A5 230.487-0/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin
VB KUBJACEK über die Beschwerde des D.P., geb. 00.0.01985, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2002, Zl. 01 29.481-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des D.P. wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.1.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung
(ab 1.7.2008: Beschwerde).
I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.
I.5. Der Asylgerichtshof führte am 20.10. 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdeangelegenheit durch, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und persönlich erschienen ist. Dem anwesenden Rechtsvertreter wurde auf dessen Antrag eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Länderfeststellungen gewährt.
Eine Stellungnahme des Rechtsvertreters langte am 24.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er reiste am 23.1.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag.
II.1.2. Am 4.2.2002 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2000 in K. gelebt zu haben. Danach sei er nach Imo State zu seinem Vater gezogen, dem er in dessen Landwirtschaft geholfen habe. Am 20 .12. 2001 habe er in Begleitung des Vaters eines Schulfreundes Imo State verlassen und sich nach Lagos begeben. Der Vater seines Schulfreundes habe ihm die Reise finanziert und organisiert, er habe sich mehrere Wochen auf einem Schiff versteckt und sei letztlich zu einem unbekannten Hafen in Slowenien gebracht worden. Der nunmehrige Beschwerdeführer gab weiters an, dass sein Vater König in seinem Dorf gewesen und am 00.00.2001 gestorben sei. Er selbst sei gerade auf dem Feld gewesen, als plötzlich die Glocken zu läuten begonnen hätten. Es sei üblich, im Fall des Todes des Königs zwei Menschenköpfe als Opfer darzubringen. Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte dies tun müssen, habe sich aber geweigert und sei deshalb mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Über Nachfrage der belangten Behörde gab der Genannte zu Protokoll, von allen Dorfbewohnern bedroht worden zu sein; die genaue Anzahl könne er nicht angeben, es seien aber jedenfalls mehr als hundert Personen gewesen. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe sich zunächst einen Tag im Wald versteckt, dann habe er dort den Vater seines Freundes bemerkt, der ihm umgehend geholfen habe. In Lagos habe er zwei Tage unter der Brücke geschlafen, dann habe ihm der Vater seines Freundes aber gesagt, dass die Polizei und Menschen, die andere Menschen opfern, nach ihm suchen würden. Die Polizei habe ihn bis nach Cotounou verfolgt. Über Nachfrage der belangten Behörde, weshalb er plötzlich von diesem Ort spreche, korrigierte sich der nunmehrige Beschwerdeführer dahingehend, sich lediglich versprochen und natürlich Lagos gemeint zu haben. Weiters hielt die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vor, älter als 17 Jahre auszusehen. Der Genannte zog sich darauf zurück, dass es sich bei dem angegebenen Geburtsdatum um jenes handle, welches ihm von seiner Mutter gesagt worden sei. Im Fall seiner Rückkehr fürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, von den Dorfbewohnern getötet zu werden.
II.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Nigeria für zulässig. Das Vorbringen wurde als unglaubwürdig eingestuft.
Die belangte Behörde traf umfassende Länderfeststellungen.
II.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).
II.1.5. Infolge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 20.10.2008, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer eine 2 Wochen währende Frist zur Stellungnahme in Bezug auf den in der Verhandlung getätigten Ländervorhalt eingeräumt worden war, langte am 24.10.2008 beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz des Rechtsvertreters des Genannten ein. Darin wurde gerügt, dass sich die in der Verhandlung - in deutscher Sprache - übergebene Kurzinformation zur aktuellen Lage in Nigeria teilweise auf Berichte stütze, die in englischer Sprache abgefasst seien. Diese anderssprachigen Quellen könnten im gegenständlichen Verfahren nicht herangezogen werden, zumal Deutsch nach den Vorschriften der Bundesverfassung die Amtssprache in Österreich sei und sich die Organe der Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung sowohl im Verkehr untereinander als auch im amtlichen Verkehr mit anderen Menschen dieser Sprache zu bedienen hätten. Es handle sich daher um einen massiven Bruch des Art. 8 B-VG sowie um eine Gefährdung des Art. 6 EMRK. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte unter einem die Zuverfügungstellung der Bezug habenden Berichte in deutscher Sprache. Abgesehen von dem aufgezeigten Mangel sei eine spezifische Auseinandersetzung mit der Gefährdung der Verweigerung von oftmals unmenschlichen Ritualen nicht erfolgt.
II.2. Zur Lage in Nigeria
Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo - Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)
Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am
29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)
Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende
"People's Democratic Party (PDP)" überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)
(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).
(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, tand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007
Generelle Menschenrechtslage
Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)
In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)
Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)
Geheime Kulte und Bündnisse
Geheimkulte sind vor allem unter nigerianischen Studenten an Universitäten stark verbreitet. Anfänglich waren deren Ziele unter anderem von antikolonialistischen Bestrebungen geprägt und sie galten als gewaltfreie Verbindung. Mittlerweile hat sich dieses Bild gewandelt; die Mitglieder sind nunmehr bewaffnet und werden auch für politische und ethnische Auftragmorde herangezogen. Gegner werden gewaltvoll eliminiert. Unterstützung erhalten diese Bündnisse mitunter von einflussreichen Politikern. Vielfach werden unbeteiligte Personen unter Anwendung von Folter gezwungen, der Verbindung beizutreten. Ausgetretenen Personen wird nachgestellt und gedroht. Auch sexuelle Misshandlungen sind keine Seltenheit.
Eine erfolgreiche Anklage wegen geheimen Okkultismus ist nur dann möglich, wenn die betroffenen Personen auf frischer Tat ertappt werden und noch ihre rituellen Gewänder tragen. Da die diversen Aktionen hauptsächlich in der Nacht stattfinden und es überdies der Polizei seit zwei Jahrzehnten nicht gestattet ist, innerhalb von Universitäten polizeilich zu intervenieren, kann somit nicht effizient gegen Anhänger der Kulte vorgegangen werden.
Betroffenen Personen steht aber prinzipiell die Möglichkeit offen, sich an den Universitätsvorstand oder an die Polizei zu wenden. Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile Nigerias sind jedenfalls gegeben. (1)
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 141-150.
Medizinische Versorgung
In Nigeria existiert eine extreme Zwei Klassen Medizin. Private Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind oft auf amerikanischem Standart, während öffentliche Anstalten von Unterversorgung, schlechter Ausrüstung, Überlastung und hygienischen Mängeln geprägt sind. In der Regel sind öffentliche Krankenhäuser in Großstädten noch besser ausgestattet als jene in ländlichen Gebieten und gilt als ausreichend. Die oft hohen Behandlungskosten werden von den Patienten getragen. Es gibt zwar eine Kranken- und Pensionsversicherung; diese gilt aber nur für Beschäftigte im formalen Sektor, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (z.B. Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt. (1+2)
In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich. (1)
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 164-176.
(2) ) Dt. AA, S. 23.
Innerstaatliche Fluchtalternative
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.
In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)
(1) ) Dt. AA, S. 18.
Situation der Rückkehrer
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)
Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)
Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer in Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden, befinden sich aber zumeist in einem sehr desolaten Zustand. (1)
(1) ) Dt. AA, S. 23-24.
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.8. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.
II.3.9. Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
II.3.10. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 24.1.2002 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.
II.3.11. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse
(vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu
VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe
(vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.12. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist
(VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
II.4. Beweiswürdigung
Der Asylgerichthof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge von Unglaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen ist.
Bei der Beurteilung der Frage der Glaubwürdigkeit übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die vom Genannten ins Treffen geführten Ereignisse nunmehr mehrere Jahre zurückliegen, so dass ihm grundsätzlich zuzugestehen ist, sich nicht mehr an jedes Detail erinnern zu können. Es ist aber in Beweis würdigender Hinsicht ein bedeutsamer Unterschied, ob sich der Antragsteller an gewisse Abläufe infolge Zeitablaufes nicht mehr erinnern kann und dies auch angibt, oder aber, wie im Fall des Beschwerdeführers, zu ein und demselben Sachverhaltselement unterschiedliche Versionen schildert und dies erst über Vorhalt des Asylgerichtshofes bemerkt.
Die mündliche Verhandlung war von oberflächlichen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers gekennzeichnet. Im Kern blieb der Genannte dabei, seine Heimat verlassen zu haben, weil er nach dem Tod seines Vaters, der König in seinem Dorf gewesen sei, dem Orakel dienen und zwei Menschenköpfe als Opfer darbringen sollte. Aufgrund seiner Weigerung sei er bedroht worden. Über diese allgemeinen Behauptungen hinausgehend war der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Verhandlungsleiterin nicht imstande, nähere Details, etwa wann und von wem bzw. auf welche Art und Weise konkret, er bedroht worden sei. Er sprach immer allgemein von den Dorfbewohnern, ohne aber etwa deren Namen oder die genaue Anzahl jener nennen zu können, die ihn bedroht hätten. Ebenso war er nicht imstande, von sich aus zu erzählen, welche Aufgaben sein Vater als König überhaupt gehabt habe und konnte daher auch nicht erklären, warum er nun dessen Nachfolge abgelehnt habe.
Dem Asylgerichtshof erscheint eine Ablehnung nur dann nachvollziehbar, wenn bekannt ist, gegen welche genauen Inhalte sich die negative Haltung des Antragstellers überhaupt richtet. Der bloß lapidare Hinweis, Christ zu sein, reicht für eine schlüssige Begründung nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigte, dass auch sein Vater Christ gewesen sei. Trotz mehrmaliger Nachfrage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, darzulegen, was es nun konkret mit der angebotenen Position eines Königs auf sich hatte, unter welchen genauen Umständen und von wem ihm diese angeboten worden war. Ebenso vermochte er die behauptete Bedrohung nicht näher darzulegen.
Zudem wichen diese vagen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung deutlich von jenen Angaben ab, die er noch vor der belangten Behörde getätigt hatte.
So behauptete der Beschwerdeführer etwa, er habe sich sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in A. aufgehalten. Demgegenüber hatte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde im Jahr 2002 zu Protokoll gegeben, bis im Jahr 2000 bei seiner Mutter in K. gelebt zu haben und danach zu seinem Vater nach A. gegangen zu sein. Ebenso widersprüchlich waren die Angaben in Bezug auf seine Flucht. Während der Genannte vor der belangten Behörde ausgeführt hatte, sich im Wald versteckt und dort zufällig auf den Vater seines Freundes gestoßen zu sein, der ihn letztlich mit dem Auto nach Lagos auf ein Schiff gebracht hätte, behauptete er in der mündlichen Verhandlung, mit dem Bus nach Lagos gefahren zu sein, dort zwei Tage auf der Straße verbracht zu haben. Vom Vater seines Freundes berichtete der Beschwerdeführer aus eigenem nichts. Erst über Vorhalt seiner früheren Aussagen meinte er - in neuerlicher Abweichung von seinen Aussagen vor der belangten Behörde -, er habe in Lagos besagten Vater getroffen, der als Transporter tätig gewesen sei. Der Versuch, nach entsprechendem Vorhalt dieses Sachverhaltselement noch in der Geschichte unterzubringen und dabei nicht einmal zu bemerken, dass die Schilderung einen weiteren Widerspruch begründet, verstärkt den Eindruck des Asylgerichtshofes, dass der Genannte das Geschilderte wohl nicht erlebt haben kann.
Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptet hatte, dass seine gesamte Ausreise vom Vater des Freundes organisiert und finanziert worden sei, führte er in der mündlichen Verhandlung ins Treffen, 5.000 Naira bei sich gehabt zu haben, welche ihm von einem Arbeiter am Schiff abgenommen worden seien. Über Vorhalt seiner früheren Angaben zog sich der Beschwerdeführer plötzlich darauf zurück, dies sehr wohl vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben und nur vermuten zu können, dass es nicht aufgeschrieben worden sei.
Dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich für den Asylgerichtshof aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer einerseits sämtliche seiner Angaben nachweislich rückübersetzt wurden, so dass er also bereits damals Gelegenheit zur Richtigstellung gehabt hätte. Andererseits aber wäre es dem Beschwerdeführer auch offen gestanden, spätestens im Berufungs(Beschwerde)schriftsatz eine entsprechende Richtigstellung dieser auch im bekämpften Bescheid aufscheinenden Angaben vorzunehmen.
Aufgrund des beschriebenen Gesamteindrucks und der daraus resultierenden Annahme der Unglaubwürdigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Abgesehen von der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben ist festzuhalten, dass aber selbst die hypothetische Annahme des Wahrheitsgehaltes des geschilderten Sachverhaltes nicht zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren, Ergebnis führen würde. Zum einen handelt es sich bei der behaupteten Bedrohung durch "Dorfbewohner" um Verfolgung durch Private, die nur unter der Voraussetzung mangelnder Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Asylrelevanz entfalten könnte. Dafür haben sich im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte ergeben. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, diesen auf A. beschränkten Problemen durch Vornahme eines innerstaatlichen Ortswechsels wirksam zu entgehen.
Abschließend hat sich der Asylgerichtshof noch mit den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gestellten zwei Beweisanträgen auseinander zu setzen.
So hat der Vertreter die Einvernahme des namentlich angeführten Onkels des Beschwerdeführers beantragt, der Auskunft über die Fluchtgründe des damals minderjährigen Beschwerdeführers geben sollte.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2002 in Österreich im Asylverfahren steht und seit seiner Antragstellung, sohin während der letzten 6 Jahre, Gelegenheit gehabt hätte, Zeugen namhaft zu machen. Dies hat er nicht einmal nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung, etwa in Form eines ergänzenden Schriftsatzes, getan, so dass vor dem Hintergrund des oben beschriebenen Gesamteindrucks dieser Antrag offensichtlich nur auf eine weitere Verlängerung des Verfahrens abzielt. Nachdem eine solche Befragung allerdings im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führen würde, zumal selbst die Annahme des Wahrheitsgehaltes dem Asylantrag nicht zum Durchbruch verhelfen würde, erscheint sie dem Asylgerichtshof nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber wird auch bemerkt, dass unklar ist, warum der Onkel des Beschwerdeführers besser Auskunft über die Fluchtgründe seines Neffens geben können sollte als der Betroffene selbst. Schließlich kam dem Onkel, berücksichtigt man die Angaben des Beschwerdeführers sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Asylgerichtshof, keine bestimmte Rolle im Fluchtvorbringen zu.
Weiters hat der Rechtsvertreter zur Untermauerung des Vorbringens des Beschwerdeführers einen Zeitungsartikel, der am 22.9.2008 in einer nigerianischen Zeitung namens " Fresh facts" erschienen sein soll, vorgelegt und dessen Überprüfung beantragt. Auch diesem Antrag ist nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers infolge fehlender Einflussnahme auf die gegenständliche Entscheidung nicht stattzugeben. An dieser Stelle ist auf die oben getätigten Ausführungen des Asylgerichtshofes zu verweisen, denen zufolge selbst die Annahme, der Beschwerdeführer wäre in seinem Heimatdorf A. Problemen mit der dortigen Bevölkerung ausgesetzt, nicht die Begründung eines asylrelevanten Sachverhaltes nach sich zöge.
Zur Frage des Refoulementschutzes wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Sachlage hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes zwischenzeitlich nicht nachteilig verändert, vielmehr haben die politischen Entwicklungen seit dem Jahr 2002 weitgehend zu einer Stabilisierung der Verhältnisse geführt und wurden seitens der Regierung große Anstrengungen in Richtung eines Demokratisierungsprozesses und Schaffung eines Rechtsstaates unternommen.
Es sind somit während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervor gekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.
An dieser Gesamtbeurteilung vermag auch die fristgerecht eingelangte Stellungnahme des Rechtsvertreters, die im Nachhang zur mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Länderfeststellungen ergangen ist, nichts zu ändern.
Zunächst ist festzuhalten, dass der genannte Schriftsatz eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der in der mündlichen Verhandlung erörterten und dem Rechtsvertreter übergebenen Länderinformation gänzlich vermissen lässt, so dass sich schon alleine deshalb keine andere Sichtweise ergeben kann. Die Stellungnahme befasst sich fast ausschließlich mit der Frage der Spracherfordernisse, die sich für den Rechtsvertreter im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen ergeben.
Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers darauf hinweist, dass in der Vorgehensweise des Asylgerichtshofes ein "massiver Bruch" des Art. 8 B-VG und eine "Gefährdung" des Art. 6 EMRK zu erblicken sei, weil sich der präsentierte Ländervorhalt zum Teil auf englischsprachige Berichte stütze, so geht diese Argumentation aus Sicht des Asylgerichtshofes völlig ins Leere. Soweit Art. 8 B-VG die Organe der Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung im amtlichen Verkehr mit anderen Menschen verpflichtet, sich der offiziellen Staatssprache Deutsch zu bedienen, kann im gegenständlichen Fall ein Zuwiderhandeln nicht erblickt werden. Seitens der vorsitzenden Richterin wurde, basierend auf diversen Berichten offizieller Stellen (u.a. des Deutschen Auswärtigen Amtes, des UK Home office und US- State departments), in der mündlichen Verhandlung eine schriftlich und in deutscher Sprache ausgearbeitete Zusammenfassung - freilich unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache (!) - erörtert und dem (österreichischen) Rechtsvertreter zu Zwecken der Stellungnahme übergeben. Diese Zusammenfassung, über deren Umfang in der mündlichen Verhandlung nicht hinaus gegangen wurde, beinhaltet somit gleichzeitig auch eine
Übersetzung jener relevanten Stellen, die sich aus englischsprachigen Berichten ergeben bzw. der daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen. Nur diese bilden letztlich den Gegenstand des Verfahrens. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum der Rechtsvertreter sich im gegenständlichen Fall nicht imstande sieht, zu beurteilen, ob sich die - in deutscher Sprache - getroffenen Feststellungen mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Deutsch, sondern Englisch zur Muttersprache hat, sodass, losgelöst von der Frage des
Art. 8 B-VG, im gegenständlichen Fall ein Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer aufgrund von Quellen, die in seiner Muttersprache abgefasst sind, nicht erkannt werden kann. Der entsprechende Hinweis des Rechtsvertreters, dass eine Beurteilung aufgrund des Fehlens der Amts/Staatssprache Deutsch nicht möglich sein soll, kann sich somit wohlweislich nicht auf die Person des Beschwerdeführers beziehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.