TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/12 A2 307210-2/2008

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Spruch

A2 307.210-2/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Holzer über die Beschwerde des G.R., geb. 00.00.1989, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, Zl. 06 02.221-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 (1), 8 (1) Z 1, 10 (1) Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste nach eigenen Angaben am 21.02.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu zunächst am 22.02.2006 in der Erstaufnahmestelle West durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 13 bis 19 BAA). In weiterer Folge wurde er am 24.02.2006 (AS 41 bis 47 BAA, Erstverfahren) sowie am 22.08.2006 (AS 101 bis 107 BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Sein damaliges Vorbringen in den einzelnen Einvernahmen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, Zl. 06 02.221-BAW, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.10.2006, Zl. 06 02.221 BAW, gemäß § 3 AsylG abgewiesen und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

 

Die Identität des Antragstellers könne nicht festgestellt werden. Der Antragsteller habe sein Vorbringen grob widersprüchlich als auch durchwegs oberflächlich und inhaltsleer erstattet; es sei ihm misslungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

 

Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zum Gesundheitssystem. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die allgemeine Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Zu Spruchpunkt III verwies die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde an den Magistrat Linz als vermeintlichen gesetzlichen Vertreter am 27.10.2006 zugestellt.

 

4. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung mit Bescheid vom 21.09.2007, Zl. 307.210-C1/7E-XVII/55/06 gemäß § 63 Abs 5 AVG zurückgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus formellen Gründen der falschen Zustellung an den Magistrat Linz, kein Bescheid erlassen worden sei.

 

5. Der oben genannte Bescheid des UBAS wurde durch Hinterlegung beim Postamt am 26.09.2007 zugestellt.

 

6. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr am 28.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei erwies sich die Einvernahme besonders schwierig, da der Beschwerdeführer zum ersten Mal angab, kein Englisch zu können. Sein Vorbringen wird im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, Zl. 06 02.221-BAW, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass auch der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

7. Mit Bescheid vom 28.11.2007, Zl. 06 02.221-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG ab und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

 

Die Identität des Antragstellers könne nicht festgestellt werden. Der Antragsteller habe sein Vorbringen im Verfahren in unglaubwürdiger Art und Weise modifiziert und sei nicht in der Lage gewesen, anhand konkreter und detailgenauer Angaben, seinem Vorbringen Substanz sowie Nachvollziehbarkeit, geschweige denn Glaubhaftigkeit zu verleihen.

 

Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage in Gambia, unter anderem zu den Menschenrechten, Versorgungslage und dem Gesundheitssystem. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die allgemeine Lage in Gambia nicht dermaßen sei, dass jedem der nach Gambia abgeschoben werde, die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Zu Spruchpunkt III verwies die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

8. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde durch persönliche Ausfolgung am 28.11.2007 ordnungsgemäß zugestellt.

 

9. Am 09.04.2008 stellte der Beschwerdeführer (verbunden mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sein Rechtsberater vom Verein SOS Menschenrechte, es verabsäumt hätte, die Berufung rechtzeitig zur Post zu geben.

 

10. Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2008 zu seinem Antrag auf Wiederseinsetzung umfassend und in englischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

 

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2008, Zl. 06 02.221 BAW WE, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, stattgegeben. Dieser Bescheid wurde am 20.05.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

 

12. Die Vorlage der nunmehrigen Beschwerde erfolgte am 09.06.2008 beim UBAS.

 

13. Am 06.11.2008 führte der nunmehr zuständig gewordene Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche folgenden Verlauf nahm (Beschwerdeführer=BF):

 

"(...)

 

VR befragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht. Die Verhandlung wird in allgemeinem Einverständnis in der Sprache Fulla, als der Muttersprache des BF, durchgeführt.

 

VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. BF: Ich bin gesund und für die Verhandlung bereit.

 

Eröffnung des Beweisverfahrens

 

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

 

Der BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.

 

Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

 

Beginn der Befragung.

 

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.

 

BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.

 

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BF: Ja. Ich habe immer die Wahrheit angegeben.

 

VR: Was ist in der Einvernahme am 28.11.2007 vorgefallen; der Aktenvermerk der einvernehmenden Referentin, Frau B., wird verlesen!?

 

BF: Es stimmt, dass ich damals in Wien nicht alles verstanden habe, was dort niedergeschrieben worden ist. Das habe ich dort auch gesagt. Mein Englisch ist nicht so gut, es ist mehr ein "Straßenenglisch". Ich habe viele Ausdrücke, die ich in Englisch nicht so tätigen kann, wie in meiner Muttersprache. Bei den ersten Befragungen in Traiskirchen habe ich das nicht so deutlich gesagt, ich wusste ja nicht, dass mein "Leben" von dieser Einvernahme in Traiskirchen abhängt. Man hat mir dort auch nicht so genaue Fragen gestellt.

 

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

 

BF: Ich bin aus Spanien nach Österreich gekommen, habe aber Österreich seit meiner Asylantragstellung niemals verlassen.

 

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

 

BF: Beweismittel gibt es keine.

 

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

 

BF: Ich habe überhaupt keine Kontakte nach Gambia.

 

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

 

BF: Nein. Ich kenne hier nur Leute aus Gambia, die ich nicht von zu Hause kannte.

 

VR: Wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen (das bisherige Vorbringen des BF wird verlesen) von sich aus etwas ergänzen?

 

BF: Mein bisheriges Vorbringen ist richtig und vollständig.

 

VR: Wann ist Ihre Mutter verstorben? Wie alt waren Sie?

 

BF: Sie starb, als ich 6 Jahre alt war. Ich weiß nur, dass sie krank war.

 

VR: Haben Sie dann alleine mit Ihrem Vater gelebt?

 

BF: Mein Vater hat dann gleich wieder geheiratet, seine neue Frau war jedoch eine Mandingo. Ich habe sie nicht verstanden, weil ich nur Fulla sprach. Ich habe dann hauptsächlich bei den Eltern meiner Mutter, die am Rande von K. lebten, gelebt; meinen Vater habe ich nur noch fallweise besucht. Ich weiß nicht, warum mein Vater eine Mandingo geheiratet hat. Die Großeltern hatten Tiere, Ziegen und Lämmer. Die Großeltern haben mir zu essen gegeben und auf mich aufgepasst. Bis meine Mutter starb, bin ich in den Kindergarten gegangen; dann war es mir nicht mehr möglich die Schule zu besuchen. Meine Großeltern waren schon älter und hatten kein Geld mir den Schulbesuch zu finanzieren. Ich weiß nicht, warum mein Vater mir mein Schulgeld nicht mehr bezahlt hat; vielleicht, weil er eben mit dieser anderen Frau verheiratet war und sich auf diese konzentriert hat.

 

Auf Nachfrage: Ich hatte keine Geschwister. Die neue Frau meines Vaters ist mit zwei Kindern zu uns gekommen, diese waren aber nicht von meinem Vater. Streit mit meinem Vater hatte ich eigentlich nicht. Er wollte aber gar nicht, dass ich bei ihm bin. Ich glaube nicht, dass mein Leben für meinen Vater für ihn noch wichtig war.

 

VR: Wann verstarb dann Ihr Vater?

 

BF: 2000?

 

VR: Wie alt waren Sie, als er starb?

 

BF: Ich bin nicht gut im Rechnen.

 

VR: Sie haben doch eben gesagt, Sie wären 6 Jahre gewesen, als Ihre Mutter starb?! Deshalb könnte man ja annehmen, dass Sie wissen, wie alt Sie waren, als Ihr Vater verstorben ist.

 

BF: Ich glaube ungefähr 10 Jahre.

 

VR: Wie verstarb Ihr Vater?

 

BF: Ich weiß es nicht genau, weil wir ja nicht zusammen mehr gewohnt haben. Meine Großmutter hat mir aber schon gesagt, dass er krank gewesen sei.

 

VR: Waren Sie beim Begräbnis Ihres Vaters?

 

BF: Nein.

 

VR: Was geschah dann?

 

BF: Meine Großeltern haben mir gesagt, dass mir jetzt Land hinterlassen sei. Ich habe mir überlegt, dass ich dieses Land bekomme und daraus etwas machen werde. Ich bin dann zur zweiten Frau meines Vaters gegangen und mit ihr darüber geredet. Sie begann mir aber dann Probleme zu machen. Meine Großeltern haben mich dann gewarnt, dass diese Frau gefährlich sei und ich sogar umgebracht werden könne. Sie vermuteten, dass auch meine Mutter so ums Leben gekommen sei; man habe ihr wohl Gift ins Essen gemischt.

 

VR: Was wissen Sie über dieses Land?

 

BF: Das Land befindet sich am Rand der Stadt K.. Dort werden Bananen und Orangen angebaut. Es ist wirklich groß. Wie groß es wirklich ist, kann ich nicht näher angeben.

 

VR: Sie haben vorher gesagt, Sie hätten mit der zweiten Frau Ihres Vaters gesprochen, was ist in diesem Gespräch vorgefallen? Sie waren doch erst 10 oder 11 Jahre alt?!

 

BF: Ich war eigentlich nicht direkt bei meiner Stiefmutter, sondern habe mich auf das Land begeben, um dort Orangen und Bananen zu pflücken. So fand mich meine Stiefmutter vor und begann mit mir über dieses Land zu streiten.

 

VR: Wie entwickelte sich dieser Streit, was haben Sie gesagt, was hat sie gesagt?

 

BF: Ich sagte gar nichts. Sie sagte, das Land könne ich nie haben. Es gehöre ihr bzw. ihrer Familie. Ich werde nie mit diesem Land etwas machen können. Ich erwiderte, das Land hätte meinem Vater gehört und stünde mir jedenfalls ein Teil davon zu, auch wenn sie es wolle. Sie sagte, ich solle weggehen. Sie nahm dann eine Machete und warf sie auf mich. Es waren auch Familienmitglieder meine Stiefmutter dabei. Auch diese bedrohten mich, sie würden mich umbringen, wenn ich nicht auf dieses Land verzichte.

 

VR: Wie konnten Sie damals Ihre Stiefmutter in Mandingo verstehen?

 

BF: Mit 10 Jahren verstand ich die Sprache schon besser.

 

VR: War die Situation mit der Machete gefährlich?

 

BF: Ja ich wurde auch auf einer Hand leicht verletzt. Ich bin dann weggerannt. Sie haben mich verfolgt.

 

VR: Wie konnten Sie fliehen; Sie waren ja noch ein Kind und alleine?

 

BF: Ich bin den Busch gerannt und habe mich dort verstecken können.

 

VR: Warum haben Sie diese Geschehnisse bei der erstinstanzlichen Einvernahme am 22.08.2006 nicht so genau erzählt, insbesondere nicht, dass Sie sogar verletzt worden sind?

 

BF: Das hängt damit zusammen, dass ich damals nicht wusste, dass diesen Einvernahme eine so große Bedeutung zukommt. Weiters habe ich damals ja auf Englisch gesprochen. Ich kann mich, wie schon gesagt, in Englisch anders als in meiner Muttersprache nicht so gut ausdrücken.

 

VR: Wie kam es in der Folge dazu, dass Sie sich dazu entschlossen haben Gambia zu verlassen?

 

BF: Ich habe mich dann hauptsächlich im Busch aufgehalten. Meine Großeltern waren ja arm und konnten mir auch nicht helfen. Die Verfolger hätten ja auch zu den Großeltern kommen können, so entschloss ich mich zu fliehen.

 

VR: Wie viel Zeit verging zwischen dem eben geschilderten Vorfall auf dem Land mit Ihrer Stiefmutter und Ihrem Verlassens Gambias?

 

BF: Ich kann es nicht genau sagen. Mitten in diesem ganzen Streit sind auch noch meine Großeltern gestorben.

 

VR: Waren es Tage, Wochen, Monate oder Jahre?

 

BF: Vielleicht waren es Monate, ich kann es aber nicht genau sagen.

 

VR: Was wissen Sie über den Tod Ihrer Großeltern?

 

BF: Sie sind nicht lange voneinander gestorben. Sie waren ja alt.

 

VR: Sie hatten ja bei den Großeltern gewohnt; es erscheint etwas schwer nachvollziehbar, dass Sie so wenig über den Tod Ihrer damals engsten Bezugspersonen angeben können?!

 

BF: Ich bin ja eigentlich nur in der Nacht gekommen. Sie haben mir dann gesagt, sie sind verstorben. Sonst weiß ich nichts mehr.

 

VR: Wer hat Ihnen gesagt, dass die Großeltern gestorben sind?

 

BF: Es war so, dass mir die Nachbarn gesagt haben, dass sie tot sind.

 

VR: Wie konnten Sie in dieser Situation als Kind ohne jede Bezugsperson Ihre Ausreise aus Gambia bewerkstelligen?

 

BF: Ich bin zu Fuß nach Senegal. Dort habe ich etwas gearbeitet und habe ich dann etwas Unterstützung bekommen. Dann bin ich nach Mali, Burkina Faso, Niga, Libyen und dann weiter nach Spanien. Niemand hat mir geholfen. Ich habe zum Beispiel im Haushalt von Leuten geholfen und dafür Geld bekommen.

 

VR: Wie kam es, dass Sie nicht auf direktem Weg versuchten von Senegal nach Europa zu gelangen?

 

BF: Ich hatte kein bestimmtes Ziel und wollte einfach nur weg.

 

VR: Wie kam es aber dazu, dass Sie 1000e Kilometer nach Mali, Burkina Faso und Niga zurückgelegt haben?

 

BF: Ich bin einfach immer mit Leuten im Auto mitgefahren und habe ihnen geholfen und so ist es dazu gekommen.

 

VR: Wie gelangten Sie dann von Libyen nach Spanien?

 

BF: Jemand in Libyen der meine Situation kannte, hat mir dann geholfen und meinte in Spanien hätte ich bessere Zukunftschancen. Es war ein Mann, der in Libyen wohnt, dem ich über meine Probleme erzählt habe.

 

VR: Sind Sie wirklich von Libyen nach Puerto Rosario gelangt? Das erscheint geographisch unwahrscheinlich!?

 

BF: Ich bin mit dem Schiff dorthin gelangt. Näheres weiß ich nicht. Ich habe nichts heraussehen können am Schiff. Von Puerto Rosario hat man mich dann aufs Festland gebracht. Ich weiß nicht wie lange ich dann in Spanien war, es war aber nicht sehr lange.

 

VR: Warum sind Sie nicht in Spanien verblieben?

 

BF: Ich habe dort ja keinen Asylantrag gestellt und musste auf der Straße schlafen.

 

VR: Warum haben Sie in Spanien keinen Asylantrag gestellt? Das wäre ja möglich gewesen?!

 

BF: Ich wusste nicht, was Asyl bedeutet.

 

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

 

BF: Einerseits hätte ich Angst, dass mich meine Stiefmutter, bzw ihre Familie umbringt. Andererseits wäre ich ganz alleine in Gambia. Nach dem Tod meiner Großeltern kenne ich dort niemanden. Wenn man in Gambia niemanden hat, der hinter einem steht, nimmt einen die Polizei gar nicht wahr und würde mir niemand helfen. Ich habe auch gar nichts in der Hand, insbesondere keine Geburtsurkunde, die belegen würde dass ich aus Gambia bin, das wäre ein echtes Problem.

 

VR: Waren Sie in Österreich jemals wegen schwerer Erkrankungen im Krankenhaus oder sonst in ärztlicher Behandlung?

 

BF: Wegen meiner Füße, die durch die Flucht sehr in Mitleidenschaft gezogen worden sind, war ich in ärztlicher Therapie und gehe ich morgen wieder zum Arzt. Mir tun auch meine Augen weh. Man gab mir diesbezüglich auch Tropfen aber es wurde nicht wesentlich besser.

 

VR: Haben Sie hier in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Lebensgefährtin, Kinder)?

 

BF: Nein habe ich nicht. Ich habe aber verschiedene Freunde und Freundinnen.

 

VR: Was machen Sie normalerweise? Besuchen Sie Kurse, sind Sie irgendwie sozial aktiv?

 

BF: Ich habe schon verschiedene Deutschkurse besucht. Ansonsten betreibe ich fallweise Sport.

 

VR: Hatten Sie in Österreich bis jetzt Probleme mit den Sicherheitsorganen (verlesen wird in diesen Zusammenhang Aktenseite 609 - 611 des BAA-Aktes)?

 

BF: Damals in St. Pölten haben mir die Polizisten gesagt sie würden mich nach Gambia zurück schicken, daher bin ich geflohen. Im ersten Jahr in Österreich wurde ich auch gerichtlich im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten verurteilt. Jetzt sind diese Probleme aber wegen Suchtmitteln erledigt.

 

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

 

*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2008

 

*) UK Home Office, BIA, COI Keya Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007

 

*) Gutachten Frau Scherb zur allgemeinen Lage in Gambia, September 2008

 

*) Auskunft der Staatendokumentendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia aus, Oktober 2008

 

*) aktuelle länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation)

 

Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

 

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Es besteht auch keine allgemeine Gefährdung aller RückkehrerInnen nach abgewiesenen Asylanträgen. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Aufgrund der relativ schlechten Wirtschaftslage kann sich die Situation für (minderjährige) unbegleitete RückkehrerInnen im Einzelfall als schlecht darstellen, es gibt aber gewisse Unterstützungsmöglichkeiten.

 

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

 

BF: Früher habe ich im Internet über Gambia nachgelesen. Jetzt interessiert mich das jetzt nicht mehr so sehr, weil ich ja dort niemanden mehr habe. Ich glaube aber einfach nicht, dass mir dort im Fall einer Rückkehr irgendjemand helfen wird.

 

VR: Gehören Sie in Gambia einem bestimmten Stamm an?

 

BF: Ich bin ein Fulla.

 

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

 

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; insbesondere ob es noch weitere Gründe gibt, die Ihn an einer Rückkehr nach Gambia hindern?

 

BF: Sonstige Fluchtgründe habe ich keine. Ich habe alles vorgebracht.

 

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe?

 

BF: Ich habe sie gut verstanden.

 

Weitere Beweisanträge: keine

 

Schluss des Beweisverfahrens.

 

(...)"

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

2. Festgestellt wird:

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig zur Volksgruppe der Fulla. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

 

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

 

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.11.2008 vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die am 06.11.2008 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

 

3.1. Davon, dass der Beschwerdeführer aus Gambia stammt und der Volksgruppe der Fulla angehört, war im Zweifel auszugehen; nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung jeglicher Dokumente und unter Beachtung dessen sonstiger Unglaubwürdigkeit nicht mehr erfolgen.

 

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

 

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

 

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

 

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

 

Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens unplausibel und widersprüchlich dar. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Beschwerdeverhandlung stellen eine Steigerung dar. Überhaupt hat der Beschwerdeführer während des Verfahrens sein Vorbringen stets ausgebaut. In seiner Erstbefragung vom 22.02.2006 und der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.02.2006 erwähnte er die Auseinandersetzung mit seiner Stiefmutter mit keinem Wort. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.08.2006 brachte er erstmals vor, von seiner Stiefmutter gehindert worden zu sein, Bananen zu pflücken, da sie behauptet habe, das Land gehöre ausschließlich ihr. In der Beschwerdeverhandlung steigerte der Beschwerdeführer diese Angabe dahingehend, dass die Schwiegermutter während der Diskussion um das Land sogar eine Machete nach ihm geworfen habe und ihn an der Hand verletzt habe; auch habe sie und ihre Familie konkret ihm mit dem Umbringen gedroht. In Todesgefahr sei er geflohen. Dass seine Schwiegermutter ein zwölfjähriges Kind derart bedroht und sich von ihm bedroht fühlte, ist bereits nicht realistisch und nachvollziehbar. Selbst, wenn der Beschwerdeführer wirklich Probleme gehabt hätte, sich in der englischen Sprache adäquat auszudrücken (zur Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens siehe sogleich unten) ist es dennoch jedenfalls nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer den körperlichen Angriff seiner Schwiegermutter in Tötungsabsicht erst zu einem so späten Zeitpunkt im Verfahren getätigt hätte, wenn sich dies tatsächlich so ereignet hätte.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg sind ebenfalls unrealistisch und nicht nachvollziehbar. So gab er an, von Senegal nach Mali, von dort weiter nach Burkina Farso, danach nach Niger, anschließend von Libyen nach Puerto Rosario (Fuerteventura) und von dort letztendlich in das spanische Festland gelangt zu sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die großen Umwege seien auf seine ziellose Flucht von Zuhause zurückzuführen, überzeugten den Asylgerichtshof nicht. Dass wiederum ein Kind von zwölf oder dreizehn Jahren, die Strapazen einer Strecke von tausenden Kilometern gänzlich ohne Hilfe auf sich nehmen kann, ist schwer vorstellbar. Dass der Beschwerdeführer schließlich von Libyen per Schiff auf eine (unweit der Küste von Gambia gelegene) Kanarische Insel gelangt, erscheint schließlich geographisch unplausibel. Bei realer Verfolgungsgefahr wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits in Spanien einen Asylantrag gestellt hätte, wozu notorischerweise die Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat der EU bestanden hätte.

 

Widersprüchlich und somit unglaubwürdig sind die Angaben des Beschwerdeführers auch betreffend seiner Englischkenntnisse. Während seine niederschriftliche Erstbefragung sowie spätere niederschriftliche Befragungen problemlos in Englisch durchgeführt werden konnten, erwies sich der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2007 der englischen Sprachen nicht mehr ausreichend mächtig. Seine diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeverhandlung, dass er lediglich ein "Straßenenglisch" beherrsche und nicht gewusst habe, dass seine Angaben für ihn lebenswichtig wären, vermochten keine Klärung darzutun. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein dessen, dass seine bis dahin getätigten Angaben, zu keiner Asylgewährung führen würden, nunmehr realitätswidrig, Sprachprobleme behauptete. Dieser Schluss wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.04.2008 zu seinem Wiedereinsetzungsantrag offenbar wieder imstande war, relativ komplexe Sachverhalte in englischer Sprache darzulegen. Auch ist noch einmal zu betonen, dass zentrale Punkte des Vorbringens (Angriff mit Machete) auch bei relativ schlechteren Englischkenntnissen getätigt werden hätten können, zumal in den erstinstanzlichen Einvernahmen mehrfach offene Fragen nach ergänzenden Vorbringen gestellt worden waren. Im Ergebnis können daher alle Befragungen des Beschwerdeführers, auch jene in englischer Sprache, vollinhaltlich als Vergleichsmaßstab zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit herangezogen werden.

 

Der Beschwerdeführer konnte auch zum Ableben seiner Großeltern keine konkreten Angaben machen, obwohl diese seine einzige Bezugspersonen waren. Selbst unter Beachtung des relativ geringen Alters des Beschwerdeführers in Gambia, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich nähere Ausführungen machen hätte können.

 

Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Vorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht in der behaupteten Art und Weise selbst erlebt hat.

 

3.3. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handelt, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht generell Abstand mehr genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Übereinstimmend dazu geht aus der Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 hervor, dass unterstützende stattliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen existenzbedrohend gefährdet wären (Auskunft der ÖB Dakar vom 01.10.2008). Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nun zum Entscheidungszeitpunkt um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte; wofür auch die seinen Angaben nach selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Der Beschwerdeführer hat auch im gesamten Verfahren nicht behauptet, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer wirtschaftlich existenzbedrohenden Notlage gewesen zu sein. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde.

 

4. Rechtliche Würdigung

 

4.1. Spruchpunkt I (des Bescheides des BAA)

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

 

Selbst bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung, nämlich Morddrohung durch die Stiefmutter im Falle einer Anspruchserhebung auf das geerbte Land, begründet dies keine asylrechtliche Relevanz im Sinne der GFK. Damit ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Wie sich aus den zugrunde gelegten Berichten ergibt, liegen hinsichtlich nicht-politischer Delikte auch keine Hinweise auf eine unterlassene Verfolgung von Straftätern aus asylrelevanten Motiven vor.

 

4.2. Spruchpunkt II (des Bescheides des BAA)

 

Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

 

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

4.2.2. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, im Wesentlichen gesundem Mann im 20. Lebensjahr kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 06.11.2008) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

4.3 Spruchpunkt III (des Bescheides des BAA)

 

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.

 

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 03. 2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind, siehe nunmehr auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

 

4.3.3. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern illegal nach Österreich ein. Er stellt

 

,e hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt erst etwas mehr als zwei Jahre in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Familiäre Anknüpfungspunkte des Berufungswerbers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration; auch angesichts der bisher relativ kurzen Aufenthaltsdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz einschlägig verurteilt. So wurde er der Aktenlage nach zuletzt vom LG für Strafsachen Wien mit rechtskräftigen Urteil vom 00.00.2006 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

 

Insgesamt übertreffen daher die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK nicht von der Asylbehörde auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.

 

Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art 3 oder Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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