B4 224.404-0/2008/18E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des K.M., geboren am 00.00.1976, mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2001, Zl. 01 15.401-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht zuerkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asyl gesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1999 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer begehrte mit einem am 3.7.2001 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz die Gewährung von Asyl. Darin gab er an, jugoslawischer Staatsangehöriger und Angehöriger "der Roma Minderheit" zu sein.
2. Mit Schreiben vom 10.7.2001 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht - wie fälschlicherweise angegeben - aus der Bundesrepublik Jugoslawien stamme, sondern Albaner aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sei.
3. Am 27.9.2001 beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei mazedonischer Staatsangehöriger, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und habe in Skopje gelebt. Sein Heimatland habe er wegen der allgemeinen Situation in Mazedonien sowie aufgrund seiner Einberufung zum Militärdienst verlassen: In Skopje würden "wir" - gemeint wohl Angehörige der albanischen Volksgruppe - misshandelt. Obwohl der Beschwerdeführer den Militärdienst bereits abgeleistet gehabt, sei er wieder einberufen worden: Am 2.7.2001 habe er den Einberufungsbefehl mit der Post erhalten, danach sei "sofort" die Polizei zu ihm gekommen und zwar gleich am nächsten Abend. Auch nach Vorhalt, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig sei, da in einem Einberufungsbefehl geschrieben stehe, wo man sich melden müsse, wobei ein gewisser Zeitraum vorgegeben werde, weshalb es ausgeschlossen sei, dass gleich am Tag nach Erhalt des Einberufungsbefehles nach dem Wehrpflichtigen gesucht worden sei, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Auf den weiteren Vorhalt, dass ein Wehrpflichtiger erst dann gesucht werde, wenn er zum Einberufungstermin nicht in der Kaserne erscheine, meinte der Beschwerdeführer, er sei zum Einberufungstermin nicht erschienen. Die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, verneinte er ebenso wie jene, ob er jemals mit den Behörden Probleme gehabt habe. Er sei keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe auch sonst mit niemandem Probleme gehabt. Mit der UCK habe er ebenfalls keine Probleme, er kenne dort auch niemanden. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte er, Militärdienst leisten zu müssen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage in Mazedonien, wobei es auch auf die Verbesserung der Stellung der albanischen Volksgruppe in Folge des von der NATO und der EU vermittelten Friedenplanes sowie auf die Rückkehr geflüchteter ethnischer Albaner nach Mazedonien einging. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig: Es sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer gleich an dem auf den Tag des Erhalts der Einberufung folgenden Tag hätte melden müssen; daher könne sein Vorbringen, dass bereits am Tag nach Erhalt des Einberufungsbefehles die Polizei zu ihm gekommen sei, nicht den Tatsachen entsprechen. Zur Refoulement-Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien keiner Bedrohungssituation im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt wäre.
5. Gegen beide Spruchpunkte des Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte, nunmehr als Beschwerde zu wertende (vgl. dazu unten) Berufung, die im Wesentlichen Folgendes ausführt: Die Einberufung des Beschwerdeführers habe sich "im Gegensatz zur wiedergegeben Fassung" dergestalt abgespielt, dass der Einberufungsbefehl dem Beschwerdeführer zuerst nach Hause zugestellt worden sei und - da er nicht zu Hause gewesen sei - seinem Vater die Auskunft gegeben worden, der Beschwerdeführer werde als Reservist ins Militär einberufen. Er sei damit aufgefordert worden, sich am 2.7.2001 bei der Militärdienststelle zu melden, andernfalls würde ihn die Polizei am darauffolgenden Tag abholen. Da er dieser Aufforderung zur Meldung am 2.7.2001 nicht gefolgt sei und sich seiner Einberufung entzogen habe, sei die Polizei am Tag nach dem nicht eingehaltenen Einberufungstermin um fünf Uhr Früh zu seiner Wohnung gekommen, um ihn abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt, ist er aber bereits aus dem Land geflüchtet gewesen. Offensichtlich sei es bei der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt zu einem Übersetzungsfehler gekommen und zwar insofern, als das Datum der Zustellung des Einberufungsbefehls mit dem Datum des "Meldetermins bei der Militärstelle (am 2.7.)" verwechselt worden sei. Als Angehöriger der albanischen Volksgruppe fürchte der Beschwerdeführer eine schwerere Bestrafung wegen seiner Wehrdienstentziehung. Überdies habe sich die Lage in Mazedonien trotz Annahme des Friedensplans noch keineswegs stabilisiert.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes Strafsachen Wien vom 00.00.2003, rechtskräftig geworden am 00.00.2003; wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 2. Fall, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
7. Mit Urteil vom 00.00.2004, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 2, 130 4. Fall; § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
8. Am 18.1.2007 vor der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen, gab der Beschwerdeführer an, im Falle einer Abschiebung nach Mazedonien weder strafrechtliche noch politische Probleme zu haben.
9. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 00.00.2007, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 2: Fall und § 28 Abs. 2 StGB, § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz sowie § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zugleich der bedingt nachgesehene Teil der zuvor genannten Freiheitsstrafe widerrufen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Was das dargestellte Beschwerdevorbringen, es bei der Einvernahme am 27.9.2001 zu einem Übersetzungsfehler gekommen, angeht, ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, die Beweiskraft der darüber aufgenommenen Niederschrift (vgl. § 14f AVG) zu entkräften: Da an deren Ende festgehalten ist, dass das Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden war und dieser nichts mehr hinzuzufügen habe - was er mit seiner Unterschrift bestätigte - kann die Behauptung der Unrichtigkeit des Protokolls nicht greifen (vgl. dazu VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Überdies muss aufgrund des Verlaufs der genannten Einvernahme, in der dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgehalten wurde, dass seine Darstellung der Ereignisse insofern tatsachenwidrig erscheine, als in Einberufungsbefehlen ein gewisser Zeitraum vorgegeben werde und der Beschwerdeführer daher nicht gleich am Tag nach Erhalt des Einberufungsbefehles gesucht worden sei könne, davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Übersetzungsfehler aufgefallen wäre. Schließlich wird in der Beschwerde kein neuer, im gegebenen Zusammenhang relevanter Sachverhalt konkret behauptet.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterschied auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages ist zunächst festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie oben gezeigt - als unglaubwürdig erwiesen hat. Weiters würde in Hinblick auf die mazedonische Amnestiegesetzung betreffend Wehrstraftaten (vgl. dazu die Anfragebeantwortung von UNHCR Wien an den UBAS: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee, 5.8.2004 sowie den Asylländerbericht Republik Mazedonien 2006 der Österreichischen Botschaft Skopje, Jänner 2007, 47, aus dem sich im Übrigen auch ergibt, dass in Mazedonien inzwischen die Wehrdienstpflicht abgeschafft wurde) auch die Wahrunterstellung seiner Angaben am Ergebnis nichts ändern. Auch kann aufgrund der zutreffenden Einschätzung der Situation der albanischen Volksgruppe in Mazedonien durch das Bundesasylamt - und bei Fehlen von Hinweisen, dass sich deren Lage seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verschlechtert hätte (vgl. dazu etwa den genannten Bericht der Österreichischen Botschaft Skopje, 6 sowie: [dt.] Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 9; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities) nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (schon) wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Mazedonien Verfolgung befürchten müsste. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei der oben unter Punkt I.8. dargestellten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 18.1.2007 im Ergebnis selbst eingeräumt, dass er in Mazedonien nicht verfolgt wird.
2.2.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Wie bereits oben unter Punkt 2.2.1. gezeigt, kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Mazedonien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Übergriffe von relevanter Intensität befürchten müsste. Auch besteht in Mazedonien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der 1976 geborene, gesunde Beschwerdeführer, dessen Mutter in Mazedonien lebt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung in Mazedonien gewährleistet ist (vgl. dazu ebenfalls den zitierten Bericht der Österreichischen Botschaft Skopje, 9), und darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 abgesehen werden.