ja.

 

BW: Ja, entschuldige, das ist passiert. Warum ich das vorgebracht habe, möchte ich nun sagen: Ich dachte, wir reden vom 2. Asylantrag. Es war für mich sehr unangenehm, etwas Böses über mein Heimatland oder die Leute zu sagen. So stellte ich einen Asylantrag wegen wirtschaftlichen Gründen. Ich hatte ein Haus und ein Geschäft in meiner Heimat, jedoch musste ich meine Heimat verlassen, weil ich gefährdet war. Der 2. Antrag, den ich in Salzburg gestellt habe, entspricht der Wahrheit.

 

VL: Waren Sie zwischen dem 1. und 2. Asylantrag in Österreich in Ihrer Heimat?

 

BW: Ich bin nur nach Hause gefahren, für eine Woche, ich bin dann wieder geflüchtet, weil ich gefährdet war.

 

VL: Wieso sind Sie eine Woche nach Hause zurückgekehrt und haben den Asylantrag zurückgezogen?

 

BW: Die österreichische Polizei brachte mich nach Ungarn und die ungarische Polizei begleitete mich bis zur serbischen Polizei. Ich bin dann nach Hause gefahren. Ich habe mich dort aber nicht sicher gefühlt und musste mein Haus wieder verlassen.

 

VL: Wieso haben Sie den Asylantrag zurückgezogen und gesagt, dass Sie freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren?

 

BW: Ich wurde abgeschoben. Ich habe Eisenstadt nicht freiwillig verlassen. Ich wurde zwangsweise zurückgeschickt. Es wurde mir gesagt, es gibt hier kein wirtschaftliches Asyl.

 

VL: Haben Sie sich politisch betätigt?

 

BW: Politisch betätigt, nein. Ich war Händler. Ich war nur als Händler tätig.

 

VL: Waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

 

BW: Ich war damals Mitglied der LDK. Wie viele andere, es gab diese Partei. Ibrahim Rugova war der Vorsitzende der Partei.

 

VL: War das ein Grund, Ihre Heimat zu verlassen, dass Sie Mitglied dieser Partei waren?

 

BW: Nein, ich bin desertiert. Ich wollte nicht in den Krieg gehen. Und zwar zweimal. Ich wollte weder im Kosovo noch in Mazedonien kämpfen. Ich wurde dazu aufgefordert, habe aber der Aufforderung nicht Folge geleistet und bin desertiert. Sie waren der Meinung, dass ich mit den Serben politisch zusammenarbeite, aber das war deren Idee gewesen.

 

VL: Bei Ihrem Aufgriff an der österreichischen Grenze haben Sie als Grund der Ausreise angegeben, dass Sie Mitglied der LDK seien und diese in Ihrer Heimat unerwünscht sei?

 

BW: Ich war nicht politisch. Es gab dann andere große Parteien. Ich wurde nicht ganz zwanglos Mitglied dieser Partei. Um weiter als Händler tätig zu sein, musste ich mich dieser Partei anschließen, ich habe es zu meinem Interesse getan.

 

VL: Bei Ihrer Aussage in Eisenstadt haben Sie angegeben, dass Sie kein Haus besitzen, in Salzburg haben Sie dann angegeben, dass Ihnen gedroht wurde, die maskierten Männer würden Ihr Haus in die Luft sprengen?

 

BW: Der Asylantrag in Eisenstadt kann auch abgewiesen werden, weil da wirtschaftliche Gründe geltend gemacht wurden. Aber der Antrag in Salzburg entspricht der Wahrheit.

 

VL: Auf was hinauf soll ich das glauben?

 

BW: Ganz ehrlich, schwöre ich, dass die Angaben, die im Asylantrag in Salzburg stehen, entsprechen der Wahrheit. Die Angaben im Antrag aus Eisenstadt sind nur wirtschaftlicher Natur. Ein Verwandter von mir hat eine Aussage bei der Polizei gemacht, aufgrund dessen wurden sein Haus und sein Geschäftslokal am 1.9.2001 in die Luft gesprengt.

 

VL: Sie wollen nicht für Ihr Heimatland kämpfen und gehen nach Deutschland. Dann gehen Sie wieder zurück, haben dort Schwierigkeiten mit maskierten Männern, kommen nach Österreich, stellen einen Asylantrag, nennen wirtschaftliche Gründe, weil Sie sich schämen, etwas über Ihre Landsleute zu sagen.

 

BW: Aber beim 2. Mal, als mir klar wurde, dass mein und das Leben meiner Familie tatsächlich gefährdet ist, musste ich die Wahrheit sagen. Diese Personen haben damals zu mir gesagt, dass sie mein Haus in die Luft sprengen werden, so wie sie es bei meinem Verwandten gemacht haben, falls ich den Fall bei der Polizei anzeigen würde.

 

VL: Ihre Gattin und Ihre Kinder sind noch im Kosovo?

 

BW: Ja.

 

VL: Wer passt jetzt auf die Kinder auf?

 

BW: Meine Tochter. Die jüngere ist 14, der Sohn ist 20 und die Tochter, die 18 ist, kümmert sich um die anderen. Ich musste die Ausbildung meines Sohnes und meiner Tochter abbrechen aus Sicherheits- und sozialen Gründen. Ich habe noch eine andere Tochter, sie ist 22 und hat voriges Jahr geheiratet. Mittlerweile hat sie ein Kind.

 

VL: Haben Sie mit Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter Kontakt?

 

BW: Ja, zu meinen Kindern, aber nicht zu meiner Gattin.

 

VL: Was erzählen Ihre Kinder?

 

BW: Zur Zeit besucht sie auch ihre Onkel mütterlicherseits und kümmert sich um sie.

 

VL: Was ist mit Ihrem Haus?

 

BW: Es ist noch nicht ganz fertig gebaut. Sie sagten, dass sie das Haus in die Luft sprengen würden, auch wenn ich zurückkehren würde. Den 1. Stock kann man bewohnen, es ist noch nicht verputzt.

 

VL: Was ist mit Ihrem Sohn, hat dieser Probleme Ihretwegen?

 

BW: Aus Sicherheitsgründen wollte ich nicht, dass er die Schule in der Stadt besucht. Ich habe Angst.

 

VL wiederholt Frage.

 

BW: Diese Leute waren auch einige Male, um sich zu überzeugen, ob ich zurückgekehrt bin, bei ihnen. Voriges Jahr hat mir mein Sohn mitgeteilt, dass sie einmal bei uns zu Hause waren. Sie haben nur nach mir gefragt.

 

VL: Wer sind diese Männer?

 

BW: Nein. Sie sind maskiert.

 

VL: Haben Sie diese 2 Übergriffe irgendwelchen Behörden gemeldet?

 

BW: Ich wage es nicht. Wenn ich das getan hätte, hätte ich das Schicksal meines Verwandten geteilt. Es gab viele Bombenanschläge bei uns, Mordfälle, Mordversuche, keiner dieser Vorfälle wurde aufgeklärt.

 

VL: Wollen Sie noch irgendetwas angeben?

 

BW: Ja. Mein Fall bezieht sich auf den Fall meiner Frau. Der Arzt hat zu mir gesagt, dass sie den Krebs aufgrund eines schlimmen Vorfalls bekommen hat oder aufgrund eines Unfalls, aus Depressionen. Nur eine Spritze, die meine Frau bekommt, kostet monatlich 1.700 Euro. Ich verdiene 1.300 Euro. Aber ich bin meinen Freunden, meinem Arbeitgeber und Chef dankbar, und dem österreichischen Staat, für die bisherige Unterstützung, die es mir ermöglichen, meine Frau am Leben zu erhalten. Ich habe Bestätigungen von der Gemeinde, die von meinem Fall berichten, es sind ernsthafte Berichte.

 

Vorgelegt werden 2 Bestätigungen der Gemeinde D., aus denen hervorgeht, dass die Gattin des BW wegen einer Krebserkrankung in Behandlung ist und die Familie sich in einem schwierigen ökonomischen-finanziellen Zustand befindet. Weiters wird vorgelegt Bestätigung über die Kreditaufnahme bei einer österreichischen Bank zur Abgleichung der Operationskosten der Gattin. Ein belgrader Arzt hat mir eine Bestätigung geschickt. Er hat nicht gewusst, wie lange meine Frau noch leben würde und bat mich, zu ihr zu kommen. Ich lebe nur wegen meinen Kindern und damit meine Frau am Leben bleibt. Was mich betrifft, würde ich nach all diesem Leid, das ich erlebt habe, nicht mehr gerne leben. Wenn sie mir erlauben, möchte ich nur eine Fallszene schildern. Als diese maskierten Männer zum 2. Mal zu mir gekommen sind, waren alle geschockt. Meine jüngste Tochter war 7 und hat zu mir gesagt, Papa, geh weg von zu Hause, damit sie nicht auch uns umbringen. Diese Worte verfolgen mich noch immer. Glauben Sie mir, es ist nicht leicht für mich. Wir sind alle Menschen, wir haben alle Familien. Ich glaube nicht, dass es einen Menschen auf der Welt gibt, der seine Kinder 6 Jahre lang nicht sehen will. Das ist kein menschenwürdiges Leben.

 

Weitere Beweisanträge: Nein, ich habe es nicht gewagt, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, weil mich sonst das schlimmste erwartet hätte. Es handelt sich um Gruppierungen, die heute noch aktiv sind und die vom Innenministerium und dem Parlament verurteilt werden, jedoch man kann sie nicht finden."

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland verlassen, ist in Österreich illegal eingereist und hat am 21.11.2001 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Er ist Angehöriger der albanischen Volksgruppe, Moslem und stammt aus dem Kosovo, wo sich seine Ehegattin mit den gemeinsamen Kindern aufhält. Die ökonomisch-finanzielle Situation der Familie ist schwierig und wird diese noch dadurch verstärkt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ernstzunehmend erkrankt ist.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt (insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten zwei Bestätigungen, jeweils vom 05.10.2007, der Gemeinde D.). Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vorgelegten jugoslawischen Reisepasses, gültig bis 15.12.2008, festgestellt werden.

 

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ist.

 

Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, welchen bereits die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck brachte, hat sich im Beschwerdeverfahren noch verstärkt. Es war dem Beschwerdeführer nicht möglich die Widersprüche und Unschlüssigkeiten in seinem Vorbringen plausibel zu erklären.

 

In der Niederschrift am 19.11.2001 vor der Bundespolizeidirektion Salzburg zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Parteimitglied der LDK, die in seiner Heimat unerwünscht sei. Er sei bereits zweimal von unbekannten Männern angegriffen und niedergeschlagen worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und habe deshalb seine Heimat verlassen.

 

Im Gegensatz dazu schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe betreffend in der erstinstanzlichen Einvernahme am 07.12.2001, eine albanische Gruppe habe ihn dazu bringen wollen am Krieg teilzunehmen. Das habe er abgelehnt. Sie hätten geglaubt, dass er irgendwie mit den Serben zusammengearbeitet habe. Zweimal seien Leute gekommen und hätten ihn vor seiner Familie malträtiert, diese seien bewaffnet und maskiert gewesen. Beim zweiten Mal als sie erschienen seien hätten sie gesagt, der Beschwerdeführer müsse sein Haus verlassen oder sie würden es in die Luft sprengen.

 

In einer dritten Version der fluchtauslösenden Geschehnisse gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2007 zusammengefasst an, er habe den Kosovo aufgrund politischer Repressalien verlassen. Maskierte Leute seien seinen zu seiner Familie gekommen, weil er angeblich mit den Serben zusammengearbeitet habe. Er habe mit den Serben wegen seines Geschäftes in wirtschaftlicher Hinsicht zusammengearbeitet, aber nicht politisch. Die Angehörigen dieser Gruppe würden glauben, dass er mit ihnen politisch zusammengearbeitet habe. Drei maskierte Personen hätten ihn vor seiner Familie malträtiert. Beim zweiten Mal seien es fünf Personen gewesen, ebenfalls maskiert und bewaffnet, hätten sie den Beschwerdeführer Spion genannt. Sie hätten gesagt, entweder er gebe ihnen die Namen der Serben, mit denen er zusammenarbeite, bekannt oder sie würden sein Haus in die Luft sprengen.

 

Einige Fragen später gab der Beschwerdeführer betreffend seiner Fluchtgründe wiederum an, seine Heimat verlassen zu haben, da er desertiert sei. Er habe nicht in den Krieg gehen wollen. Er sei dazu aufgefordert worden, habe der Aufforderung aber nicht Folge geleistet und sei desertiert. Sie seien der Meinung gewesen, dass er mit den Serben politisch zusammenarbeite, aber das sei deren Idee gewesen.

 

Der Beschwerdeführer versuchte die ihn angeblich treffende Verfolgung alternativ mit einer Mitgliedschaft in der LDK, mit dem Unwillen am Krieg teilzunehmen sowie dem Umstand der Spionage verdächtigt zu werden, zu begründen.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen am 10.10.2001 gestellten Asylantrag, begründet mit der schlechten wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) und nach Aufklärung, dass es in keinem europäischen Land aus wirtschaftlichen Gründen Asyl gibt, am 16.10.2001 zurückgezogen sowie Österreich verlassen hat.

 

Auf Vorhalt dieses Umstandes gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2007 lediglich im Wesentlichen an, dass er sich entschuldige, aber es sei für ihn sehr unangenehm gewesen, etwas Böses über sein Heimatland oder die Leute zu sagen.

 

Unstimmigkeiten ergaben sich auch in Hinblick auf die Art der Ausreise aus Deutschland. Im Asylverfahren betreffend den Asylantrag vom 10.10.2001 führte der Beschwerdeführer aus, er sei von den deutschen Behörden mit dem Flugzeug von Stuttgart nach Sarajevo zwangsweise abgeschoben worden. Im gesamten den gegenständlichen Asylantrag betreffenden Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus Deutschland ausgereist zu sein.

 

Letztlich ist noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der am 17.01.2002 eingebrachten Beschwerde zusammengefasst ausführte, dass am 08.12.2000 drei maskierte Männer zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn vor seiner Familie malträtiert hätten. Im Oktober 2001 habe er den Kosovo verlassen und in Österreich um Asyl angesucht. Am 29.10.2001 sei er in den Kosovo zurückgeschoben worden. Am 09.11.2001 sei er erneut von bewaffneten und maskierten Personen aufgesucht worden. Daraufhin habe er am 16.11.2001 erneut den Kosovo verlassen.

 

Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 11.10.2007 an, dass die Bedrohungen im Dezember 2000 und im Oktober 2001 stattgefunden hätten. Er sei zwischen 1. und 2. Asylantrag für eine Woche nach Hause gefahren. Er habe sich dort aber nicht sicher gefühlt und habe sein Haus wieder verlassen müssen.

 

Abgesehen von der in sich nicht schlüssigen zeitlichen Abfolge der angegebenen Ereignisse ist hervorzuheben, dass in der Version in der Beschwerde zwischen 1. und 2. Asylantrag der Besuch von maskierten Männern geschildert wird, während in der mündlichen Verhandlung davon keine Rede mehr war, sondern ergibt sich dort aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass beide Besuche durch maskierte Männer vor dem 1. Asylantrag stattgefunden haben müssen. Beim zweiten Verlassen des Kosovo sei ausschlaggebend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich nicht sicher gefühlt habe. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine genaue Datumsangabe oft aufgrund des Zeitablaufes nicht möglich ist. Dennoch muss man in der Lage sein, die Reihenfolge - unabhängig vom Datum - derart wesentlicher und einprägsamer Ereignisse wie Bedrohungen durch maskierte Männer oder die Stellung von Asylanträgen immer gleich zu schildern.

 

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin Widersprüche und Unschlüssigkeiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Es hat sich im Zuge des Verfahrens der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Gründe seiner Flucht ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat und war daher sein gesamtes diesbezügliches Vorbringen als unglaubwürdig zu werten.

 

Zur Situation in der Republik Kosovo wird - auch unter Berücksichtigung der durch Medienberichte notorisch bekannten Änderung in der Staatenstruktur und damit einhergehenden aktuellen Länderberichten - Folgendes festgestellt:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

 

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

 

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28]

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

 

Acquisition of citizenship by birth

 

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

 

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

 

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

 

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

 

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

 

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

 

Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of 18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

Doppelstaatsbürgerschaft

 

Article 3 Multiple Citizenships

 

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

 

1. c. Religionen

 

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

 

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

 

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

 

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

 

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.

 

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 5 und 6]

 

2. Sicherheitslage

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

 

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

 

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

 

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

 

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 8]

 

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

 

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

 

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

 

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

 

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

 

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und UNMIK Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 40]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

 

¿ Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]

 

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

 

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

 

Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Sowohl die internationale Polizei als auch die Justiz haben breites Ermessen, in jeder strafrechtlichen Angelegenheit einzuschreiten.

 

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

 

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

 

(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

 

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

 

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33-36]

 

Municipal Community Safety Council:

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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