TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/24 2000/11/0244

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Besein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fleschgasse 34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juli 2000, Zl. MA 65-8/258/2000, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom 7. März 2000 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Lenkberechtigung. Adressiert war dieser Bescheid an

"Herrn

G

Mgasse 46/7/1

1130 Wien"

Mit Schriftsatz vom 20. März 2000 gab der Beschwerdeführer bekannt, Rechtsanwalt Dr. Karl Klein, Fleschgasse 34, 1130 Wien, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben, ersuchte, sämtliche Zustellungen zu dessen Handen vorzunehmen, und erhob gegen den Mandatsbescheid unter einem Vorstellung.

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich mehrere, ausschließlich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ermittlungsschritte der Bundespolizeidirektion Wien.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2000 gab die Bundespolizeidirektion Wien der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Entziehungszeit mit 5. Februar 2000 begonnen habe und am 5. Oktober 2000 ende. Überdies wurde einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Die Bundespolizeidirektion Wien bezog sich dabei unzweifelhaft auf den gegen den Beschwerdeführer ergangenen Mandatsbescheid und seine dagegen eingebrachte Vorstellung. Weder im Spruch des Bescheides noch in der Begründung wurde aber der Name des Beschwerdeführers erwähnt. Die Adressierung des Bescheides (eine eigene Zustellverfügung fehlt) lautet:

"Herrn

RA Dr. KLEIN

z. H. G

Fleschgasse 34

1130 Wien"

Dieselbe Adressierung scheint auch auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein auf. Die Übernahme des Schriftstückes erfolgte durch einen Arbeitnehmer des Rechtsanwaltes.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid (fristgerecht) Berufung erhoben hatte, wies der Landeshauptmann von Wien diese Berufung mit Bescheid vom 17. Juli 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Wien aus, wie sich anhand der Aktenlage ergebe, sei der mit Berufung angefochtene Bescheid vom 11. Mai 2000 an Herrn Dr. Karl Klein gerichtet, dies jedoch an ihn als Partei, nicht aber in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers als Partei des dem Bescheid zugrundeliegenden Verfahrens. Da der Adressat des angefochtenen Bescheides somit der Rechtsanwalt persönlich sei, sei auch nur er selbst zur Berufung legitimiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Mai 2000 von der belangten Behörde zu Unrecht als an seinen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Dr. Klein) gerichtet gewertet worden sei. Dieser Bescheid sei lediglich irrtümlich an den Rechtsanwalt adressiert worden, zu Handen des Beschwerdeführers. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, richtete sich bis zur Erlassung des in Frage stehenden Bescheides vom 11. Mai 2000 das gesamte von der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte Entziehungsverfahren ausschließlich gegen den Beschwerdeführer. Auch die im Spruch des erwähnten Bescheides enthaltenen individualisierenden Daten, insbesondere die Erwähnung des Mandatsbescheides vom 7. März 2000, lassen erkennen, dass sich der Bescheid seinem Inhalt nach nur auf den Beschwerdeführer bezieht. Für die Annahme, die Behörde habe den Rechtsanwalt als Partei des Entziehungsverfahrens behandeln wollen, fehlt jegliches Indiz. Wie die oben wiedergegebene Adressierung des Bescheides vom 11. Mai 2000 zeigt, wurde von der Bundespolizeidirektion Wien als Zustelladresse ihres Bescheides "Fleschgasse 34", das ist die Adresse des Rechtsanwaltes und Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, angegeben. Bei einer verständigen Würdigung dieser Adressierung muss daher in Berichtigung der offenkundig unterlaufenen Verwechslung des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsvertreter angenommen werden, dass der Bescheid sehr wohl an den Beschwerdeführer gerichtet war, wobei die Zustellung an seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter (an dessen Adresse) erfolgen sollte. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lag damit aber ein gegen den Beschwerdeführer gerichteter Entziehungsbescheid vor, weshalb sich seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung nicht als unzulässig erweist. Indem die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurückwies, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 24. April 2001

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110244.X00

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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