TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/12 E10 252241-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2008
beobachten
merken
Spruch

E10 252.241-0/2008-11E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. S. DUTZLER über die Beschwerde der S. alias D.H. (vertreten durch: RA KOCHER & BUCHER), geb. am 00.00.1970, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2004, FZ. 03 30.775-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 126/2002, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:

 

Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG idgF wird S. alias D.H., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe angehörig, stellte am 08.10.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dazu wurde sie zu dem im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im schriftlichen Asylantrag im Wesentlichen vor, bei zahlreichen Gelegenheiten, d.h. bei Diskussionen und Veranstaltungen, die Belange der Kurden unterstützt bzw. für einen freien Kurdenstaat geworben zu haben. Sie sei mehrmals von der Polizei verhaftet und streng verhört worden. Diese Anhaltungen ohne richterlichen Befehl hätten oft Stunden gedauert. In der Folge sei sie ständig überwacht worden. Außerdem sei ihr die Berufsausübung unmöglich gemacht worden, da ihre jeweiligen Arbeitgeber von der Polizei aufgesucht worden seien. Anschließend sei sie dann entlassen worden. Bei der Einvernahme am 19.12.2003 durch das BAA- EAST Ost brachte die Beschwerdeführerin vor, im Jahre 2001 im Gefängnis in K. inhaftiert gewesen zu sein. Im Hause ihres Vaters hätte es Versammlungen für die Gründung eines kurdischen Staates gegeben. An diesen habe sie sich beteiligt und sei deswegen für ein Jahr in Haft gewesen. Als Angehörige der kurdischen Minderheit würden sie in der Türkei unterdrückt und könne nicht frei leben. Es sei für sie nicht möglich die kurdischen Traditionen - etwa kurdische Volkstänze auf Hochzeiten aufzuführen - zu leben. Nach ihrer einjährigen Anhaltung sei sie drei bis vier Mal von der Polizei angerufen worden. Man habe ihr untersagt, an Untergrundtätigkeiten mitzuarbeiten.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2004 Zahl: 03 30.775-BAT (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als nicht glaubhaft. Begründend wurde vom BAA ausgeführt, dass die BF wegen mehrerer Aussagen unglaubwürdig sei. So habe sie bei der Einvernahme behauptet, den Namen D. zu führen und ledig zu sein, anstatt die Behörde über ihren wahren Namen und familiären Status zu informieren. Weiters wäre es der BF im Rahmen des Verfahrens nicht möglich gewesen, detaillierte Angaben über ihre Festnahme und einjährige Haft zu machen. Schließlich sei die BF auch unglaubwürdig, da falls der türkische Staat gegen sie tatsächlich Verfolgungshandlungen hätte setzen wollen, von diesem kein Reisepass ausgestellt worden wäre, um ihr die Flucht zu ermöglichen. Es handle sich beim Vorbringen der BF vielmehr um eine konstruierte Geschichte, um nach Ablauf ihres Visums einen anderen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.08.2004 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die BF im Asylverfahren rechtmäßige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht habe. Die Nennung ihres Mädchennamens sei aus Reflex geschehen, da sie ihre damals erst kurz zurückliegende Eheschließung psychologisch noch nicht verarbeitet habe. Damit die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben zu begründen, beruhe auf einer falschen Beweiswürdigung und stelle eine Scheinbegründung dar. Weiters versucht die BF in der Beschwerdeschrift die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei darzustellen und wiederholt die im Verfahren bereits vorgebrachten Fluchtgründe. Abschließend erklärt die BF, dass sie eine starke Familienbindung in Österreich habe, zumal zwei Schwestern, ein Bruder und ein Cousin ebenfalls hier leben.

 

Mit Schreiben vom 10.09.2008 erfolgte seitens des AsylGH an die BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG, wonach der AsylGH beabsichtigt, die Berichte des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 25.10.2007 und von U.S. Department: Turkey Reports on Human Right Partices 2007, March 11, 2008 zur Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat zu Grunde zu legen, womit gewährleistete ist, dass den Ausführungen des erkennenden Gerichts ausreichend aktuelle Quellen zu Grunde liegen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210; zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6). Weiters wurde die BF zur Vorlage von entscheidungsrelevanten Bescheinigungsmittel und zur Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Gerichtsaktes aufgefordert. Der BF wurde die Möglichkeit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern. Diese Schreiben wurde dem Vertreter am 12.09.2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 23.10.2008 brachte die BF durch ihren nunmehrigen BFV, RA Kocher & Bucher eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, sich der BFV über die Lage der Frauen in der Türkei sowie über die Einreisemodalitäten im Zusammenhang mit Abgeschobenen äußert. Ebenso vertritt der BFV den Standpunkt, der BF stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung bzw. eine Ausweisung verstoße gegen Art. 8 EMRK, da die BF mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und weitere, in der Stellungnahme genannte Familienmitglieder in Österreich aufhältig wären, mit denen sie im engen Kontakt steht.

 

Vom BAA wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensganges bzw. Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

 

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung sich schlüssig und stimmig.

 

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

 

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten an.

 

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. z.B. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

 

Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin moniert wird, dass das Ermittlungsverfahren fehlerhaft bzw. die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes falsch sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das BAA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

 

Zur Beschwerdeangabe, die BF habe bei ihrer Einvernahme reflexartig ihren Mädchennamen D. genannt, wird angemerkt, dass dem BAA, vor dem Hintergrund einer möglichen Scheinehe, zuzustimmen ist, wenn es annahm, dass die BF durch ihr Verhalten versuchte, etwas zu verheimlichen. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, dass die BF auch bezüglich ihres familiären Status unwahre Angaben machte, indem sie bei der Einvernahme erklärte, ledig zu sein. Im Übrigen ist anzumerken, dass diese Falschangabe nur einen von mehreren vom BAA genannten Punkten darstellte, die die Unglaubwürdigkeit der BF belegen sollten.

 

Ergänzend sei angeführt, dass die Beschwerdeführerin auch unglaubwürdig ist, weil von einem Asylwerber, der tatsächlich Erlebnisse der geschilderten Art persönlich erlebt hat, nach der allgemeinen logischen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass er von selbst detailliert alles gleich bei der ersten Möglichkeit, welcher der Ausreise aus dem Heimatland zeitlich am nächsten folgt, vorbringt und nicht schrittweise sein Vorbringen im Zuge des Asylverfahrens ergänzend aufbaut. In conreto ist auffallend, dass von der BF in ihrem schriftlichen Asylantrag keinerlei Angaben zur einjährigen Haft getätigt wurden. Diese wird vielmehr erst im Rahmen der asylbehördlichen Einvernahme von der BF erwähnt. Dies ist nach Ansicht des Asylgerichtshofs ungewöhnlich, stellt doch die Haft mit Abstand den größten persönlich Eingriff unter den von der BF geschilderten Repressionen dar.

 

Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem der BF die allgemeine Lage in der Türkei, welche das Bundesasylamt als erwiesen annahm, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass nunmehr die Beschwerdeinstanz der BF die Möglichkeit zum Parteiengehör betreffend den Länderfeststellungen zur Türkei einräumte, wovon die BF über ihren nunmehrigen BFV Gebrauch machte.

 

Die von der BF in der Beschwerde vorgenommen allgemeinen Schilderungen zur Lage der Kurden in der Türkei sind nicht geeignet, die aktuellen Feststellungen des AsylGH in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird durch diese Berichte in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der Konventionsbestimmung (gemeint: Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK) geforderte Furcht ableitbar ist. Der Hinweis auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit in der Türkei genügt dazu nicht (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0362, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0113). (VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171). Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).

 

Ergänzend zu den Feststellungen des BAA ist anzuführen, dass die BF bei ihrer Einvernahme anführte, dass sie für den Fall ihrer Rückkehr nichts fürchten würde, das allgemeine Leben dort sei schwer, sie fürchte seitens des Staates keine Repressionen für den Fall ihrer Rückkehr (AS 35), was im Sinne des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides zusätzlich zu den Ausführungen des BAA zu berücksichtigen ist. Es sei hier festgestellt, dass keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen ( VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. u. a. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN).

 

Insbesondere wird auch festgestellt, dass von der BF auch keinerlei Bescheinigungsmittel zur Bestätigung ihres Vorbringens eingebracht wurde, was im Rahmen der freien Beweiswürdigung der BF nicht zu ihrem Vorteil gereichen kann, insbesondere, da die BF bei ihrer Einvernahme angab, ihre Haftbestätigung weggeschmissen zu haben und somit davon auszugehen ist, dass bei entsprechendem Engagement eine Abschrift dieser Haftbestätigung im Falle einer tatsächlich verbüßten Haftstrafe seitens der BF hätte besorgt werden können

 

Zur durch den BFV eingebrachten Stellungnahme ist anzuführen, dass in dieser, soweit das Vorbringen wiederholt wird, den erstinstanzlichen Ausführungen hierdurch nicht substantiiert entgegen getreten wird. Wenn sich der BFV über die allgemeine Lage der Frauen und hier etwa über die Problematik der Ehrenmorde äußert ist anzuführen, dass hier die Stellungnahme am Vorbringen der BF insoweit vorbeigeht, als diese kein auf diese Punkte bezogenes Gefährdungsszenario vorbrachte und sich auch aus den amtswegigen Ermittlungen keine konkreten Hinweise hierauf ergaben. Insbesondere ist aus der Berichtslage nicht ableitbar, dass abgeschobene Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über die bloße Möglichkeit im Rahmen der Einreise mit Misshandlungen zu rechnen hätten.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich festzustellen, dass die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft wird, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 u.a.).

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 leg cit sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3,5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 Anzuwenden.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

 

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

 

Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes in Verbindung mit der bereits genannten Beweisaufnahme von der Türkei durch den Asylgerichtshof ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.

 

Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).

 

Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG (nunmehr) iVm § 50 FPG, BGBl I 2005/100 (aufgrund der §§ 126 iVm 124

(2) leg. cit) ausgesetzt wäre.

 

Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gehen Aleviten bzw. Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist nicht feststellbar. Dies gilt ebenso für die Lage der Frauen in der Türkei. Der Umstand, dass die Türkei gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete welche Österreich bietet (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99) ist jedenfalls irrelevant. Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandeschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964) führen, kamen ebenfalls nicht hervor. Jedenfalls ist aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; ebenso: kein Hinweis auf die Existenz einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im Sinne einer allgemeinen Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) in Verbindung mit den individuellen Situation der BF (junge, gesunde, mobile Frau, die bisher ihr Leben im Herkunftsstaat meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8]) kein Hinweis hierauf ableitbar, welche zur gegenteiligen Feststellung führen könnte. Ebenso ist festzustellen, dass die BF in Österreich über einen unterhaltspflichtigen Gatten verfügt, dessen Unterstützung die BF auch von der Türkei aus, etwa durch Geldüberweisungen in Anspruch nehmen kann. Ein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen in Bezug auf das Territorium der Türkei ist nicht feststellbar. Hinweise auf einen Sacherhalt Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe scheiden schon aufgrund der Ausgestaltung des türkischen Strafrechts aus.

 

Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Abs. 1 leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Die Ausweisung hat zielstaatbezogen, d. h. bezogen auf den Herkunftsstaat der BF, die Türkei, zu erfolgen (vgl. für viele: Erk. d. VwGH v. 27.2.2007, Zahl 2005/01/0085).

 

Der Ausspruch der Ausweisung kann einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) darstellen. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist ein derartiger Eingriff nur zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig ist.

 

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

 

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

 

Die BF hat in Österreich die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Verwandten. In concreto sind zwei Schwestern, ein Bruder und ein Cousin der BF im Bundesgebiet aufhältig. Darüber hinaus lebt ihr Ehegatte S.A. in Österreich. Zur Ehe ist anzumerken, dass es sich dabei nach der eindeutigen Aussage des Ehegatten lediglich um eine Scheinehe handelt, wenngleich diese Aussage in der Stellungnahme vom 23.10.2008 wieder relativiert wird. Hinsichtlich der Verwandten ergeben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit diesen in besonderer Beziehungsintensität, etwa Pflege, Unterhalt, sonstige Abhängigkeiten, welche einen zwingenden Aufenthalt in Österreich voraussetzen, steht. Auch in der Beschwerde wurde hierzu nichts ausgeführt. Sie möchte aber offensichtlich ihr weiteres Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet auf.

 

Die Ausweisung der BF stellt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit im Zweifel für die BF anzunehmenden Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, aufgrund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der unwiderlegt bestehenden Bindungen auch einen solchen in das Recht auf Privatleben.

 

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich einer der Art. 8 (2) EMRK genannter Tatbestände, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

 

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

 

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

 

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

 

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. § 21 (2) und

(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung der Fremden bedarf.

 

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen - wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

 

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -d.h. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17.3.2005, G 78/04 u.a erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

 

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d. h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).

 

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des BF unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

 

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

 

In seinem jüngsten Urteil Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es u.a. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

 

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

 

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

 

Es ist nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

 

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

 

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

 

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

 

In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):

 

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

 

-

Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

 

-

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz u.a., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

 

-

und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

 

-

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

-

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

 

-

die Bindungen zum Heimatstaat,

 

-

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

 

-

Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

 

-

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

 

Auch

 

-

die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

 

Im gegenständlichen Fall stellte die BF drei Tage vor Ablauf ihres zeitlich befristeten Visums einen Asylantrag, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu verlängern und die Durchsetzung der Außerlandesschaffung zumindest vorübergehend zu vereiteln. Am 27.05.2002 heiratete die BF in der Türkei den österreichischen Staatsbürger, S.A., geb. am 23.04.1950. Im Anschluss brachte sie am 15.07.2002 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung einer Erst-Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" ein. Im Zuge der Erhebungen stellte die BH-Amstetten fest, dass es sich aber um eine Scheinehe handelte. Der Ehegatte gestand die BF lediglich geheiratet zu haben, weil ihm der Bruder der BF D.M. ATS 50.000,-- versprochen hatte. In weiterer Folge erließ die BH-Amstetten ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot gegen die BF. Diese fremdenpolizeiliche Maßnahme konnte jedoch nicht durchgesetzt werden, da die BF am 08.10.2003 einen Asylantrag stellte. Nunmehr ist ein Adoptionsverfahren beim BG-Ybbs an der Donau anhängig, wonach die BF durch Herrn Sc. an Kindesstatt angenommen werden soll. Auch bringt die BF in der bereits zitierten Stellungnahme vor, in Österreich einen Gatten zu haben.

 

Aus dem Verhalten der BF in seiner Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass diese das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzog, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

 

Mag die BF auch über private Beziehungen verfügen, ist dem nochmals entgegenzuhalten, dass kein Sachverhalt festgestellt wurde, aus welchem eine besondere Beziehungsintensität, wie etwa Pflege, Unterhalt oder sonstige Abhängigkeit begründet würde, welche einen zwingenden Aufenthalt in Österreich gebieten würde. Auch würde eine Ausreise aus dem Bundesgebiet die BF nicht zwingen, ihre privaten Bindungen gänzlich abzubrechen. Es stünde ihr frei, diese etwa durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder im Rahmen von Urlaubsaufenthalten dieser Personen in der Türkei aufrecht zu erhalten.

 

Die BF reiste unter Verwendung eines Visums nach Österreich ein, obwohl gegen sie ein Aufenthaltsverbot bestand, und konnte ihren weiteren Aufenthalt bloß durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisieren. Der auf asylrechtliche Bestimmungen basierende Aufenthalt ist daher insbesondere auch im Lichte der vom EGMR im Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zu betrachten.

 

Zusammengefasst ist daher zu sagen, dass die durch Stellung eines unbegründeten Asylantrages ermöglichten Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung im Lichte des im Vorabsatz angeführten Urteils des EGMR zu sehen sind, wo dieser die grundsätzliche Unbeachtlichkeit der während eines Asylverfahrens begründeten privaten Anknüpfungspunkte feststellte, was ebenfalls gegen einen weiteren Verbleib der BF im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK spricht.

 

Ebenso gelten ab diesem Zeitpunkt die sonst bereits getroffenen Ausführungen zur Ausweisung speziell von Asylwerbern.

 

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien bringt bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

 

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

 

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

 

Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dort vorherrschende türkische Sprache, und war den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Lage, in der Türkei ihr Leben zu meistern. Es deutet nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und neuerlich ihr Leben dort zu meistern. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Eltern sowie ein Bruder der BF in der Türkei leben. Im Gegensatz hierzu ist die Beschwerdeführerin -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Rahmen der im nunmehrigen erstinstanzlichen Asylverfahren getätigten Befragungen auf die Beiziehung eines Dolmetschers angewiesen.

 

Ebenso kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine dermaßen qualifizierte Tätigkeit ausübte bzw. über dermaßen hervorragende Qualifikationen verfügt, dass die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Österreich eine nicht wieder oder nur schwer schließbare Lücke hinterließe, wobei hier neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich von der Türkei aus um einen Aufenthalt und eine Beschäftigung in Österreich zu bemühen.

 

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen, mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung, zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

 

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

 

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

 

Soweit die Beschwerdeführerin die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen weiteren Befragung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzule

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten