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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25. Juni 1999, Zl. 5/04-14/1440/4-1999, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. März 1999 entzog die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, E, F und G auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab 26. Februar 1999 (sohin bis einschließlich 12. März 1999) und sprach zugleich aus, dass während dieses Zeitraumes eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden dürfe. Als Rechtsgrundlagen wurden § 7, § 24 und § 26 des Führerscheingesetzes (FSG) angeführt.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 25. Juni 1999 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 3 und 7 FSG i.V.m. § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG keine Folge gegeben. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Salzburg aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 1998, bestätigt mit dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Oberösterreich vom 18. Dezember 1998, wegen einer Übertretung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h am 2. Mai 1997, wobei die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h überschritten. Es müsse zweifellos als zulässig angesehen werden, dass die Entziehungsmaßnahme (noch) innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist der zu Grunde liegenden Straftat gesetzt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten:
"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
...
§ 26.
...
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen betragen.
..."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein Delikt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG jedenfalls dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227, sowie vom 27. Juni 2000, Zl. 99/11/0384). Hingegen kommt es entgegen der Auffassung der belangten Behörde für die Zulässigkeit der Entziehung nicht darauf an, ob die Vollstreckungsverjährungsfrist hinsichtlich der der Entziehung zu Grunde liegenden Straftat bereits abgelaufen ist oder nicht. Auf der Grundlage dieser Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Das Entziehungsverfahren wurde im vorliegenden Fall erst nach einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 1999, somit mehr als eineinhalb Jahre nach der Begehung der Verwaltungsübertretung, eingeleitet. Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt im Straßenverkehr nachteilig in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten sei, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Die auf § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG gestützte Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin war daher rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war wegen § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110210.X00Im RIS seit
20.06.2001