B4 401.297-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des A.S., geboren am 00.00.1988, mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.8.2008, Zl. 08 04.815 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge am 1. oder 2.6.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am 2.6.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tag gab er an, mazedonischer Staatsangehöriger zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, muslimischen Glaubens zu sein und aus L. zu stammen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, "als Mitglied der BDI Partei" mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Ca. eine Woche vor seiner Flucht sei sogar zwei Mal auf ihn geschossen worden. Zum Beweis seiner Identität legte er einen in K. ausgestellten mazedonischen Personalausweis vor.
2. Der Ladung einer für den 5.6.2008 angesetzten Einvernahme beim Bundesasylamt leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.
3. Am 13.6.2008 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen; das darüber aufgenommene Protokoll hat folgenden Inhalt:
"F: Woher stammen Sie?
A: Aus L..
F: Direkt aus der Stadt?
A: Ja.
F: Wo haben Sie dort gewohnt?
A: In L..
F: Wiederholung der Frage.
A: Mit meinen Eltern zusammen. In der Nähe des Gymnasiums.
F: Wann haben Sie maturiert?
A: 2007.
F: Was haben Sie danach gemacht?
A: Nichts gearbeitet. Aber ich habe angefangen mich mit der Politik zu beschäftigen. Das habe ich auch im Gymnasium gemacht. Aber nicht so intensiv.
F: Sie interessieren sich also für Politik.
A: Ja.
F: Was arbeiten die Eltern?
A: Mein Vater ist der Chef von einer Abteilung in der Fa. H..
F: Er ist also Gemeindeangestellter?
A: Nein. Es ist privatisiert worden.
F: Und die Geschwister? Was machen die?
A: Die Schwestern sind zu Hause, der Bruder in der gleichen Firma wie mein Vater.
Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?
Antwort: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten.
Frage: Sind Sie vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?
Antwort: Nein.
Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten (z.B. UCK) oder kriminellen Gruppierung an?
Antwort: Nein. Aber mein Vater war bei der UCK.
F: Wissen Sie wer sein Kommandant war?
A: Ein Kosovare, mehr weiß ich nicht.
F: Kennen Sie Agim Krasniqi?
A: Ich habe ihn im Fernsehen gesehen.
F: Hat er auch dieses Jahr kandidiert?
A: Was? In der Partei.
F: In welcher Partei?
A: Was?
F: In welcher Partei?
A: Ich oder wie?
F: Wir reden noch immer von Agim Krasniqi.
A: Er ist in der PDSh.
F: Und Sie selber?
A: In einer anderen, in der BDI.
F: Was ist die BDI?
A: Bashkimi Demokratik per Integrim.
F: Wann sind Sie von zu Hause weg? Wann haben Sie das Haus Richtung Österreich verlassen?
A: Am Samstag. Ich glaube am 1. Juni.
F: Was war das für ein Wochenende?
A: Wie meinen Sie das.
F: War es ein normales Wochenende?
A: Wie alle anderen Wochenenden.
F: Wie war das Wetter?
A: Heiß.
F: Sie haben einen ziemlich neuen Personalausweis. Haben Sie auch einen Pass?
A: Den hat der Schlepper.
Frage: Nennen Sie uns bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Geben Sie zunächst einen Überblick. Sie erhalten gegebenenfalls Gelegenheit, näher dazu Stellung zu nehmen bzw. werden Sie zu Details befragt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen und alle Beweismittel wie z.B. schriftliche Dokumente, Fotografien und Ähnliches vorzulegen.
Antwort: Wir sind angegriffen worden.
F: Wer hat sie angegriffen?
A: Es waren zwei Personen.
F: Weiter?
A: Als wir die Sitzungen gehabt haben. Sind sie immer vorbeigekommen und haben uns angegriffen.
F: Was heißt das, dass sie "immer gekommen sind" und sie angegriffen haben?
A: Eine Nacht nach der Sitzung auf dem Weg nach Hause war ich alleine. Die zwei Personen haben mich angehalten, mich auf die Erde geworfen und mit einer Pistole bedroht. Sie haben mir gesagt, entweder wechsle ich die Partei oder sie werden mich töten.
F: Wann war das?
A: Zwei Wochen bevor ich nach Österreich gekommen bin.
F: Was war zwei Wochen nach dem Vorfall?
A: Ich bin nach Österreich gekommen.
F: Welche Sitzungen?
A: Vom Jugendforum.
F: Sitzungen werden abgehalten, wenn etwas Wichtiges geschieht. Was war so wichtig?
A: Das waren die Sitzungen der Partei. Z.B. am nächsten Tag gibt es ein Meeting und wir haben die Vorbereitungen fürs Meeting machen müssen.
F: Welches Meeting war für den Folgetag dieser entscheidenden Sitzung geplant?
A: Ein Meeting der Partei.
F: Wie bereitet man ein Meeting der Partei vor?
A: Das Ruhe und Ordnung bewahrt wird.
F: Wie macht man das?
A: Wir sind mit Autobussen gefahren. Wir haben gejubelt als unser Präsident aufgetaucht ist. Wir haben Ordnung und Ruhe gemacht.
F: Was war so wichtiges, dass eine Veranstaltung mit Bussen und organisiertem Jubel notwendig ist? Das ist ja nicht alltäglich.
A: Der Präsident der Partei hat Erklärungen abgegeben.
F: Welcher Präsident?
A: Ali Ahmeti.
F: Was hat er erklärt?
A: Dass es gut für uns werden wird.
F: Weiter? Das kann doch nicht alles gewesen sein.
A: Jaja, das hat er gesagt. Und dass die albanische Sprache in Mazedonien gesprochen wird.
F: Warum hat er das genau zu diesem Zeitpunkt gemacht?
A: Damit er das dem Volk erklärt.
F: Sie haben sich sicher gewundert, warum ich Sie nach dem Wetter gefragt habe.
A: Ja.
F: Wann waren die Wahlen in Mazedonien?
A: Am 1. Juni.
F: Ihnen fällt sofort ein, dass das Wetter heiß war. Sie haben angegeben, dass es ein normales Wochenende wie jedes andere war. Aber dass die Wahl war, fällt Ihnen als politisch interessiertem nicht ein?
A: Ich habe es vergessen.
F: Als politisch interessierter Mensch vergessen Sie so etwas?
A: Ich habe mich darum gekümmert, dass ich weggehe.
F: Ich habe Sie mehrfach versucht auf genau diesen Weg zu bringen. Und ihnen ist nicht einmal eingefallen, dass die Veranstaltung von Ali Ahmeti unmittelbar vor der Wahl war und mit Sicherheit damit zusammenhängt? Wie kann das sein! Erklären Sie das!
A: Das ist ganz normal, dass das wegen der Wahl war.
F: Ach ja? Warum sagen Sie es nicht? Wie gesagt, ich habe versucht, sie auf den richtigen Weg zu führen, was sie offenbar nicht verstanden haben.
A: Wenn es keine Wahlen gibt, gibt es auch keine Meetings.
V: Ist es richtig, dass Sie uns hier eine auswendig gelernte Geschichte präsentieren? Ihre extremen Wissenslücken sind nur damit zu erklären. Denn hätten Sie sich für Politik tatsächlich so interessiert und hätten Sie die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt, hätten Sie ohne zu zögern die Fragen beantworten können. Nehmen Sie Stellung!
A: Ich habe es nicht gelernt, es ist passiert. Ich kenne die Politik der Partei. Ich war auch nicht im Vorstand als vorsitzender. Ich war einer des Jugendforums. Ich war nur ein Gefolgsmann.
F: Was gibt es sonst zu berichten?
A: Nichts.
V: Also dass auf Sie geschossen wurde ist entweder aus Ihrer Sicht nicht erwähnenswert oder nicht geschehen. Ich darf Sie an Ihre Erstbefragung bei der Polizei erinnern. Nehmen Sie Stellung!
A: Man hat auf mich geschossen.
F: Mehr gibt es nicht zu sagen?
A: Zwei mal hat man auf mich geschossen.
V: Ihre Wissenslücken sind derart extrem, dass davon ausgegangen werden muss, dass Ihre Geschichte nicht geschehen ist und ein reines Konstrukt ist. Jede einzelne Antwort auf eine Fragen, und seien Sie noch so einfach, muss Ihnen richtig entlockt werden. Davon dass die Antworten klar und verständlich waren, kann ebenso wenig gesprochen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie keinerlei Verfolgung in Mazedonien zu fürchten haben.
Es wird in weiterer Folge Ihr Verfahren zugelassen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird Ihnen das Recht eingeräumt, zum Verfahren und zur Beweisaufnahme in einer weiteren Einvernahme Stellung zu nehmen (Parteiengehör).
Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen ist jedoch davon auszugehen bzw. beabsichtigt, dass Ihr Antrag abzuweisen sein wird und Ihre Ausweisung nach Mazedonien zu verfügen ist.
Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Nein."
4. Am 17.6.2007 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe sein Heimatland verlassen, da man versucht habe, ihn umzubringen. Es seien zwei Attentate auf ihn verübt worden, bei denen auf ihn geschossen worden sei. Das erste Schussattentat habe nach einer Sitzung auf dem Nachhauseweg stattgefunden. Er habe deswegen die Polizei verständigt, die den Tatort aufgenommen und Patronenhülsen gefunden habe; man habe ihn auch befragt. Danach seien die Polizisten gegangen und hätten gesagt, sie würden sich melden, wenn es etwas Neues gebe. Dies sei jedoch nicht geschehen. Nach einer Woche habe sich der zweite Vorfall ereignet. Nachdem der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei anderen das Büro verlassen habe, sei aus einem Auto auf sie geschossen worden. Sie hätten wieder die Polizei verständigt, die gesagt habe, sie würden schauen, was sie machen könnten. Weiters gab der Beschwerdeführer an, einer seiner Freunde habe nach dem zweiten Vorfall den Polizisten Vorwürfe gemacht, indem er Folgendes gesagt habe: "Wann werdet ihr die Täter finden? Wenn wir tot sind?". Einer der Polizisten habe darauf gemeint, es würde sie nicht kümmern. Bei den Polizisten habe es sich um einen Albaner und zwei Mazedonier gehandelt. Der Freund des Beschwerdeführers habe dann noch den Polizisten beleidigt und sei daraufhin von diesem geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass eine Unzulässigkeit seiner Ausweisung aufgrund familiärer oder privater Interessen nicht erkannt werden könne, gab der Beschwerdeführer an:
"Familie habe ich keine hier, ich wohne aber mit Freunden zusammen". Bei diesen Freunden handle es sich um Asylwerber, die er in Österreich kennengelernt habe. Auf Vorhalt, dass "die Versorgung der Bevölkerung was Ernährung, medizinische Versorgung, Bildung etc."
betrifft, gewährleistet sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Das stimmt, allerdings konnten wir uns weiterführende Bildung nicht leisten. Arbeit gibt es keine, nur mein Vater ist berufstätig und mein Bruder".
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Ab. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung traf das Bundesasylamt umfassende Feststellungen zur Lage in Mazedonien, darunter zum Rechtschutz, zu "Polizeigewalt/Korruption" und zur Versorgungslage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig; es sei abstrakt und allgemein gehalten, konkrete oder detaillierte Angaben habe der Beschwerdeführer trotz Nachfrage nicht machen können bzw. seien diese Angaben widersprüchlich gewesen. Auch habe er von den Ereignissen wenig beeindruckt geschienen. So habe der Beschwerdeführer als erklärt politisch interessierter Mensch etwa angegeben, dass es sich bei dem Tag seiner Ausreise um einen heißen Tag und ein normales Wochenende gehandelt habe, nicht aber, dass an diesem Wochenende die Parlamentswahlen stattgefunden hätten. Auch habe er keine Angaben über das politische Wirken des unter Albanern allgemein bekannten Agim Krasniqi machen können. Weiters habe für den Beschwerdeführer "offenbar kein Bedarf" bestanden, in der ersten Einvernahme "Angaben zu einem Anschlag" zu machen. Erst nach Aufforderung habe er lediglich zwei Sätze von sich gegeben. Dass er "in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs" nähere Auskunft zu den angeblichen Vorfällen habe geben können, vermöge daran nichts zu ändern, da davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer nach der "negativen Erfahrung der ersten Einvernahme" gezielt in dahingehend vorbereitet habe. Zu Spruchpunkt II. wurde überdies angeführt, dass "jedenfalls Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO's oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden" seien und es dem Beschwerdeführer als erwachsenen, arbeitsfähigen Mann zumutbar sei, selbst für sein Auslangen zu sorgen. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass keinerlei familiäre Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im Bundesgebiet vorlägen und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben bestehe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wiederholt. Weiters wird der Länderbericht 2008 von Amnesty International zu Mazedonien zitiert und dazu vorgebracht, dass darin die "Verhältnisse in Mazedonien aus einem weniger beschönigenden Blickwinkel" dargestellt seien. Zur Ausweisungsentscheidung wurde vor allem ausgeführt, der Beschwerdeführer wohne bei seinem Vater und es bestehe ein "enges, familiäres Verhältnis" zu diesem.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, der Argumentation des Bundesasylamtes werden keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Übergriffe wegen der Tätigkeit für die Partei BDI von sich aus trotz in diese Richtung deutender Fragestellung des Bundesasylamtes nicht in Zusammenhang mit den Parlamentswahlen von 1.6.2008 brachte und dieses Wochenende, an dessen Sonntag die Wahlen stattfanden und an dem er aus Mazedonien ausgereist ist, lediglich als Wochenende wie "alle anderen Wochenenden" bezeichnete. Dem Bundesasylamt kann nicht entgegengetreten werden, dass dies - wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm angegeben als politisch interessierter Mensch für die genannte Partei tätig und den geschilderten Vorfällen ausgesetzt gewesen - nicht nachvollziehbar ist, zumal die Wahlen keineswegs friedlich abliefen, sondern von Ausschreitungen zwischen Parteigängern der beiden albanischen Parteien überschattet wurden (vgl. dazu etwa den Artikel der Tageszeitung "Der Standard" vom 2.6.2008: "Konservativer Gruevski gewinnt Wahl"). Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.6.2008 erst auf Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung auf der Polizeiinspektion (ohne nähere Darstellung) anführte, dass man zweimal auf ihn geschossen habe. Zuvor hatte er die Frage, was es "sonst zu berichten" gebe, mit "Nichts" beantwortet. Dass er mit seiner im früheren Verlauf der genannten Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Aussage "Wir sind angegriffen worden" nicht dieses Schussattentate gemeint haben kann, ergibt sich - in eindeutiger Weise - daraus, dass er auf Nachfrage des Einvernehmenden diese Angriffe dahingehend beschrieb, dass zwei Personen ihn angehalten, auf die Erde geworfen und mit einer Pistole bedroht hätten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schließlich noch auf folgenden Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers hinzuweisen: Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 16.7.2008 angab, es sei auf ihn und zwei Kollegen geschossen worden, als sie gerade das Büro verlassen und sich "ca. 2 Meter vom Büro entfernt" hätten, schilderte er in der Beschwerdeschrift den Vorfall dahingehend, dass das Schussattentat nicht auf ihn und seine Kollegen, sondern auf das Parteilokal stattgefunden hätte: "Darauf folgte ein weiterer Anschlag auf unser Büro - ich war gerade mit anderen Parteigenossen dabei das Büro aufzuräumen". Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das erstattete Fluchtvorbringen den Tatsachen entspricht.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.1.3.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.2.1. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist festzuhalten, dass es ihm - wie oben bereits ausgeführt - nicht gelungen ist, eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Auch würde sich bei hypothetischer Zugrundelegung des Fluchtvorbringens am Ergebnis insofern nichts ändern, als davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Bedrohungssituation dadurch entziehen könnte, dass er sich in einen anderen Teil Mazedoniens, etwa nach Tetovo, begibt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die "Unbekannten" am Beschwerdeführer als Person derart interessiert wären, dass sie ihn landesweit verfolgen würden. Ferner ist nicht anzunehmen, dass dem 1988 geborenen, gesunden Beschwerdeführer eine derartige innerstaatliche Relokation nicht zumutbar wäre (vgl. dazu überdies die im angefochtenen Bescheid zur Versorgungslage getroffenen Feststellungen).
2.2.2. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien liegt aus nachstehenden Erwägungen keine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG vor: Der Beschwerdeführer konnte seine behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Es sind weiters keine Umstände (amts)bekannt, dass in Mazedonien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Mazedonien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Darüber hinaus verfügt er seinen Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge im Herkunftsstaat über seine Eltern, einen Bruder sowie zwei Schwestern und somit über ein soziales Netz an Verwandten. Festzuhalten ist dabei auch, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sein Vater in einem Unternehmen namens H. Abteilungschef ist und auch sein Bruder dort arbeitet.
2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).
2.3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, in Österreich über keine Verwandten zu verfügen. Sein Vater lebe genauso wie seine Mutter und drei Geschwister an der Heimadresse. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, wonach er in Österreich bei seinem Vater wohne und ein "enges, familiäres Verhältnis" bestehe, kann daher nicht nachvollzogen werden. Auch vom Asylgerichtshof diesbezüglich gestellte Meldeabfragen ergaben nichts anderes: An der Wohnadresse des Beschwerdeführers sind außer ihm selbst noch zwei Personen gemeldet, die bereits aufgrund ihrer Geburtsdaten nicht als sein Vater in Frage kommen (aufgrund des Eintrages "Asylwerber" ist anzunehmen, dass es sich bei diesen Personen um die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren genannten Freunde handelt, die er in Österreich kennengelernt habe). Abfragen nach dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen seines Vaters ergaben, dass zwei Personen dieses Namens in Österreich aufrecht gemeldet sind. Beide wohnen jedoch (bereits seit mehreren Jahren) in einer anderen Stadt bzw. einem anderen Bundesland als der Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund kann entgegen den Beschwerdeausführungen nicht angenommen werden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Familienleben eingegriffen würde. Doch selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater zusammenlebe und zu diesem ein "enges, familiäres Verhältnis" bestehe, würde dies am Ergebnis nicht ändern: Denn durch die dargestellten Beschwerdeausführungen wird keineswegs aufgezeigt, dass die Nahebeziehung des volljährigen Beschwerdeführers zu seinem Vater derart ausgeprägt wäre, dass die von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des erweiterten Familienlebens (außerhalb der Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern) geforderten zusätzlichen Elemente (vgl. dazu die oben unter Punkt 2.3.1. zitierte Rechtsprechung) vorlägen.
2.3.2.2. Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - der Beschwerdeführer hält sich erst seit Anfang Juni 2008 in Österreich auf - ein Eingriff nicht angenommen werden kann.
2.3.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsgüter eingreift, wäre ein solcher Eingriff nicht von einer solchen Intensität, dass er nicht durch das öffentliche Interesse, eine Aufenthaltsverfestigung von Fremden, die sich wie der Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund eines zu keinem Zeitpunkt berechtigten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durften, iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre, da es das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
2.3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.