B1 302.101-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des H.F., geb. 00.00.1979, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 19.05.2006, Zahl: 05 21.200-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des H.F. vom 30.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2006, Zahl: 05 21.200-BAT, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des H.F. in die Republik Kosovo zulässig ist.
Gemäß § 8 Abs.2 AsylG wird H.F. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, beantragte am 05.12.2005 die Gewährung von Asyl. Er belegte seine Identität durch Vorlage eines am 08.10.2003 ausgestellten UNMIK-Personalausweises sowie eines am 04.10.2004 ausgestellten gültigen UNMIK-Führerscheins der Gruppe B.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.12.2005 gab der Beschwerdeführer an, am 04.12.2005 schlepperunterstützt mit einem PKW I. verlassen zu haben. Er sei durch ihm unbekannte Länder illegal nach Österreich eingereist und am darauffolgenden Tag beim Lager Traiskirchen angekommen. Zuvor sei er bereits im Jahre 1999 in Deutschland als "Kriegsflüchtling" aufhältig gewesen. Die Reise nach Österreich sei von seinen in Italien lebenden Brüdern finanziert und von seinem Bruder in der Heimat organisiert worden.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, am 00.00.2005 von unbekannten maskierten Männern in seinem Heimatdorf U. aufgehalten worden zu sein, wobei diese ihm ¿ 100,- weggenommen hätten. Zwei Tage später seien dieselben unbekannten Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihm gedroht und ¿ 500,- weggenommen. Sie hätten bei dieser Gelegenheit gemeint, der Beschwerdeführer solle sich einer Gruppe anschließen, ansonsten er umgebracht werde. Aus diesem Grunde habe er sich auch gefürchtet.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, seit 00.00.2004 einfaches Mitglied der AK zu sein, ohne Tätigkeiten für die Partei ausgeübt zu haben. Zum Beweis dessen legte er seine Mitgliedskarte vor. Auf Befragen gab er an, weder vorbestraft zu sein noch Probleme mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat zu haben bzw. einer bewaffneten Gruppe anzugehören.
1.2 Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.05.2006 hielt der Beschwerdeführer seinen bisherigen Fluchtgrund aufrecht und führte diesen auf Befragen näher aus. Demzufolge sei er am 00.00.2005 gegen 18.00 Uhr allein mit seinem PKW auf dem Weg nach Haus etwa 2 Kilometer von dort entfernt von drei unbekannten maskierten Personen aufgehalten worden, die ihm mit einem Auto den Weg versperrt hätten. Sie wären dann aus dem Auto ausgestiegen, wären zum Beschwerdeführer gekommen und hätten diesen auf gefordert, auszusteigen. In der Folge hätten diese Männer den Beschwerdeführer zirka eine halbe Stunde lang aufgefordert, mit ihnen mitzukommen; ein näheren Grund, warum, oder wohin er mitgehen sollte, sei ihm nicht genannt worden. Befragt gab er weiters an, dass die Männer gewollt hätten, dass er freiwillig mitkomme, gezwungen hätten sie ihn jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Gelegenheit auch durchsucht worden und hätten die drei unbekannten Männer ihm dabei ¿ 100,- weggenommen. Danach seien die Männer gleich weggegangen und hätten gemeint, dass sie ihn noch besuchen würden. Anzeige bei der Polizei habe er nach diesem Vorfall keine erstattet.
Am 00.00.2005 seien dieselben Männer, maskiert und bewaffnet, gegen 20.00 Uhr zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, wobei zu diesem Zeitpunkt auch sein Bruder und sein Vater anwesend gewesen wären. Die Unbekannten hätten vom Beschwerdeführer verlangt mitzukommen. Nach einem Gespräch mit seinem Vater habe dieser ihnen ¿ 500,-
gegeben und seien sie danach abgezogen. Befragt wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Maskierten trotz mehrmaligen Nachfragen keine einzige Äußerung gemacht hätten, warum und wohin er mitkommen sollte; er könne sich auch nicht erklären, warum man gerade ihn aus seiner Familie ausgewählt habe. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, auch diesen Vorfall nicht bei der Polizei oder der KFOR angezeigt zu haben, da solche Fälle in der Vergangenheit angezeigt worden seien, jedoch sei keiner dieser maskierten Männer bislang gefasst worden.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, in U., Gemeinde I., geboren worden zu sein, wo er auch bis zu seiner Ausreise nach Österreich im elterlichen Haus in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern, seinen vier älteren Brüdern und deren Familien gelebt habe. Seine drei Schwestern seien verheiratet und lebten nicht mehr bei ihnen. Zwei seiner Brüder würden zwischenzeitlich in Italien leben und hätten ihm auch das Geld für die Ausreise geschickt. Er selbst habe zwischen 1986 und 1994 die Grundschule in U. sowie bis 2001 eine Allgemeinbildende Höhere Schule in I. absolviert. Bis zur Ausreise habe er fix angestellt bei einer Baufirma als Bauarbeiter gearbeitet. Aufgrund des Vorfalls am 00.00.2005 habe er jedoch diese Arbeit beendet.
Zur allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo nahm der Beschwerdeführer nach Vorhalt insofern Stellung, als er bestätigte, dass die UNMIK, KFOR und die KPS für deren Sicherheit sorgen und den Bewohnern im Kosovo Sicherheit bieten würden, jedoch habe er den Vorfall aus Angst nicht angezeigt, weil die maskierten Männer ihm gedroht hätten; andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle der Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor diesen Leuten.
1.3 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 8 Abs.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt und weiters festgestellt, dass dieser Schutz seitens der Behörden des Herkunftsstaates finden könne. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in (die durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers) dar.
Begründend wird dazu näher ausgeführt, dass es insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass Unbekannte den Beschwerdeführer über eine halbe Stunde hindurch versucht hätten, anzuwerben, ohne diesem dabei kein einziges Details über die Gruppe oder den Zweck der Anwerbung mitzuteilen. Auch erscheine es unglaubhaft, dass sie sich eine halbe Stunde mit ihm auf offener Straße auseinandersetzten, um ihn letztendlich zu durchsuchen und das dabei gefundene Geld abzunehmen, ohne dass sie nur annähernd befürchtet hätten, dass der Vorfall von Vorbeikommenden beobachtet werde. Weiters erschien der Umstand, dass die Unbekannten einerseits vom Beschwerdeführer wollten, dass dieser sich ihnen freiwillig anschließe, und andererseits ihn ausraubten, völlig unglaubwürdig, zumal spätestens danach für alle Beteiligten klar hätte sein müssen, dass ein freiwilliger Beitritt nicht mehr in Frage komme. Auch konnte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht nachvollziehbar erklären, warum die Unbekannten beim zweiten Mal nur an ihm ein Interesse gehabt hätten und nicht auch am ebenfalls bei dieser Gelegenheit anwesenden Bruder. Schließlich sei es keinesfalls glaubhaft, dass ein erwachsener Mann sich nach dem ersten Vorfall nicht an die Polizei wendet, zumal ein weiterer Besuch bereits damals angekündigt wurde. Auch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass man nach diesen in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form sich ereignenden Vorfällen innerhalb kürzester Zeit seine Heimat verlasse, ohne nur ein einziges Mal die Sicherheitskräfte zu kontaktieren. Nach Ansicht der Behörde bediente sich der Beschwerdeführer einer völlig konstruierten Geschichte, wobei nicht nur der Kern schon nicht nachvollziehbar war, sondern sie auch den Recherchen der Österreichischen Botschaft in Pristina zu Überfällen Krimineller widerspreche, was dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht wurde und er nicht in der Lage war, seine Fluchtgründe vor diesem Hintergrund auch nur ansatzweise glaubhaft darzulegen.
1.4 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2006 das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ohne darauf näher einzugehen, wiederholte er darin kurz seine Verfolgungsbehauptungen und brachte weiters vor, er sei von unbekannten Angehörigen einer militanten Gruppierung bedroht und gezwungen worden, sich diesen anzuschließen, ohne konkrete nähere Angaben dazu zu machen. Dagegen hätten ihn die internationalen Sicherheitskräfte nicht schützen können und würde er im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat unmenschlicher Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt sein, wobei er auch dazu keine konkreten Umstände vorbrachte.
Es wurden Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Asylgewährung gestellt, sowie in eventu beantragt, festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 Abs. 2 AsylG nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo unzulässig ist sowie Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben.
1.5 Mit Schreiben vom 04.09.2008 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 AVG über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation im Kosovo, zur Frage seiner (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit sowie zu seinen familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich in Kenntnis gesetzt, sowie Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
1.6 Mit Schreiben vom 12.09.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Stabilität des unabhängigen Staates Kosovo noch nicht nachhaltig und dauerhaft sei und sich die Spannungen zwischen den ethnischen Gemeinschaften eher verstärkt haben, weshalb nach wie vor von einer mangelhaften Sicherheitslage und fehlender Rechtssicherheit auszugehen sei und verwies diesbezüglich auf ein beigelegtes update zur Aktuellen Entwicklung im Kosovo vom 12.08.2008 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.07.2008 bezüglich "Staatlicher Schutz vor ethnisch/nationalistisch motivierter Gewalt, Vorgehen der Justiz, Zeugenschutz, Bestechlichkeit von Polizei und Justiz".
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe konzentrierte sich dabei auf die Darstellung der Organe und Sicherheitsbehörden des neuen Staates Kosovo und die aktuelle Arbeit der im Kosovo tätigen (internationalen und nationalen) Sicherheitskräfte sowie auf die Schwierigkeiten beim Übergang der UNMIK zu EULEX. Weiters wird darin auch auf die Rückkehrsituation von Vertriebenen, auf deren Eigentumsverhältnisse und die Aufnahmekapazitäten der kosovarischen Behörden sowie die spezifische Lage zur Rückkehr von Minderheiten eingegangen. Demgegenüber behandelt die zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung die Entwicklung strafrechtlichen Verfolgung von Korruption und Organisierter Kriminalität und die damit in Zusammenhang stehenden Schwächen des kosovarischen Justizsystems.
Zu seiner Person nahm der Beschwerdeführer insofern Stellung, als er mehrere Verwandte (Cousins und Cousinen, sowie deren Familien) habe, die schon länger zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, und mit denen er gute Kontakte pflege, sowie auch seine Lebensgefährtin in Österreich lebe; die Namen dieser Personen führte er nicht an.
Auch er selbst habe sich von Anfang an bemüht, sich gut zu integrieren, habe die deutsche Sprache erlernt und bereits zweimal eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Daher müsse sein Recht gem. Art 8 EMRK angemessen Berücksichtigung finden und ein möglicher Abschiebungsschutz aufgrund faktischer Integration geprüft werden.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Er wurde am 00.00.1979 in U. - damals Jugoslawien, Autonome Provinz Kosovo - geboren und lebte stets im Kosovo im Dorf U. in der Gemeinde I.. Der Beschwerdeführer hat sich bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern und deren Familien im Dorf U. aufgehalten. Er hat eine fünfzehnjährige Schulausbildung absolviert und arbeitete bis zu seiner Ausreise angestellt als Bauarbeiter in einer Baufirma.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptete Bedrohungen durch drei ihm unbekannte maskierte Angehörige einer nicht näher bezeichnete Gruppierung in seiner Herkunftsregion ist der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde zu legen; das entsprechende Vorbringen im Verfahren hat nicht den Tatsachen entsprochen.
Selbst bei Zutreffen seiner Behauptungen könnte der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats finden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich familiäre und private Bindungen zu einer Lebensgefährtin und zu Cousins und Cousinen, ohne jedoch von einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person finanziell abhängig zu sein. Er hat die deutsche Sprache erlernt und für ihn wurde zweimal eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer ist gesund.
2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
Seit 10.06.1999 wurde die Republik Kosovo (ehemals: Autonome Provinz Kosovo) von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert. Seit diesem Zeitpunkt hat der jugoslawische (nunmehr: serbische) Staat und insbesondere seine Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo und seine Bevölkerung. Eine gezielte staatliche Verfolgung ethnischer Albaner ist - soweit sie nicht besondere Verbindungen zum jugoslawischen/serbischen Regime vor 1999 aufweisen - seit diesem Zeitpunkt auszuschließen. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.
Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Kosovo verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.
Fazit:
Eine Verfolgung ethnischer Albaner durch serbische Behörden oder die serbische Armee im Kosovo ist auszuschließen. Hinsichtlich Übergriffe Dritter (etwa Krimineller) - sie nannten zwei entsprechende Vorfälle als einzigen Grund, den Kosovo zu verlassen - besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es neuerlich zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Darüber hinaus wäre Ihre existenzielle Situation als zumindest grundlegend gesichert anzusehen.
Diese Feststellungen ergeben sich im Detail aus folgenden Quellen:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK
und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.
UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.
Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.
http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:
Acquisition of citizenship by birth
Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage
6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.
6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:
a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;
b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;
c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13, UNMIK/REG/2000/13, 17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of
Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
Doppelstaatsbürgerschaft
Article 3 Multiple Citizenships
A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.
Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:
Delikt 2005 2006
Mord einschließl. Mordversuch 308 236
Vergewaltigung 60 55
Raub 488 441
Körperverletzung 4284 3711
Menschenhandel 56 32
Brandstiftung 470 427
Illegaler Waffenbesitz 1442 1371
Einbruch 4035 4769
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 9]
2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:
Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.
Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.
Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]
Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.
"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.
Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.
Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.
Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.
Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und UNMIK Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 40]
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]
UNMIK Police:
Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn
dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.
Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)
Österreich: 22 Beamte
Sowohl die internationale Polizei als auch die Justiz haben breites Ermessen, in jeder strafrechtlichen Angelegenheit einzuschreiten.
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)
Kosovo Protection Corps KPC / TMK:
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.
Derzeitiger Stand KPC / TMK:
Aktive: 2.906
Reservisten: 2.000
Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33-36]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
In Planung:
EULEX:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).
Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)
Stellvertreter: Roy REEVE (UK)
Polizei: Rainer KÜHN (D)
Gesamtstand: 1.900 Internationale
1.100 Nationale
Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.
Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)
KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.
Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.
Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.
Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.
Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.
Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33-36]
2.2. Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw.
Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische
Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 17]
Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 17]
Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 9-10]