TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/17 B4 232915-2/2008

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Spruch

B4 232915-2/2008/5E

 

B4 232916-2/2008/5E

 

B4 249756-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde (1) des H.F., geboren am 00.00.1995, (2) der H.B., geboren am 00.00.1999, sowie (3) der H.S., geboren am 00.00.2003, alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom (1-2) 5.4.2004, (1) Zl. 04 04.333-BAL bzw.

(2) Zl. 04 04.334-BAL, bzw. (3) vom 18.3.2004, Zl. 03 34.062-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die - minderjährigen - Beschwerdeführer sind mazedonische Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und stammen aus dem Ort V., Gemeinde Lipkovo.

 

2. H.P., der Vater der Beschwerdeführer, reiste am 6.2.2001 mittels eines italienischen Schengen-Visums legal nach Österreich ein und stellte am 9.4.2001 einen (originären) Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.8.2001, Zl. 01 08.566-BAL, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als zulässig zurückgewiesen wurde.

 

Nachdem zuvor ein von der Mutter der Beschwerdeführer, H.N., für sich sowie für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über die Österreichische Botschaft Belgrad gestellter Einreiseantrag abgelehnt worden war, reisten die Genannten am 23.9.2001 illegal nach Österreich ein und stellten zunächst auf H.P. bezogene Asylerstreckungsanträge, die in der Folge in einen originären Asylantrag der H.N. sowie in auf diese bezogene Asylerstreckungsanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin umgewandelt wurden.

 

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.8.2002 gab H.N. an, Mazedonien wegen des Krieges verlassen zu haben; das Haus sei zerstört worden. Ihr Ehemann sei schon früher nach Österreich gekommen, da er von der Polizei gesucht worden sei.

 

Mit Bescheid vom 18.10.2002, Zl. 02 04.780-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der H.N. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, (in Folge AsylGNov. 2003) ab und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig; mit Bescheiden vom gleichen Tag, Zlen. 02 04.781-BAL bzw. 02 04.780-BAL, wies es die Asylerstreckungsanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ab.

 

Der von H.P. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.8.2001 erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.1.2003, Zl. 223.773/0-XI/38/01, statt, behob den Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Gelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an dieses zurück.

 

Am 16.5.2003 zu seinen Fluchtgründen einvernommen, gab (auch) H.P. an, dass er Mazedonien wegen des damals dort herrschenden Krieges verlassen habe und dass sein Haus zerstört sei; auch jetzt könne er nicht zurück, da die Situation "noch immer nicht in Ordnung" sei.

 

Mit Bescheid vom 21.7.2003, Zl. 01 08.566-BAL, wies das Bundesasylamt auch den Asylantrag des H.P. gemäß § 7 AsylG in der genannten Fassung ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig.

 

Die von H.P. bzw. H.N. jeweils (nur) gegen den zweiten Spruchpunkt der genannten Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Berufungen wies der unabhängige Bundesasylsenat mit - unbekämpft gebliebenen - Bescheiden vom 21.10.2003, Zlen. 223.773/3-XI/38/03 bzw. 232.917/0-XI/38/02, gemäß § 8 leg. cit ab. Begründend wies er darauf hin, dass nicht angenommen werden könne, dass die Eheleute in Mazedonien einer Bedrohungssituation im Sinne des § 57 FrG ausgesetzt wären: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der albanischen Volksgruppe in Mazedonien auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen würden. Weiters sei nicht anzunehmen, dass die Genannten in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären, wobei auf das funktionierende Sozialhilfesystem Mazedoniens, auf die Möglichkeit, Nachbarschaftshilfe bzw. Hilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen, sowie auf die vorübergehende Unterbringung von Rückkehrern in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren hingewiesen wurde. In Hinblick auf einen von H.P. ins Treffen geführten Leistenbruch hielt der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass bereits eine Operation geführt worden sei und nicht dargetan habe werden können, dass die Nachbehandlung nur in Österreich, nicht aber auch in Mazedonien durchführbar sei. Mit - ebenfalls nicht bekämpften - Bescheiden vom gleichen Tag, Zlen. 232.915/0-XI/38/02 bzw. 232.916/0-XI/38/02; wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen, die der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge erhoben hatten, gemäß §§ 10, 11 leg.cit. ab.

 

3. Mit einem am 31.10.2003 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz begehrte die Drittbeschwerdeführerin, die 00.00.2003 in Wels geborene Tochter des H.P. und der H.N., die Gewährung von Asyl, während diese beantragten, das ihrer Tochter zu gewährende Asyl auf sie zu erstrecken. Da bei der Geburt der Drittbeschwerdeführerin eine "Duodenalatresie bei Pankreas annulare" festgestellt worden sei, habe sie sofort operiert werden müssen. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien würde sie auf Grund der schlechten medizinischen Versorgung unter schlechten hygienischen Verhältnissen "wahrscheinlich sofort sterben". Ihre Eltern könnten sich eine Behandlung gar nicht leisten.

 

Mit Schreiben vom 27.11.2003 teilte das Bundesasylamt der Drittbeschwerdeführerin mit, dass sich herausgestellt habe, dass ihr "subjektiver Wille nicht auf Schutz vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe" abziele, weshalb sich das Bundesasylamt für die Prüfung dieses Antrages als nicht zuständig erachte und beabsichtige, "gem. § 6 AVG vorzugehen".

 

In ihrer Stellungnahme führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass sie in Mazedonien auf Grund ihrer albanischen Abstammung und der politischen Einstellung ihrer Eltern diskriminiert werde. Ihr Vater sei Mitglied der PDSH, die früher mitregiert habe und nun wieder in Opposition sei.

 

Mit einem am 15.3.2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz stellten dann auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Asylantrag. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien drohe ihnen "eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung bzw. eine sonstige Verfolgung" und wäre ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Die "bisherige wirtschaftliche Krisensituation" vertiefe und vergrößere sich ständig und setze die Verarmung der Bevölkerung fort, während einige wenige durch Korruption reich würden. Der mazedonische Staat habe kein Interesse daran, die genannten Beschwerdeführer "zurückzunehmen und bestmöglich zu unterstützen und zu fördern". Sie seien bloß zusätzliche Bittsteller, die Sozialhilfe kosteten. Die Behörden kümmerten sich nicht um sie, sondern überließen sie "irgendwelchen Verwandten".

 

Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (jeweils Spruchpunkt II.). In den Bescheidbegründungen traf das Bundesasylamt nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges umfassende Feststellungen zur Lage in Mazedonien, darunter zur Situation der albanischen Volksgruppe nach dem Übereinkommen von Ohrid, zur Gesundheits- sowie zur Grundversorgung. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, nach einer Rückkehr nach Mazedonien einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, erachtete das Bundesasylamt im Hinblick darauf, dass sie zuvor bloß Asylerstreckungsanträge gestellt hatten, für unglaubwürdig und fügte hinzu, dass eine Wahrunterstellung dieses Vorbringens am Ergebnis nichts ändern würde, da angenommen werden müsse, dass das mazedonische Sozialhilfesystem trotz hoher Belastungen funktioniere und jedem registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum sichere; auch würden Grundnahrungsmittel und Kleider zT kostenlos zur Verfügung gestellt. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass es zu einem Wiederaufleben der Kampfhandlungen komme. Zwar komme es vereinzelt zu bewaffneten Gewaltakten, die teilweise unter rivalisierenden Albanergruppen stattfänden bzw. gelegentlich von Albanern gegen mazedonische Einrichtungen durchgeführt würden, woraus aber keine allgemeine, jeden in Mazedonien aufhältigen Menschen treffende Gefahr abgeleitet werden könne; vielmehr seien davon Akteure wie Mitglieder der rivalisierenden Gruppen und Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen. In dem die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid hielt das Bundesasylamt (überdies) fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Angehörige der albanischen Minderheit in Mazedonien einer systematischen landesweiten Verfolgung ausgesetzt seien. Was die Mitgliedschaft des H.P. bei der PDSH angehe, sei darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass diese Partei nicht mehr in der Regierung vertreten sei, nicht folge, dass ihre Mitglieder in Mazedonien Verfolgung ausgesetzt seien; vielmehr gebe es keine Hinweise auf Übergriffe gegen Mitglieder dieser Partei. Zur Refoulement-Entscheidung führte das Bundesasylamt überdies aus, es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Drittbeschwerdeführerin in Mazedonien, wo die Grundversorgung sichergestellt sei, einer lebensbedrohlichen Notlage ausgesetzt wäre. Zum Vorbringen, die Drittbeschwerdeführerin leide an einer Missbildung der Bauchspeicheldrüse, hielt das Bundesasylamt fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür geben, dass eine entsprechende Operation in Mazedonien unmöglich sei oder dass die Gefahr bestehe, bei einer solchen zu sterben.

 

Die Asylerstreckungsanträge des H.P. und der H.N. wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 5.4.2004, Zlen. 03 34.064-BAL bzw. 03 34.065-BAL, gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 leg. cit. ab.

 

Gegen die angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, (und zwar mit einem Schriftsatz, mit dem überdies H.N. die Abweisung ihres Asylerstreckungsantrages bekämpft, während H.P. darin nicht als Rechtsmittelwerber aufscheint [vgl. dazu auch den im Verfahren GZ B4 223773-4/2008 angefertigten Aktenvermerk vom 13.11.2008, aufgrund dessen nicht angenommen werden kann, dass beim Bundesasylasylamt ein weiterer, H.P. betreffender Berufungsschriftsatz existiert, der dem Asylgerichtshof bzw. dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht vorgelegt worden ist]). In der Berufung wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die Besserung der Lage in Mazedonien sei nur Schein und nicht die Realität. Schon vor dem Krieg, als die "slawo- mazedonische" Polizei in die albanischen Dörfer gekommen sei, habe H.N. Angst gehabt. Im Krieg sei dann das Haus der Familie zerstört worden und man habe bei Verwandten in V. geschlafen. H.P. sei bereits von der mazedonischen Polizei gesucht worden. H.N. sei daraufhin mit ihren Kindern mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich gefahren. Hier habe sie am 00.00.2003 die Drittbeschwerdeführerin zur Welt gebracht. Diese habe operiert werden müssen und leide "immer noch daran"; sie müsse ständig zur Kontrolle und das für lange Zeit. In Mazedonien müsste sie im Krankenhaus sterben, denn Mazedonien sei ein Staat "mit gesundheitlichen und sozialen Problemen", vor allem in Regionen, die von Albanern bevölkert seien. Die hohe Arbeitslosigkeit sowie die extreme Armut der Menschen mache die Lage in Mazedonien noch schwieriger. Zum Beweis wird auf - dem Schriftsatz nicht beigelegte - "tägliche Nachrichten auf albanischer und mazedonischer Sprach", die "Tageszeitung ¿Koha Ditore' vom 25.2.2004", sowie die "Internetseite ¿QIK' vom 8.3.2004" verwiesen. Auch sei die politische Lage in Mazedonien immer noch nicht stabil, wobei auf zwei Vorfälle im Februar bzw. im März 2004 hingewiesen wird, bei denen drei bzw. zwei Albaner erschossen und weitere verletzt worden seien. Dies zeige, dass es oft zu Auseinandersetzungen zwischen "der Polizeiarmee" und militärischen Gruppen komme. Bei einer Rückkehr müssten die Beschwerdeführer "sicher" auf der Straße leben, weil sie in Mazedonien keine Existenz mehr hätten, auch würde H.N. keine Arbeit finden. Der Beschwerde ist weiters ein vom 21.11.2003 datierender Kurzarztbrief der Landes-Kinderklinik L., Abteilung für Kinder- und Jugendchirurgie, beigelegt, aus dem sich ergibt, dass bei der Drittbeschwerdeführerin eine Duodenalatresie diagnostiziert worden sei, weshalb man am 3.10.2003 eine Duodenostomie durchgeführt habe. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Am 21.3.2003 sei mit der Sondierung der Nahrung über eine Schienungssonde begonnen worden. Der orale Nahrungsaufbau sei von der Drittbeschwerdeführerin gut vertragen worden. Am 11.11.2003 habe man die Schienungssonde problemlos entfernt. Im Herz-Echo habe sich ein "offenes Foramen ovale" gezeigt; obwohl sich der Verdacht auf eine muskuläre Hypotonie nicht bestätigt habe, solle dennoch in drei Wochen eine Kontrolle durchgeführt werden. Eine Chromosomenanalyse habe eine "balanzierte Robertson'sche Translokation w. Chromos. 13

u. 14" ergeben, weshalb für die Drittbeschwerdeführerin "später einmal" das Risiko für das gehäufte Auftreten von Fehlgeburten, Totgeburten und Geburt eines chromosomenkranken Kindes bestehe. Am 8.11.2003 sei die Drittbeschwerdeführerin "in gutem Allgemeinzustand" entlassen worden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die nun als Beschwerde zu wertende Berufung (vgl. dazu unten) erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

1.1. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat vor Erlassung der angefochtenen Bescheide jeweils ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der Bescheide die Ergebnisse dieser Verfahren und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die jeweils vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; auch tritt die Beschwerde den betreffenden Erwägungen des Bundesasylamtes nicht auf konkrete Weise entgegengetreten: Die Beweismittel, denen zufolge Mazedonien ein Staat "mit gesundheitlichen und sozialen Problemen" sei und die dort herrschende Arbeitslosigkeit hoch sei, sind der Beschwerde nicht beigelegt; auch ist das dargestellte Vorbringen nicht geeignet, die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Funktionieren des Sozialhilfesystems und dem dadurch gewährleisteten Existenzminimum zu erschüttern, als auch diese davon ausgehen, dass in Mazedonien eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht und die wirtschaftliche Lage schwierig ist. Gleiches gilt insofern für das Vorbringen zu den Vorfällen, bei denen ethnische Albaner getötet worden seien, als dies die Richtigkeit der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass keine allgemeine, jeden in Mazedonien aufhältigen Menschen treffende Gefahr bestehe und von den vereinzelt auftretenden Gewaltakten (bloß) Akteure wie Mitglieder der rivalisierenden Gruppen sowie Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen seien, nicht in Abrede stellt. Ferner wird in der Beschwerde auch kein neuer, im gegebenen Zusammenhang relevanter Sachverhalt behauptet.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Die Beschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 1.5.2004 gestellt; die Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig und sind daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

2.2.1.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterschied auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

 

2.2.1.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

 

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

2.2.2.1. Zur Abweisung der Asylanträge ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien nicht Gefahr laufen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe verfolgt zu werden. Auch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sich die Situation dieser Volksgruppe in Mazedonien seither verschlechtert hätte (vgl. dazu Österreichische Botschaft Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 6, wonach der Einfluss, den ethnisch-albanische Parteien in der mazedonischen Regierung ausüben, die Lage der albanischen Volksgruppe in den letzten Jahren erheblich verbessert habe und Berichte über Drohungen und Misshandlungen nicht bekannt geworden seien).

 

2.2.2.2. Da es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dass die Beschwerdeführer in Mazedonien nicht befürchten müssen, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Übergriffe von relevanter Intensität ausgesetzt zu seien, wurde bereits oben gezeigt; ebenso dass in Mazedonien keine solch extreme Gefährdungslage herrscht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ferner kann auch aufgrund der Feststellungen nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären: Der Feststellung des Bundesasylamtes, das Sozialhilfesystem gewährleiste jedem registrierten mazedonischen Staatsbürger ein Existenzminimum, ist die Beschwerde - wie bereits ausgeführt - nicht entgegengetreten. Auch kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Mazedonien "auf der Straße" leben müssten: Zum einen ist die Mutter der Beschwerdeführer im Verfahren über den von ihr gestellten originären Asylantrag der Feststellung nicht entgegengetreten, sie könne bei ihren in Mazedonien lebenden Verwandten Unterstützung finden und sei nicht der Obdachlosigkeit preisgegeben; zum anderen kann dem im schriftlichen Asylantrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erstatteten Vorbringen, die mazedonischen Behörden würden die Genannten "irgendwelchen Verwandten" überlassen, nicht entnommen werden, dass es die Verwandten nunmehr ablehnten, die Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Sofern die Beschwerde aber vorbringt, dass die Drittbeschwerdeführerin in Mazedonien "im Krankenhaus sterben" müsste, steht dies keineswegs in Einklang mit den Informationen, die sich dem Kurzarztbrief der Landes-Kinderklinik L. zum ihrem Gesundheitszustand entnehmen lassen. Diesem zufolge wurde die Drittbeschwerdeführerin nach der - erfolgreich verlaufenen - Operation in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen. Aus dem Umstand, dass ihr lediglich "Oleovit D3" und somit ein Medikament, das Neugeborenen regelmäßig zur Rachitisprophylaxe verabreicht wird (vgl. die Univ.Prof. Dr. Konrad Pillwein zuzuordnende Internetseite:

www.med4you.at/kinder/daserstejahr/daserstejahr.htm, abgerufen am 14.11.2008), verschrieben wurde, ergibt sich, dass weiters keine spezifische medikamentöse Nachbehandlung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund des dargestellten Befundes kann - auch unter Berücksichtigung der Folgen einer "balanzierte Robertson'sche Translokation" - daher nicht angenommen werden, dass sich die Drittbeschwerdeführerin in einem Zustand befinden würde, der jene besondere Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) aufweist, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu folgende - im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, zitierte - Entscheidungen des EGMR: D. v United Kingdom, 2.5.1997, Reports 1997-III, § 49; AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; HUKIC v Schweden, 27.9.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04). Sofern im dargestellten Befund davon die Rede ist, dass sich beim Herz-Echo ein "offenes Foramen ovale" gezeigt habe - darunter ist eine schlitzförmige Öffnung in der Vorhofscheidewand zu verstehen, welche für den Kreislauf des ungeborenen Kindes nötig ist, sich nach der Geburt für den Blutdurchfluss zwar verschließt, sich aber bei etwa 30% aller Menschen unter 60 Jahren noch fallweise bei Erhöhung des Druckes in der rechten Vorkammer öffnen kann, wodurch gelegentlich kleine ins Herz verschleppte Blutgerinnsel auf die linke Herzseite und ins Gehirn gelangen können und dadurch vorübergehende Phasen von Minderdurchblutung einzelner Hirnbereiche oder ein Schlaganfall ausgelöst werden kann (vgl. www.kinderkardiologie-graz.at/index.php?cid=99, abgerufen am 14.11.2008) - ist überdies festzuhalten, dass die Beschwerde der Feststellung des Bundesasylamtes, Anfragen bei Fachärzten ua. für Kardiologie hätten ergeben, dass in Mazedonien fast alle Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden könnten, für Bedürftige der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos sei und die staatliche Krankenversicherung mit den privaten Gemeinschaftspraxen Verträge abgeschlossen habe, um die Kosten der privaten Behandlung der Versicherten auf einem niedrigen, pauschalierten Stand zu halten, nicht in konkreter Weise entgegengetreten ist. Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist im Übrigen nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend (vgl. dazu die oben angeführten Entscheidungen).

 

Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 abgesehen werden.

Schlagworte
Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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