TE AsylGH Bescheid 2008/11/17 B11 213048-7/2008

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Spruch

B11 213.048-7/2008/29E

 

E.K.M.;

 

geb. 00.00.1979, StA.: Afghanistan;

 

Schriftliche Ausfertigung des öffentlich verkündeten

 

Bescheids des unabhängigen Bundesasylsenats

 

BESCHEID

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) entschieden:

 

Der Berufung von E.K.M. vom 11.02.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2000, Zahl: 99 12.693-BAS, wird stattgegeben und E.K.M. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt.

 

Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass E.K.M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Verfahrensgang

 

Mit o.a. Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden auch: BAA) wurde der Asylantrag der o.g. berufenden Partei, Staatsangehörige Afghanistans, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt, wogegen Berufung erhoben wurde. Am 17.04.2001, am 07.06.2001, am 06.11.2001 und am 03.02.2004 führte der unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden auch: UBAS) eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde.

 

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Für den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt wird der Inhalt folgender den Parteien dieses Verfahrens zugänglichen und auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung der erkennenden Behörde erörterten Aktenteile zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt, nämlich insbesondere

 

-) die Angaben der berufenden Partei zu ihrer Person im Wesentlichen in der Niederschrift des UBAS vom 07.06.2001, S. 3 f., Abschnitt ab:

"Auf Frage des VL gibt der BW an, dass sein Name ..." bis "Der BW fügt hinzu, dass er nur weiß, dass er

 

3-4 Jahre die Schule besucht hat.";

 

-) die Angaben der berufenden Partei zu ihren Fluchtgründen auf entsprechende Fragen des Verhandlungsleiters sowie auch des Sachverständigen in den Niederschriften des UBAS vom 07.06.2001, S. 4-10, vom 06.11.2001, S. 2-5, und vom 03.02.2004, S.3-8;

 

-) die Angaben in den Informationsunterlagen (s. ihre Anführung in der Niederschrift des UBAS vom 03.02.2004, S. 3);

 

-) das schriftliche Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen vom 31.08.2001, UBAS-Akt, OZ 19), sowie

 

-) das mündliche Gutachten des Sachverständigen in der Niederschrift des UBAS vom 03.02.2004, S. 9 f.

 

2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen betreffend die berufende Partei beruhen im Wesentlichen auf ihrem Vorbringen im gesamten Verfahren. Es konnte festgestellt werden, dass die berufende Partei ethnischer Paschtune ist und aus Afghanistan stammt. Auch die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen über die politische und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei lassen nicht den Schluss zu, dass dieses Vorbringen unwahr ist. Vor allem bestätigte auch der im Berufungsverfahren beigezogene Sachverständige, dass die diesbezüglichen Ausführungen der berufenden Partei den Tatsachen entsprechen können (s. diesbezüglich vor allem sein o.a. mündliches Gutachten vom 03.02.2004). In Würdigung aller Umstände überwiegen im Ergebnis diejenigen, die für eine Heranziehung des angeführten Vorbringens der berufenden Partei als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprechen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

 

2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei bzw. bezüglich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S.R. vom 31.08.2001, das im Rahmen der am 06.11.2001 durchgeführten Berufungsverhandlung erörtert wurde, sowie auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Berufungsverfahren eingeführten und erörterten Berichten und Gutachten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (s. Pt. II.1.; zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom unabhängigen Bundesasylsenat als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.).

 

Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Zudem wird die Seriosität und Aktualität der oben zitierten Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen durch die ausführlichen und differenzierenden, auf die besonderen Umstände im Herkunftsstaat der berufenden Partei eingehenden Angaben bestätigt. Seine Fachkompetenz wurde bereits durch seine in einer Vielzahl von Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht nur beim erkennenden Mitglied erstatteten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der berufenden Partei unter Beweis gestellt - und wird auch durch seine berufliche Laufbahn und regelmäßigen Studienaufenthalte im Herkunftsstaat der berufenden Partei unterstrichen. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den 90er-Jahren an mehreren UN-Aktivitäten zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er verfügt nach wie vor über zahlreiche Kontakte in Afghanistan, ist mit den dortigen Gegebenheiten bestens vertraut und recherchiert selbst auch für die Berufungsbehörde immer wieder dort vor Ort. Er hat zur politischen Lage in Afghanistan publiziert und überdies im Auftrag anderer Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats bereits zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten über die aktuelle Lage in Afghanistan erstattet.

 

Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen (s. u.a. auch die anderen in das Berufungsverfahren eingeführten o.a. Unterlagen). Ihre Aussagen ergeben zusammen mit den in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

 

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der berufenden Partei in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

 

3. Rechtlich ergibt sich:

 

Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit o. a. Spruch am 03.02.2004 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.

 

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling

 

anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., S.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

 

Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

3.2. Den festgestellten Sachverhalt (s. Ziff. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in diesem Staat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Berufungswerbers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind.

 

Die berufende Partei wurde aus Gründen ihrer politischen Einstellung, sie gehörte der Gruppierung der Hezb-e Islami an, durch Angehörige der Jamiat-e Islami verfolgt. Zudem standen mehrere familiäre Angehörige von ihr aus dem gleichen Grund wie die berufende Partei unter Verfolgungshandlungen (s. VwGH 20.06.1996, Zl. 95/19/0062, 0079, 24.03.01999, Zl. 98/01/0513, wonach Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige noch nicht zur Asylgewährung reichen müssen, aber jedenfalls ein Indiz für eine der berufenden Partei drohende konkrete individuelle Verfolgung darstellen; zur asylrechtlichen Bedeutung der Sippenhaft vgl. z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK i.V.m. § 7 AsylG, unabhängig vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in Fällen der "Sippenhaftung" s. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312; s.a. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508).

 

Die berufende Partei wurde bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Flucht zum Ziel von Verfolgungshandlungen (s. u.a. VwGH 20. 6. 1996, Zl. 95/19/0062, 0079, 24. 3. 1999, Zl. 98/01/0513, wonach diese Verfolgungshandlungen für sich genommen noch nicht zur Asylgewährung für den Asylwerber reichen müssen, jedoch ein Indiz für eine ihm drohende individuelle konkrete Verfolgung darstellen können; vgl. auch VwGH 31.01.2002, Zl. 99/20/0531, wonach nicht nur, aber jedenfalls auch auf schon erlittene, in der Vergangenheit liegende Maßnahmen Bedacht zu nehmen sei).

 

Die ihr drohenden Verfolgungshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wird jedenfalls in ihrer Summe ein Maß an Nachhaltigkeit und Intensität aufweisen, die einen Verbleib von ihr in ihrem Heimatland als unerträglich (vgl. diesbezüglich z.B. VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0312, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468) oder die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. dazu und zur asylerheblichen Intensität einer Verfolgungshandlung u.a. VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288). Auf eine sog. inländische Fluchtalternative (s. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.) kann die berufende Partei auch nicht verwiesen werden, da sie gegenwärtig nicht in der Lage ist, diese anzusprechen (vgl. hiezu VwGH 22.12.1999, Zl. 98/01/0622; zur Gefahrlosigkeit s. z.B. VwGH 25.11.1999, Zl 98/20/0523; zur Frage der Zumutbarkeit s. z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614).

 

Im Hinblick auf die sehr bedenkliche Sicherheitslage in Afghanistan, ganz abgesehen von der katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Situation in diesem Land, kann auch nicht von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden, die der berufenden Partei zur Verfügung stehen würde bzw. deren Inanspruchnahme für sie zumutbar wäre (vgl. u.a. z.B. VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503).

 

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände bzw. Fluchtgründe kommt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass diese einzeln und isoliert betrachtet allenfalls u.U. für sich allein nicht für eine Asylgewährung reichen könnten, jedoch jedenfalls in ihrer Summe (s.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamte Staatsgebiet, Intensität, politische Gesinnung, Sicherheitslage, Sippenhaftung, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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