TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/13 C4 401380-1/2008

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Veröffentlicht am 13.11.2008
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Spruch

C4 401.380-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des H.K., geb. 00.00.1969, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2008, FZ: 08 03.048-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 03.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an:

"Ich habe in einen Fonds investiert, der sich mit Ameisenzucht beschäftigt. Dieser Fonds hat aber die versprochenen Dividenden nur ein einziges Mal in geringer Höhe ausbezahlt. Das war uns Investoren viel zu wenig und eine klare Vertragsverletzung. Deshalb haben wir protestiert. Zuerst bei dem Fonds, und weil das nichts gebracht hat, waren wir am 29.11.2007 in S. und haben uns bei der Provinzregierung beschwert. Die Beschwerdeaktion war heftig und die Polizei ist eingeschritten. Wir sind in ein Gerangel mit der Polizei geraten. Dabei hat die Polizei eine Frau schwer verletzt und einige Beschwerdeführer festgenommen. Aus Angst bin ich von dort und in weiterer Folge aus China geflüchtet."

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Befragt gab er an, er sei weder vorbestraft, noch habe er strafbare Handlungen begangen. In seiner Heimat sei er noch nie erkennungsdienstlich behandelt worden, sei nicht in Haft gewesen, es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn und er sei weder einer Partei zugehörig noch politisch tätig gewesen. Er habe in China aber Probleme mit der Polizei gehabt, da er in der Stadt S. bei der Beschwerdestelle der Provinzregierung protestiert habe. Er habe in Fonds investiert, habe daraus aber kein Geld, keine Rückzahlungen, erhalten. Befragt, was bei der Demonstration geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an:

"Es schritt die Polizei gegen uns Protestanten ein. Es waren mehr als 10.000 Personen beteiligt. Es gelang mir zu flüchten. Jedoch wurden zwei Personen meines Ortes festgenommen." Das sei sein Fluchtgrund, weitere Fluchtgründe habe er nicht und er wolle sein Vorbringen auch nicht ergänzen. Beweismittel könne er nicht vorlegen, einmal sei die Polizei in seinem Dorf gewesen und habe nach ihm gesucht.

 

Am 11.08.2008 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dazu befragt, was er im Falle einer eventuellen Rückkehr nach China befürchte, erklärte er: "Ich möchte das nicht." Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er befürchte eine Festnahme, da er an einer Protestkundgebung teilgenommen habe. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer wortwörtlich an:

"Damit ich in Österreich leben kann." Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, konkrete Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe zu machen, erklärte er, er habe Ameisen gezüchtet. Es seien Ameisen der Firma "Yilishen" gewesen. Deswegen sei er in Konflikt mit der Polizei geraten, weil er Geld von der Firma verlangt habe. Über Vorhalt, sein Vorbringen sei nicht glaubhaft, da er in Traiskirchen behauptet habe, er habe in Fonds investiert, nun aber davon spreche, dass er Ameisen gezüchtet habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich habe Geld dafür investiert um Ameisen zu kaufen und für die Zucht bekommen wir Geld." Er habe 100.000 RMB investiert, dafür habe er "sehr viele" Ameisen erhalten, die in Kartons verpackt gewesen seien; es seien etwa 20 Schachteln gewesen. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu beschreiben, wie er die Ameisen gezüchtet habe. Daraufhin gab er an: "Meine Mutter und meine Gattin haben die Ameisen gezüchtet. Es war meine Mutter die Geld reininvestieren wollte, es war auch ihr Geld." Über Vorhalt, wessen Geld es nun gewesen sei, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er selbst 20.000 RMB aus langjährigen Ersparnissen von sich und seiner Frau investiert habe. Befragt zu weiteren Details, gab der Beschwerdeführer an, Ameisen hätten acht Beine, sicher sei er sich aber nicht. Er wisse nicht, welches Futter Ameisen benötigen würden, dafür seien seine Mutter und seine Gattin zuständig gewesen. Die Ameisen seien von der Firma zu ihm nach Hause zugestellt worden. Über die Firma "Yilishen" selbst wisse er nicht viel. Die Ameisen seien dafür da gewesen, um Medikamente herzustellen, sonst wisse er nichts. Er wisse auch nicht was ein Wertpapier-Fonds ist, den chinesischen Leitindex kenne er nicht, wann der Kurs eines Wertpapiers steige, könne er nicht angeben. So wie viele andere im Dorf habe auch er das Geld "blind" investiert, da er von anderen Leuten erfahren habe, dass man dadurch Geld verdienen könne. Darum wisse er auch nicht viel über die Firma. Sie sei angeblich schon in Konkurs gegangen, am 29.11.2007, sicher sei er sich aber nicht. Auf jeden Fall sei der Konkurs bekannt gegeben worden, er habe davon von anderen Betroffenen gehört. Zur Protestveranstaltung gab der Beschwerdeführer an, sie habe am 29.11.2007 vor der Firma "Yilishen" in S. stattgefunden, die konkrete Anschrift der Firma könne er nicht angeben. Er wisse sie nicht. Er werde von der Polizei gesucht, weil er an der Organisation der Protestkundgebung beteiligt gewesen sei. Er habe allen Betroffenen mitgeteilt, dass die Protestkundgebung stattfinden werde. Die Betroffenen habe er gekannt, da sie alle aus seinem Dorf gewesen seien. An der Kundgebung seien Leute aus insgesamt drei Provinzen beteiligt gewesen, es seien etwa 10.000 betroffene Personen gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht der einzige Organisator gewesen, außer ihm habe es noch zwei, drei andere Personen gegeben, die für die Organisation zuständig gewesen seien. Vielleicht hätten diese gewusst, wie die genaue Adresse der Firma "Yilishen" gelautet habe. Auf die Einsichtnahme in die Länderfeststellungen zur VR China, auf deren Übersetzung sowie auf die Stellungnahme zu den Berichten verzichtete der Beschwerdeführer.

 

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.08.2008, Zahl: 08 03.048-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen widersprüchlich dargestellt und sei daher unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme am 03.04.2007 behauptet, in einen Fonds investiert zu haben, der sich mit der Zucht von Ameisen beschäftigt habe. Die versprochene Dividende sei ihm jedoch nur einmal in geringer Höhe ausbezahlt worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Betroffenen zu dem "Fonds" begeben um zu demonstrieren. Nachdem dies erfolglos geblieben sei, habe der Beschwerdeführer am 29.11.2007 an einer Protestkundgebung bei der Provinzregierung in S. teilgenommen. Entgegen diesen Aussagen habe der Beschwerdeführer jedoch bei der weiteren Einvernahme nur wenige Tage später am 08.04.2008 angegeben, keinerlei Geldbeträge im Zusammenhang mit der Fonds-Investition erhalten zu haben. Im krassen Widerspruch dazu habe er am 11.08.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, behauptet, selbst Ameisen für die Firma "Yilishen" gezüchtet zu haben, die Firma sei ihm jedoch das Geld für die Ameisenzucht schuldig geblieben. Daraufhin habe er sich gemeinsam mit anderen Betroffenen am 29.11.2007 nach S. zur Firma "Yilishen" begeben um dort mit den Verantwortlichen zu sprechen. Die Firma habe jedoch die Polizei eingeschaltet. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seines Vorbringens bloß auf widersprüchliche, unkonkrete und abstrakte Behauptungen beschränkt. So sei er nicht in der Lage gewesen konkrete und detaillierte Auskünfte über das Unternehmen "Yilishen" zu geben, obwohl er doch gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Gattin Familienersparnisse von insgesamt 100.000 RMB investiert habe. Diesbezüglich habe er bloß lapidar angegeben: "Über die Firma "Yilishen" weiß ich nicht sehr viel; außer dass sie Ameisen für Medikamente gebraucht haben, weiß ich nichts." Es widerspreche jedoch der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers (mehrjährige Schulbildung, langjährige Berufstätigkeit) sowie den allgemeinen Gesetzen der Vernunft einen für seine Verhältnisse außerordentlich hohen, mehrere Jahre lang ersparten Geldbetrag in der Höhe von 20.000 RMB - dies bei einem behaupteten monatlichen Durchschnittseinkommen von 600 bis 700 RMB, wobei der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine fixe Anstellung gehabt, sondern Gelegenheitsjobs ausgeübt habe - in ein Privatunternehmen zu investieren, ohne über entsprechende Unternehmensdaten zu verfügen. Tatsächliche Investoren würden jedenfalls ganz konkrete und widerspruchsfreie Angaben über das Unternehmen und rund um die eigene Investition machen können. Weiters sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch seine eigenen Demonstrationsaktivitäten völlig widersprüchlich dargestellt habe. Wie eingangs erwähnt habe er zuerst behauptet, an einem Protest bei dem "Fonds" und am 29.11.2007 bei einer Protestveranstaltung bei der Provinzregierung teilgenommen zu haben. Später wiederum habe er angegeben, am 29.11.2007 bei der Firma "Yilishen" protestiert zu haben und diese Kundgebung auch mitorganisiert zu haben. Derartige Widersprüche ließen sich nicht nachvollziehen. Zudem sei der Beschwerdeführer - trotz seiner Behauptung, an der Organisation der Protestveranstaltung mitgewirkt zu haben - nicht in der Lage gewesen, die konkrete Anschrift der Firma zu nennen und habe über Vorhalt erklärt, er sei eben nicht der einzige gewesen, es habe noch zwei, drei andere Organisatoren gegeben, vielleicht wüssten diese die genaue Adresse. Letztendlich ließe es sich auch nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Investitionsverlustes von 20.000 RMB für seine Flucht 40.000 RMB aufgewendet habe. Die Ausgaben für seine Flucht stünden in einem nicht nachvollziehbaren Missverhältnis zum erlittenen Schaden.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, wiederholte darin kurz das Vorbringen des Beschwerdeführers und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Wörtlich heißt es in der Beschwerdeschrift:

"Wenn der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehren würde, würde er verhaftet werden, denn in China gibt es kein Streikrecht und Demonstrationen werden rücksichtslos niedergemetzelt. Demonstranten werden auch sofort in Haft genommen." Beigelegt wurde ein Artikel der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel".

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat sowohl betreffend Spruchteil I., Spruchteil II. als auch betreffend Spruchteil III. in der Begründung des Bescheides vom 13.08.2008, Zahl: 08 03.048-BAW, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Rechtsmittelbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses. (vgl. VwGH 08.06.1983, 83/10/0016; 21.10.1999, 97/20/0633; 26.04.2005, 2004/03/0145)

 

In seiner Beweiswürdigung hat das Bundesasylamt schlüssig dargelegt, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, es hat insbesondere aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens in zentralen Punkten widersprüchlich dargestellt hat, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war. In der Beschwerdeschrift wurde dem nicht entgegen getreten, sondern lediglich das Fluchtvorbringen in lapidarer Weise wiederholt, weshalb daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.

 

Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in China inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen bzw. der vorgelegte, sich mit Umerziehungslagern beschäftigende Zeitungsartikel ins Leere gehen.

 

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Den Feststellungen zur allgemeinen Situation wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht konkret entgegen getreten. Der vorgelegte Zeitungsartikel beschäftigt sich mit dem "Umerziehungssystem", doch besteht wie oben dargetan kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer davon betroffen sein könnte.

 

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, real risk
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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