TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/24 99/11/0267

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §44 Abs2 litg;
KFG 1967 §44 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der A GmbH & Co KG in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Juni 1999, Zl. IIb 2-3-7-2-5/6, betreffend Aufhebung von Zulassungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. August 1998 hob die Bezirkshauptmannschaft Landeck die Zulassungen dreier auf die Beschwerdeführerin angemeldeter Sattelfahrzeuge (jeweils näher bestimmt nach Marke und Kennzeichen) gemäß § 44 Abs. 2 lit. g iVm § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 auf. In der Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen des Zulassungsverfahrens sei als dauernder Standort für die genannten Fahrzeuge P, Nr. 224, angegeben worden. Der Beschwerdeführerin mit Sitz in E sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Juli 1996 die Genehmigung zur Übertragung des Güterbeförderungsgewerbes im Fernverkehr, beschränkt auf drei Lkw, mit dem Standort P, Nr. 224, erteilt worden. Am 16. und am 22. Juli 1998 seien jeweils Lokalaugenscheine in P durchgeführt worden. Anlässlich des Lokalaugenscheins am 16. Juli 1998 sei festgestellt worden, dass das Haus Nr. 224 an der Vorderseite drei große Garagentüren hätte, die alle verschlossen gewesen seien. Neben dem Hauseingang sei ein Postkasten angebracht, auf welchem der Name H. R. stehe. Trotz mehrmaligen Läutens sei die Eingangstür verschlossen geblieben. Ein Hinweis auf einen Bürobetrieb der Zulassungsbesitzerin habe im gesamten Außenbereich dieses Hauses nicht festgestellt werden können, ebenso wenig die für einen normalen Betrieb eines Standorts üblicherweise anzunehmenden Geschäftstätigkeiten (Kundenverkehr, Büroräume usw.). Beim Lokalaugenschein am 22. Juli 1998 sei nach mehrmaligem Läuten I. R. angetroffen worden. Diese habe die angeblichen Büroräume der Zulassungsbesitzerin vorgezeigt. Es handle sich dabei lediglich um einen Wohnraum, in welchem ein Telefon stehe. Die ganze Einrichtung lasse nicht darauf schließen, dass in diesen Räumlichkeiten auch Parteien- bzw. Kundenverkehr durchgeführt werden und von diesem Raum aus Verfügungen über die zugelassenen Zugmaschinen gemacht würden. Auch sei die Aussage von I. R. nicht glaubhaft gewesen, dass sie bei der Beschwerdeführerin angestellt und im Haus Nr. 224 für diese ein Büro betreibe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die ältere Frau lediglich die Postzustellungen entgegennehme und diese an den tatsächlichen Standort der Firma nach E weiterleite. Begründend wurde weiter ausgeführt, es sei die Annahme gerechtfertigt, dass der eigentliche Verkehr mit den Kunden und die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge sowie die hauptsächliche Verfügung über die im Standort P zugelassenen Fahrzeuge am tatsächlichen Standort der Beschwerdeführerin, nämlich in E, vorgenommen werde. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG nicht nachgekommen, die Sattelfahrzeuge bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck abzumelden.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, am Standort P bestehe auf Grund von Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol aus dem Jahr 1991 die Gewerbeberechtigung für H. R., lautend auf die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im Fernverkehr, beschränkt auf drei Lkw. Die Beschwerdeführerin habe dieses Gewerbe samt den dazugehörigen Stellplätzen und zur Gewerbeausübung erforderlichen Nebenrechten gepachtet. Diese Pachtnahme sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Juli 1996 genehmigt worden. Der Standort P sei sohin nicht als weitere Betriebsstätte des in E ansässigen Betriebes anzusehen, sondern stelle eine eigenständige Gewerbeausübung dar. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Wohnraum in P unterhalte, richtig sei vielmehr, dass sie den dort bereits seit vielen Jahren bestehenden Betrieb seit 1996 als Pächterin weiterführe. Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit des in P ansässigen und lediglich in Pacht genommenen Betriebes sei offenkundig am Standort P gegeben. § 40 Abs. 1 KFG 1967 verlange nicht, dass die Verfügung über die Fahrzeuge ausschließlich und in jedem einzelnen Fall vom Standort aus erfolge. Folglich schade es nicht, wenn vereinzelt tatsächlich Fahrtanweisungen von anderer Stelle aus gegeben würden. Genau dies treffe aber zu. I. R. nehme in der Regel im Auftrag der Unternehmensleitung der Beschwerdeführerin die Fahrteinteilung vom Standort P aus vor. Damit sei dem Gesetz entsprochen. Im Güterbeförderungsgewerbe gebe es entgegen der Auffassung der Erstbehörde keinen Kundenverkehr oder Parteienverkehr im herkömmlichen Sinn. Die Beschwerdeführerin habe am Standort P auch ein Mobiltelefon angemeldet, welches ausschließlich diesem Standort gewidmet sei. I. R. sei von der Beschwerdeführerin damit betraut, Fahrten einzuteilen, was auch regelmäßig veranlasst werde.

Im Auftrag des Landeshauptmannes von Tirol führte die Bezirkshauptmannschaft Landeck am 29. März 1999 neuerlich einen Lokalaugenschein in P durch. Ein im Verwaltungsakt erliegender Aktenvermerk vom 1. April 1991 der Bezirkshauptmannschaft Landeck führt aus, neben dem Hauseingang sei nunmehr ein Firmenschild mit der Aufschrift "Firma A GmbH & Co KG, Standort P Nr. 224" angebracht. I. R. habe mitgeteilt, dass sich hinsichtlich der Büroräumlichkeiten gegenüber dem letzten Lokalaugenschein nichts geändert habe und dass in den Räumlichkeiten nach wie vor Parteien- bzw. Kundenverkehr durchgeführt werde. Ein solcher habe zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht stattgefunden. I. R. sei eine allein stehende ältere Witwe, die in diesem Haus alleine wohne und auf Grund des Anscheins sehr wenig mit ihr nicht bekannten Personen umgehe.

Anlässlich einer Zeugeneinvernahme am 18. Mai 1999 beim Amt der Tiroler Landesregierung gab I. R. an, es handle sich beim in Rede stehenden Haus in P um kein Büro, sondern um eine ganz normale Wohnung. Sie selbst übe keine geschäftliche Tätigkeit aus. Sie beziehe Pension von ihrem im Jahr 1998 verstorbenem Mann (H. R.). Sie selbst gebe den Lkw-Fahrern keine Fahrtanweisungen. Diesbezüglich seien die Ausführungen in der Berufung nicht richtig. Sie selbst habe kein Mobiltelefon angemeldet und nehme auch an einem solchen keine Anrufe an. Sie sei von der Beschwerdeführerin nicht betraut, Fahrten einzuteilen. Diese würden von der Beschwerdeführerin bzw. von M. A. selbst von E aus eingeteilt. M. A. selbst halte sich so gut wie nie bei ihr auf. Sie bekomme keine geschäftlichen Anweisungen von ihr. Der auf den Frachtpapieren angebrachte Stempel werde nicht in P angebracht, sondern in E. Sie selbst habe für die Frachtbriefe keine Verwendung. Sie stelle keine Frachtbriefe aus. Sie habe diese lediglich von M. A. erhalten, damit sie sie zum Termin der Einvernahme mitbringen könne. Die Standplätze seien noch von ihrem verstorbenen Mann an die Beschwerdeführerin verpachtet worden. Es handle sich um drei Standplätze. Sie sehe lediglich die Lkws auf der Hauptstraße vorbeifahren. Diese würden bei ihr nicht beladen. Über die Gründe der Verpachtung könne sie nichts sagen. Auf nochmalige Frage, ob vom Standort P die Einteilung von Fahrten erfolge, müsse sie dies entschieden verneinen. Es erfolge auch kein Kunden- und Parteienverkehr.

In ihrer dazu angegebenen Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hin, dass die Verpachtung des Güterbeförderungsgewerbes im Fernverkehr von H. R., beschränkt auf drei Lkw mit Standort P, vom Landeshauptmann von Tirol genehmigt worden sei. Die Verpachtung sei noch immer aufrecht. Nunmehrige Verpächterin sei die Rechtsnachfolgerin von H. R., seine Witwe

I. R. Ladeaufträge in einem Speditionsunternehmen würden per Telefon bzw. Telefax, d.h. unter Einsatz moderner Medien, abgewickelt. So habe M. A. während ihrer 26-jährigen Geschäftstätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin noch nie einen Frachtvermittler persönlich gesehen. Die Ausfertigung der Frachtbriefe erfolge vertrags- und weisungsgemäß von den einzelnen Fahrern "im Verantwortungsbereich" der Beschwerdeführerin. Es widerspreche auch den Usancen im Speditionsgewerbe und im Frachtgewerbe, dass die Lkw an den Gewerbestandorten beladen würden. Dies gelte sowohl für E als auch für P. Das Speditionsgewerbe werde so abgewickelt, dass die zu transportierenden Waren/Frachten bei Auflieferern abgeholt und den jeweiligen Zulieferorten abgeliefert würden. Ein Umweg über Standorte sei dabei nicht vorgesehen. Überdies würden die einzelnen Fahrzeuge, die im internationalen Güterverkehr tätig seien, am Wochenende dort abgestellt, wo die Fahrer zu Hause seien. Während der Woche machten die Fahrer Pause, wenn die jeweilige gesetzliche Fahrtzeit erschöpft sei. Bei Abschluss des Pachtvertrages mit H. R. sei vereinbart worden, dass in der mitgepachteten Werkstätte kleinere Reparaturen durchgeführt werden können, was auch gelegentlich geschehen sei. Nach dem Ableben von H. R. habe die Beschwerdeführerin die Mobiltelefonnummer im amtlichen Telefonbuch bekannt gegeben, weil H. R. als seinerzeitiger Verpächter - und Güterbeförderungskonzessionär - in der Lage gewesen sei, fachliche Auskünfte zu erteilen, nach Übergang der Berechtigungen auf I. R. "es aber zweckmäßig schien, so zu verfahren". Zusammengefasst sei auszuführen, dass der Gewerbestandort P "daher von der Berufungswerberin zu Recht verwendet wird". Im Berufungsverfahren werde als Zeugin ausdrücklich namhaft gemacht M. A., und zwar zum gesamten Vorbringen. Ebenfalls ausdrücklich angeboten werde die ergänzende Parteieneinvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, E. A.

Der Landeshauptmann von Tirol wies die Berufung mit Bescheid vom 28. Juni 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. In der Begründung gab der Landeshauptmann von Tirol zunächst den Inhalt des erstbehördlichen Bescheides, des Berufungsvorbringens, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22. Jänner 1991, mit der auf der B 315 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, das Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 29. März 1999 sowie die Einvernahme von I. R. wieder. Aus dieser Einvernahme gehe deutlich und im Widerspruch zum Berufungsvorbringen hervor, dass I. R. überhaupt keine geschäftliche Tätigkeit ausübe. Von ihrer Seite erfolgten keine Fahranweisungen, sie sei auch sonst nicht im Betrieb beschäftigt. Sie stelle auch keine Frachtbriefe aus, der Stempel auf den Frachtpapieren werde in E angebracht. Sie habe weiters angegeben, dass kein Kunden- und Parteienverkehr erfolge und dass auch von der Beschwerdeführerin beinahe nie jemand anwesend sei. I. R. sei nach entsprechender Belehrung als Zeugin vernommen worden und habe vor der Behörde einen durchaus glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck gemacht. Es bestehe kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussage zu zweifeln. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Gewerben, die im Wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, als Standort jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen, also für die Kunden, erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt wird. Dies sei offenkundig am Standort P nicht der Fall. Im Übrigen knüpfe § 40 Abs. 1 KFG 1967 die örtliche Zuständigkeit der Behörde zur Zulassung von Fahrzeugen von Unternehmungen an den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge, nicht jedoch an den gewerberechtlichen Standort. Der Gesetzgeber habe somit ein Auseinanderfallen des gewerberechtlichen Standortes und des kraftfahrrechtlichen Standortes in Kauf genommen. Auf Grund des dokumentierten Geschehens bzw. des Ermittlungsverfahrens stehe als erwiesen fest, dass ein dauernder Standort der Beschwerdeführerin in P nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):

"§ 40. (1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt ... bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; ...

...

§ 43.

...

(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn

...

b) er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,

...

§ 44.

...

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

...

g) der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,

..."

Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen darin, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass der dauernde Standort der in Rede stehenden Lastkraftwagen nicht in P (im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Landeck), sondern in E (im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Reutte) gelegen sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller (der einen Antrag auf Zulassung stellt) über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967, wonach der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden hat, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, ergibt sich, dass es auf eine Verlegung desjenigen Ortes ankommt, von dem aus über das Fahrzeug verfügt wird.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht mit sachverhaltsbezogenem Vorbringen die auf die Einvernahme von I. R. gegründeten Feststellungen der belangten Behörde zur betrieblichen Verwendung des Standortes P. Auch der Feststellung der belangten Behörde, I. R. übe keine geschäftliche Tätigkeit aus, gebe keine Fahrtanweisungen, sei im Betrieb nicht beschäftigt, stelle auch keine Frachtbriefe aus, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Schließlich bleibt auch die Feststellung, die Fahrteneinteilung erfolge von der Beschwerdeführerin bzw. M. A. selbst, und zwar von E aus, in der Beschwerde unbestritten. Gegen die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung bestehen weder vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens noch nach der Aktenlage Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes.

In der Nichteinvernahme der von der Beschwerdeführerin (in der im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme) angebotenen Zeugen zu ihrem Vorbringen liegt insofern kein Verfahrensfehler, als sich nach diesem Vorbringen, welches im Wesentlichen in der Beschwerde wiederholt wird, keine Anzeichen dafür ergeben, dass über die in Rede stehenden Lkw hauptsächlich von P aus verfügt werde. Daran vermag auch das wiederholte Vorbringen, die Beschwerdeführerin bediene sich moderner Kommunikationsmedien, nichts zu ändern, weil auch nach ihrem eigenen Vorbringen der Ausgangspunkt der Dispositionen über die Lkw nicht P, sondern vielmehr E ist. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dauernder Standort der in Rede stehenden Lkw sei im vorliegenden Fall nicht P, sondern E, der Unternehmenssitz der Beschwerdeführerin, ist somit nicht zu beanstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0117).

Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.

Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus § 43 Abs. 4 lit. a bis c ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls (gemäß lit. b) dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/11/0032).

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid lediglich darauf gestützt, dass sich der dauernde Standort der in Rede stehenden Lkw in E befinde, nicht hingegen in P. Die belangte Behörde hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Beschwerdeführerin den dauernden Standort der in Rede stehenden Lastkraftwagen aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde (hier: der Bezirkshauptmannschaft Reutte) verlegt, d.h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat. Eine solche Feststellung wäre jedoch nach dem bisher Gesagten erforderlich gewesen, um eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Abmeldung ihrer Fahrzeuge und damit auch eine Befugnis der Behörde zur Aufhebung der Zulassung annehmen zu können. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Behörde, die seinerzeit über die Zulassung der Fahrzeuge entschieden hatte, hiezu nach § 40 Abs. 1 KFG 1967 zuständig war oder nicht. Sollte der dauernde Standort der Fahrzeuge, somit der Ort, von dem aus über die Fahrzeuge hauptsächlich verfügt wurde, schon im Zeitpunkt der Zulassung nicht im Bereich der Zulassungsbehörde gelegen sein, so könnte dies allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens Berücksichtigung finden.

Da die belangte Behörde dies verkannte und ihren Bescheid allein auf den Umstand stützen zu können glaubte, dass die Beschwerdeführerin nicht von P aus hauptsächlich über die Fahrzeuge verfügt, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983).

Darüber hinaus hat die belangte Behörde verkannt, dass eine Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 KFG 1967 bei Vorliegen der dort geregelten weiteren Voraussetzungen nicht zwingend geboten ist, § 44 Abs. 2 KFG 1967 der Behörde vielmehr Ermessen einräumt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0182, vom 30. Mai 1995, Zl. 95/11/0148, und vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0020).

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. April 2001

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110267.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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