A2 253.881-0/2008/11E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Holzer über die Beschwerde des B.L., geb. 00.00.1988, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2004, Zl: 04 18.965 - EAST Ost nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idgF als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia reiste seinen Angaben nach am 18.09.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2004 einen Asylantrag. Er wurde hierauf am 01.10.2004 (Aktenseiten 23 bis 35 im Akt des BAA), sowie am 05.10.2004 (Aktenseiten 39 bis 41 im Akt des BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, vom 07.10.2004, Zl: 04
18.965 - EAST Ost, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 07.10.2004, Zl: 04 18.965 - EAST Ost, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage in Gambia. Die geltend gemachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zur Grunde gelegt. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass die Staatsgewalt Gambias funktionsfähig und die Grundversorgung gewährleistet sei, auch würde kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könne. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht am 12.10.2004 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde), in welcher das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt wird. Insbesondere habe es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit der aktuellen Situation der politischen Opposition in Gambia auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer sei Opfer politischer Verfolgung, da er einzig aus dem Grund, dass seine Familie die UDP unterstütze, bei der durch den von ihm verursachten LKW-Unfall ausgelösten strafrechtlichen Verfolgung besonderer Härte unterworfen werden könne. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei.
4. Auf Grund dieser Beschwerde wurde am 07.11.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"(...)
VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht
Im allgemeinen Einvernehmen erfolgt die Dolmetschung in der Sprache Mandingo.
VR befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin heute gesund.
Eröffnung des Beweisverfahrens
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Beginn der Befragung.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität entsprechen der Wahrheit.
VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich kann mich an die seinerzeitige Einvernahme in Traiskirchen am 1.10.2004 soweit erinnern. Ich habe immer die Wahrheit gesagt und gab es keine Probleme.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Seit meiner Asylantragstellung habe ich mich immer in Österreich aufgehalten. Gekommen bin ich über Italien.
VR verliest die Aussagen des BF zu seinem Fluchtweg, AS 29 BAA und verweist den BF, wie schon die Erstbehörde auf die aktenkundige erkennungsdienstliche Behandlung wegen illegaler Einreise am 16.Juli 2004, auf den Kanarischen Inseln. Gibt es dazu aus Ihrer Sicht noch etwas zu ergänzen?
BF: Nein, meine Angaben zum Fluchtweg waren richtig. Ich war nicht in Spanien, bzw. auf den Kanarischen Inseln. Ich bin über Italien nach Österreich gekommen.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Es gibt keine neuen Beweismittel.
VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?
BF: Ich habe nichts Neues gehört.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Ich habe während der ganzen Zeit meines bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu niemanden in Gambia Kontakt gehabt.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Ich habe hier nur jemanden aus Gambia kennen gelernt, von zu Hause kannte ich ihn aber nicht.
VR verliest die bisherigen Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen. Gibt es aus Ihrer Sicht etwas zu ergänzen?
BF: Meine Angaben zu den Fluchtgründen, wie vor dem Bundesasylamt, bleiben aufrecht.
VR: Wann ist Ihr Vater verstorben? Wie alt waren Sie damals?
BF: Mein Vater ist 1988 gestorben. Ich war glaublich 15 Jahre alt, ich weiß es nicht.
VR verweist auf die Angaben auf den Seiten 23, wonach der Vater 1998 verstorben sei.
BF: Er ist 1998 verstorben. Mit den Zahlen habe ich gewisse Schwierigkeiten, weil ich nicht in die Schule gegangen bin.
VR: Was hat Ihr Vater gemacht, wovon haben Ihre Eltern ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Sie haben Landwirtschaft betrieben.
Auf Nachfrage: Mein Vater war krank.
VR: Sind Sie jemals in die Schule gegangen?
BF: Ich war niemals in der Schule und weiß auch nicht, warum mich mein Vater nicht in die Schul geschickt hat.
VR: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse?
BF: Wir hatten gemeinsam ein eigenes Haus in K., dieses war aber ganz klein. Mein Bruder und ich hatten ein Zimmer.
VR: War Ihr Bruder älter oder jünger als Sie?
BF: Er ist mein kleiner Bruder.
VR: Wann hat sich der Unfall, der Ihre ganzen Probleme ausgelöst hat, Ihrer Erinnerung nach ereignet?
BF: Der Unfall war im Juli 2004.
VR: Können Sie das genauer angeben, das genaue Datum, die Tageszeit?
BF: Ich kann das genaue Datum nicht sagen, es war aber Freitag am Abend.
VR: Wie kam es dazu, dass Sie im Alter von 16 Jahren einen LKW lenkten?
BF: Ich habe damals für Herrn Ka. gearbeitet, ich war Lehrling. Dieser hat Sachen transportiert, bzw. war das quasi ein Taxi. Ich hatte zwar keinen Führerschein, durfte man aber dennoch fahren, wenn keine Leute in der Nähe waren. Auch an jenem Abend habe ich das Fahrzeug genommen. Das habe ich manchmal getan um nebenbei Geld zu verdienen. Ich transportierte Reis, Zwiebel und Öl zwischen verschiedenen Orten. Auf Nachfrage: Damals fuhr ich von Ke. nach F..
VR: Wie viel Geld haben Sie damals verdient, als Sie für Herrn Ka. Lehrling waren?
BF: Als Lehrling habe ich gar nichts bekommen. Für einen dieser Transporte, die ich nebenbei gemacht habe, habe ich aber 150 Dalasi erhalten.
VR: Beschreiben Sie bitte das Unfallfahrzeug!
BF: Es war ein Lastfahrzeug, aber ohne Dach. Hinten wurden die verschiedenen Waren transportiert. Das andere Unfallauto war ein Passagierfahrzeug, ein Buschtaxi.
VR: Wie ist es zu diesem Unfall gekommen, können Sie das schildern?
BF: Ich bin aus der Stadt Ke. auf den dortigen Highway aufgefahren. Gerade in diesem Moment kam das andere Unfallauto, das erwähnte Buschtaxi und fuhr ich auf dieses Auto auf. Das andere Auto ist umgekippt, es gab viele Verletzte und bin ich gleich weg. Den Fehler habe ich gemacht.
VR: Sind Sie sofort von der Unfallstelle weg?
BF: Als es passierte, bin ich sofort weggerannt und zu meinem Heimatdorf K..
VR: Wie konnten Sie dann noch feststellen, dass es viele Verletzte gab?
BF: Ich weiß, dass in solche Buschtaxis viele Leute hineingingen und sah ich auch, dass viele verletzt waren.
VR: Welche genauen Wahrnehmungen konnten Sie machen, sahen Sie zB Leute mit blutenden Verletzungen oder solche, die im Auto eingequetscht waren? Versuchen Sie bitte möglichst genaue Angaben zu machen!
BF: Das andere Auto ist umgekippt, als die Leute herauskamen, sah man Blut.
VR: Haben Sie nicht daran gedacht zu helfen, Sie waren ja scheinbar unverletzt?
BF: Nein. Es ist in Gambia nämlich so, dass wenn jemand bei einem Unfall unverletzt bleibt, dass man diesen sogleich umbringt. Daher bin ich auch sofort weg. Ich habe auch meinen LKW einfach dort stehen lassen.
VR: Glauben Sie, gab es Tote bei dem Unfall?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe nichts gehört, dass dort jemand gestorben wäre.
VR: Sind auch andere Autos stehen geblieben oder am Unfall beteiligt gewesen oder nur diese beiden Autos?
BF: Bei dem Unfall waren nur unsere beiden Autos verwickelt. Es war nicht viel Verkehr.
VR: Stimmt es, dass Sie dann die ganze Strecke von Ke. nach K. zu Fuß gelaufen sind?
BF: Die Strecke ist zu weit. Ich bin zum nächstgelegenen Ort gelaufen. Dort habe ich auf ein Auto gewartet, mit welchem ich dann nach K. gefahren bin.
VR: Wie hieß der Ort, an den Sie zunächst gelangt sind?
BF: Das war eigentlich kein Ort. Ich habe mich im Busch versteckt gehalten bis es dunkel wurde und dann auf dem Highway ein Auto angehalten. Ich habe Autostopp gemacht und bin dann mit einem Lastwagen nach K. gekommen.
VR: Was ist dann weiter passiert?
BF: Ich habe meine Mutter alles erzählt. Sie meinte, das sei ein großes Problem und ich müsse das Land verlassen. Am nächsten Tag habe ich dann mit einem Auto nach F. begeben, das ist ein Grenzort, in dem viele LKWs in andere Staaten abfahren. Und konnte ich so mit jemanden mitfahren, der nach Mauretanien unterwegs war.
VR: Wie spät war es, als Sie bei Ihrer Mutter eintrafen?
BF: Es war wirklich sehr spät. Ich musste die letzte Strecke nach K. laufen, weil mich der Fahrer nur nach I. mitgenommen hatte.
VR: Wie hat Ihnen Ihre Mutter genauer erklärt, dass Sie das Land verlassen müssen?
BF: Meine Mutter sagte, sie sei bei der Opposition. Wenn meine Verfolger erführen, dass ich der Sohn einer Oppositionellen sei, würden sie mich lebenslang ins Gefängnis stecken.
VR: Wissen Sie etwas Näheres über die politische Tätigkeit Ihrer Mutter?
BF: Ich selber war nicht politisch aktiv, weil ich aufgrund meines Alters ja noch nicht wählen durfte. Ich weiß aber, dass meine Mutter eine Unterstützerin der UDP war und so galt auch ich als ein solcher.
VR: Sie haben ja zu Hause gewohnt, haben Sie irgendetwas konkretes von der politischen Tätigkeit Ihrer Mutter mitbekommen?
BF: Was ihre Tätigkeit genau war, weiß ich nicht. Wenn aber eine UDP-Versammlung war, hat meine Mutter die Leute darauf aufmerksam gemacht.
VR: Wie kam es dazu, dass Sie seit Ihrer Flucht überhaupt keinen Kontakt mehr zu Ihrer Mutter hatten?
BF: Ich habe einfach keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Das war einfach so. Damals hatte sie auch kein Telefon.
VR: Vorhin sagten Sie, das fluchtauslösende Ereignis wäre im Juli 2004 gewesen. Beim Bundesasylamt haben Sie am 1. Oktober 2004 gesagt, es sei 5 Wochen vorher, also im August gewesen. Können Sie dazu Stellung nehmen!
BF: Die Ereignisse waren im Juli 2004.
VR: Das Bundesasylamt hat Ihnen auch vorgehalten, dass es nicht glaubwürdig sei, dass Sie keine Einschätzung abgeben konnten, wie viele Verletzte es bei dem Unfall gegeben hatte!? Können Sie sich dazu äußern?
BF: Ich hatte keine Zeit die Leute zu zählen, da ich um mein eigenes Leben fürchtete. Ich kann nur sagen, dass es ein großes Auto war, kann aber nicht ausführen, wie viele Leute da hineinpassen.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Ich fürchte, dass mich die Polizei ins Gefängnis steckt.
VR: Waren Sie in Österreich wegen schwerer körperlicher Leiden jemals in Spitalsbehandlung?
BF: Ich war nicht in Spitalsbehandlung, ich habe mich ärztlich untersuchen lassen, doch haben sie nichts gefunden. Mein ganzer Körper tut mir weh, weiß ich aber nicht warum. Das geht schon so seit ich hier in Österreich bin. Es wird immer geschaut, aber die Ärzte sagen, sie finden nichts.
VR: Sie wurden vor einiger Zeit mehrfach wegen Delikten gegen das Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt. Wollen Sie sich dazu äußern bzw. sind diese Probleme nun vorbei?
BF: Ich verkaufe keine Drogen mehr und habe damit nichts mehr zu tun, aber rauche ich Gras.
VR: Haben Sie hier in Österreich enge Bezugspersonen, Familienangehörige, Lebensgefährtin, Kind?
BF: Ich habe keine derartigen engen Bezugspersonen.
VR: Besuchen Sie irgendwelche Kurse, setzen Sie besondere soziale Aktivitäten, was machen Sie normalerweise tagsüber?
BF: Als ich noch minderjährig war, wurde mir der Deutschkurs bezahlt; jetzt kann ich mir weitere Kurse nicht leisten. Ich verstehe schon etwas Deutsch. sonst mache ich nichts.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2008
*) UK Home Office, BIA, COI Keya Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007
*) Gutachten Frau S. über die allgemeine Lage in Gambia vom September 2008
*) Auskunft der Staatendokumentation des BAA über die Situation unbegleiteter Minderjähriger RückkehrerInnen nach Gambia aus Oktober 2008
*) aktuelle Medienberichte und länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation)
Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass alle RückkehrerInnen politisch verfolgt würden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage kann es zu Problemen von alleinstehenden RückkehrerInnen, insbesondere Minderjährigen kommen, doch gibt es auch gewisse Unterstützungsmöglichkeiten.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich glaube nicht, dass mir jemand helfen würde, wenn ich zurückkehre. Politisch habe ich keine Meinung.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will, ob es noch weitere Fluchtgründe gibt.
BF: Nein, es gibt keine weiteren Fluchtgründe, der Unfall ist mein einziges Problem.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
Keine Fragen der BFV.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Schluss des Beweisverfahrens.
(...)"
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005")? anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Bindungen in Österreich.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Der Asylgerichtshof schließt sich den erstinstanzlichen Feststellungen zur Lage in Gambia an und erhebt aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Quellen noch die in der Verhandlung daraus gezogenen aktualisierten und zusammenfassenden Schlussfolgerungen zum Gegenstand dieses Erkenntnisses.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch die am 07.11.2008 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Verlauf der Verhandlung bestätigte vollinhaltlich die Einschätzung des Bundesasylamtes über die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe:
Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu den Folgen des von ihm angeblich verursachten Verkehrsunfalls vage und unbestimmt sind. So war er nicht in der Lage anzugeben, wie viele Personen bei diesem Unfall verletzt worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptungen, dass das andere Unfallauto, ein Buschtaxi, von ihm angefahren worden und umgekippt sei. Es habe viele Verletzte gegeben und sei er sofort von der Unfallstelle weggerannt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sofort den Unfallort verlassen habe, stellte sich zunächst die Frage, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen war trotzdem festzustellen, dass es viele Verletzte gegeben habe und dass diese zum Teil blutüberströmt gewesen seien. Hierzu befragt erklärte der Beschwerdeführer, er wisse, dass in solche Buschtaxis viele Leute hineingehen würden und habe er auch gesehen, dass viele verletzt gewesen seien. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine genauen Wahrnehmungen hinsichtlich der Verletzungen der am Unfall beteiligten Personen zu schildern. Darüber hinaus würde der Beschwerführer über die Wichtigkeit möglichst genauer Angaben belehrt. Der Beschwerdeführer war aber dennoch nicht in der Lage irgendwelche näheren Details des Unfalles zu schildern. Im Zuge der weiteren Verhandlung vor dem Asylgerichtshof versuchte der Beschwerdeführer auf Vorhalt nochmals seine mangelnden Angaben über die Anzahl der Verletzten bei dem Unfall zu rechtfertigen. Seine Ausführungen wonach er nur sagen könne, dass es ein großes Auto gewesen sei, er aber nicht ausführen könne, wie viele Leute hineinpassen würden, vermochten in diesem Zusammenhang aber nicht die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zerstreuen.
Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer den angeblichen Unfall vor dem Bundesasylamt in zeitlicher Hinsicht mit - 5 Wochen vor der Einvernahme am 1.10.2004 (somit August 2004) - eingeordnet, vor dem Asylgerichtshof behauptete er hingegen, der Unfall habe sich im Juli 2004 ereignet Auf Vorhalt dieser zeitlichen Ungereimtheiten behaarte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof darauf, dass sich der Unfall im Juli ereignet habe, ohne seine widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesasylamt aber näher erklären zu können.
3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Widersprüche und Implausibilitäten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Verfahren behaupteten Befürchtung aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter zur Opposition unter dem Vorwand der strafrechtlichen Verfolgung aufgrund des Verkehrsunfalls Misshandlungen, Übergriffen und einer unverhältnismäßigen Bestrafung aus politischen Motiven ausgesetzt zu sein, schließt sich der Asylgerichtshof der Einschätzung des Bundesasylamtes an, wonach diese Angaben offensichtlich dazu dienen sollen, dam Vorbringen des Beschwerdeführer in wahrheitswidriger Art und Weise Asylrelevanz zu verleihen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes macht bereits die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers über die angebliche politische Tätigkeit seiner Mutter die behauptete politische Verfolgung unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer behauptete auch nicht, dass seine Mutter eine leitende Funktion in der UDP übernommen habe oder als Politikerin landesweit bekannt sei. Darüber hinaus ergaben sich aus den herangezogenen Berichten auch keine Hinweise auf die verbreitete Anwendung der Sippenhaftung in Gambia (siehe Gutachten von Frau S., Seite 2, wonach nur bei politisch besonders exponierten Personen im Einzelfall die Gefahr der Sippenhaftung bestehen könne). Des weiteren hat der Beschwerdeführer auch eine eigene politische Aktivität verneint. Es ergaben sich somit jedenfalls (unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit der Involvierung des Beschwerdeführers in einen Verkehrsunfall) keine glaubwürdigen Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus politischen Gründen im Falle seiner Rückkehr nach Gambia.
3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen, welcher im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes und der Asylantragstellung noch minderjährig war, jedoch ist auf seine Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu verweisen, wonach er bereits vor seiner Ausreise aus Gambia (mit etwa 16 Jahren) für seinen Lebensunterhalt sorgen konnte, als Lehrling beschäftigt war und selbstständig Transporte mit einem LKW durchführen hatte können. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer existenzbedrohenden Notlage gewesen zu sein und sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde.
3.4.1. Dem in das Verfahren eingeführten USDOS-Bericht zufolge entsprechen die Haftbedingungen in den detention center Gambias internationalen Standards; Probleme und Übergriffe, insbesondere im Zusammenhang mit politischen Häftlingen existieren in Einzelfällen und seien vor allem die lokalen Gefängnisse überbelegt, daraus kann aber kein Befund einer generellen Verletzung der EMRK im Fall jeder Inhaftierung gezogen werden, wobei im übrigen ein ernstes Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht wurde, wozu erneut auf die obigen Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit der getätigten Verfolgungsbehauptungen zu verweisen ist.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes
4.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden behauptet, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichthofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers bezüglich der behaupteten Verfolgung grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
4.1.3. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des behaupteten Verkehrsunfalls, ergaben sich keine glaubwürdigen Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die gambischen Behörden aus asylrelevanten Gründen (etwa aufgrund unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung, aufgrund oppositioneller Betätigung), vielmehr wäre von Akten im Allgemeinen legitimer polizeilicher strafrechtlicher Ermittlung bzw. Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung, sohin eines nicht-politischen Deliktes, gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Wie sich aus den zugrunde gelegten Berichten ergibt, liegen hinsichtlich nicht-politischer Delikte auch keine Hinweise auf eine diskriminierende Strafverfolgungs - oder Strafzumessungspraxis einzelner Bevölkerungsgruppen vor.
4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Es bestehen im konkreten Fall auch familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Bruder).
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
4.3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt.
4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration respektive längeren Aufenthaltes in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer erst etwa vier Jahre in Österreich aufhält. Auch eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits mehrfach Straftaten begangen und wurde deshalb rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt. Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.