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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
BauO Tir 1998 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der B GesmbH & Co KG in 6272 Kaltenbach, vertreten durch Mag. Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in 6290 Mayrhofen, Waldbadgasse 537, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. Juli 1999, GZ U- 7213/139, betreffend naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen..
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft vom 10. April 1980 und 7. April 1983 war der beschwerdeführenden Gesellschaft die Errichtung von Parkplätzen im Ausmaß von insgesamt 19.151 m2 auf näher bezeichneten Grundstücken der KG. K. im Nahbereich der Talstation einer Bergbahn bewilligt worden.
Im Mai 1993 stellte die Bezirkshauptmannschaft fest, dass die Beschwerdeführerin auf dem - den oben erwähnten Parkplätzen benachbarten - Grundstück Nr. 1353 KG K. im Ausmaß von 4.817 m2 Arbeiten zur Errichtung eines Parkplatzes ausgeführt hatte. Sie hielt dies der Beschwerdeführerin vor. Diese erklärte lediglich, die Arbeiten seien naturschutzbehördlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 untersagte die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. f sowie § 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 29 (NSchG 1991), die Fortsetzung der Bauarbeiten zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. 1353 der KG K. im Bereich der Talstation der Bergbahn.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie vertrat die Auffassung, für das Vorhaben sei keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, weil der Parkplatz nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 NSchG 1991 außerhalb geschlossener Ortschaften liege. Links und rechts der Talstation lägen eine Reihe von Gebäuden, die im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 NSchG 1991 eine geschlossene Ortschaft bildeten.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 19. November 1993 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat die Auffassung, die für die Parkplatzerweiterung in Anspruch genommene Fläche liege außerhalb geschlossener Ortschaften. Westlich und nördlich des Grundstückes befänden sich erst in einigen hundert Meter einige Gebäude. Lediglich im Nordosten befänden sich einzelne Gebäude in einer Entfernung von mehr als 50 m. Verbinde man die Außenkanten der im weiteren Bereich des Parkplatzes gelegenen Gebäude, die nicht mehr als 50 m voneinander entfernt seien, so werde dadurch jene Fläche gebildet, die innerhalb der geschlossenen Ortschaft liege. Der Parkplatz liege außerhalb dieser Fläche und deutlich isoliert von dem geschlossen bebauten Gebiet von K.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Slg. 14274/A, als unbegründet ab. In der Frage der Lage des Parkplatzes innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeige. Die belangte Behörde habe detaillierte Feststellungen über die Bebauung des Umgebungsbereiches des Parkplatzes getroffen, aus denen sie zu Recht habe folgern können, dass dieser außerhalb geschlossener Ortschaften liege. Gegen diese Feststellungen werde in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht. Ohne konkrete Bezugnahme auf Lage und Entfernung des zusammenhängend bebauten Gebietes in Beziehung zur fraglichen Fläche stelle die Behauptung, diese sei von allen Seiten mit zusammenhängenden Häuserzeilen umgeben, keinen konkreten Hinweis auf die Lage der Fläche innerhalb zusammenhängend bebauten Gebietes und damit innerhalb geschlossener Ortschaft dar. Auch unter Bedachtnahme auf das weitere Vorbringen der Beschwerde teilte der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Errichtung des in Rede stehenden Parkplatzes einer Bewilligung nach dem NSchG 1991 bedürfe.
Mit Schreiben vom 3. März 1999 forderte die Bezirkshauptmannschaft die Beschwerdeführerin auf, bis 31. März 1999 nachträglich um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für sämtliche Änderungen des Parkplatzes (z.B. Asphaltierung) sowie insbesondere für die Erweiterung anzusuchen, widrigenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 aufgetragen werden müsse.
In ihrer daraufhin erstatteten Stellungnahme bezeichnete es die Beschwerdeführerin als richtig, dass das Grundstück Nr. 1353 KG. K. im Ausmaß von 4.817 m2 - ebenso wie die angrenzenden Parkplätze - mit einem Asphaltbelag versehen worden sei und als Parkplatz verwendet werde. Es sei auch richtig, dass die Erweiterung des Parkplatzes um mehr als 2.000 m2 und die Änderung durch die Asphaltierung nach § 6 Abs. 1 lit. f NSchG 1991 bewilligungsbedürftig gewesen sei. Die Bewilligungsbedürftigkeit sei jedoch durch das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33 (NSchG 1997) weggefallen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für solche Vorhaben sei nur noch in sensiblen Bereichen (Gewässerschutzbereich, Auwälder, Feuchtgebiete und Schutzgebiete) erforderlich. Der in Rede stehende Parkplatz sei nicht in einem solchen Bereich angesiedelt.
Mit Bescheid vom 9. April 1999 trug die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin gemäß §§ 16 Abs. 1 lit. b, 46 Abs. 5 NSchG 1997 i.d.F. LGBl. Nr. 8/1999 auf, die auf der Fläche von 4.817 m2 des Grundstückes Nr. 1353 KG K. aufgebrachten Materialien (Asphalt, Frostkoffer, Schotter, usw.) bis zum ursprünglich gewachsenen Boden abzutragen und anschließend die Fläche zu humusieren und zu begrünen, sodass wieder die ursprüngliche Wiesenfläche entstehe. Nach Darlegung des Verfahrensganges vertrat die Behörde die Auffassung, es sei richtig, dass das NSchG 1997 den Bewilligungstatbestand des § 6 Abs. 1 lit. f NSchG 1991 nicht übernommen habe. Auf den vorliegenden Fall finde jedoch die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 5 NSchG 1997 Anwendung, wonach § 16 für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann gelte, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht worden seien.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, aus § 16 Abs. 1 NSchG 1997 ergebe sich die Anwendbarkeit der Vorschrift nur für solche Anlagen, die nach dem NSchG 1997 bewilligungspflichtig seien. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 5 leg. cit. beziehe sich nur auf solche Anlagen, die nach der geltenden Gesetzeslage bewilligungsbedürftig wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges vertrat sie zunächst (mit näherer Begründung) die Auffassung, ein Wiederherstellungsauftrag sei nur zu erlassen, wenn das betreffende Vorhaben auch nach dem NSchG 1997 einer Bewilligung bedürfe. Damit sei für die Beschwerdeführerin aber nichts gewonnen, weil der in Rede stehende Parkplatz nach § 6 lit. a NSchG 1997 einer Bewilligung bedürfe. Nach der zitierten Vorschrift bedürfe außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine bebaute Fläche liege dann vor, wenn diese mit einer baulichen Anlage versehen sei. Der Begriff "bauliche Anlage" werde in der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, definiert. Danach seien bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 1998). Der gegenständliche Parkplatz könne nur mit bautechnischen Kenntnissen errichtet werden. Die ergebe sich aus der Anlage mit Verwendung von Asphalt, Frostkoffer und Schotter sowie Vorrichtungen zur Ableitung der Oberflächenabwässer. Es handle sich daher um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, das ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt worden sei. Es sei daher nach § 16 Abs. 1 lit. b NSchG 1997 mit der Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages vorzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "rechtswidrige Vorhaben" überschriebene § 16 NSchG 1997 lautet in seinem Abs. 1:
"Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a)
die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen und
b)
die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird."
Zu Recht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass unter einem "nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Vorhaben" im Sinne des § 16 Abs. 1 NSchG 1997 bei Bedachtnahme auf die Übergangsvorschrift des § 46 Abs 5 NSchG 1997 ein Vorhaben zu verstehen ist, das (auch) nach dem NSchG 1997 einer Bewilligung bedarf (vgl. ebenso - zum Verhältnis zwischen dem NSchG 1975 und dem NSchG 1991 - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1995, 93/10/0108).
Nach § 6 lit. a NSchG 1997 bedarf - von hier nicht in Rede stehenden Ausnahmen abgesehen - die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2500 m2 außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung.
Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass es sich bei dem in Rede stehenden Parkplatz nach seiner Ausführung um eine (eine zusammenhängend bebaute Fläche von mehr als 2.500 m2 umfassende) "bauliche Anlage" im Sinne des § 6 lit. a NSchG 1997 handelt (vgl. zum insoweit auch hier maßgeblichen Begriff des § 2 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 z.B. das Erkenntnis vom 29. Juni 2000, 2000/06/0043).
Die Beschwerde macht vielmehr - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften - geltend, die belangte Behörde hätte nicht ohne nähere Tatsachenfeststellungen betreffend die Lage des Parkplatzes "außerhalb geschlossener Ortschaften" im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a NSchG 1997 annehmen dürfen, das Vorhaben bedürfe einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen und Feststellungen deshalb unterlassen wollen, weil über diese Frage mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1995 bereits entschieden worden sei, hätte sie dies der Beschwerdeführerin vorhalten und sie zur Stellungnahme auffordern müssen. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sich der Sachverhalt in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht geändert habe. Die gesetzliche Begriffsbestimmung "geschlossene Ortschaft" sei durch das NSchG 1997 geändert worden. In tatsächlicher Hinsicht ergebe sich aus einer mit der Beschwerde vorgelegten Mappenkopie, dass der in Rede stehende Parkplatz im Süden von den bereits genehmigten Parkplätzen "umgeben" sei, während sich im Westen die Seilbahnstation befinde. Auf den Grundstücken Nr. 1338, 1339, 1340 und 1349 befänden sich ebenfalls Gebäude. Schon daraus sei ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten seit dem Verfahren im Jahre 1993 völlig geändert hätten.
Damit wird weder ein relevanter Verfahrensmangel noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 2 NSchG 1991 ist unter "geschlossener Ortschaft" ein Gebiet zu verstehen, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt mindestens 5 Gebäuden zusammenhängend bebaut ist. Dabei gilt der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen.
§ 3 Abs. 2 NSchG 1997 lautet:
"Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude."
Nach den Gesetzesmaterialien (Beilage 1 der Stenographischen Berichte des Tiroler Landtages, XII. Periode, 9. Tagung, erste Sitzung am 12. März 1997) hätten sich im Zusammenhang mit der Umschreibung des Begriffes "geschlossene Ortschaft" in der Praxis insofern Probleme ergeben, als z.B. Park- oder Sportanlagen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 NSchG 1991 nicht erfüllt hätten, sodass z.B. auch größere Maßnahmen der üblichen gärtnerischen Gestaltung oder Vorhaben bei angrenzenden Gebäuden bzw. Grundstücken einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurft hätten. Unbefriedigend sei auch der Zustand, dass fünf untergeordnete landwirtschaftliche Gebäude, wie ortsübliche Städel oder Bienenhäuser in Holzbauweise, die zueinander in einer gewissen Nahebeziehung stehen, eine geschlossene Ortschaft bilden sollen. Die vorgeschlagene Regelung solle diese Ungereimtheiten beseitigen.
§ 3 Abs. 2 NSchG 1997 brachte für den Begriff der "geschlossenen Ortschaft" im Verhältnis zur Definition im NSchG 1991 somit lediglich zwei im vorliegenden Zusammenhang nicht relevante Änderungen: zum einen die Einbeziehung von Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbaren anderen weitgehend unbebauten Grundstücken, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind, in den Begriff der "geschlossenen Ortschaft", zum anderen die Festlegung, dass nicht Gebäude jeglicher Art, sondern nur Wohn- und Betriebsgebäude eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Bebauung darstellen. Eine vom Baueinstellungsverfahren abweichende Lösung der Frage der Lage des Parkplatzes innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft auf Grund der letztgenannten Gesetzesänderung kam schon ihrer Art nach nicht in Betracht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass im Beschwerdefall der Tatbestand der "Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbaren anderen weitgehend unbebauten Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind", von Bedeutung wäre. Zum einen bildet der in Rede stehende Parkplatz weder eine "Parkanlage" noch eine "Sportanlage" oder ein "vergleichbares anderes, weitgehend unbebautes Grundstück"; zum anderen gehören selbst solche Grundstücke nicht jedenfalls zur geschlossenen Ortschaft, sondern nur dann, wenn sie überwiegend von einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz NSchG umgeben sind (vgl. das Erkenntnis vom 24. September 1999, 97/10/0150).
Es war somit nicht ersichtlich, dass die Änderung des Begriffes der "geschlossenen Ortschaft" durch das NSchG 1997 im vorliegenden Fall geeignet gewesen wäre, zu einer vom Baueinstellungsverfahren verschiedenen Lösung der Frage der Lage des in Rede stehenden Parkplatzes innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaft zu führen.
Davon ausgehend und angesichts des Umstandes, dass diese Frage im Verfahren über die Baueinstellung an Hand eigener Ermittlungen und des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung eingehend geprüft wurde, die auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid vom 19. Mai 1993 gefundene Lösung dieser Frage auch der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhielt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1995) und nach der Aktenlage sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Anhaltspunkt für eine relevante Änderung im Tatsächlichen vorlag, durfte die belangte Behörde ohne Verfahrensfehler ihrem Bescheid die Annahme zugrunde legen, der in Rede stehende Parkplatz liege außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 NSchG 1997. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Frage der "geschlossenen Ortschaft" führt somit zum einen schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Beschwerdeführerin trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht auf gegenüber dem Baueinstellungsverfahren relevante Änderungen des Sachverhalts hingewiesen hat; zum Anderen lässt selbst das (nicht näher konkretisierte) Vorbringen der Beschwerde, es sei "um den gegenständlichen Parkplatz herum eine Reihe von neuen Häusern errichtet worden", auch bei Bedachtnahme auf die mit der Beschwerde vorgelegte Mappenkopie nicht erkennen, dass die Annahme der belangten Behörde verfehlt wäre. Schon im Verfahren über die zur Zl. 93/10/0239 protokollierte Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin der Feststellung der belangten Behörde, der Parkplatz liege außerhalb geschlossener Ortschaft, lediglich entgegen gesetzt, dieser sei "von allen Seiten mit zusammenhängenden Häuserzeilen umgeben".
Die Beschwerde zeigt somit weder einen relevanten Verfahrensmangel noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. April 2001
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100185.X00Im RIS seit
11.07.2001