B1 310.249-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des R.A., geb. 00.00.1985, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2007, Zahl: 06 13.971-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des R.A. vom 27.02.2007 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird R.A. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs.1 Z 2 AsylG wird R.A. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, damals ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der albanischen Bevölkerungsgruppe aus dem Kosovo, brachte am 24.12.2006 unter Vorlage seines am 24.03.2004 ausgestellten UNMIK-Führerscheines einen Antrag auf internationalen Schutz ein, zu dem er am selben Tag im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, seit dem Ende des Krieges würden seine Familie und er von den Albanern bedroht werden. Es würde die Zusammenarbeit mit Serben vorgeworfen werden. Ca. zwei Wochen vor seiner Flucht wäre dem Beschwerdeführer von zwei ihm unbekannten Männern in der Stadt P. mit dem Umbringen gedroht worden, wenn er das Land nicht verlasse.
Bei den niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 03.01.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seiner Familie sei vorgeworfen worden, mit den Serben zusammen gearbeitet zu haben und deswegen bedroht worden. Er selbst sei mit dem Umbringen bedroht worden. Er wisse nicht, ob der Vater (für die Serben) spioniert habe. Zur Frage nach dem Beruf des Vaters gab der Beschwerdeführer an, dieser habe Häuser gebaut. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, nicht vorbestraft, nicht Mitglied einer politischen Partei oder bewaffneten oder kriminellen Gruppierung zu sein, es sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig. Im Zuge der Ausstellung von Dokumenten sei er von den Behörden im Heimatland erkennungsdienstlich behandelt worden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 13.02.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nie in Haft gewesen oder festgenommen worden zu sein, nie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt zu haben, nie aus religiösen Gründen oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden und keinen Verfolgungen auf Grund seiner Rasse, Nationalität oder aus sonstigen Gründen ausgesetzt gewesen zu sein. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er von Albanern bedroht, misshandelt oder gar getötet zu werden. Er wisse nicht konkret, weshalb ihn die eigenen Landsleute zur Ausreise aufgefordert hätten, er glaube jedoch, weil sein Vater während des Krieges mit den Serben kooperiert habe. Cirka 2 Wochen - ein genaues Datum könne er nicht nennen - vor seiner Abreise sei ihm in P. von zwei Männern, die er vom Sehen kenne, mitgeteilt worden, es wäre für ihn besser, das Land zu verlassen, zumal ihm sonst etwas passieren könne. Er verneinte auf Anfrage, dass er konkret bedroht worden sei. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil diese nicht 24 Stunden (gemeint wohl: am Tag) vor eventuellen Übergriffen schützen könne. Er sei keiner Beschäftigung nachgegangen, er habe bis zum Jahre 2004 die Schule besucht und danach keine Arbeit gefunden.
Sowohl vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, als auch vor der Außenstelle Eisenstadt hat der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung nach den für das Asylwerberinformationssystem erheblichen Daten als letzte Wohnadresse im Heimatland P., A. angegeben, sowie, dass seine Eltern, ein Bruder und fünf Schwestern an dieser Adresse wohnhaft seien.
1.2 Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte und er überdies vor einer Bedrohung der behaupteten Art Schutz der Behörden des Herkunftsstaates finden könne. Aufgrund der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art.3 EMRK darstellen würde. Es wurde festgestellt, dass keine Hinderungsgründe gegen die Verfügung der Ausweisung vorliegen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2007 zugestellt.
1.3 Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2007 das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, er werde im Kosovo verfolgt, weil seinem Vater vorgeworfen werde, ein Kollaborateur und serbischer Spion zu sein. Dieser habe während des Kosovo-Krieges Informationen über Angehörige der albanischen Volksgruppe an Serben weiter geleitet. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wäre ihm mit dem Umbringen gedroht worden, wenn er das Land nicht verlasse. Die Sicherheitslage im Kosovo sei nach wie vor äußerst instabil und die Polizei könne ihn vor seinen Verfolgern nicht ausreichend schützen. Dies wäre nur durch ständige polizeiliche Überwachung möglich, was die kosovarische Polizei nicht zu leisten imstande sei.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde durch Schreiben des Asylgerichtshofs vom 05.09.2008 über vorläufige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 23.09.2008 im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer und seiner Familie werde eine Bindung zum serbischen Regime unterstellt. Der Vater habe nach dem Krieg beim Wiederaufbau zerstörter serbischer Häuser geholfen und sei vor dem Krieg Hausmeister in einer serbischen Schule gewesen. Die ganze Familie sei deshalb von Albanern unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Etwa zwei Wochen vor der Flucht sei der Beschwerdeführer von zwei Männern in der Stadt P. zur Ausreise aus dem Kosovo aufgefordert worden. Die kosovarischen Behörden, die sich aus Angehörigen der albanischen Mehrheit zusammen setzten, seien im Fall des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht gewillt Hilfestellung zu leisten, da er der Kollaboration mit dem serbischen Regime verdächtigt werde.
Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei tragfähige familiäre Strukturen im Kosovo und zudem sei auch das Sozialsystem der Republik Kosovo nicht geeignet, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.
In der Folge wird in diesem Schriftsatz im Wesentlichen darauf verwiesen, dass Personen, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime verdächtigt würden, gemäß Einschätzung des UNHCR einer schutzbedürftigen Personengruppe angehörten. Das Justizwesen im Kosovo sei von einem großen Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Es werde auf den aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hingewiesen, sowie auf eine Accord-Anfrageeantwortung vom 07.07.2008, die auf Berichte aus 2007 von USDOS und Human Right Watch verweise, wonach nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo kein effektiver behördlicher Schutz vor ethnisch motivierter Gewalt gegeben sei, ein rechtsstaatliches Justizsystem nicht habe implementiert werden können.
Dem Beschwerdeführer würde eine politisch staatsfeindliche Haltung bezüglich des albanisch geprägten Kosovo wegen der seinerzeitigen Kollaboration des Vaters mit dem serbischen Regime, welche auf den Beschwerdeführer ausstrahle, vorgeworfen.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an, seine Identität steht aufgrund des im Verfahren in Vorlage gebrachten unbedenklichen Führerscheines fest. Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer stammt aus der Gemeinde P., wo er vor dem Verlassen des Kosovo mit seinen Eltern, einem Bruder und fünf Schwestern wohnhaft war. Er hat in P. von 1992 bis 2004 die Schule besucht und war danach nicht berufstätig.
Seine Verfolgungsbehauptungen waren nicht glaubhaft. Selbst bei Zutreffen dieser Behauptungen könnte der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates finden.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Prishtina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.
UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.
Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]
Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]
Die relevanten Bestimmungen lauten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.
Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:
Delikt 2005 2006
Mord einschließl. Mordversuch 308 236
Vergewaltigung 60 55
Raub 488 441
Körperverletzung 4284 3711
Menschenhandel 56 32
Brandstiftung 470 427
Illegaler Waffenbesitz 1442 1371
Einbruch 4035 4769
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 9]
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und UNMIK Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 40]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht
20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]
Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]
UNMIK Police:
Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.
Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)
Österreich: 22 Beamte
Kosovo Protection Corps KPC / TMK:
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.
Derzeitiger Stand KPC / TMK:
Aktive: 2.906
Reservisten: 2.000
Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
In Planung:
EULEX:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).
Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)
Stellvertreter: Roy REEVE (UK)
Polizei: Rainer KÜHN (D)
Gesamtstand: 1.900 Internationale
1.100 Nationale
Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.
Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)
KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.
Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.
Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.
Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.
Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.
Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]
2.2. Kosovo - Albaner
UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, Seite 9] .
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]
Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]
Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. ...
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 13]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007, Seite 3]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Prishtina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.
Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden... .
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. ...
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Prishtina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.)...
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den im Verfahren vorgelegten Führerschein dargetan. Die Feststellungen bezüglich der illegalen Einreise nach Österreich, dem vorhergehenden Aufenthalt in P. bei seinen Eltern und Geschwistern und der Schulbildung ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 25.12.2006 sowie am 13.02.2007 (Aktenseiten 27, 29, 61 und 63), deren Richtigkeit nicht in Zweifel gezogen wird. Der Beschwerdeführer hat der Annahme des Asylgerichtshofes bezüglich dessen bestehender Gesundheit im Schreiben vom 05.09.2008 nicht wiedersprochen.
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der albanischen Volksgruppe, wurde am 00.00.1985 in P., damals Jugoslawien - autonome Provinz Kosovo, geboren und hat stets im Kosovo gelebt. Bei seiner Einreise nach Österreich war er im Besitz der serbischen Staatsbürgerschaft und des UNMIK-Führerscheines, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde. Unter Berücksichtigung obiger Feststellungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist. Der Beschwerdeführer ist der mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 05.09.2008 mitgeteilten vorläufigen Feststellung, dass er nunmehr Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, nicht entgegengetreten.
Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erweckt, dass seine Angaben (bezüglich des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses) den Tatsachen entsprechen und diese daher als unglaubwürdig und - hinsichtlich der angeblich subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen seien, erachtet der Asylgerichtshof als zutreffend und erhebt sie zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses. Die diesbezüglichen Angaben erweisen sich als überaus vage und allgemein, sodass in keiner Weise der Endruck entsteht, der Beschwerdeführer berichtet von tatsächlich Erlebtem.
Der in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids herangezogene Widerspruch zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamts am 03.01.2007, als er vorbrachte, persönlich am Leben bedroht worden zu sein, und gegenüber der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamta am 13.02.2007, als er darstellte, durch zwei Personen zur Ausreise aufgefordert worden zu sein, und auf Nachfrage verneinte, dass er konkret bedroht worden sei, ist durch die Ausführungen im Beschwerdeschreiben vom 27.02.2007 nicht bereinigt worden, da dieses auf die erfolgte Verneinung der soeben angesprochenen Nachfrage nicht eingegangen ist und den relevanten Verlauf der Einvernahme somit verkürzt beschrieben hat.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es keine Hinweise auf das Bestehen einer erhöhten Gefahrenlage für Personen gibt, die beruflich Kontakt mit Angehörigen der serbischen Bevölkerungsgruppe hatten. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme sind nicht geeignet dem Vorbringen Plausibilität zu verleihen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe gegenständlichen Verfahrens von keinen weiteren Vorfällen, die seinen Vater oder sonstige Familienangehörige betroffen hätten, berichtete. Der Vater des Beschwerdeführers, der behaupteterweise der Kollaboration mit den Serben beschuldigt würde, lebt offensichtlich unbehelligt in der Heimat. So ist in keiner Weise nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, weshalb gerade er - an Stelle seines Vaters - der von ihm behaupteten Gefährdung ausgesetzt sein soll.
Der Behauptung, dem Beschwerdeführer und seiner Familie würde eine Bindung zum serbischen Regime unterstellt werden, kann nicht gefolgt werden und wurde von ihm - unabhängig von der mangelnden Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Grundsachverhalts - im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Als Verbindung zum serbischen Regime kann nur das Bestehen der Möglichkeit einer Einflussnahme auf maßgebende Persönlichkeiten des serbischen Machtapparates oder Zusammenarbeit mit solchen - während des Kosovo-Krieges oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem - angesehen werden, nicht jedoch das Bauen von Häusern für Angehörige der serbischen Bevölkerungsgruppe oder die Berufstätigkeit in einer serbischen Schule vor dem Krieg. Derartige Tätigkeiten alleine erwecken - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, die durch keinerlei Quellen, Berichte oder Dokumentationen unterlegt sind - nicht den Anschein einer politisch staatsfeindlichen Haltung, insbesondere dann nicht, wenn man nicht selbst, sondern lediglich ein Familienangehöriger in der behaupteten Weise tätig war.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörden wären in seinem Fall nicht schutzwillig und schutzfähig, ist - wie das Bundesasylamt schon zutreffen ausführte - darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die behauptete Bedrohung seines Lebens nicht zur Anzeige brachte. Daraus ist jedoch nicht der Schluss auf eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Behörden zulässig, können diese doch erst tätig werden, wenn Anzeige erstattet wird bzw. diese von strafbaren Handlungen in Kenntnis gesetzt wurden. Das Bestehen von Hinweisen darauf, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers strafbaren Handlungen gleichgültig gegenüber steht oder der Bevölkerung gegenüber schutzunfähig ist, kann obigen Feststellungen in keiner Weise entnommen werden, hingegen wurde fehlende Schutzbereitschaft und -fähigkeit der Behörden vom Beschwerdeführer lediglich behauptet ohne dies durch entsprechende Hinweise oder Angabe von Quellen konkret belegen zu können. Es finden sich auch in oben ausgeführten Feststellungen auch keinerlei Hinweise darauf, dass Personen, die in der Vergangenheit für Angehörige der serbischen Bevölkerungsgruppe handwerkliche Tätigkeiten verrichteten oder zu solchen in einem Arbeitsverhältnis standen, staatlicher Schutz im Bedarfsfalle vorenthalten würde. Diesbezügliche Behauptungen des Beschwerdeführers wurden im Verfahren lediglich in den Raum gestellt ohne dies durch geeignete Berichte oder sonstige Beweismittel belegen zu können. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass er aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht mit dem Schutz der heimatstaatlichen Behörden vor etwaigen Übergriffen Krimineller auf seine Person rechnen könnte.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf den genannten Quellen. Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 23.09.2008 dem Inhalt dieser Feststellungen - wie zuvor dargestellt - nicht mit der Wirkung entgegengetreten, dass diese Feststellungen als unzutreffend anzusehen seien.
3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine derartige Lebenssituation geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleich käme. Die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über keinerlei tragfähige familiäre Strukturen und zudem sei auch das Sozialsystem der Republik Kosovo nicht geeignet, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern, werden lediglich in den Raum gestellt ohne dies - im Gegensatz zu den getroffenen Feststellungen in gegenständlichem Erkenntnis - durch entsprechende konkrete Hinwei